276. Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung
der GATT-Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Unterzeichner Der Ausdruck „Unterzeichner"
wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht. des
Übereinkommens über den
Handel mit Zivilluftfahrzeugen
— im folgenden „dieses Übereinkommen"
genannt —
IM HINBLICK DARAUF,
daß die Minister bei der Tagung
vom 12. bis 14. September 1973
vereinbart haben, in der Tokio-
Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen
die Ausweitung
und immer weitergehende
Liberalisierung des Welthandels
unter anderem durch den fortschreitenden
Abbau der Handelshemmnisse
und die Verbesserung
des internationalen Rahmens
für den Welthandel herbeizuführen;
IN DEM WUNSCH, für den
Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen,
Teilen und zugehöriges
Ausrüstung ein Höchstmaß an
Freiheit herzustellen, wozu die
Beseitigung der Zölle gehört,
und die den Handel beschränkenden
oder verzerrenden Auswirkungen
soweit wie möglich zu
verringern oder zu beseitigen;
IN DEM WUNSCH, die kontinuierliche
technologische Entwicklung
der Luftfahrtindustrie
auf weltweiter Ebene zu fördern;
IN DEM WUNSCH, gerechte
und gleiche Wettbewerbsbedingungen
für ihren Zivilluftfahrzeugsektor
zu schaffen und ihren
Herstellern eine Beteiligung an
der Ausweitung des Weltmarktes
für Zivilluftfahrzeuge zu sichern;
EINGEDENK der Bedeutung
des Zivilluftfahrzeugsektors
im Gesamtzusammenhang
ihrer gegenseitigen Wirtschafts- und
Handelsinteressen;
IN DER ERKENNTNIS, daß
viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor
als eine besonders
wichtige Komponente der
Wirtschafts- und Industriepolitik
ansehen;
IN DEM BESTREBEN, die
nachteiligen Auswirkungen der
staatlichen Unterstützung der
Entwicklung, Produktion und
Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen
auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
zu beseitigen, wobei
jedoch anerkannt wird, daß
diese Unterstützung an sich
nicht als Verzerrung des Handels
anzusehen ist;
IN DEM WUNSCH, daß ihr
Zivilluftfahrzeugsektor auf einer
kommerziell wettbewerbsfähigen
Grundlage arbeitet, und in der
Erkenntnis, daß die Beziehungen
zwischen Staat und Industrie in
den einzelnen Ländern sehr
unterschiedlich sind;
IN ANERKENNUNG ihrer
Verpflichtungen und Rechte aus
dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen — im folgenden
„Allgemeines Abkommen"
oder „GATT" genannt — sowie
aus anderen unter der Schirmherrschaft
des GATT ausgehandelten
multilateralen Übereinkommen;
IN DER ERKENNTNIS, daß
internationale Verfahren der
Notifizierung, Konsultation,
Überwachung und Streitbeilegung
geschaffen werden
müssen, um eine gerechte,
rasche und wirksame Anwendung
dieses Übereinkommens
sicherzustellen und untereinander
das Gleichgewicht der
Rechte und Verpflichtungen zu
erhalten;
IN DEM WUNSCH, einen
internationalen Rahmen für den
Handel mit Zivilluftfahrzeugen
zu schaffen —
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN
Artikel 1
Erfaßte Waren
1.1 Dieses Übereinkommen
gilt für folgende Waren
a) alle Zivilluftfahrzeuge,
b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge
sowie deren
Teile und Einzelteile,
c) alle anderen Teile, Einzelteile
und Baugruppen von
Zivilluftfahrzeugen,
d) alle Flugsimulatoren sowie
deren Teile und Einzelteile,
die beim Bau, bei der Instandsetzung,
bei der Instandhaltung, bei
der Wiederherstellung, bei der
Änderung oder beim Umbau von
Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung
oder als Ersatzteile verwendet
werden.
1.2 „Zivilluftfahrzeuge" im
Sinne dieses Übereinkommens
sind a) alle Luftfahrzeuge mit
Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge
und b) alle anderen in
Artikel 1.1 angeführten Waren.
