276. Bundesgesetz: Abänderung des Nationalbankgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184,
wird abgeändert wie folgt
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann
sich — unbeschadet der Aufrechterhaltung ihrer
vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer Aufgaben
im Rahmen dieses Bundesgesetzes — organisatorisch
und finanziell an den internationalen
Einrichtungen beteiligen, die mit der Kooperation
der Notenbanken zusammenhängen oder
sonst die internationale Zusammenarbeit auf
währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum
Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke
kann sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung
auch an den Maßnahmen oder Transaktionen
solcher Einrichtungen, an denen ihr selbst
oder der Republik Österreich Beteiligungen
zustehen, teilnehmen."
2. Dem § 7 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von
währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten
oder sonst die Interessen der Oesterreichischen
Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung
in das gesetzgebende Organ der
Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung
einer angemessenen Frist zur Ermöglichung
der Begutachtung zu übermitteln."
3. Im § 10 Abs. 1 ist vor dem Wort „Generalversammlung"
das Wort „regelmäßige" einzufügen.
4. Im § 15 hat Abs. 2 zu entfallen.
5. Im § 18 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates
währt bis zur fünften auf ihre Wahl
folgenden regelmäßigen Generalversammlung
(S 10 Abs. 1)."
6. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Die Beschlüsse der Generalversammlung
werden, soweit sie nicht unter § 18 Abs. 2
fallen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt."
7. § 21 wird geändert wie folgt
a) Z. 1 hat zu lauten
„1. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien
der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme
zu Gesetzentwürfen, soweit diese
wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik
betreffen;"
b) Z. 3 hat zu lauten
„3. die Bestimmung des Gesamtrahmens für
Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 und
55;"
c) Z. 4 hat zu lauten
„4. die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven,
die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen
zu halten haben (§ 43), sowie die
Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen
hiezu;"
d) In Z. 8 sind nach dem Wort „Einrichtungen"
die Worte „und deren Maßnahmen oder Transaktionen"
einzufügen;
8. Im § 21 hat Z. 10 zu lauten
„10. die Ausgabe neuer Banknoten, die Festsetzung
der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten
ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie
in denen einberufene Banknoten umzuwechseln
sind (§§ 61 und 66);"
9. § 29 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn
alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und
einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben
Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag."
10. Im § 32 wird Abs. 3 aufgehoben. Die bisherigen
Abs. 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(3)" und „(4)".
11. Dem § 35 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes
des Direktoriums wird dieses in allen ihm
als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden
Funktionen durch den vom Generalrat bestellten
Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser
verhindert, so hat das Direktorium über die
Vertretung einen Beschluß zu fassen."
12. Im § 38 ist dem Abs. 2 folgender Satz
anzufügen
„Die nach diesen Bestimmungen gebührenden
Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und
Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher
Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt."
13. Im § 41 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Bank hat jedoch für Zwecke der Kassenführung
des Bundes auf Verlangen des Bundesministeriums
für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine
bis zu einem Betrag zu eskontieren,
der 5 v. H. der Bruttojahreseinnahmen des Bundes
aus öffentlichen Abgaben, die sich aus dem
zuletzt verlautbarten vorläufigen Gebarungserfolg
ergeben, nicht überschreiten darf."
14. § 42 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe
ihrer Bestände ihre Noten gegen Scheidemünzen
und Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen
sowie in unbeschränktem Maße Scheidemünzen
gegen Banknoten umzuwechseln."
15. § 43 hat zu lauten
„§ 43. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
kann Unternehmungen, die Bank- und Sparkassengeschäfte
betreiben (in der Folge „mindestreservepflichtige
Unternehmungen" genannt),
zur Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Abs. 2
bis 4 verpflichten, gemäß den folgenden Absätzen
bestimmte Aktiva als Mindestreserve zu halten.
