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276_1981 AT

276. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

Auf Grund des § 137 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten vom 4. April 1978,

BGBl. Nr. 187, betreffend die Führung von Verwendungsbezeichnungen

in der Fassung der Verordnung

vom 6. September 1979, BGBl. Nr. 399,

wird wie folgt geändert

§ 3 hat zu lauten

„Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten,

die Abteilungen gleichzuhalten

sind, der stellvertretende Chef des Protokolls

im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

und der stellvertretende Leiter des

Kabinetts des Bundesministers, sofern der Leiter

des Kabinetts des Bundesministers die Verwendungsbezeichnung

3otschafter' zu führen hat,

haben die Verwendungsbezeichnung ,Gesandter'

zu führen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in

Kraft.

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