Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276_1977 AT

276. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer und der Bundesinnung der Glaser

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer und der Bundesinnung der Glaser

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 und 5

des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung

der Dachdecker und Pflasterer und der

Bundesinnung der Glaser wird in Entsprechung

von gemeinsamen Anträgen der jeweiligen

Landesinnungen der Dachdecker und Pflasterer

bzw. der Landesinnungen der Glaser und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter, für die Bundesländer

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,

Steiermark und Wien ein Kontingent in Höhe

von insgesamt 205 für die Beschäftigung von Ausländern

als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. im Bundesland Kärnten Pflasterer,

2. im Bundesland Niederösterreich Pflasterer

zur Gänze und Betriebe, in denen der Anteil der

Ausländer 50 v. H. der beschäftigten inländischen

Arbeiter erreicht hat,

3. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

4. im Bundesland Steiermark Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht

eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Landesinnung der

Dachdecker und Pflasterer bzw. die Landesinnung

der Glaser und das Landessekretariat der Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter an die Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,

5. im Bundesland Wien Pflasterer zur Gänze

und Betriebe (Lagerplätze, Reparaturwerkstätten,

Fuhrparke u. dgl.) ab fünf Dienstnehmer, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat.

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 5

Niederösterreich 70

Oberösterreich 20

Steiermark 30

Wien 80.

(2) Das Landes-Einzelkontingent für das Bundesland

Wien wird in zwei Teilkontingente, und

zwar eines in Höhe von 50 für Dachdecker und

eines in Höhe von 30 für Glaser, geteilt.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis

31. Dezember 1977,

2. im Bundesland Niederösterreich vom

14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen

die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd und

Waidhofen an der Thaya, in denen die Laufzeit

erst am 28. März 1977 beginnt,

3. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber

bis 1.7. Dezember 1977,

4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

5. im Bundesland Wien vom 21. Feber bis

23. Dezember 1977.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →