276. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Organisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 188/1962, 195/1965 und 180/
1966 wird wie folgt geändert
1. Die lit. a des Abs. 1 des § 9 erhält die
Fassung
„a) Personen mit der Lehrbefugnis für ein
wissenschaftliches Fach (venia docendi) an
der betreffenden Hochschule: die Ordentlichen
und die Außerordentlichen Hochschulprofessoren
im Sinne des § 10, die Außerordentlichen
Hochschulprofessoren im Sinne
des § 10 a, die Emeritierten Hochschulprofessoren
(§ 11), die Honorarprofessoren
(§ 12) und die Hochschuldozenten (§ 13);"
2. Nach dem § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt
„§ 9 a. Alle Dienstposten für Angehörige des
Lehrkörpers, für sonstiges wissenschaftliches Personal
sowie für alle übrigen Dienstposten, für
welche die Absolvierung eines Hochschulstudiums
erforderlich ist, sind in geeigneter Weise öffentlich
auszuschreiben."
3. Nach dem § 10 wird der folgende § 10 a
eingefügt
„Außerordentliche Hochschulprofessoren
§ 10 a. (1) Die Zahl der Dienstposten für
Außerordentliche Hochschulprofessoren wird im
Dienstpostenplan des Bundes festgesetzt.
(2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung
der Außerordentlichen Hochschulprofessoren gelten
die bezüglichen Vorschriften des Dienst-
und Besoldungsrechtes. Das besondere Anstellungserfordernis
enthält § 32 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1972, BGBl. Nr. 277.
(3) Der Außerordentliche Hochschulprofessor
wird nach eigener Bewerbung bei der zuständigen
akademischen Behörde auf Antrag dieser Behörde
ernannt. Die akademische Behörde hat zu beschließen,
ob sie einen Antrag auf Ernennung
stellt oder der Bewerbung keine Folge gibt. Dieser
Beschluß ist dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat den Aufgabenbereich des Außerordentlichen
Hochschulprofessors, insbesondere
die Lehrverpflichtung nach dem durch die Studienvorschriften
gegebenen Bedarf, die Forschungsaufgaben
und die Funktion in der Verwaltung
einer Lehr- und Forschungseinrichtung
auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde
erstmals anläßlich der Ernennung festzusetzen.
Nach Bedarf hat er den Aufgabenbereich
auf Antrag der zuständigen akademischen
Behörde und nach Anhören des Vorstandes der
Lehr- und Forschungseinrichtung und des Außerordentlichen
Hochschulprofessors zu ändern.
(5) Der Außerordentliche Hochschulprofessor
ist als Leiter einer Abteilung, einer Station,
eines Laboratoriums oder eines Arbeitsbereiches
innerhalb des von der Lehr- und Forschungseinrichtung
vertretenen Faches einzusetzen. Das
dieser Abteilung (dieser Station, diesem Laboratorium,
diesem Arbeitsbereich) zugewiesene
wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal
ist an seine Weisungen gebunden. Der
Außerordentliche Hochschulprofessor ist in seiner
Eigenschaft als Leiter einer Abteilung (einer
Station, eines Laboratoriums, eines Arbeitsbereiches)
an die Weisungen des Vorstandes der
Lehr- und Forschungseinrichtung, der er zugeteilt
ist, gebunden.
(6) Ohne Übernahme einer Funktion nach
Abs. 5 ist der Außerordentliche Hochschulprofessor
überwiegend in der wissenschaftlichen
Lehre einzusetzen, falls die Zahl der ordentlichen
Hörer eines bestimmten Faches oder die
Vielfalt der in den Studienvorschriften enthaltenen
Lehrveranstaltungen einen solchen Einsatz
erfordert. In allen Fragen der von ihm besorgten
Aufgaben in der Verwaltung der Lehr- und
Forschungseinrichtung, der er zugeteilt ist, ist
er an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
(7) Dem Außerordentlichen Hochschulprofessor
können zusätzlich auch andere, selbständig durchzuführende
Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb
und in der Verwaltung von Lehr- und
Forschungseinrichtungen übertragen werden. Er
kann zur fallweisen oder ständigen Vertretung
des Vorstandes herangezogen werden, falls weder
ein Ordentlicher noch ein Außerordentlicher
Hochschulprofessor im Sinne des § 10 als Vertreter
dieses Faches zur Verfügung steht.
(8) Die im Rahmen der Lehrverpflichtung abzuhaltenden
Lehrveranstaltungen (§ 16 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) bestimmt die zuständige akademische
Behörde nach dem durch die Studienvorschriften
gegebenen Bedarf.
