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276_1980 AT

276. Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII — Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung

der GATT-Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Unterzeichner Der Ausdruck „Unterzeichner"

wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens" gebraucht. des

Übereinkommens über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen

— im folgenden „dieses Übereinkommen"

genannt —

IM HINBLICK DARAUF,

daß die Minister bei der Tagung

vom 12. bis 14. September 1973

vereinbart haben, in der Tokio-

Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen

die Ausweitung

und immer weitergehende

Liberalisierung des Welthandels

unter anderem durch den fortschreitenden

Abbau der Handelshemmnisse

und die Verbesserung

des internationalen Rahmens

für den Welthandel herbeizuführen;

IN DEM WUNSCH, für den

Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen,

Teilen und zugehöriges

Ausrüstung ein Höchstmaß an

Freiheit herzustellen, wozu die

Beseitigung der Zölle gehört,

und die den Handel beschränkenden

oder verzerrenden Auswirkungen

soweit wie möglich zu

verringern oder zu beseitigen;

IN DEM WUNSCH, die kontinuierliche

technologische Entwicklung

der Luftfahrtindustrie

auf weltweiter Ebene zu fördern;

IN DEM WUNSCH, gerechte

und gleiche Wettbewerbsbedingungen

für ihren Zivilluftfahrzeugsektor

zu schaffen und ihren

Herstellern eine Beteiligung an

der Ausweitung des Weltmarktes

für Zivilluftfahrzeuge zu sichern;

EINGEDENK der Bedeutung

des Zivilluftfahrzeugsektors

im Gesamtzusammenhang

ihrer gegenseitigen Wirtschafts- und

Handelsinteressen;

IN DER ERKENNTNIS, daß

viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor

als eine besonders

wichtige Komponente der

Wirtschafts- und Industriepolitik

ansehen;

IN DEM BESTREBEN, die

nachteiligen Auswirkungen der

staatlichen Unterstützung der

Entwicklung, Produktion und

Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen

auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

zu beseitigen, wobei

jedoch anerkannt wird, daß

diese Unterstützung an sich

nicht als Verzerrung des Handels

anzusehen ist;

IN DEM WUNSCH, daß ihr

Zivilluftfahrzeugsektor auf einer

kommerziell wettbewerbsfähigen

Grundlage arbeitet, und in der

Erkenntnis, daß die Beziehungen

zwischen Staat und Industrie in

den einzelnen Ländern sehr

unterschiedlich sind;

IN ANERKENNUNG ihrer

Verpflichtungen und Rechte aus

dem Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen — im folgenden

„Allgemeines Abkommen"

oder „GATT" genannt — sowie

aus anderen unter der Schirmherrschaft

des GATT ausgehandelten

multilateralen Übereinkommen;

IN DER ERKENNTNIS, daß

internationale Verfahren der

Notifizierung, Konsultation,

Überwachung und Streitbeilegung

geschaffen werden

müssen, um eine gerechte,

rasche und wirksame Anwendung

dieses Übereinkommens

sicherzustellen und untereinander

das Gleichgewicht der

Rechte und Verpflichtungen zu

erhalten;

IN DEM WUNSCH, einen

internationalen Rahmen für den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen

zu schaffen —

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN

Artikel 1

Erfaßte Waren

1.1 Dieses Übereinkommen

gilt für folgende Waren

a) alle Zivilluftfahrzeuge,

b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge

sowie deren

Teile und Einzelteile,

c) alle anderen Teile, Einzelteile

und Baugruppen von

Zivilluftfahrzeugen,

d) alle Flugsimulatoren sowie

deren Teile und Einzelteile,

die beim Bau, bei der Instandsetzung,

bei der Instandhaltung, bei

der Wiederherstellung, bei der

Änderung oder beim Umbau von

Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung

oder als Ersatzteile verwendet

werden.

1.2 „Zivilluftfahrzeuge" im

Sinne dieses Übereinkommens

sind a) alle Luftfahrzeuge mit

Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge

und b) alle anderen in

Artikel 1.1 angeführten Waren.

