276. Verordnung: Grundpreisauszeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
§ 1. Wer unter die Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung
fallende verpackte Waren gewerbsmäßig
an Letztverbraucher veräußert, ist verpflichtet, den
Grundpreis, das ist bei Waren der Anlage 1 der
Preis für ein Kilogramm oder ein Liter, bei Waren
der Anlage 2 der Preis für 100 Gramm oder
100 Milliliter, ersichtlich zu machen, wenn diese
Waren
1. zur Entnahme durch die Kunden (Selbstbedienung)
bestimmt sind und
2. auf Grund anderer Rechtsvorschriften jedenfalls
mit Gewicht (Masse) oder Volumen zu
kennzeichnen sind.
§ 2. Nicht als verpackt im Sinne dieser Verordnung
gelten unter die Anlage 1 fallende Waren,
wenn sie nach den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften
nicht als verpackt gelten.
§ 3. Der Grundpreis ist deutlich sichtbar und lesbar
in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern
durch Beschriftungen oder Preisschilder auf
den Waren oder deren Verpackungen oder Umhüllungen
oder auf den Behältern (Regalen), in denen
sich die Waren befinden, ersichtlich zu machen.
§ 4. Die Pflicht zur Ersichtlichmachung des
Grundpreises entfällt,
1. wenn bei Waren der Anlage 1 das zu kennzeichnende
a) Gewicht: 50 g, 100 g, 125 g, 200 g, 250 g,
330 g oder 500 g,
b) Volumen: 0,1 l, 0,2 l, 0,25 l, 0,33 l, 0,35 l
oder 0,5 l,
c) Gewicht oder Volumen: das Doppelte,
Fünffache oder ein ganzzahlig durch zehn
teilbares Vielfaches eines Kilogramms
oder Liters
beträgt;
2. wenn bei Waren der Anlage 2 das zu kennzeichnende
a) Volumen bei Zahncremen: 30 ml, 60 ml
oder 90 ml,
b) Gewicht oder Volumen bei Shampoos
weniger als 100 g oder weniger als 100 ml,
c) Gewicht oder Volumen bei Shampoos und
Badeshampoos: 125 g, 200 g, 250 g, 350 g,
500 g oder 1000 g oder 125 ml, 200 ml,
250 ml, 350 ml, 500 ml oder 1000 ml,
d) Gewicht bei Regeneriersalzen: 1000 g,
2000 g, 5000 g oder ein ganzzahlig durch
zehn teilbares Vielfaches eines Kilogramms
beträgt;
3. wenn der Preis für eine Packung der in der
Anlage 1 oder 2 genannten Waren 10 Schilling
nicht übersteigt;
4. wenn der Preis für ein Kilogramm oder ein
Liter der in der Anlage 1 oder 2 genannten
Waren 1000 Schilling übersteigt;
5. wenn das zu kennzeichnende Gewicht oder
Volumen gleich dem Gewicht oder Volumen
ist, das einer amtlichen Preisfestsetzung
zugrunde gelegt wurde.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983, für
Weichkäse (Anlage 1 Z 29) mit 1. Juni 1984 in
Kraft.