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276_1985 AT

276. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Nauders

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Nauders

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 15

Reschen Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis

dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 315

Reschen Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der

Gemeinde Nauders wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt in

gestreckterer Linienführung von km 36,73 bis

km 37,03 und von km 37,38 bis km 37,54.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nau-

ders aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 319-9 a

im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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