276. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich der
Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des
Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. Für den Lehrberuf Dachdecker in der Anlage
1;
2. für den Lehrberuf Fahrzeugschmied (Wagenschmied)
in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Formschmied in der Anlage
3;
4. für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher
in der Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten-
und Grünflächengestalter) in der Anlage
5;
6. für den Lehrberuf Naturblumenbinder und
-händler in der Anlage 6;
7. für den Lehrberuf Pflasterer in der Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Physiklaborant in der
Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Schmied in der Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Stukkateur in der Anlage
10;
11. für den Lehrberuf Universalhärter in der
Anlage 11;
12. für den Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik)
in der Anlage 12.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973
in Kraft.