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276_1974 AT

276. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Frastanz, Göfis und Feldkirch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Frastanz, Göfis und Feldkirch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 190

Vorarlberger Straße wird im Bereich der Gemeinden

Frastanz, Göfis und Feldkirch wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

etwa 80 m südlich der Brücke über den Blödlebach

bei km 21,50 (alt) — im Anschluß an den

mit BGBl. Nr. 154/1974 verordneten Abschnitt —,

führt von dort in gestreckter Linienführung zur

Ill, quert diese bei Fluß-km 7,92, verläuft sodann

auf einer Länge von rund 300 m parallel zur

Bahnlinie der ÖBB „Lindau—Bludenz", durchörtert

den Schloßberg, kreuzt die Marokkanerstraße

und bindet bei km 22,82 (alt) in die bestehende

Bundesstraße bei der Einmündung der

Saalbaugasse wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Frastanz,

Göfis und Feldkirch aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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