276. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Nauders
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 15
Reschen Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis
dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung B 315
Reschen Ersatzstraße trägt, wird im Bereich der
Gemeinde Nauders wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt in
gestreckterer Linienführung von km 36,73 bis
km 37,03 und von km 37,38 bis km 37,54.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Nau-
ders aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 319-9 a
im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.