276. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer und der Bundesinnung der Glaser
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 und 5
des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung
der Dachdecker und Pflasterer und der
Bundesinnung der Glaser wird in Entsprechung
von gemeinsamen Anträgen der jeweiligen
Landesinnungen der Dachdecker und Pflasterer
bzw. der Landesinnungen der Glaser und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter, für die Bundesländer
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,
Steiermark und Wien ein Kontingent in Höhe
von insgesamt 205 für die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. im Bundesland Kärnten Pflasterer,
2. im Bundesland Niederösterreich Pflasterer
zur Gänze und Betriebe, in denen der Anteil der
Ausländer 50 v. H. der beschäftigten inländischen
Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
4. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht
eine Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Landesinnung der
Dachdecker und Pflasterer bzw. die Landesinnung
der Glaser und das Landessekretariat der Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter an die Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,
5. im Bundesland Wien Pflasterer zur Gänze
und Betriebe (Lagerplätze, Reparaturwerkstätten,
Fuhrparke u. dgl.) ab fünf Dienstnehmer, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat.
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 5
Niederösterreich 70
Oberösterreich 20
Steiermark 30
Wien 80.
(2) Das Landes-Einzelkontingent für das Bundesland
Wien wird in zwei Teilkontingente, und
zwar eines in Höhe von 50 für Dachdecker und
eines in Höhe von 30 für Glaser, geteilt.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis
31. Dezember 1977,
2. im Bundesland Niederösterreich vom
14. März bis 17. Dezember 1977, ausgenommen
die Arbeitsamtsbereiche Zwettl, Gmünd und
Waidhofen an der Thaya, in denen die Laufzeit
erst am 28. März 1977 beginnt,
3. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber
bis 1.7. Dezember 1977,
4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
5. im Bundesland Wien vom 21. Feber bis
23. Dezember 1977.