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276. Bundesgesetz: Abänderung des Nationalbankgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Bundesgesetz: Abänderung des Nationalbankgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184,

wird abgeändert wie folgt

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann

sich — unbeschadet der Aufrechterhaltung ihrer

vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer Aufgaben

im Rahmen dieses Bundesgesetzes — organisatorisch

und finanziell an den internationalen

Einrichtungen beteiligen, die mit der Kooperation

der Notenbanken zusammenhängen oder

sonst die internationale Zusammenarbeit auf

währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum

Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke

kann sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung

auch an den Maßnahmen oder Transaktionen

solcher Einrichtungen, an denen ihr selbst

oder der Republik Österreich Beteiligungen

zustehen, teilnehmen."

2. Dem § 7 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von

währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten

oder sonst die Interessen der Oesterreichischen

Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung

in das gesetzgebende Organ der

Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung

einer angemessenen Frist zur Ermöglichung

der Begutachtung zu übermitteln."

3. Im § 10 Abs. 1 ist vor dem Wort „Generalversammlung"

das Wort „regelmäßige" einzufügen.

4. Im § 15 hat Abs. 2 zu entfallen.

5. Im § 18 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates

währt bis zur fünften auf ihre Wahl

folgenden regelmäßigen Generalversammlung

(S 10 Abs. 1)."

6. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Die Beschlüsse der Generalversammlung

werden, soweit sie nicht unter § 18 Abs. 2

fallen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt."

7. § 21 wird geändert wie folgt

a) Z. 1 hat zu lauten

„1. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien

der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme

zu Gesetzentwürfen, soweit diese

wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik

betreffen;"

b) Z. 3 hat zu lauten

„3. die Bestimmung des Gesamtrahmens für

Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 und

55;"

c) Z. 4 hat zu lauten

„4. die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven,

die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen

zu halten haben (§ 43), sowie die

Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen

hiezu;"

d) In Z. 8 sind nach dem Wort „Einrichtungen"

die Worte „und deren Maßnahmen oder Transaktionen"

einzufügen;

8. Im § 21 hat Z. 10 zu lauten

„10. die Ausgabe neuer Banknoten, die Festsetzung

der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten

ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie

in denen einberufene Banknoten umzuwechseln

sind (§§ 61 und 66);"

9. § 29 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn

alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und

einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben

Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt

die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."

10. Im § 32 wird Abs. 3 aufgehoben. Die bisherigen

Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen

„(3)" und „(4)".

11. Dem § 35 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes

des Direktoriums wird dieses in allen ihm

als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden

Funktionen durch den vom Generalrat bestellten

Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser

verhindert, so hat das Direktorium über die

Vertretung einen Beschluß zu fassen."

12. Im § 38 ist dem Abs. 2 folgender Satz

anzufügen

„Die nach diesen Bestimmungen gebührenden

Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und

Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher

Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt."

13. Im § 41 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Bank hat jedoch für Zwecke der Kassenführung

des Bundes auf Verlangen des Bundesministeriums

für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine

bis zu einem Betrag zu eskontieren,

der 5 v. H. der Bruttojahreseinnahmen des Bundes

aus öffentlichen Abgaben, die sich aus dem

zuletzt verlautbarten vorläufigen Gebarungserfolg

ergeben, nicht überschreiten darf."

14. § 42 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe

ihrer Bestände ihre Noten gegen Scheidemünzen

und Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen

sowie in unbeschränktem Maße Scheidemünzen

gegen Banknoten umzuwechseln."

15. § 43 hat zu lauten

„§ 43. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

kann Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte

betreiben (in der Folge „mindestreservepflichtige

Unternehmungen" genannt),

zur Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Abs. 2

bis 4 verpflichten, gemäß den folgenden Absätzen

bestimmte Aktiva als Mindestreserve zu halten.

