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276_1973 AT

276. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich der

Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des

Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses

Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. Für den Lehrberuf Dachdecker in der Anlage

1;

2. für den Lehrberuf Fahrzeugschmied (Wagenschmied)

in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Formschmied in der Anlage

3;

4. für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher

in der Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten-

und Grünflächengestalter) in der Anlage

5;

6. für den Lehrberuf Naturblumenbinder und

-händler in der Anlage 6;

7. für den Lehrberuf Pflasterer in der Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Physiklaborant in der

Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Schmied in der Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Stukkateur in der Anlage

10;

11. für den Lehrberuf Universalhärter in der

Anlage 11;

12. für den Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik)

in der Anlage 12.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973

in Kraft.

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