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276_1971 AT

276. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 in der geltenden Fassung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 in der geltenden Fassung

Der Nationalrat bat beschlossen

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955 in der geltenden

Fassung wird abgeändert wie folgt

1. § 15 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen

oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten

im Sinne des § 69 Z. 4 oder auf der Überlassung

von gewerblichen Erfahrungen und von

Berechtigungen oder auf der Gestattung der

Verwertung solcher Rechte, so gilt als gemeiner

Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen

das Dreifache des Jahreswertes."

2. Im § 69 Z. 11 ist die Zitierung „Z. 12"

durch die Zitierung „Z. 10" zu ersetzen.

3. Im § 77 Abs. 1 Z. 2 ist „§ 69 Z. 4" durch

„§ 69 Z. 2" zu ersetzen.

4. Im § 78 Abs. 3 ist „§ 69 Z. 2" durch

„§ 69 Z. 1 b" zu ersetzen.

Artikel U

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind

erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

oder Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten;

bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals

für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 4

sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

oder Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder

eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind

sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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