Artikel 2

Zölle und andere Abgaben

2.1 Die Unterzeichner kommen

überein,

2.1.1 mit Wirkung vom 1. Jänner

1980 oder zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Übereinkommens

alle Zölle und anderen

Abgaben „Andere Abgaben" hat dieselbe

Bedeutung wie in Artikel II des GATT. jeder Art, die

bei oder im Zusammenhang mit

der Einfuhr der im Anhang

unter ihrer Tarifnummer angeführten

Waren erhoben werden,

zu beseitigen, wenn diese Waren

beim Bau, bei der Instandsetzung,

bei der Instandhaltung,

bei der Wiederherstellung, bei

der Änderung oder beim Umbau

von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung

oder zum Einbau bestimmt

sind;

2.1.2 mit Wirkung vom 1. Jänner

1980 oder zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens

alle Zölle und anderen

Abgaben „Andere Abgaben" hat dieselbe

Bedeutung wie in Artikel II des GATT. jeder Art auf die Instandsetzung

von Zivilluftfahrzeugen

zu beseitigen;

2.1.3 mit Wirkung vom 1. Jänner

1980 oder zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Übereinkommens

Zollfreiheit oder Zollbefreiung

für alle unter Artikel

2.1.1 fallenden Waren und für

alle unter Artikel 2.1.2 fallenden

Instandsetzungen in ihre GATT-

Listen aufzunehmen.

2.2 Jeder Unterzeichner (a)

führt eine Zollregelung der Endverwendung

(end-use System)

ein oder paßt seine Zollregelung

an, um seine Verpflichtungen

auf Grund von Artikel 2.1 zu

erfüllen; (b) stellt sicher, daß

durch seine Zollregelung der

Endverwendung ein Verfahren

der Zollfreiheit oder Zollbefreiung

geschaffen wird, das den

von den anderen Unterzeichnern

geschaffenen Verfahren vergleichbar

ist und kein Handelshemmnis

bildet; (c) teilt den

anderen Unterzeichnern seine

Verfahren für die Verwaltung

der Endverwendung mit.

Artikel 3

Technische Handelshemmnisse

3.1 Die Unterzeichner nehmen

zur Kenntnis, daß für den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen die

Bestimmungen des Übereinkommens

über technische Handelshemmnisse

gelten. Außerdem

sind sich die Unterzeichner

darüber einig, daß die Bedin-

gungen für die Erteilung von

Lufttüchtigkeitszeugnissen für

Zivilluftfahrzeuge sowie die

Spezifikationen für Betriebs- und

Wartungsverfahren zwischen

den Unterzeichnern dieses Übereinkommens

durch das Übereinkommen

über technische Handelshemmnisse

geregelt werden.

Artikel 4

Regierungsseits beeinflußte

Beschaffungen, vorgeschriebene

Zulieferer und Anreize

4.1 Käufer von Zivilluftfahrzeugen

sollten ihre Lieferer nach

kommerziellen und technologischen

Erwägungen frei wählen

können.

4.2 Die Unterzeichner machen

Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeugherstellern

oder anderen,

Käufe von Zivilluftfahrzeugen

tätigenden Einrichtungen keine

Auflagen und üben keinen unbilligen

Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge

aus einer bestimmten

Quelle zu beziehen, wenn

dadurch Lieferer eines Unterzeichners

diskriminiert würden.

4.3 Die Unterzeichner sind sich

darüber einig, daß die Käufe der

unter dieses Übereinkommen

fallenden Waren nur auf des

Basis wettbewerbsfähiger Preise,

Qualitäten und Lieferfristen getätigt

werden sollten. Bei der

Genehmigung oder Vergabe von

Beschaffungsaufträgen für unter

dieses Übereinkommen fallende

Waren können die Unterzeichner

jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten

Unternehmen auf Wettbewerbsbasis

und zu nicht

weniger günstigen Bedingungen

als die, welche für die qualifizierten

Unternehmen anderer

Unterzeichner gelten, Zugang zu

Geschäftsmöglichkeiten erhalten Der Satzteil „zu nicht weniger

günstigen Bedingungen ... Zugang

zu Geschäftsmöglichkeiten ..." bedeutet

nicht, daß der Umfang der an

die qualifizierten Unternehmen eines

Unterzeichners vergebenen Aufträge

die qualifizierten Unternehmen anderer

Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen

Umfangs berechtigt..

4.4 Die Unterzeichner sind sich

darüber einig, die Gewährung

von Anreizen aller Art für den

Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen

aus einer bestimmten

Quelle zu unterlassen,

wenn diese die Lieferer eines

Unterzeichners diskriminieren

würden.

