276. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 in der geltenden Fassung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat bat beschlossen
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955 in der geltenden
Fassung wird abgeändert wie folgt
1. § 15 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen
oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten
im Sinne des § 69 Z. 4 oder auf der Überlassung
von gewerblichen Erfahrungen und von
Berechtigungen oder auf der Gestattung der
Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner
Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen
das Dreifache des Jahreswertes."
2. Im § 69 Z. 11 ist die Zitierung „Z. 12"
durch die Zitierung „Z. 10" zu ersetzen.
3. Im § 77 Abs. 1 Z. 2 ist „§ 69 Z. 4" durch
„§ 69 Z. 2" zu ersetzen.
4. Im § 78 Abs. 3 ist „§ 69 Z. 2" durch
„§ 69 Z. 1 b" zu ersetzen.
Artikel U
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind
erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
oder Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten;
bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals
für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 4
sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
oder Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder
eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind
sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.