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276_1978 AT

276. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Werbeberater (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 54 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die

erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwölf

Stunden nicht unterschreiten und eine Woche

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der

Werbeberater notwendigen betriebswirtschaftlichen

und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu

erstrecken und drei Prüfungsaufgaben aus folgenden

Sachgebieten zu umfassen

1. Kundenabrechnung und innerbetriebliches

Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung

der Buchhaltung,

2. Lohnverrechnung und Kalkulation,

3. Absatzwirtschaft (insbesondere Produktgestaltung,

Vertriebswege, Marktforschung,

Sales Promotion, Public Relations),

4. Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde,

Herstellverfahren, Gestaltung, Werbemittelverteilung,

Preise),

5. Werbeplanung (insbesondere Festlegung von

Werbezielen, Budgetierung, Kreativtechniken,

copy-Strategie, Mittel-, Zeit- und

Kostenpläne).

Die Erledigung der drei Prüfungsaufgaben muß

vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden

können. Die schriftliche Prüfung ist nach sieben

Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbeberater

notwendigen betriebswirtschaftlichen

und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4)

und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken.

Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger

als neunzig Minuten dauern.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen

und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem

Prüfung Fragen aus folgenden Sachgebieten zu

stellen

1. Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen,

Kalkulation,

2. Absatzwirtschaft,

3. Werbetechnik,

4. Werbeplanung,

5. Psychologie der Werbung.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten

zu stellen

Steuerrecht, Arbeitsrecht, einschließlich der Kollektivverträge,

Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht,

einschließlich der Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft, Handelsrecht,

bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Marken-,

Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Kartellrecht,

Medienrecht.

(6) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung

des § 4 Z. 7 erfüllt, entfällt die

schriftliche Prüfung und erstreckt sich die mündliche

Prüfung nur auf das im Abs. 4 Z. 5 angeführte

Sachgebiet.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352

Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für

dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem

Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch

a) der Hochschule für Welthandel in Wien

entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung

BGBl. Nr. 318/1930 oder

b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen,

soziologischen, sozialwirtschaftlichen,

sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen

oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

einer inländischen Universität

und eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

oder

2. den erfolgreichen Besuch

a) des österreichischen Universitätslehrganges

für Werbung und Verkauf an der

Wirtschaftsuniversität Wien oder

b) der Fachschule für Wirtschaftswerbung

am Wirtschaftsförderungsinstitut der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft für

Wien

und eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie

oder einer Sonderform der Handelsakademie

und eine mindestens vierjährige

fachliche Tätigkeit

oder

4. den erfolgreichen Besuch

a) einer nicht unter die Z. 3 fallenden berufsbildenden

höheren Schule oder

b) einer Handelsschule

und eine mindestens fünfjährige fachliche

Tätigkeit

oder

5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

höheren Schule und eine mindestens

sechsjährige fachliche Tätigkeit

oder

6. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit

oder

7. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum

Nachweis der Befähigung für das gebundene

Gewerbe der Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 55 GewO 1973).

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort

der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung

(§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden

Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr von 7 v. H., im Falle der Ablegung

der mündlichen Prüfung über das Sachgebiet

Psychologie der Werbung gemäß § 2 Abs. 6

eine Prüfungsgebühr von 2,5 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch fünfzig

teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus dem

Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr

zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen

(S 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in

Kraft.

§ 10. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das gebundene

Gewerbe der Werbeberater betrifft, mit

Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft.

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