Artikel 5

Handelsbeschränkungen

5.1 Die Unterzeichner wenden

keine mengenmäßigen Beschränkungen

(Einfuhrkontingente)

oder Einfuhrlizenzen an, um die

Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen

in einer mit den anwendbaren

Vorschriften des GATT nicht

zu vereinbarenden Weise zu beschränken.

Dies schließt Einfuhrüberwachungs-

oder Lizenzverfahren

im Einklang mit dem

GATT nicht aus.

5.2 Die Unterzeichner wenden

keine mengenmäßigen Beschränkungen,

Ausfuhrlizenzen oder

andere ähnliche Vorschriften an,

um aus kommerziellen oder

Wettbewerbsgründen die Ausfuhr

von Zivilluftfahrzeugen

nach anderen Unterzeichnern in

einer mit den anwendbaren Vorschriften

des GATT nicht zu

vereinbarenden Weise zu beschränken.

Artikel 6

Unterstützung seitens der

öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite

und Vermarktung von

Luftfahrzeugen

6.1 Die Unterzeichner nehmen

zur Kenntnis, daß die Bestimmungen

des Übereinkommens

zur Auslegung und Anwendung

der Artikel VI, XVI und XXIII

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(Übereinkommen

über Subventionen und

Ausgleichsmaßnahmen) auf den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Anwendung finden. Sie bekräftigen,

daß sie bei ihrer Beteiligung

an oder Unterstützung von

Programmen für Zivilluftfahr-

zeuge bestrebt sind, nachteilige

Auswirkungen auf den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne

des Artikels 8 Absatz 3 und 4 des

Übereinkommens über Subventionen

und Ausgleichsmaßnahmen

zu vermeiden. Sie berücksichtigen

ferner die besonderen

Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors,

insbesondere die in

diesem Sektor weitverbreitete

Unterstützung seitens der öffentlichen

Hand, ihre internationalen

Wirtschaftsinteressen und den

Wunsch der Hersteller aller

Unterzeichner, an der Ausweitung

des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge

teilzuhaben.

6.2 Die Unterzeichner sind

sich darüber einig, daß die Preisgestaltung

für Zivilluftfahrzeuge

auf einer angemessenen Erwartung

der Deckung aller Kosten

basieren sollte, einschließlich der

einmaligen Programmkosten,

der feststellbaren und anteilig errechneten

Kosten militärischer

Forschung und Entwickhing von

Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen,

die in der Folge bei der

Herstellung von Zivilluftfahrzeugen

verwendet werden, der

durchschnittlichen Produktionskosten

und der Finanzierungskosten.

Artikel 7

Regionale und lokale

Regierungen

7.1 Zusätzlich zu ihren übrigen

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen sind sich die

Unterzeichner darüber einig,

regionale und lokale Regierungen

und Behörden, nichtstaatliche

Stellen und andere Einrichtungen

weder mittelbar noch

unmittelbar aufzufordern oder

zu ermutigen, Maßnahmen zu

treffen, die mit diesem Übereinkommen

unvereinbar sind.

Artikel 8

Überwachung, Überprüfung,

Konsultation und Streitbeilegung

8.1 Es wird ein Komitee für

den Handel mit Zivilluftfahr-

zeugen — im folgenden „das

Komitee" genannt — eingesetzt,

das aus Vertretern aller Unterzeichner

dieses Übereinkommens

besteht. Das Komitee wählt

seinen Vorsitzenden. Es tagt so

oft wie notwendig, mindestens

aber einmal im Jahr, um den

Unterzeichnern Gelegenheit zu

geben, alle Fragen im Zusammenhang

mit dem Funktionieren

dieses Übereinkommens einschließlich

der Entwicklungen

in der Zivilluftfahrzeugindustrie

zu erörtern, festzustellen, ob

Änderungen erforderlich sind,

um die Fortdauer des freien und

nicht verzerrten Handels sicherzustellen,

alle Fragen zu prüfen,

für die in bilateralen Konsultationen

keine zufriedenstellende

Lösung gefunden werden

konnte, und die ihm auf Grund

dieses Übereinkommens oder

von den Unterzeichnern übertragenen

Aufgaben wahrzunehmen.

8.2 Das Komitee überprüft

jährlich die Durchführung und

das Funktionieren dieses Übereinkommens

unter Berücksichtigung

dessen Ziele. Das

Komitee unterrichtet jährlich die

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT über die Entwicklungen

im Überprüfungszeitraum.