(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch

Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verbindlichkeiten

aus Sicht-, Termin- und Spareinlagen

sowie aus aufgenommenen, nicht titrierten Geldern

bestimmt; hiebei haben Verbindlichkeiten

gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen

Unternehmungen außer

Betracht zu bleiben. Sofern Verbindlichkeiten

gegenüber Gläubigern mit Wohnsitz (Sitz) im

Ausland (in der Folge „Auslandsverbindlichkeiten"

genannt) und auf effektive Fremdwährung

lautende Verbindlichkeiten gegenüber Inländern

in die Mindestreservebemessung einbezogen

werden, hat dies nur insoweit zu geschehen, als

diese Verbindlichkeiten die Summe der Auslandsanlagen

und der an Inländer gewährten in effektiver

Fremdwährung zu erfüllenden Kredite der

einzelnen mindestreservepflichtigen Unternehmung

im Berichtszeitraum übersteigen.

(3) Die Mindestreservesätze sind vom Bestand

der der Mindestreservebemessung zugrunde zu

legenden Verbindlichkeiten zu berechnen; bei

Auslandsverbindlichkeiten (Abs. 2) können sie

— falls eine besondere Liquiditätsbindung geboten

ist — außer vom Bestand zusätzlich noch von

deren Zuwachs berechnet werden.

(4) Die Mindestreservesätze werden von der

Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme

auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen

Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen

25 v. H. für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 v. H.

für befristete Verbindlichkeiten und Spareinlagen

nicht überschreiten. Für die Auslandsverbindlichkeiten

kann bei der Berechnung der Mindestreserve

vom Bestand ein Mindestreservesatz bis

zu 25 v. H. und bei Berechnung vom Zuwachs

zusätzlich bis zu 50 v. H. des Zuwachses festgesetzt

werden. Innerhalb der in diesem Absatz

angeführten Grenzen kann die Oesterreichische

Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne

Gruppen von mindestreservepflichtigen

Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren

Struktur, Größe und Aufgaben und für einzelne

Arten von Verbindlichkeiten unter Bedachtnahme

auf deren Befristung oder auf die Art der Verfügungmöglichkeit

des Gläubigers verschieden

hoch bemessen.

(5) Der für die Berechnung vom Zuwachs an

Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von

der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er

darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten

der Vorschreibung der Mindestreserve auf

Zuwachsbasis zurückliegen.

(6) Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der

Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von

mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf

Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf

die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige

Unternehmungen, die einem Zentralinstitut

angeschlossen sind, haben die Mindestreserve

bei ihrem zuständigen Zentralinstitut zu

halten. Die Österreichische Postsparkasse und die

Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen

Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben

bei der Oesterreichischen Nationalbank oder

gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine als

Mindestreserve in der von der Oesterreichischen

Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils

notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung

bestimmten Zusammensetzung zu halten.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank stellt

fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen

über Aktiva der in Abs. 6 genannten

Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen,

das ihre Verpflichtung zum Halten einer

Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert.

Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes

ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes

Mindestreserve-Ist gegenübersteht.

(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen

Unternehmungen, die ihr

Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Abs. 7

erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu

5 v. H. pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß

für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.

(9) Die Oesterreichische Nationalbank ist

berechtigt, Durchführungsbestimmungen über

den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren

gemäß obiger Bestimmungen verwendeten

Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-

Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das

Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen

Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen,

welche Verbindlichkeiten bei Errechnung

des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art

zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen

nicht berücksichtigt werden müssen.

16. § 44 hat zu lauten

„§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlich ist, von österreichischen

Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmungen

(-anstalten) privaten oder öffentlichen

Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften

Auskünfte und Unterlagen einzuholen

und ihnen Termine, Form und Gliederung

der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben.

Falls die eingeholten Auskünfte oder

Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen,

oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit

oder Vollständigkeit der Auskünfte oder

Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische

Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen

oder Nachweise zu verlangen.