(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch
Hundertsätze (Mindestreservesätze) der Verbindlichkeiten
aus Sicht-, Termin- und Spareinlagen
sowie aus aufgenommenen, nicht titrierten Geldern
bestimmt; hiebei haben Verbindlichkeiten
gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen
Unternehmungen außer
Betracht zu bleiben. Sofern Verbindlichkeiten
gegenüber Gläubigern mit Wohnsitz (Sitz) im
Ausland (in der Folge „Auslandsverbindlichkeiten"
genannt) und auf effektive Fremdwährung
lautende Verbindlichkeiten gegenüber Inländern
in die Mindestreservebemessung einbezogen
werden, hat dies nur insoweit zu geschehen, als
diese Verbindlichkeiten die Summe der Auslandsanlagen
und der an Inländer gewährten in effektiver
Fremdwährung zu erfüllenden Kredite der
einzelnen mindestreservepflichtigen Unternehmung
im Berichtszeitraum übersteigen.
(3) Die Mindestreservesätze sind vom Bestand
der der Mindestreservebemessung zugrunde zu
legenden Verbindlichkeiten zu berechnen; bei
Auslandsverbindlichkeiten (Abs. 2) können sie
— falls eine besondere Liquiditätsbindung geboten
ist — außer vom Bestand zusätzlich noch von
deren Zuwachs berechnet werden.
(4) Die Mindestreservesätze werden von der
Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme
auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen
Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen
25 v. H. für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 v. H.
für befristete Verbindlichkeiten und Spareinlagen
nicht überschreiten. Für die Auslandsverbindlichkeiten
kann bei der Berechnung der Mindestreserve
vom Bestand ein Mindestreservesatz bis
zu 25 v. H. und bei Berechnung vom Zuwachs
zusätzlich bis zu 50 v. H. des Zuwachses festgesetzt
werden. Innerhalb der in diesem Absatz
angeführten Grenzen kann die Oesterreichische
Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne
Gruppen von mindestreservepflichtigen
Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren
Struktur, Größe und Aufgaben und für einzelne
Arten von Verbindlichkeiten unter Bedachtnahme
auf deren Befristung oder auf die Art der Verfügungmöglichkeit
des Gläubigers verschieden
hoch bemessen.
(5) Der für die Berechnung vom Zuwachs an
Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von
der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er
darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten
der Vorschreibung der Mindestreserve auf
Zuwachsbasis zurückliegen.
(6) Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der
Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von
mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf
Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf
die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige
Unternehmungen, die einem Zentralinstitut
angeschlossen sind, haben die Mindestreserve
bei ihrem zuständigen Zentralinstitut zu
halten. Die Österreichische Postsparkasse und die
Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen
Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben
bei der Oesterreichischen Nationalbank oder
gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine als
Mindestreserve in der von der Oesterreichischen
Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils
notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung
bestimmten Zusammensetzung zu halten.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank stellt
fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen
über Aktiva der in Abs. 6 genannten
Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen,
das ihre Verpflichtung zum Halten einer
Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert.
Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes
ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes
Mindestreserve-Ist gegenübersteht.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen
Unternehmungen, die ihr
Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Abs. 7
erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu
5 v. H. pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß
für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.
(9) Die Oesterreichische Nationalbank ist
berechtigt, Durchführungsbestimmungen über
den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren
gemäß obiger Bestimmungen verwendeten
Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-
Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das
Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen
Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen,
welche Verbindlichkeiten bei Errechnung
des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art
zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen
nicht berücksichtigt werden müssen.
16. § 44 hat zu lauten
„§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist, von österreichischen
Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmungen
(-anstalten) privaten oder öffentlichen
Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften
Auskünfte und Unterlagen einzuholen
und ihnen Termine, Form und Gliederung
der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben.
Falls die eingeholten Auskünfte oder
Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen,
oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Auskünfte oder
Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische
Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen
oder Nachweise zu verlangen.
(2) Das der Oesterreichischen Nationalbank
gemäß Abs. 1 zustehende Recht erstreckt sich
auch auf jene statistischen Angaben, über die die
Bank im Auftrage des Bundes oder im Zusammenhang
mit statistischen Erhebungen internationaler
Organisationen Auskünfte einzuholen
hat."