8.3 Spätestens am Ende des

dritten Jahres nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

und danach in bestimmten Zettabständen

nehmen die Unterzeichner

im Hinblick auf die

Erweiterung und Verbesserung

dieses Übereinkommens auf der

Grundlage der. Gegenseitigkeit

Verhandlungen auf.

8.4 Das Komitee kann alle erforderlichen

Untergruppen einsetzen,

um die Anwendung

dieses Übereinkommens regelmäßig

zu überprüfen, um ein

beständiges Gleichgewicht der

gegenseitigen Vorteile sicherzustellen.

Insbesondere setzt es

eine geeignete Untergruppe ein,

um in bezug auf die Durchführung

des Artikels 2 hinsichtlich

der unter das Übereinkommen

fallenden Waren, der

Zollregelungen der Endverwendung

und der Zölle und

anderen Abgaben ein beständiges

Gleichgewicht der gegenseitigen

Vorteile, die Reziprozität

und die Gleichwertigkeit der

Ergebnisse sicherzustellen.

8.5 Die Unterzeichner prüfen

Vorstellungen eines anderen

Unterzeichners, welche das

Funktionieren dieses Übereinkommens

betreffen, wohlwollend

und geben ausreichend

Gelegenheit zu umgehenden

Konsultationen.

8.6 Die Unterzeichner anerkennen,

daß Konsultationen mit

anderen Unterzeichnern im

Komitee wünschenswert sind,

um nach einer allseits annehmbaren

Lösung zu suchen, bevor

eine Untersuchung zur Feststellung

des Vorliegens, des Ausmaßes

und der Auswirkungen

einer behaupteten Subvention

eingeleitet wird. In den außergewöhnlichen

Fällen, in denen

keine Konsultationen stattfinden,

bevor inländische Verfahren

eingeleitet werden, teilen

die Unterzeichner dem Komitee

umgehend die Einleitung dieses

Verfahren mit und treten gleichzeitig

in Konsultationen ein, um

eine einvernehmliche Lösung zu

suchen, die Ausgleichsmaßnahmen

überflüssig macht.

8.7 Ist ein Unterzeichner der

Auffassung, daß seine Außenhandelsinteressen

an Bau, Instandsetzung,

Instandhaltung,

Wiederherstellung, Änderung

und Umbau von Zivilluftfahrzeugen

durch eine Maßnahme

eines anderen Unterzeichners

nachteilig berührt werden oder

nachteilig berührt werden

könnten, so kann er die Überprüfung

der Angelegenheit

durch das Komitee beantragen.

Wird ein solcher Antrag gestellt,

so tritt das Komitee binnen

dreißig Tagen zusammen

und prüft die Angelegenheit so

rasch wie möglich, um die anstehenden

Probleme möglichst

umgehend und insbesondere be-

vor anderenorts eine endgültige

Lösung dieser Probleme gefunden

worden ist, zu lösen. In

diesem Zusammenhang kann

das Komitee alle zweckdienlichen

Entscheidungen treffen

oder Empfehlungen aussprechen.

Diese Überprüfung berührt

nicht die Rechte der Unterzeichner

aus dem GATT oder

anderen unter der Schirmherrschaft

des GATT ausgehandelten

multilateralen Vereinbarungen,

soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

betreffen. Zur Erleichterung

der Prüfung der anstehenden

Probleme im Rahmen

des GATT oder solcher Vereinbarungen

kann das Komitee

zweckdienliche fachliche Unterstützung

gewähren.

8.8 Die Unterzeichner sind

sich darüber einig, daß bei

Streitigkeiten im Zusammenhang

mit einer Frage, die unter

dieses Übereinkommen, aber

nicht unter andere unter der

Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte

multilaterale Vereinbarungen

fällt, die Artikel XXII

und XXIII des Allgemeinen Abkommens

sowie die Vereinbarung

über Notifizierungen,

Konsultationen, Streitbeilegung

und Überwachung von den

Unterzeichnern und vom Komitee

sinngemäß angewandt werden,

um diese Streitigkeiten beizulegen.

Diese Verfahren werden

auch für die Beilegung von

Streitigkeiten im Zusammenhang

mit einer Frage angewandt,

die unter dieses Übereinkommen

sowie unter andere unter der

Schirmherrschaft des GATT

ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen

fällt, wenn die

Streitparteien dies vereinbaren.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

9.1 Annahme und Beitritt

9.1.1 Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die Vertragsparteien

des GATT sind,

sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Annahme

durch Unterzeichnung

oder in anderer Form auf.