(2) Das der Oesterreichischen Nationalbank

gemäß Abs. 1 zustehende Recht erstreckt sich

auch auf jene statistischen Angaben, über die die

Bank im Auftrage des Bundes oder im Zusammenhang

mit statistischen Erhebungen internationaler

Organisationen Auskünfte einzuholen

hat."

17. § 47 wird geändert wie folgt

a) lit. c hat zu lauten

„c) auf dem offenen Markt festverzinsliche,

zum amtlichen Börsehandel zugelassene

Schuldverschreibungen und vom Bund ausgestellte

Schatzscheine und Schatzwechsel zu

kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene

Kassenscheine zu begeben und rückzulösen

(§ 55);"

b) in lit. e hat der Klammerausdruck zu lauten

„(§ 56);"

c) in lit. f hat der Klammerausdruck zu lauten

„(§§ 57 bis 59);"

18. § 48 wird geändert wie folgt

a) Im Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Die Bank ist berechtigt, von Kreditunternehmungen

eingereichte gezogene und eigene Wechsel

zu eskontieren."

b) Dem Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Unter denselben Voraussetzungen können auch

Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der

Länder und Gemeinden in Eskont genommen

werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute

in das Handelsregister eingetragen sind oder

sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung

als selbständige Unternehmungen geführt

werden."

c) Abs. 2 und 3 haben zu entfallen.

d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die

Absatzbezeichnungen „(2)" und „(3)".

19. § 50 wird geändert wie folgt

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bank kann bei Durchführung des

Eskontgeschäftes Zensoren zur Beratung heranziehen."

b) Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Bei Antritt ihres Amtes haben sie schriftlich

eine Angelobung zu leisten, über die ihnen in

ihrer Funktion zur Kenntnis gelangten Umstände

Verschwiegenheit zu wahren."

c) Die Abs. 4 und 5 haben zu entfallen.

20. Im § 51 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Bank ist bereditigt, Kreditunternehmungen

Darlehen gegen Pfand auf nicht länger

als drei Monate zu erteilen."

21. Die Überschrift zum Abschnitt C des Art. X

hat zu lauten

„C. Offenmarktgeschäfte"

22. § 54 hat zu lauten

„§ 54. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen

auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen

a) festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel

zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes,

der Länder und der Gemeinden sowie

festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel

zugelassene Schuldverschreibungen, die von

einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt

sind;

b) kurz- und mittelfristige, verzinsliche und

unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel

des Bundes;

c) sonstige festverzinsliche, zum amtlichen

Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen,

die durch Beschluß des Generalrates

für belehnbar erklärt wurden.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen

Verhältnissen die Bedingungen

für den Kauf und Verkauf fest.

(3) Ein Kauf gemäß Abs. 1 darf nicht dazu

dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden

entgegen der Bestimmung des § 41

Abs. 1 Kredithilfe zu leisten."

23. § 57 erhält die Bezeichnung „§ 55"; er

wird dem Abschnitt C des Art. X angefügt und

hat zu lauten

„§ 55. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

ist berechtigt, verzinsliche oder unverzinsliche,

auf Schilling lautende Schuldverschreibungen

(Kassenscheine) zur Durchführung von Offenmarkttransaktionen

zu begeben.

(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen

Verhältnissen die Bedingungen

für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere

fest."

24. Der bisherige § 55 erhält die Bezeichnung

„§ 56" und hat zu lauten

„§ 56. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks

und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie

ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland

zahlbare, nicht auf inländische Währung

lautende Wechsel im Inland und Ausland zu

kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen

auf auswärtige Plätze abzugeben, dem

Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende

Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen

und Zahlungen für fremde Rechnung zu

leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges

erforderlichen Guthaben zu halten und die zu

ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen

geschäftlichen Transaktionen durchzuführen."

25. Der bisherige § 56 erhält die Bezeichnung

„§ 57".

26. Im § 58 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist

berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs

bei ihrer Hauptanstalt und ihren

Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten

und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen

zu regeln."