(9). Die zuständige akademische Behörde entscheidet
nach Anhören des Vorstandes der Lehr-
und Forschungseinrichtung und des Außerordentlichen
Hochschulprofessors, in welchem Umfang
der Lehr- und Forschungseinrichtung zugeteilte
Bedienstete sowie Räume und Einrichtungen der
Abteilung (der Station, dem Laboratorium, dem
Arbeitsbereich) zuzuweisen sind.
(10) Der erste Satz des Abs. 3 der §§ 58 und
59 ist auf Außerordentliche Hochschulprofessoren
im Sinne der Abs. 1 bis 9 nicht anzuwenden.
(11) Die vorangegangenen Bestimmungen berühren
nicht den durch die Habilitation erworbenen
Umfang der Lehrbefugnis und das Recht
ihrer Ausübung."
4. Der Abs. 2 des § 19 erhält die Fassung
„(2) Dieses wissenschaftliche Personal untersteht
unmittelbar dem Leiter der Abteilung (der
Station, des Laboratoriums, des Arbeitsbereiches),
falls es ihm zugewiesen ist, sonst dem Vorstand
der Lehr- und Forschungseinrichtung, der
es zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind im
ersten Fall der Vorstand, in beiden Fällen der
Dekan, der Rektor und der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung."
5. Die lit. a des Abs. 1 des § 24 erhält die
Fassung
„a) die Ordentlichen und die Außerordentlichen
Universitätsprofessoren im Sinne des § 10
sowie die Außerordentlichen Universitätsprofessoren
im Sinne des § 10 a,"
6. Die lit. b des Abs. 2 des § 26 erhält die
Fassung
„b) die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung
freier Dienstposten für Ordentliche
und Außerordentliche Universitätsprofessoren
nach § 10 Abs. 3 und für
Außerordentliche Universitätsprofessoren
nach § 10 a Abs. 3;"
7. Dem Abs. 2 des § 26 wird die folgende
lit. y angefügt
„y) die Bestimmung der von den Außerordentlichen
Universitätsprofessoren nach § 10 a
Abs. 8 im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung
abzuhaltenden Lehrveranstaltungen sowie
die Zuweisung der Bediensteten einer Lehr-
und Forschungseinrichtung sowie von Räumen
und Einrichtungen an eine bestimmte
Abteilung (eine Station, ein Laboratorium,
einen Arbeitsbereich) nach § 10 a Abs. 9."
8. Die lit. a des Abs. 1 des § 36 erhält folgende
Fassung
„a) die Ordentlichen und die Außerordentlichen
Hochschulprofessoren im Sinne des
§ 10 sowie die Außerordentlichen Hochschulprofessoren
im Sinne des § 10 a,"
9. Dem Abs. 1 des § 38 wird die folgende
lit. n angefügt
„n) die Bestimmung der von den Außerordentlichen
Hochschulprofessoren nach § 10 a
Abs. 8 im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung
abzuhaltenden Lehrveranstaltungen sowie
die Zuweisung von Bediensteten einer
Lehr- und Forschungseinrichtung sowie
von Räumen und Einrichtungen an eine
bestimmte Abteilung (ein Laboratorium,
einen Arbeitsbereich) nach § 10 a Abs. 9."
10. Die lit. c des Abs. 2 des § 44 erhält die
Fassung
„c) die Erstattung von Vorschlägen für die
Besetzung freier Dienstposten für Ordentliche
und Außerordentliche Hochschulprofessoren
nach § 10 Abs. 3 sowie für
Außerordentliche Hochschulprofessoren
nach§ 10 a Abs. 3;"
11. Die lit. b des Abs. 2 des § 52 erhält die
Fassung
„b) die Erstattung von Vorschlägen für die
Besetzung freier Dienstposten für Ordentliche
und Außerordentliche Hochschulprofessoren
nach § 10 Abs. 3 sowie für
Außerordentliche Hochschulprofessoren
nach§ 10 a Abs. 3;"
12. Dem Abs. 2 des § 52 wird die folgende
lit. z angefügt
„z) die Bestimmung der von den Außerordentlichen
Hochschulprofessoren nach
§ 10 a Abs. 8 im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung
abzuhaltenden Lehrveranstaltungen
sowie die Zuweisung von Bediensteten
einer Lehr- und Forschungseinrichtung
sowie von Räumen und Einrichtungen
an eine bestimmte Abteilung (eine
Station, ein Laboratorium, einen Arbeitsbereich)
nach § 10 a Abs. 9."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Konkordates,
BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der
Katholischen Theologie und die Einrichtung der
katholisch-theologischen Fakultäten bleiben unberührt.
(2) Der Abs. 4 des § 15 des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere
Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche gilt
auch für die Ernennung der Außerordentlichen
Universitätsprofessoren im Sinne des § 10 a.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.