9.1.2 Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die dem

GATT vorläufig beigetreten

sind, zur Annahme durch Unterzeichnung

oder in anderer Form

unter Bedingungen hinsichtlich

der tatsächlichen Anwendung

der Rechte und Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen auf,

die den Rechten und Verpflichtungen

in den Urkunden über

ihren vorläufigen Beitritt Rechnung

tragen.

9.1.3 Jede andere Regierung

kann diesem Übereinkommen

unter Bedingungen hinsichtlich

der tatsächlichen Anwendung

der Rechte und Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen beitreten,

die zwischen der betreffenden

Regierung und den

Unterzeichnern vereinbart werden,

und zwar durch Hinterlegung

einer die vereinbarten

Bedingungen enthaltenden. Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT.

9.1.4 In bezug auf die Annahme

gilt Artikel XXVI Absatz

5 a) und b) des Allgemeinen

Abkommens.

9.2 Vorbehalte

9.2.1 Vorbehalte gegen Vorschriften

dieses Übereinkommens

dürfen nicht ohne Zustimmung

der übrigen Unterzeichner

gemacht werden.

9.3 Inkrafttreten

9.3.1 Dieses Übereinkommen

tritt am 1. Jänner 1980 für die

Regierungen Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt der Begriff „Regierung" auch

die zuständigen Organe der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft., die es bis zu

diesem Zeitpunkt angenommen

haben oder ihm beigetreten sind,

in Kraft. Für jede andere Regierung

tritt es am dreißigsten Tag

nach dem Zeitpunkt der Annahme

oder des Beitritts in

Kraft.

9.4 Innerstaatliche Rechtsvorschriften

9.4.1 Jede Regierung, die

dieses Übereinkommen annimmt

oder ihm beitritt, stellt spätestens

in dem Zeitpunkt, in dem dieses

Übereinkommen für sie in

Kraft tritt, die Übereinstimmung

ihrer Gesetze, Verordnungen

und Verwaltungsverfahren

mit diesem Übereinkommen

sicher.

9.4.2 Jeder Unterzeichner

unterrichtet das Komitee über

alle Änderungen seiner Gesetze

und Verordnungen in bezug auf

dieses Übereinkommen sowie

über alle Änderungen in ihrer

Durchführung.

9.5 Änderungen

9.5.1 Die Unterzeichner können

dieses Übereinkommen

unter anderem auf Grund der bei

seiner Durchführung gewonnenen

Erfahrungen ändern. Eine

Änderung, der die Unterzeichner

gemäß den vom Komitee festgelegten

Verfahren zugestimmt

haben, tritt für jeden Unterzeichner

erst in Kraft, wenn sie

von diesem Unterzeichner angenommen

worden ist.

9.6 Rücktritt

9.6.1 Jeder Unterzeichner kann

von diesem Übereinkommen

zurücktreten. Der Rücktritt wird

mit Ablauf von zwölf Monaten

nach Eingang der schriftlichen

Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT wirksam.

Jeder Unterzeichner dieses

Übereinkommens kann im Falle

einer solchen Notifikation verlangen,

daß das Komitee umgehend

zusammentritt.

9.7 Nichtanwendung dieses

Übereinkommens zwischen

bestimmten Unterzeichnern

9.7.1 Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung zwischen

zwei Unterzeichnern, wenn

einer der beiden Unterzeichner

zu dem Zeitpunkt, in dem einer

von ihnen das Übereinkommen

annimmt oder ihm beitritt, der

Anwendung seine Zustimmung

versagt.

9.8 Anhang

9.8.1 Der Anhang ist Bestandteil

dieses Übereinkommens.

9.9 Sekretariat

9.9.1 Die Sekretariatsgeschäfte

für dieses Übereinkommen werden

vom GATT-Sekretariat

wahrgenommen.

9.10 Hinterlegung

9.10.1 Dieses Übereinkommen

wird beim Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT hinterlegt, der jedem

Unterzeichner und jeder Vertragspartei

des GATT innerhalb

kürzester Frist eine beglaubigte

Abschrift dieses Übereinkommens

und jede Änderung desselben

nach Artikel 9 Absatz 5

übermittelt sowie jede Annahme

dieses Übereinkommens oder

jeden Beitritt hierzu nach Artikel

9 Absatz 1 und jeden Rücktritt

von diesem Übereinkommen

nach Artikel 9 Absatz 6

notifiziert.

