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276_1972 AT

276. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 188/1962, 195/1965 und 180/

1966 wird wie folgt geändert

1. Die lit. a des Abs. 1 des § 9 erhält die

Fassung

„a) Personen mit der Lehrbefugnis für ein

wissenschaftliches Fach (venia docendi) an

der betreffenden Hochschule: die Ordentlichen

und die Außerordentlichen Hochschulprofessoren

im Sinne des § 10, die Außerordentlichen

Hochschulprofessoren im Sinne

des § 10 a, die Emeritierten Hochschulprofessoren

(§ 11), die Honorarprofessoren

(§ 12) und die Hochschuldozenten (§ 13);"

2. Nach dem § 9 wird der folgende § 9 a eingefügt

„§ 9 a. Alle Dienstposten für Angehörige des

Lehrkörpers, für sonstiges wissenschaftliches Personal

sowie für alle übrigen Dienstposten, für

welche die Absolvierung eines Hochschulstudiums

erforderlich ist, sind in geeigneter Weise öffentlich

auszuschreiben."

3. Nach dem § 10 wird der folgende § 10 a

eingefügt

„Außerordentliche Hochschulprofessoren

§ 10 a. (1) Die Zahl der Dienstposten für

Außerordentliche Hochschulprofessoren wird im

Dienstpostenplan des Bundes festgesetzt.

(2) Für das Dienstverhältnis und die Besoldung

der Außerordentlichen Hochschulprofessoren gelten

die bezüglichen Vorschriften des Dienst-

und Besoldungsrechtes. Das besondere Anstellungserfordernis

enthält § 32 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1972, BGBl. Nr. 277.

(3) Der Außerordentliche Hochschulprofessor

wird nach eigener Bewerbung bei der zuständigen

akademischen Behörde auf Antrag dieser Behörde

ernannt. Die akademische Behörde hat zu beschließen,

ob sie einen Antrag auf Ernennung

stellt oder der Bewerbung keine Folge gibt. Dieser

Beschluß ist dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat den Aufgabenbereich des Außerordentlichen

Hochschulprofessors, insbesondere

die Lehrverpflichtung nach dem durch die Studienvorschriften

gegebenen Bedarf, die Forschungsaufgaben

und die Funktion in der Verwaltung

einer Lehr- und Forschungseinrichtung

auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde

erstmals anläßlich der Ernennung festzusetzen.

Nach Bedarf hat er den Aufgabenbereich

auf Antrag der zuständigen akademischen

Behörde und nach Anhören des Vorstandes der

Lehr- und Forschungseinrichtung und des Außerordentlichen

Hochschulprofessors zu ändern.

(5) Der Außerordentliche Hochschulprofessor

ist als Leiter einer Abteilung, einer Station,

eines Laboratoriums oder eines Arbeitsbereiches

innerhalb des von der Lehr- und Forschungseinrichtung

vertretenen Faches einzusetzen. Das

dieser Abteilung (dieser Station, diesem Laboratorium,

diesem Arbeitsbereich) zugewiesene

wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal

ist an seine Weisungen gebunden. Der

Außerordentliche Hochschulprofessor ist in seiner

Eigenschaft als Leiter einer Abteilung (einer

Station, eines Laboratoriums, eines Arbeitsbereiches)

an die Weisungen des Vorstandes der

Lehr- und Forschungseinrichtung, der er zugeteilt

ist, gebunden.

(6) Ohne Übernahme einer Funktion nach

Abs. 5 ist der Außerordentliche Hochschulprofessor

überwiegend in der wissenschaftlichen

Lehre einzusetzen, falls die Zahl der ordentlichen

Hörer eines bestimmten Faches oder die

Vielfalt der in den Studienvorschriften enthaltenen

Lehrveranstaltungen einen solchen Einsatz

erfordert. In allen Fragen der von ihm besorgten

Aufgaben in der Verwaltung der Lehr- und

Forschungseinrichtung, der er zugeteilt ist, ist

er an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

(7) Dem Außerordentlichen Hochschulprofessor

können zusätzlich auch andere, selbständig durchzuführende

Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb

und in der Verwaltung von Lehr- und

Forschungseinrichtungen übertragen werden. Er

kann zur fallweisen oder ständigen Vertretung

des Vorstandes herangezogen werden, falls weder

ein Ordentlicher noch ein Außerordentlicher

Hochschulprofessor im Sinne des § 10 als Vertreter

dieses Faches zur Verfügung steht.

(8) Die im Rahmen der Lehrverpflichtung abzuhaltenden

Lehrveranstaltungen (§ 16 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) bestimmt die zuständige akademische

Behörde nach dem durch die Studienvorschriften

gegebenen Bedarf.