Artikel 2
Zölle und andere Abgaben
2.1 Die Unterzeichner kommen
überein,
2.1.1 mit Wirkung vom 1. Jänner
1980 oder zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Übereinkommens
alle Zölle und anderen
Abgaben „Andere Abgaben" hat dieselbe
Bedeutung wie in Artikel II des GATT. jeder Art, die
bei oder im Zusammenhang mit
der Einfuhr der im Anhang
unter ihrer Tarifnummer angeführten
Waren erhoben werden,
zu beseitigen, wenn diese Waren
beim Bau, bei der Instandsetzung,
bei der Instandhaltung,
bei der Wiederherstellung, bei
der Änderung oder beim Umbau
von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung
oder zum Einbau bestimmt
sind;
2.1.2 mit Wirkung vom 1. Jänner
1980 oder zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens
alle Zölle und anderen
Abgaben „Andere Abgaben" hat dieselbe
Bedeutung wie in Artikel II des GATT. jeder Art auf die Instandsetzung
von Zivilluftfahrzeugen
zu beseitigen;
2.1.3 mit Wirkung vom 1. Jänner
1980 oder zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Übereinkommens
Zollfreiheit oder Zollbefreiung
für alle unter Artikel
2.1.1 fallenden Waren und für
alle unter Artikel 2.1.2 fallenden
Instandsetzungen in ihre GATT-
Listen aufzunehmen.
2.2 Jeder Unterzeichner (a)
führt eine Zollregelung der Endverwendung
(end-use System)
ein oder paßt seine Zollregelung
an, um seine Verpflichtungen
auf Grund von Artikel 2.1 zu
erfüllen; (b) stellt sicher, daß
durch seine Zollregelung der
Endverwendung ein Verfahren
der Zollfreiheit oder Zollbefreiung
geschaffen wird, das den
von den anderen Unterzeichnern
geschaffenen Verfahren vergleichbar
ist und kein Handelshemmnis
bildet; (c) teilt den
anderen Unterzeichnern seine
Verfahren für die Verwaltung
der Endverwendung mit.
Artikel 3
Technische Handelshemmnisse
3.1 Die Unterzeichner nehmen
zur Kenntnis, daß für den Handel
mit Zivilluftfahrzeugen die
Bestimmungen des Übereinkommens
über technische Handelshemmnisse
gelten. Außerdem
sind sich die Unterzeichner
darüber einig, daß die Bedin-
gungen für die Erteilung von
Lufttüchtigkeitszeugnissen für
Zivilluftfahrzeuge sowie die
Spezifikationen für Betriebs- und
Wartungsverfahren zwischen
den Unterzeichnern dieses Übereinkommens
durch das Übereinkommen
über technische Handelshemmnisse
geregelt werden.
Artikel 4
Regierungsseits beeinflußte
Beschaffungen, vorgeschriebene
Zulieferer und Anreize
4.1 Käufer von Zivilluftfahrzeugen
sollten ihre Lieferer nach
kommerziellen und technologischen
Erwägungen frei wählen
können.
4.2 Die Unterzeichner machen
Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeugherstellern
oder anderen,
Käufe von Zivilluftfahrzeugen
tätigenden Einrichtungen keine
Auflagen und üben keinen unbilligen
Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge
aus einer bestimmten
Quelle zu beziehen, wenn
dadurch Lieferer eines Unterzeichners
diskriminiert würden.
4.3 Die Unterzeichner sind sich
darüber einig, daß die Käufe der
unter dieses Übereinkommen
fallenden Waren nur auf des
Basis wettbewerbsfähiger Preise,
Qualitäten und Lieferfristen getätigt
werden sollten. Bei der
Genehmigung oder Vergabe von
Beschaffungsaufträgen für unter
dieses Übereinkommen fallende
Waren können die Unterzeichner
jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten
Unternehmen auf Wettbewerbsbasis
und zu nicht
weniger günstigen Bedingungen
als die, welche für die qualifizierten
Unternehmen anderer
Unterzeichner gelten, Zugang zu
Geschäftsmöglichkeiten erhalten Der Satzteil „zu nicht weniger
günstigen Bedingungen ... Zugang
zu Geschäftsmöglichkeiten ..." bedeutet
nicht, daß der Umfang der an
die qualifizierten Unternehmen eines
Unterzeichners vergebenen Aufträge
die qualifizierten Unternehmen anderer
Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen
Umfangs berechtigt..
4.4 Die Unterzeichner sind sich
darüber einig, die Gewährung
von Anreizen aller Art für den
Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen
aus einer bestimmten
Quelle zu unterlassen,
wenn diese die Lieferer eines
Unterzeichners diskriminieren
würden.