9.11 Registrierung

9.11.1 Dieses Übereinkommen

wird gemäß den Bestimmungen

von Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften

April neunzehnhundertneunundsiebzig

in einer Urschrift in

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

sofern nicht bezüglich der

Listen im Anhang etwas anderes

bestimmt ist.

ANHANG

ERFASSTE WAREN

Die Unterzeichner kommen

überein, daß für die nachstehend

unter ihrer Tarifnummer aufgeführten

Waren Zollfreiheit

oder Zollbefreiung gewährt

wird, wenn diese Waren beim

Bau, bei der Instandsetzung, bei

der Instandhaltung, bei der

Wiederherstellung, bei der Änderung

oder beim Umbau von

Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung

oder zum Einbau bestimmt

sind.

Dazu gehören nicht

— unvollständige oder unfertige

Waren, es sei denn,

daß sie die wesentlichen

Merkmale eines vollständigen

oder fertigen Teils, Einzelteils

oder Ausrüstungsgegenstands,

oder einer vollständigen

oder fertigen Baugruppe

für Zivilluftfahrzeuge

aufweisen Beispielsweise eine Ware, die eine

Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers trägt.;

— Material in beliebiger Form

(zum Beispiel Bleche, Platten,

Profile, Bänder, Stäbe,

Rohre und andere Formteile),

es sei denn, daß es in der für

den Einbau in Zivilluftfahrzeuge

benötigten Größe und

Form zugeschnitten oder geformt

ist 1);

— Rohstoffe und Verbrauchsgüter.

WARENLISTE UNTER ZUGRUNDELEGUNG

DER

TARIFNUMMERN DER

NOMENKLATUR DES

ZOLLRATES

Die nachfolgende Liste ist nur

in englischer und französischer

Sprache authentisch.

Anmerkung: Für Zwecke dieser

Liste bedeutet „aus"

vor der Tarifnummer der

Nomenklatur des Zollrates,

daß für die entsprechend

bezeichneten

Waren (oder Warengruppen)

die Zollfreiheit oder

Zollbefreiung gewährt

wird, wenn sie zur Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

bestimmt sind und

in solche eingebaut werden „Flugsimulatoren und deren

Teile: aus 88.05" sind gleichfalls eingeschlossen, obwohl sie nicht zum Einbau kommen..

aus 39.07

Schläuche und Rohre, aus

Kunststoffen, mit Verschrau-

bungen oder Verbindungsstücken

ausgerüstet und für

Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

geeignet

aus 40.09

Schläuche und Rohre, aus

vulkanisiertem Weichkautschuk,

mit Verschraubungen

oder Verbindungsstücken ausgerüstet

und für Gas- oder

Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 40.11

Reifen (ausgenommen Vollgummireifen

und Hohlkammerreifen)

aus vulkanisiertem

Weichkautschuk

aus 40.16

Schläuche und Rohre, aus

Hartkautschuk, mit Verschraubungen

oder Verbindungsstücken

ausgerüstet und für

Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

geeignet

aus 62.05

Notrutschen

aus 68.13

Asbestwaren, ausgenommen

Asbestgarne und Asbestgewebe

aus 68.14

Bremsbelag, Kupplungsbelag

und ähnlicher Reibungsbelag

aller Art, auf der Grundlage

von Asbest

aus 70.08

Windschutzscheiben aus

Sicherheitsglas, nicht gerahmt

aus 73.25

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen

und ähnliche Waren

aus Eisendraht oder Stahldraht,

mit Endstücken ausgerüstet

oder gebrauchsfertig

aus 73.38

Sanitäre und hygienische Artikel

aus Eisen oder Stahl, ausgenommen

deren Teile

aus 83.02

Beschläge und dergleichen,

aus unedlen Metallen (einschließlich

Scharniere)