17. § 47 wird geändert wie folgt
a) lit. c hat zu lauten
„c) auf dem offenen Markt festverzinsliche,
zum amtlichen Börsehandel zugelassene
Schuldverschreibungen und vom Bund ausgestellte
Schatzscheine und Schatzwechsel zu
kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene
Kassenscheine zu begeben und rückzulösen
(§ 55);"
b) in lit. e hat der Klammerausdruck zu lauten
„(§ 56);"
c) in lit. f hat der Klammerausdruck zu lauten
„(§§ 57 bis 59);"
18. § 48 wird geändert wie folgt
a) Im Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Die Bank ist berechtigt, von Kreditunternehmungen
eingereichte gezogene und eigene Wechsel
zu eskontieren."
b) Dem Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Unter denselben Voraussetzungen können auch
Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der
Länder und Gemeinden in Eskont genommen
werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute
in das Handelsregister eingetragen sind oder
sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung
als selbständige Unternehmungen geführt
werden."
c) Abs. 2 und 3 haben zu entfallen.
d) Die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die
Absatzbezeichnungen „(2)" und „(3)".
19. § 50 wird geändert wie folgt
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bank kann bei Durchführung des
Eskontgeschäftes Zensoren zur Beratung heranziehen."
b) Dem Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Bei Antritt ihres Amtes haben sie schriftlich
eine Angelobung zu leisten, über die ihnen in
ihrer Funktion zur Kenntnis gelangten Umstände
Verschwiegenheit zu wahren."
c) Die Abs. 4 und 5 haben zu entfallen.
20. Im § 51 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Bank ist bereditigt, Kreditunternehmungen
Darlehen gegen Pfand auf nicht länger
als drei Monate zu erteilen."
21. Die Überschrift zum Abschnitt C des Art. X
hat zu lauten
„C. Offenmarktgeschäfte"
22. § 54 hat zu lauten
„§ 54. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen
auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen
a) festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel
zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes,
der Länder und der Gemeinden sowie
festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel
zugelassene Schuldverschreibungen, die von
einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt
sind;
b) kurz- und mittelfristige, verzinsliche und
unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel
des Bundes;
c) sonstige festverzinsliche, zum amtlichen
Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen,
die durch Beschluß des Generalrates
für belehnbar erklärt wurden.
(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen
Verhältnissen die Bedingungen
für den Kauf und Verkauf fest.
(3) Ein Kauf gemäß Abs. 1 darf nicht dazu
dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden
entgegen der Bestimmung des § 41
Abs. 1 Kredithilfe zu leisten."
23. § 57 erhält die Bezeichnung „§ 55"; er
wird dem Abschnitt C des Art. X angefügt und
hat zu lauten
„§ 55. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
ist berechtigt, verzinsliche oder unverzinsliche,
auf Schilling lautende Schuldverschreibungen
(Kassenscheine) zur Durchführung von Offenmarkttransaktionen
zu begeben.
(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen
Verhältnissen die Bedingungen
für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere
fest."
24. Der bisherige § 55 erhält die Bezeichnung
„§ 56" und hat zu lauten
„§ 56. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks
und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie
ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland
zahlbare, nicht auf inländische Währung
lautende Wechsel im Inland und Ausland zu
kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen
auf auswärtige Plätze abzugeben, dem
Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende
Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen
und Zahlungen für fremde Rechnung zu
leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges
erforderlichen Guthaben zu halten und die zu
ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen
geschäftlichen Transaktionen durchzuführen."
25. Der bisherige § 56 erhält die Bezeichnung
„§ 57".
26. Im § 58 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist
berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs
bei ihrer Hauptanstalt und ihren
Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten
und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen
zu regeln."
27. Im § 61 wird Abs. 4 aufgehoben. Der
bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung..
(4)".
