276. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Frastanz, Göfis und Feldkirch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 190
Vorarlberger Straße wird im Bereich der Gemeinden
Frastanz, Göfis und Feldkirch wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
etwa 80 m südlich der Brücke über den Blödlebach
bei km 21,50 (alt) — im Anschluß an den
mit BGBl. Nr. 154/1974 verordneten Abschnitt —,
führt von dort in gestreckter Linienführung zur
Ill, quert diese bei Fluß-km 7,92, verläuft sodann
auf einer Länge von rund 300 m parallel zur
Bahnlinie der ÖBB „Lindau—Bludenz", durchörtert
den Schloßberg, kreuzt die Marokkanerstraße
und bindet bei km 22,82 (alt) in die bestehende
Bundesstraße bei der Einmündung der
Saalbaugasse wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Frastanz,
Göfis und Feldkirch aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.