Artikel 5
Handelsbeschränkungen
5.1 Die Unterzeichner wenden
keine mengenmäßigen Beschränkungen
(Einfuhrkontingente)
oder Einfuhrlizenzen an, um die
Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen
in einer mit den anwendbaren
Vorschriften des GATT nicht
zu vereinbarenden Weise zu beschränken.
Dies schließt Einfuhrüberwachungs-
oder Lizenzverfahren
im Einklang mit dem
GATT nicht aus.
5.2 Die Unterzeichner wenden
keine mengenmäßigen Beschränkungen,
Ausfuhrlizenzen oder
andere ähnliche Vorschriften an,
um aus kommerziellen oder
Wettbewerbsgründen die Ausfuhr
von Zivilluftfahrzeugen
nach anderen Unterzeichnern in
einer mit den anwendbaren Vorschriften
des GATT nicht zu
vereinbarenden Weise zu beschränken.
Artikel 6
Unterstützung seitens der
öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite
und Vermarktung von
Luftfahrzeugen
6.1 Die Unterzeichner nehmen
zur Kenntnis, daß die Bestimmungen
des Übereinkommens
zur Auslegung und Anwendung
der Artikel VI, XVI und XXIII
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(Übereinkommen
über Subventionen und
Ausgleichsmaßnahmen) auf den
Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Anwendung finden. Sie bekräftigen,
daß sie bei ihrer Beteiligung
an oder Unterstützung von
Programmen für Zivilluftfahr-
zeuge bestrebt sind, nachteilige
Auswirkungen auf den Handel
mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne
des Artikels 8 Absatz 3 und 4 des
Übereinkommens über Subventionen
und Ausgleichsmaßnahmen
zu vermeiden. Sie berücksichtigen
ferner die besonderen
Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors,
insbesondere die in
diesem Sektor weitverbreitete
Unterstützung seitens der öffentlichen
Hand, ihre internationalen
Wirtschaftsinteressen und den
Wunsch der Hersteller aller
Unterzeichner, an der Ausweitung
des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge
teilzuhaben.
6.2 Die Unterzeichner sind
sich darüber einig, daß die Preisgestaltung
für Zivilluftfahrzeuge
auf einer angemessenen Erwartung
der Deckung aller Kosten
basieren sollte, einschließlich der
einmaligen Programmkosten,
der feststellbaren und anteilig errechneten
Kosten militärischer
Forschung und Entwickhing von
Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen,
die in der Folge bei der
Herstellung von Zivilluftfahrzeugen
verwendet werden, der
durchschnittlichen Produktionskosten
und der Finanzierungskosten.
Artikel 7
Regionale und lokale
Regierungen
7.1 Zusätzlich zu ihren übrigen
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen sind sich die
Unterzeichner darüber einig,
regionale und lokale Regierungen
und Behörden, nichtstaatliche
Stellen und andere Einrichtungen
weder mittelbar noch
unmittelbar aufzufordern oder
zu ermutigen, Maßnahmen zu
treffen, die mit diesem Übereinkommen
unvereinbar sind.
Artikel 8
Überwachung, Überprüfung,
Konsultation und Streitbeilegung
8.1 Es wird ein Komitee für
den Handel mit Zivilluftfahr-
zeugen — im folgenden „das
Komitee" genannt — eingesetzt,
das aus Vertretern aller Unterzeichner
dieses Übereinkommens
besteht. Das Komitee wählt
seinen Vorsitzenden. Es tagt so
oft wie notwendig, mindestens
aber einmal im Jahr, um den
Unterzeichnern Gelegenheit zu
geben, alle Fragen im Zusammenhang
mit dem Funktionieren
dieses Übereinkommens einschließlich
der Entwicklungen
in der Zivilluftfahrzeugindustrie
zu erörtern, festzustellen, ob
Änderungen erforderlich sind,
um die Fortdauer des freien und
nicht verzerrten Handels sicherzustellen,
alle Fragen zu prüfen,
für die in bilateralen Konsultationen
keine zufriedenstellende
Lösung gefunden werden
konnte, und die ihm auf Grund
dieses Übereinkommens oder
von den Unterzeichnern übertragenen
Aufgaben wahrzunehmen.
8.2 Das Komitee überprüft
jährlich die Durchführung und
das Funktionieren dieses Übereinkommens
unter Berücksichtigung
dessen Ziele. Das
Komitee unterrichtet jährlich die
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT über die Entwicklungen
im Überprüfungszeitraum.
