Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276_1982 AT

276. Verordnung: Grundpreisauszeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Grundpreisauszeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

§ 1. Wer unter die Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung

fallende verpackte Waren gewerbsmäßig

an Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, den

Grundpreis, das ist bei Waren der Anlage 1 der

Preis für ein Kilogramm oder ein Liter, bei Waren

der Anlage 2 der Preis für 100 Gramm oder

100 Milliliter, ersichtlich zu machen, wenn diese

Waren

1. zur Entnahme durch die Kunden (Selbstbedienung)

bestimmt sind und

2. auf Grund anderer Rechtsvorschriften jedenfalls

mit Gewicht (Masse) oder Volumen zu

kennzeichnen sind.

§ 2. Nicht als verpackt im Sinne dieser Verordnung

gelten unter die Anlage 1 fallende Waren,

wenn sie nach den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften

nicht als verpackt gelten.

§ 3. Der Grundpreis ist deutlich sichtbar und lesbar

in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern

durch Beschriftungen oder Preisschilder auf

den Waren oder deren Verpackungen oder Umhüllungen

oder auf den Behältern (Regalen), in denen

sich die Waren befinden, ersichtlich zu machen.

§ 4. Die Pflicht zur Ersichtlichmachung des

Grundpreises entfällt,

1. wenn bei Waren der Anlage 1 das zu kennzeichnende

a) Gewicht: 50 g, 100 g, 125 g, 200 g, 250 g,

330 g oder 500 g,

b) Volumen: 0,1 l, 0,2 l, 0,25 l, 0,33 l, 0,35 l

oder 0,5 l,

c) Gewicht oder Volumen: das Doppelte,

Fünffache oder ein ganzzahlig durch zehn

teilbares Vielfaches eines Kilogramms

oder Liters

beträgt;

2. wenn bei Waren der Anlage 2 das zu kennzeichnende

a) Volumen bei Zahncremen: 30 ml, 60 ml

oder 90 ml,

b) Gewicht oder Volumen bei Shampoos

weniger als 100 g oder weniger als 100 ml,

c) Gewicht oder Volumen bei Shampoos und

Badeshampoos: 125 g, 200 g, 250 g, 350 g,

500 g oder 1000 g oder 125 ml, 200 ml,

250 ml, 350 ml, 500 ml oder 1000 ml,

d) Gewicht bei Regeneriersalzen: 1000 g,

2000 g, 5000 g oder ein ganzzahlig durch

zehn teilbares Vielfaches eines Kilogramms

beträgt;

3. wenn der Preis für eine Packung der in der

Anlage 1 oder 2 genannten Waren 10 Schilling

nicht übersteigt;

4. wenn der Preis für ein Kilogramm oder ein

Liter der in der Anlage 1 oder 2 genannten

Waren 1000 Schilling übersteigt;

5. wenn das zu kennzeichnende Gewicht oder

Volumen gleich dem Gewicht oder Volumen

ist, das einer amtlichen Preisfestsetzung

zugrunde gelegt wurde.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983, für

Weichkäse (Anlage 1 Z 29) mit 1. Juni 1984 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →