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276_1979 AT

276. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 27. Juni 1979 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise,

zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft

Salz zur Verwendung im Bundesgebiet

zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise),

mit Gültigkeit ab 28. Juni 1979 wie folgt neu

festgesetzt

PREISTARIF

Zu allen angeführten Preisen kommt die

Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z. 1 bis 4 angeführten Preise gelten

für unverpacktes, nicht besonders behandeltes

Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den

Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen

für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter

Z. 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne

Gebinde ab Werk.

Kosten, welche in den angeführten Preisen

nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen

sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft

dem Käufer anzurechnen. Kosten für

die Jodierung von Speisesalz und die Denaturierung

von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz

dürfen nicht angerechnet werden.

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