8.3 Spätestens am Ende des
dritten Jahres nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
und danach in bestimmten Zettabständen
nehmen die Unterzeichner
im Hinblick auf die
Erweiterung und Verbesserung
dieses Übereinkommens auf der
Grundlage der. Gegenseitigkeit
Verhandlungen auf.
8.4 Das Komitee kann alle erforderlichen
Untergruppen einsetzen,
um die Anwendung
dieses Übereinkommens regelmäßig
zu überprüfen, um ein
beständiges Gleichgewicht der
gegenseitigen Vorteile sicherzustellen.
Insbesondere setzt es
eine geeignete Untergruppe ein,
um in bezug auf die Durchführung
des Artikels 2 hinsichtlich
der unter das Übereinkommen
fallenden Waren, der
Zollregelungen der Endverwendung
und der Zölle und
anderen Abgaben ein beständiges
Gleichgewicht der gegenseitigen
Vorteile, die Reziprozität
und die Gleichwertigkeit der
Ergebnisse sicherzustellen.
8.5 Die Unterzeichner prüfen
Vorstellungen eines anderen
Unterzeichners, welche das
Funktionieren dieses Übereinkommens
betreffen, wohlwollend
und geben ausreichend
Gelegenheit zu umgehenden
Konsultationen.
8.6 Die Unterzeichner anerkennen,
daß Konsultationen mit
anderen Unterzeichnern im
Komitee wünschenswert sind,
um nach einer allseits annehmbaren
Lösung zu suchen, bevor
eine Untersuchung zur Feststellung
des Vorliegens, des Ausmaßes
und der Auswirkungen
einer behaupteten Subvention
eingeleitet wird. In den außergewöhnlichen
Fällen, in denen
keine Konsultationen stattfinden,
bevor inländische Verfahren
eingeleitet werden, teilen
die Unterzeichner dem Komitee
umgehend die Einleitung dieses
Verfahren mit und treten gleichzeitig
in Konsultationen ein, um
eine einvernehmliche Lösung zu
suchen, die Ausgleichsmaßnahmen
überflüssig macht.
8.7 Ist ein Unterzeichner der
Auffassung, daß seine Außenhandelsinteressen
an Bau, Instandsetzung,
Instandhaltung,
Wiederherstellung, Änderung
und Umbau von Zivilluftfahrzeugen
durch eine Maßnahme
eines anderen Unterzeichners
nachteilig berührt werden oder
nachteilig berührt werden
könnten, so kann er die Überprüfung
der Angelegenheit
durch das Komitee beantragen.
Wird ein solcher Antrag gestellt,
so tritt das Komitee binnen
dreißig Tagen zusammen
und prüft die Angelegenheit so
rasch wie möglich, um die anstehenden
Probleme möglichst
umgehend und insbesondere be-
vor anderenorts eine endgültige
Lösung dieser Probleme gefunden
worden ist, zu lösen. In
diesem Zusammenhang kann
das Komitee alle zweckdienlichen
Entscheidungen treffen
oder Empfehlungen aussprechen.
Diese Überprüfung berührt
nicht die Rechte der Unterzeichner
aus dem GATT oder
anderen unter der Schirmherrschaft
des GATT ausgehandelten
multilateralen Vereinbarungen,
soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
betreffen. Zur Erleichterung
der Prüfung der anstehenden
Probleme im Rahmen
des GATT oder solcher Vereinbarungen
kann das Komitee
zweckdienliche fachliche Unterstützung
gewähren.
8.8 Die Unterzeichner sind
sich darüber einig, daß bei
Streitigkeiten im Zusammenhang
mit einer Frage, die unter
dieses Übereinkommen, aber
nicht unter andere unter der
Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte
multilaterale Vereinbarungen
fällt, die Artikel XXII
und XXIII des Allgemeinen Abkommens
sowie die Vereinbarung
über Notifizierungen,
Konsultationen, Streitbeilegung
und Überwachung von den
Unterzeichnern und vom Komitee
sinngemäß angewandt werden,
um diese Streitigkeiten beizulegen.
Diese Verfahren werden
auch für die Beilegung von
Streitigkeiten im Zusammenhang
mit einer Frage angewandt,
die unter dieses Übereinkommen
sowie unter andere unter der
Schirmherrschaft des GATT
ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen
fällt, wenn die
Streitparteien dies vereinbaren.
Artikel 9
Schlußbestimmungen
9.1 Annahme und Beitritt
9.1.1 Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die Vertragsparteien
des GATT sind,
sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Annahme
durch Unterzeichnung
oder in anderer Form auf.
9.1.2 Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die dem
GATT vorläufig beigetreten
sind, zur Annahme durch Unterzeichnung
oder in anderer Form
unter Bedingungen hinsichtlich
der tatsächlichen Anwendung
der Rechte und Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen auf,
die den Rechten und Verpflichtungen
in den Urkunden über
ihren vorläufigen Beitritt Rechnung
tragen.
9.1.3 Jede andere Regierung
kann diesem Übereinkommen
unter Bedingungen hinsichtlich
der tatsächlichen Anwendung
der Rechte und Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen beitreten,
die zwischen der betreffenden
Regierung und den
Unterzeichnern vereinbart werden,
und zwar durch Hinterlegung
einer die vereinbarten
Bedingungen enthaltenden. Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT.
9.1.4 In bezug auf die Annahme
gilt Artikel XXVI Absatz
5 a) und b) des Allgemeinen
Abkommens.
9.2 Vorbehalte
9.2.1 Vorbehalte gegen Vorschriften
dieses Übereinkommens
dürfen nicht ohne Zustimmung
der übrigen Unterzeichner
gemacht werden.
9.3 Inkrafttreten
9.3.1 Dieses Übereinkommen
tritt am 1. Jänner 1980 für die
Regierungen Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt der Begriff „Regierung" auch
die zuständigen Organe der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft., die es bis zu
diesem Zeitpunkt angenommen
haben oder ihm beigetreten sind,
in Kraft. Für jede andere Regierung
tritt es am dreißigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Annahme
oder des Beitritts in
Kraft.
9.4 Innerstaatliche Rechtsvorschriften
9.4.1 Jede Regierung, die
dieses Übereinkommen annimmt
oder ihm beitritt, stellt spätestens
in dem Zeitpunkt, in dem dieses
Übereinkommen für sie in
Kraft tritt, die Übereinstimmung
ihrer Gesetze, Verordnungen
und Verwaltungsverfahren
mit diesem Übereinkommen
sicher.
9.4.2 Jeder Unterzeichner
unterrichtet das Komitee über
alle Änderungen seiner Gesetze
und Verordnungen in bezug auf
dieses Übereinkommen sowie
über alle Änderungen in ihrer
Durchführung.
9.5 Änderungen
9.5.1 Die Unterzeichner können
dieses Übereinkommen
unter anderem auf Grund der bei
seiner Durchführung gewonnenen
Erfahrungen ändern. Eine
Änderung, der die Unterzeichner
gemäß den vom Komitee festgelegten
Verfahren zugestimmt
haben, tritt für jeden Unterzeichner
erst in Kraft, wenn sie
von diesem Unterzeichner angenommen
worden ist.
9.6 Rücktritt
9.6.1 Jeder Unterzeichner kann
von diesem Übereinkommen
zurücktreten. Der Rücktritt wird
mit Ablauf von zwölf Monaten
nach Eingang der schriftlichen
Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT wirksam.
Jeder Unterzeichner dieses
Übereinkommens kann im Falle
einer solchen Notifikation verlangen,
daß das Komitee umgehend
zusammentritt.
9.7 Nichtanwendung dieses
Übereinkommens zwischen
bestimmten Unterzeichnern
9.7.1 Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung zwischen
zwei Unterzeichnern, wenn
einer der beiden Unterzeichner
zu dem Zeitpunkt, in dem einer
von ihnen das Übereinkommen
annimmt oder ihm beitritt, der
Anwendung seine Zustimmung
versagt.
9.8 Anhang
9.8.1 Der Anhang ist Bestandteil
dieses Übereinkommens.
9.9 Sekretariat
9.9.1 Die Sekretariatsgeschäfte
für dieses Übereinkommen werden
vom GATT-Sekretariat
wahrgenommen.
9.10 Hinterlegung
9.10.1 Dieses Übereinkommen
wird beim Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT hinterlegt, der jedem
Unterzeichner und jeder Vertragspartei
des GATT innerhalb
kürzester Frist eine beglaubigte
Abschrift dieses Übereinkommens
und jede Änderung desselben
nach Artikel 9 Absatz 5
übermittelt sowie jede Annahme
dieses Übereinkommens oder
jeden Beitritt hierzu nach Artikel
9 Absatz 1 und jeden Rücktritt
von diesem Übereinkommen
nach Artikel 9 Absatz 6
notifiziert.
9.11 Registrierung
9.11.1 Dieses Übereinkommen
wird gemäß den Bestimmungen
von Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften
April neunzehnhundertneunundsiebzig
in einer Urschrift in
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
sofern nicht bezüglich der
Listen im Anhang etwas anderes
bestimmt ist.
ANHANG
ERFASSTE WAREN
Die Unterzeichner kommen
überein, daß für die nachstehend
unter ihrer Tarifnummer aufgeführten
Waren Zollfreiheit
oder Zollbefreiung gewährt
wird, wenn diese Waren beim
Bau, bei der Instandsetzung, bei
der Instandhaltung, bei der
Wiederherstellung, bei der Änderung
oder beim Umbau von
Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung
oder zum Einbau bestimmt
sind.
Dazu gehören nicht
— unvollständige oder unfertige
Waren, es sei denn,
daß sie die wesentlichen
Merkmale eines vollständigen
oder fertigen Teils, Einzelteils
oder Ausrüstungsgegenstands,
oder einer vollständigen
oder fertigen Baugruppe
für Zivilluftfahrzeuge
aufweisen Beispielsweise eine Ware, die eine
Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.;
— Material in beliebiger Form
(zum Beispiel Bleche, Platten,
Profile, Bänder, Stäbe,
Rohre und andere Formteile),
es sei denn, daß es in der für
den Einbau in Zivilluftfahrzeuge
benötigten Größe und
Form zugeschnitten oder geformt
ist 1);
— Rohstoffe und Verbrauchsgüter.
WARENLISTE UNTER ZUGRUNDELEGUNG
DER
TARIFNUMMERN DER
NOMENKLATUR DES
ZOLLRATES
Die nachfolgende Liste ist nur
in englischer und französischer
Sprache authentisch.
Anmerkung: Für Zwecke dieser
Liste bedeutet „aus"
vor der Tarifnummer der
Nomenklatur des Zollrates,
daß für die entsprechend
bezeichneten
Waren (oder Warengruppen)
die Zollfreiheit oder
Zollbefreiung gewährt
wird, wenn sie zur Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
bestimmt sind und
in solche eingebaut werden „Flugsimulatoren und deren
Teile: aus 88.05" sind gleichfalls eingeschlossen, obwohl sie nicht zum Einbau kommen..
aus 39.07
Schläuche und Rohre, aus
Kunststoffen, mit Verschrau-
bungen oder Verbindungsstücken
ausgerüstet und für
Gas- oder Flüssigkeitsleitungen
geeignet
aus 40.09
Schläuche und Rohre, aus
vulkanisiertem Weichkautschuk,
mit Verschraubungen
oder Verbindungsstücken ausgerüstet
und für Gas- oder
Flüssigkeitsleitungen geeignet
aus 40.11
Reifen (ausgenommen Vollgummireifen
und Hohlkammerreifen)
aus vulkanisiertem
Weichkautschuk
aus 40.16
Schläuche und Rohre, aus
Hartkautschuk, mit Verschraubungen
oder Verbindungsstücken
ausgerüstet und für
Gas- oder Flüssigkeitsleitungen
geeignet
aus 62.05
Notrutschen
aus 68.13
Asbestwaren, ausgenommen
Asbestgarne und Asbestgewebe
aus 68.14
Bremsbelag, Kupplungsbelag
und ähnlicher Reibungsbelag
aller Art, auf der Grundlage
von Asbest
aus 70.08
Windschutzscheiben aus
Sicherheitsglas, nicht gerahmt
aus 73.25
Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen
und ähnliche Waren
aus Eisendraht oder Stahldraht,
mit Endstücken ausgerüstet
oder gebrauchsfertig
aus 73.38
Sanitäre und hygienische Artikel
aus Eisen oder Stahl, ausgenommen
deren Teile
aus 83.02
Beschläge und dergleichen,
aus unedlen Metallen (einschließlich
Scharniere)
aus 83.07
Beleuchtungskörper aller Art
sowie deren Teile, aus unedlen
Metallen, ausgenommen Waren
des Kapitels 85
aus 83.08
Schläuche aus unedlen Metallen,
mit Verbindungsstücken
ausgerüstet
aus 84.06
Kolbenverbrennungsmotoren
und deren Teile
aus 84.07
Hydraulische Kraftmaschinen,
ausgenommen deren Teile
aus 84.08
Andere Verbrennungsmotoren
als Kolbenverbrennungsmotoren,
und deren Teile; andere
Motoren und Kraftmaschinen,
ausgenommen deren
Teile
aus 84.10
Pumpen für Flüssigkeiten,
auch mit Meßvorrichtungen,
ausgenommen deren Teile
aus 84.11
Luftpumpen, einschließlich
Vakuumpumpen; Luft- und
Gaskompressoren; Ventilatoren
und dergleichen; alle
diese mit Ausnahme deren
Teile
aus 84.12
Klimageräte, die in einem gemeinsamen
Gehäuse oder auf
einem gemeinsamen Rahmen
einen motorbetriebenen Ventilator
und Vorrichtungen zum
Ändern der Temperatur und
des Feuchtigkeitsgehaltes der
Luft umfassen; ausgenommen
deren Teile
aus 84.15
Maschinen, Apparate und Geräte
zur Kälteerzeugung und
kältetechnische Hinrichtungen,
elektrische oder andere; ausgenommen
deren Teile
aus 84.18
Zentrifugen; Apparate zum
Filtern oder Reinigen von
Flüssigkeiten oder Gasen; alle
diese ausgenommen deren
Teile
aus 84.21
Feuerlöschgeräte, auch mit
Füllung, ausgenommen deren
Teile
aus 84.22
Maschinen und Geräte zum
Heben, Verladen, Entladen
und Fördern (wie zB Aufzüge,
Winden aller Art, Flaschenzüge,
Krane aller Art, Stetigförderer),
ausgenommen deren
Teile
aus 84.53
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen.
aus 84.59
Startvorrichtungen für Motoren,
nicht elektrisch,
Vorrichtungen zum Einstellen
der Propeller, nicht elektrisch,
Servovorrichtungen, nicht
elektrisch,
Scheibenwischer, nicht elektrisch,
Hydraulische Servomotoren,
nicht elektrisch,
Hydropneumatische Akkumulatoren,
kugelförmig,
Pneumatische Startvorrichtungen
für Strahltriebwerke,
Toilette-Einheiten, ausschließlich
für Luftfahrzeuge bestimmt,
Mechanische Vorrichtungen
für die Schubumkehr,
alle diese mit Ausnahme deren
Teile
aus 84.63
Getriebe, einschließlich der
Geschwindigkeitswechselgetriebe,
ausgenommen deren
Teile
Riemenscheiben, Seilscheiben
und Wellenkupplungen sowie
deren Teile, sofern sie speziell
für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge
bestimmt sind
Drehmomentwandler und
deren Teile, sofern sie speziell
für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge
bestimmt sind
Kettenräder, Schaltkupplungen
und Universalverbindungen,
ausgenommen deren
Teile
aus 85.01
Transformatoren von 1 kVA
oder mehr, ausgenommen
deren Teile; Elektromotoren,
mit einer Leistung von
0,75 kW bis weniger als
150 kW, ausgenommen deren
Teile
Elektrische Generatoren,
Stromerzeugungsapparate, rotierende
oder ruhende Umformer,
Gleichrichter und
Gleichrichtervorrichtungen,
Reaktanz- und Drosselspulen,
ausgenommen deren Teile
aus 85.08
Elektrische Start- und Zündvorrichtungen
für Verbrennungsmotoren
(Anlasser,
Magnetzünder, Lichtmagnetzünder,
Zündspulen, Zündkerzen,
Glühkerzen und dergleichen);
mit Verbrennungsmotoren
verwendete Lichtmaschinen
(Gleich- und Wechselstrommaschinen)
und Lade- oder
Rückstromschalter, die
mit diesen verwendet werden;
alle diese mit Ausnahme deren
Teile
aus 85.12
Elektrische Kochherde und
Kochplatten; elektrische Öfen,
Heizgeräte, Backöfen; elektrische
Geräte zum Aufwärmen
von Speisen; alle diese
mit Ausnahme deren Teile
aus 85.14
Mikrophone und ihre Träger;
Lautsprecher und elektrische
Tonfrequenzverstärker; alle
diese mit Ausnahme deren
Teile
aus 85.15
Mit Halbleiterelementen bestückte
(ohne Röhren) Rundfunkempfangsgeräte,
ausgenommen
deren Teile
Andere Sende- und Empfangsgeräte
für die Radiotelephonie
und Radiotele-
graphie, ausgenommen deren
Teile
Radionavigationsgeräte, Radargeräte
und Funkfernsteuerapparate;
Baugruppen und
Teile von Baugruppen für
diese Geräte, bestehend aus
zwei oder mehr miteinander
verbundenen Einzelteilen, sofern
sie speziell für den Einbau
in Zivilluftfahrzeuge bestimmt
sind
aus 85.17
Akustische oder visuelle elektrische
Signalapparate, ausgenommen
deren Teile
aus 85.20
Innenverspiegelte Scheinwerferlampen,
ausgenommen deren
Teile
aus 85.22
Flugschreiber sowie Baugruppen
und Teile von Baugruppen
