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276_1970 AT

276. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge

Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Hochschultaxengesetzes,

BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1961,

wird verordnet

§ 1. Personen, die auf Grund eines besonderen

Lehrauftrages Anspruch auf eine Remuneration

haben, gebühren ab 1. August 1970 Teuerungszulagen

im Ausmaß von je 8'2 v. H. der im § 23

Abs. 2 lit. a bis d des Hochschultaxengesetzes in

der jeweils geltenden Fassung angeführten Beträge.

§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen

sind die Bestimmungen des Art. II Abs. 2 der

18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 259/1968,

anzuwenden.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen vom 10. Dezember 1968, BGBl.

Nr. 440, und vom 16. September 1969, BGBl.

Nr. 348, tritt für die Zeit ab 1. August 1970

außer Kraft.

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