(9). Die zuständige akademische Behörde entscheidet

nach Anhören des Vorstandes der Lehr-

und Forschungseinrichtung und des Außerordentlichen

Hochschulprofessors, in welchem Umfang

der Lehr- und Forschungseinrichtung zugeteilte

Bedienstete sowie Räume und Einrichtungen der

Abteilung (der Station, dem Laboratorium, dem

Arbeitsbereich) zuzuweisen sind.

(10) Der erste Satz des Abs. 3 der §§ 58 und

59 ist auf Außerordentliche Hochschulprofessoren

im Sinne der Abs. 1 bis 9 nicht anzuwenden.

(11) Die vorangegangenen Bestimmungen berühren

nicht den durch die Habilitation erworbenen

Umfang der Lehrbefugnis und das Recht

ihrer Ausübung."

4. Der Abs. 2 des § 19 erhält die Fassung

„(2) Dieses wissenschaftliche Personal untersteht

unmittelbar dem Leiter der Abteilung (der

Station, des Laboratoriums, des Arbeitsbereiches),

falls es ihm zugewiesen ist, sonst dem Vorstand

der Lehr- und Forschungseinrichtung, der

es zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind im

ersten Fall der Vorstand, in beiden Fällen der

Dekan, der Rektor und der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung."

5. Die lit. a des Abs. 1 des § 24 erhält die

Fassung

„a) die Ordentlichen und die Außerordentlichen

Universitätsprofessoren im Sinne des § 10

sowie die Außerordentlichen Universitätsprofessoren

im Sinne des § 10 a,"

6. Die lit. b des Abs. 2 des § 26 erhält die

Fassung

„b) die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung

freier Dienstposten für Ordentliche

und Außerordentliche Universitätsprofessoren

nach § 10 Abs. 3 und für

Außerordentliche Universitätsprofessoren

nach § 10 a Abs. 3;"

7. Dem Abs. 2 des § 26 wird die folgende

lit. y angefügt

„y) die Bestimmung der von den Außerordentlichen

Universitätsprofessoren nach § 10 a

Abs. 8 im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung

abzuhaltenden Lehrveranstaltungen sowie

die Zuweisung der Bediensteten einer Lehr-

und Forschungseinrichtung sowie von Räumen

und Einrichtungen an eine bestimmte

Abteilung (eine Station, ein Laboratorium,

einen Arbeitsbereich) nach § 10 a Abs. 9."

8. Die lit. a des Abs. 1 des § 36 erhält folgende

Fassung

„a) die Ordentlichen und die Außerordentlichen

Hochschulprofessoren im Sinne des

§ 10 sowie die Außerordentlichen Hochschulprofessoren

im Sinne des § 10 a,"

9. Dem Abs. 1 des § 38 wird die folgende

lit. n angefügt

„n) die Bestimmung der von den Außerordentlichen

Hochschulprofessoren nach § 10 a

Abs. 8 im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung

abzuhaltenden Lehrveranstaltungen sowie

die Zuweisung von Bediensteten einer

Lehr- und Forschungseinrichtung sowie

von Räumen und Einrichtungen an eine

bestimmte Abteilung (ein Laboratorium,

einen Arbeitsbereich) nach § 10 a Abs. 9."

10. Die lit. c des Abs. 2 des § 44 erhält die

Fassung

„c) die Erstattung von Vorschlägen für die

Besetzung freier Dienstposten für Ordentliche

und Außerordentliche Hochschulprofessoren

nach § 10 Abs. 3 sowie für

Außerordentliche Hochschulprofessoren

nach§ 10 a Abs. 3;"

11. Die lit. b des Abs. 2 des § 52 erhält die

Fassung

„b) die Erstattung von Vorschlägen für die

Besetzung freier Dienstposten für Ordentliche

und Außerordentliche Hochschulprofessoren

nach § 10 Abs. 3 sowie für

Außerordentliche Hochschulprofessoren

nach§ 10 a Abs. 3;"

12. Dem Abs. 2 des § 52 wird die folgende

lit. z angefügt

„z) die Bestimmung der von den Außerordentlichen

Hochschulprofessoren nach

§ 10 a Abs. 8 im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung

abzuhaltenden Lehrveranstaltungen

sowie die Zuweisung von Bediensteten

einer Lehr- und Forschungseinrichtung

sowie von Räumen und Einrichtungen

an eine bestimmte Abteilung (eine

Station, ein Laboratorium, einen Arbeitsbereich)

nach § 10 a Abs. 9."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Konkordates,

BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der

Katholischen Theologie und die Einrichtung der

katholisch-theologischen Fakultäten bleiben unberührt.

(2) Der Abs. 4 des § 15 des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere

Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche gilt

auch für die Ernennung der Außerordentlichen

Universitätsprofessoren im Sinne des § 10 a.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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