276. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 27. Juni 1979 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise,
zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft
Salz zur Verwendung im Bundesgebiet
zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),
mit Gültigkeit ab 28. Juni 1979 wie folgt neu
festgesetzt
PREISTARIF
Zu allen angeführten Preisen kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z. 1 bis 4 angeführten Preise gelten
für unverpacktes, nicht besonders behandeltes
Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den
Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen
für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter
Z. 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne
Gebinde ab Werk.
Kosten, welche in den angeführten Preisen
nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen
sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft
dem Käufer anzurechnen. Kosten für
die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung
von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz
dürfen nicht angerechnet werden.