27. Im § 61 wird Abs. 4 aufgehoben. Der

bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung..

(4)".

28. § 62 Abs. 1 wird geändert wie folgt

a) Der Einleitungssatz des Abs. 1 erhält folgende

Fassung

„(1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf,

die von der Bank begebenen Kassenscheine

sowie die sofort fälligen buchmäßigen

Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er

nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch

folgende Aktiven voll gedeckt sein:"

b) nach der Z. 2 ist folgende neue Bestimmung

einzufügen

„3. durch die Forderungen der Oesterreichischen

Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen

oder Transaktionen im Sinne des § 3;"

c) die Z. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung „4"

bis „8";

d) in Z. 3, nunmehr mit der Bezeichnung

„Z. 4", hat der Klammerausdruck zu lauten wie

folgt: „(§§ 41, 48 und 49);"

29. § 63 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene

Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit

er nicht vom Bundesministerium für Finanzen

für die Einlösung einberufener Noten noch durch

eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet

vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche

Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank

zur Verfügung gestellt worden ist; dieser

Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der

Bundesschuld zu verwenden."

30. Im § 66 ist nach den Worten „umgewechselt

werden" ein Strichpunkt zu setzen und folgender

Text anzufügen

„diese Frist darf 20 Jahre nicht überschreiten."

31. § 67 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung

sind nach den allgemeinen kaufmännischen

Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember

jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im

Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere zum

Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen;

wenn dieser Kurs jedoch höher ist als

der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die Einstellung

in die Bilanz auf Grundlage des letzteren."

32. § 69 wird geändert wie folgt

a) Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) jene Zinsenbeträge, die auf Grund des

gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes,

BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen

Nationalbank und dem ERP-

Fonds abgeschlossenen Übereinkommens

während des Jahres dem ,Zeitweiligen

Reservekonto für Nationalbankblockmittel'

gutgeschrieben wurden;"

b) Im Abs. 1 ist nach lit. c folgende lit. d

anzufügen

„d) die Erträgnisse der Werte, in denen der

von der Bank errichtete Fonds, zur Förderung

der Forschungs- und Lehraufgaben der

Wissenschaft veranlagt ist und die dem

Zweck dieses Fonds zuzuführen sind."

c) Im Abs. 2 haben an Stelle der Worte „Umlaufs

an Banknoten und der Giroverbindlichkeiten"

die Worte „Gesamtumlaufs im Sinne

des § 62 Abs. 1" zu treten.

33. § 70 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand

der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu

enthalten

1. Auf der Aktivseite

a) den Deckungsbestand an Gold, gemünzt

und ungemünzt;

b) den Deckungsbestand an Devisen und Valuten;

c) Forderungen aus Beteiligungen, Maßnahmen,

oder Transaktionen im Sinne des § 3;

d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen;

e) den Stand der eskontierten Wechsel und

sonstigen eskontierten Wertpapiere;

f) den Stand der Darlehen gegen Pfand;

g) den Stand der eskontierten Bundesschatzscheine;

h) den Stand der gemäß § 54 angekauften

Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen

oder Schatzwechsel;

i) den Stand der Bundesschuld;

j) die anderen Aktiven.

2. Auf der Passivseite

a) das Grundkapital;

b) die Reservefonds;

c) den Betrag der in Umlauf befindlichen

Banknoten;

d) die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen

sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;

e) Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen

(§ 55);

f) die sonstigen Passiven."

34. § 72 wird geändert wie folgt

a) Im Abs. 1 hat an Stelle des genannten § 83

die Zahl „84" zu treten.

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Von der Oesterreichischen Nationalbank

getätigte Umsätze, die in den §§ 57 Abs. 1 und

60 dieses Bundesgesetzes aufgezählt sind, sind von

der Umsatzsteuer befreit. Die Bank ist ferner

hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold,

gemünzt und ungemünzt, von der Entrichtung

der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit."