für Flugschreiber, bestehend
aus zwei oder mehr
miteinander verbundenen Einzelteilen,
sofern sie speziell für
den Einbau in Zivilluftfahrzeuge
bestimmt sind
aus 85.23
Zündkabelgarnituren und andere
Verkabelungen, die zum
Einbau in Zivilluftfahrzeuge
vorgerichtet sind
aus 88.01
Luftschiffe und Luftballons
aus 88.02
Segelflugzeuge
Flugzeuge, einschließlich Hubschrauber
aus 88.03
Teile für Luftschiffe, Luftballons,
Segelflugzeuge, Flugzeuge
und Hubschrauber
aus 88.05
Flugsimulatoren und deren
Teile
aus 90.14
Automatische Piloten und
deren Teile
Optische Navigationsinstrumente,
ausgenommen deren
Teile
Andere Navigationsinstrumente
und deren Teile
Kreiselkompasse und deren
Teile
Andere Kompasse, ausgenommen
deren Teile
aus 90.18
Gasmasken und ähnliche Atmungsgeräte,
ausgenommen
deren Teile
aus 90.23
Thermometer
aus 90.24
Meß-, Kontroll- und Regulierinstrumente,
-apparate und
-geräte für gasförmige oder
flüssige Stoffe oder für das
selbsttätige Regeln von Temperaturen
aus 90.27
Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser
aus 90.28
Instrumente, Apparate und
Geräte für die selbsttätige
Flugsteuerung und -kontrolle
Andere elektrische und elektronische
Meß-, Prüf-, Kontroll-,
Regulier- und Analyseninstrumente,
-apparate, -geräte
und -maschinen
aus 90.29
Teile für Instrumente, Apparate
und Geräte für die
selbsttätige Flugsteuerung und
-kontrolle
aus 91.03
Armaturenbrettuhren und dergleichen,
mit Kleinuhrwerken
oder mit Uhrwerken mit
einem Durchmesser von weniger
als 4,5 cm
aus 91.08
Gangfertige Uhrwerke, mit
oder ohne Zifferblatt oder
Zeiger, mit mehr als einem
Lagerstein und mit einer
Gangreserve von mehr als 47
Stunden
aus 94.01
Andere Sitzmöbel als solche
mit einem Überzug aus Leder,
ausgenommen Teile davon
aus 94.03
andere Möbel, ausgenommen
Teile davon
(Übersetzung)
An den
Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Genf
ERGÄNZUNG DER LISTE XXXII — ÖSTERREICH
Unter Bezugnahme auf Absatz 2.1.3. des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
vom 12. April 1979 wird die dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
angeschlossene Liste XXXII — Österreich Verlautbart in BGBl. Nr. 16/1980, vorbehaltlich der Durchführung des nach
der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens, wie folgt ergänzt
1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich
Nach Absatz 5 der Allgemeinen Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich ist folgender neuer
Absatz 6 einzufügen
„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet und treten mit dem
Wirksamwerden dieses Übereinkommens für Österreich zur Gänze in Kraft. Diese Zugeständnisse
werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens
angewendet.
Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung
die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender
aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens
übet den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab."
2. Teil I der Liste XXXII — Österreich
In den Teil I der Liste XXXII — Österreich sind folgende neue Zugeständnisse aufzunehmen
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Juni 1980 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT
hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Z 3 am 23. Juli 1980 für Österreich
in Kraft.
Die Ermächtigung zur Durchführung der Notifikation über den Abschluß des nach der österreichischen
Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens bezüglich der Note betreffend die Ergänzung
der GATT-Liste XXXII — Österreich wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; die Notifikation wurde gleichzeitig mit der Ratifikationsurkunde hinterlegt.