aus 83.07

Beleuchtungskörper aller Art

sowie deren Teile, aus unedlen

Metallen, ausgenommen Waren

des Kapitels 85

aus 83.08

Schläuche aus unedlen Metallen,

mit Verbindungsstücken

ausgerüstet

aus 84.06

Kolbenverbrennungsmotoren

und deren Teile

aus 84.07

Hydraulische Kraftmaschinen,

ausgenommen deren Teile

aus 84.08

Andere Verbrennungsmotoren

als Kolbenverbrennungsmotoren,

und deren Teile; andere

Motoren und Kraftmaschinen,

ausgenommen deren

Teile

aus 84.10

Pumpen für Flüssigkeiten,

auch mit Meßvorrichtungen,

ausgenommen deren Teile

aus 84.11

Luftpumpen, einschließlich

Vakuumpumpen; Luft- und

Gaskompressoren; Ventilatoren

und dergleichen; alle

diese mit Ausnahme deren

Teile

aus 84.12

Klimageräte, die in einem gemeinsamen

Gehäuse oder auf

einem gemeinsamen Rahmen

einen motorbetriebenen Ventilator

und Vorrichtungen zum

Ändern der Temperatur und

des Feuchtigkeitsgehaltes der

Luft umfassen; ausgenommen

deren Teile

aus 84.15

Maschinen, Apparate und Geräte

zur Kälteerzeugung und

kältetechnische Hinrichtungen,

elektrische oder andere; ausgenommen

deren Teile

aus 84.18

Zentrifugen; Apparate zum

Filtern oder Reinigen von

Flüssigkeiten oder Gasen; alle

diese ausgenommen deren

Teile

aus 84.21

Feuerlöschgeräte, auch mit

Füllung, ausgenommen deren

Teile

aus 84.22

Maschinen und Geräte zum

Heben, Verladen, Entladen

und Fördern (wie zB Aufzüge,

Winden aller Art, Flaschenzüge,

Krane aller Art, Stetigförderer),

ausgenommen deren

Teile

aus 84.53

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen.

aus 84.59

Startvorrichtungen für Motoren,

nicht elektrisch,

Vorrichtungen zum Einstellen

der Propeller, nicht elektrisch,

Servovorrichtungen, nicht

elektrisch,

Scheibenwischer, nicht elektrisch,

Hydraulische Servomotoren,

nicht elektrisch,

Hydropneumatische Akkumulatoren,

kugelförmig,

Pneumatische Startvorrichtungen

für Strahltriebwerke,

Toilette-Einheiten, ausschließlich

für Luftfahrzeuge bestimmt,

Mechanische Vorrichtungen

für die Schubumkehr,

alle diese mit Ausnahme deren

Teile

aus 84.63

Getriebe, einschließlich der

Geschwindigkeitswechselgetriebe,

ausgenommen deren

Teile

Riemenscheiben, Seilscheiben

und Wellenkupplungen sowie

deren Teile, sofern sie speziell

für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge

bestimmt sind

Drehmomentwandler und

deren Teile, sofern sie speziell

für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge

bestimmt sind

Kettenräder, Schaltkupplungen

und Universalverbindungen,

ausgenommen deren

Teile

aus 85.01

Transformatoren von 1 kVA

oder mehr, ausgenommen

deren Teile; Elektromotoren,

mit einer Leistung von

0,75 kW bis weniger als

150 kW, ausgenommen deren

Teile

Elektrische Generatoren,

Stromerzeugungsapparate, rotierende

oder ruhende Umformer,

Gleichrichter und

Gleichrichtervorrichtungen,

Reaktanz- und Drosselspulen,

ausgenommen deren Teile

aus 85.08

Elektrische Start- und Zündvorrichtungen

für Verbrennungsmotoren

(Anlasser,

Magnetzünder, Lichtmagnetzünder,

Zündspulen, Zündkerzen,

Glühkerzen und dergleichen);

mit Verbrennungsmotoren

verwendete Lichtmaschinen

(Gleich- und Wechselstrommaschinen)

und Lade- oder

Rückstromschalter, die

mit diesen verwendet werden;

alle diese mit Ausnahme deren

Teile

aus 85.12

Elektrische Kochherde und

Kochplatten; elektrische Öfen,

Heizgeräte, Backöfen; elektrische

Geräte zum Aufwärmen

von Speisen; alle diese

mit Ausnahme deren Teile

aus 85.14

Mikrophone und ihre Träger;

Lautsprecher und elektrische

Tonfrequenzverstärker; alle

diese mit Ausnahme deren

Teile

aus 85.15

Mit Halbleiterelementen bestückte

(ohne Röhren) Rundfunkempfangsgeräte,

ausgenommen

deren Teile

Andere Sende- und Empfangsgeräte

für die Radiotelephonie

und Radiotele-

graphie, ausgenommen deren

Teile

Radionavigationsgeräte, Radargeräte

und Funkfernsteuerapparate;

