276. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 4. April 1978,
BGBl. Nr. 187, betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen
in der Fassung der Verordnung
vom 6. September 1979, BGBl. Nr. 399,
wird wie folgt geändert
§ 3 hat zu lauten
„Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,
die Abteilungen gleichzuhalten
sind, der stellvertretende Chef des Protokolls
im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
und der stellvertretende Leiter des
Kabinetts des Bundesministers, sofern der Leiter
des Kabinetts des Bundesministers die Verwendungsbezeichnung
3otschafter' zu führen hat,
haben die Verwendungsbezeichnung ,Gesandter'
zu führen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in
Kraft.