276. Verordnung: Gewährung von Teuerungszulagen zu den Remunerationen für Lehraufträge
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Hochschultaxengesetzes,
BGBl. Nr. 102/1953, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1961,
wird verordnet
§ 1. Personen, die auf Grund eines besonderen
Lehrauftrages Anspruch auf eine Remuneration
haben, gebühren ab 1. August 1970 Teuerungszulagen
im Ausmaß von je 8'2 v. H. der im § 23
Abs. 2 lit. a bis d des Hochschultaxengesetzes in
der jeweils geltenden Fassung angeführten Beträge.
§ 2. Auf die Berechnung der Teuerungszulagen
sind die Bestimmungen des Art. II Abs. 2 der
18. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 259/1968,
anzuwenden.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen vom 10. Dezember 1968, BGBl.
Nr. 440, und vom 16. September 1969, BGBl.
Nr. 348, tritt für die Zeit ab 1. August 1970
außer Kraft.