Baugruppen und

Teile von Baugruppen für

diese Geräte, bestehend aus

zwei oder mehr miteinander

verbundenen Einzelteilen, sofern

sie speziell für den Einbau

in Zivilluftfahrzeuge bestimmt

sind

aus 85.17

Akustische oder visuelle elektrische

Signalapparate, ausgenommen

deren Teile

aus 85.20

Innenverspiegelte Scheinwerferlampen,

ausgenommen deren

Teile

aus 85.22

Flugschreiber sowie Baugruppen

und Teile von Baugruppen

für Flugschreiber, bestehend

aus zwei oder mehr

miteinander verbundenen Einzelteilen,

sofern sie speziell für

den Einbau in Zivilluftfahrzeuge

bestimmt sind

aus 85.23

Zündkabelgarnituren und andere

Verkabelungen, die zum

Einbau in Zivilluftfahrzeuge

vorgerichtet sind

aus 88.01

Luftschiffe und Luftballons

aus 88.02

Segelflugzeuge

Flugzeuge, einschließlich Hubschrauber

aus 88.03

Teile für Luftschiffe, Luftballons,

Segelflugzeuge, Flugzeuge

und Hubschrauber

aus 88.05

Flugsimulatoren und deren

Teile

aus 90.14

Automatische Piloten und

deren Teile

Optische Navigationsinstrumente,

ausgenommen deren

Teile

Andere Navigationsinstrumente

und deren Teile

Kreiselkompasse und deren

Teile

Andere Kompasse, ausgenommen

deren Teile

aus 90.18

Gasmasken und ähnliche Atmungsgeräte,

ausgenommen

deren Teile

aus 90.23

Thermometer

aus 90.24

Meß-, Kontroll- und Regulierinstrumente,

-apparate und

-geräte für gasförmige oder

flüssige Stoffe oder für das

selbsttätige Regeln von Temperaturen

aus 90.27

Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

aus 90.28

Instrumente, Apparate und

Geräte für die selbsttätige

Flugsteuerung und -kontrolle

Andere elektrische und elektronische

Meß-, Prüf-, Kontroll-,

Regulier- und Analyseninstrumente,

-apparate, -geräte

und -maschinen

aus 90.29

Teile für Instrumente, Apparate

und Geräte für die

selbsttätige Flugsteuerung und

-kontrolle

aus 91.03

Armaturenbrettuhren und dergleichen,

mit Kleinuhrwerken

oder mit Uhrwerken mit

einem Durchmesser von weniger

als 4,5 cm

aus 91.08

Gangfertige Uhrwerke, mit

oder ohne Zifferblatt oder

Zeiger, mit mehr als einem

Lagerstein und mit einer

Gangreserve von mehr als 47

Stunden

aus 94.01

Andere Sitzmöbel als solche

mit einem Überzug aus Leder,

ausgenommen Teile davon

aus 94.03

andere Möbel, ausgenommen

Teile davon

(Übersetzung)

An den

Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Genf

ERGÄNZUNG DER LISTE XXXII — ÖSTERREICH

Unter Bezugnahme auf Absatz 2.1.3. des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

vom 12. April 1979 wird die dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

angeschlossene Liste XXXII — Österreich Verlautbart in BGBl. Nr. 16/1980, vorbehaltlich der Durchführung des nach

der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens, wie folgt ergänzt

1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich

Nach Absatz 5 der Allgemeinen Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich ist folgender neuer

Absatz 6 einzufügen

„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet und treten mit dem

Wirksamwerden dieses Übereinkommens für Österreich zur Gänze in Kraft. Diese Zugeständnisse

werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens

angewendet.

Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung

die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender

aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens

übet den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab."

2. Teil I der Liste XXXII — Österreich

In den Teil I der Liste XXXII — Österreich sind folgende neue Zugeständnisse aufzunehmen

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Juni 1980 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT

hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Z 3 am 23. Juli 1980 für Österreich

in Kraft.

Die Ermächtigung zur Durchführung der Notifikation über den Abschluß des nach der österreichischen

Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens bezüglich der Note betreffend die Ergänzung

der GATT-Liste XXXII — Österreich wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; die Notifikation wurde gleichzeitig mit der Ratifikationsurkunde hinterlegt.

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