35. Der bisherige Wortlaut des § 79 erhält

die Absatzbezeichnung „(1)"; dieser Bestimmung

sind folgende Absätze anzuschließen

„(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die

Kreditunternehmungen und die öffentlichen Kassen

sind verpflichtet, auf welche Weise immer in

ihre Innehabung gelangte, der Nachmachung oder

Abänderung verdächtige umlauffähige inländische

oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke

der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten

und, wenn diese sich als nachgemacht oder

abgeändert erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen.

Zur Durchführung oder Veranlassung

dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und

ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank,

hinsichtlich inländischer Münzen das

Österreichische Hauptmünzamt zuständig.

(3) Als nachgemacht oder abgeändert erkannte

außer Kurs gesetzte Goldmünzen können von

der Oesterreichischen Nationalbank, den Kreditunternehmungen

und den öffentlichen Kassen nur

eingezogen werden, wenn Ersatz des Goldwertes

geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt

werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.

(4) Als nachgemacht oder abgeändert erkannte

umlauffähige Noten und Münzen sind stets den

Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist

die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich

aber um inländische Münzen handelt, das Österreichische

Hauptmünzamt zu verständigen."

36. § 80 hat zu lauten

„§ 80. (1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen

Nationalbank andere als schwarzweiße

Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen

(§ 63 Abs. 1 und 2) Banknoten oder von Teilen

derselben oder wer Erzeugnisse, die den Noten

der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet,

begeht, wenn die Tat weder das Verbrechen der

Verfälschung öffentlicher Kreditpapiere (§ 79

Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende

strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung.

Dieser Bestimmung unterliegen nicht

Abbildungen oder Erzeugnisse, welche das Ausmaß

der als Vorlage dienenden Banknote oder

Banknotenteile in linearer Vergrößerung oder

Verkleinerung um mehr als 50 v. H. über- oder

unterschreiten.

(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich

auch schuldig, wer Druckformen oder andere

technische Behelfe, die zur Herstellung der den

Bestimmungen des Abs. 1 unterliegenden Abbildungen

oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne

Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank

anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine

strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet.

Dieser Bestimmung unterliegen nicht Druckformen

oder andere technische Behelfe, welche

das Ausmaß der als Vorlage dienenden Banknoten

oder Banknotenteile in linearer Vergrößerung

oder Verkleinerung um mehr als 50 v. H.

über- oder unterschreiten.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1

oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

Die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären.

Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust

der Gewerbeberechtigung erkannt werden.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2

kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder

Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten

Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen

Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im

Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen

sind."

37. Im § 81 Abs. 1 ist die Zahl „100.000"

durch die Zahl „150.000" und die Zahl „10.000"

durch die Zahl „25.000" zu ersetzen.

38. Nach § 81 ist einzufügen

„§ 82. Wer der Auskunftspflicht gemäß § 44

oder gemäß den auf Grund dieser Vorschrift

erlassenen Anordnungen durch Verweigerung der

Auskunft nicht nachkommt, oder wer wissentlich

unvollständige oder unrichtige Angaben

macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird mit einer Geldstrafe, bis zu 30.000 S oder

mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei

erschwerenden Umständen können Geld- und

Arreststrafe nebeneinander verhängt werden."

39. § 82 erhält die Bezeichnung „§ 83" und

hat zu lauten

„§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung

von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische

Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger

Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2

des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962,

festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und

als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.

(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des

Kreditnehmers und einer gemäß § 13 des ERP-

Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditunternehmung

aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel

kann solange prolongiert werden, bis der Kredit

abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung

übergeleitet wird."

40. § 83 erhält die Bezeichnung „§ 84."

41. Der bisherige § 84 wird aufgehoben.

Artikel II

Im § 4 Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes

1963, BGBl. Nr. 178, hat der letzte Satz zu entfallen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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