28. § 62 Abs. 1 wird geändert wie folgt
a) Der Einleitungssatz des Abs. 1 erhält folgende
Fassung
„(1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf,
die von der Bank begebenen Kassenscheine
sowie die sofort fälligen buchmäßigen
Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er
nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch
folgende Aktiven voll gedeckt sein:"
b) nach der Z. 2 ist folgende neue Bestimmung
einzufügen
„3. durch die Forderungen der Oesterreichischen
Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen
oder Transaktionen im Sinne des § 3;"
c) die Z. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung „4"
bis „8";
d) in Z. 3, nunmehr mit der Bezeichnung
„Z. 4", hat der Klammerausdruck zu lauten wie
folgt: „(§§ 41, 48 und 49);"
29. § 63 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene
Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit
er nicht vom Bundesministerium für Finanzen
für die Einlösung einberufener Noten noch durch
eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet
vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche
Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank
zur Verfügung gestellt worden ist; dieser
Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der
Bundesschuld zu verwenden."
30. Im § 66 ist nach den Worten „umgewechselt
werden" ein Strichpunkt zu setzen und folgender
Text anzufügen
„diese Frist darf 20 Jahre nicht überschreiten."
31. § 67 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
sind nach den allgemeinen kaufmännischen
Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember
jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im
Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere zum
Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen;
wenn dieser Kurs jedoch höher ist als
der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die Einstellung
in die Bilanz auf Grundlage des letzteren."
32. § 69 wird geändert wie folgt
a) Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) jene Zinsenbeträge, die auf Grund des
gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes,
BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen
Nationalbank und dem ERP-
Fonds abgeschlossenen Übereinkommens
während des Jahres dem ,Zeitweiligen
Reservekonto für Nationalbankblockmittel'
gutgeschrieben wurden;"
b) Im Abs. 1 ist nach lit. c folgende lit. d
anzufügen
„d) die Erträgnisse der Werte, in denen der
von der Bank errichtete Fonds, zur Förderung
der Forschungs- und Lehraufgaben der
Wissenschaft veranlagt ist und die dem
Zweck dieses Fonds zuzuführen sind."
c) Im Abs. 2 haben an Stelle der Worte „Umlaufs
an Banknoten und der Giroverbindlichkeiten"
die Worte „Gesamtumlaufs im Sinne
des § 62 Abs. 1" zu treten.
33. § 70 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand
der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu
enthalten
1. Auf der Aktivseite
a) den Deckungsbestand an Gold, gemünzt
und ungemünzt;
b) den Deckungsbestand an Devisen und Valuten;
c) Forderungen aus Beteiligungen, Maßnahmen,
oder Transaktionen im Sinne des § 3;
d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen;
e) den Stand der eskontierten Wechsel und
sonstigen eskontierten Wertpapiere;
f) den Stand der Darlehen gegen Pfand;
g) den Stand der eskontierten Bundesschatzscheine;
h) den Stand der gemäß § 54 angekauften
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
oder Schatzwechsel;
i) den Stand der Bundesschuld;
j) die anderen Aktiven.
2. Auf der Passivseite
a) das Grundkapital;
b) die Reservefonds;
c) den Betrag der in Umlauf befindlichen
Banknoten;
d) die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen
sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;
e) Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen
(§ 55);
f) die sonstigen Passiven."
34. § 72 wird geändert wie folgt
a) Im Abs. 1 hat an Stelle des genannten § 83
die Zahl „84" zu treten.
b) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Von der Oesterreichischen Nationalbank
getätigte Umsätze, die in den §§ 57 Abs. 1 und
60 dieses Bundesgesetzes aufgezählt sind, sind von
der Umsatzsteuer befreit. Die Bank ist ferner
hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold,
gemünzt und ungemünzt, von der Entrichtung
der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit."
35. Der bisherige Wortlaut des § 79 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)"; dieser Bestimmung
sind folgende Absätze anzuschließen
„(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die
Kreditunternehmungen und die öffentlichen Kassen
sind verpflichtet, auf welche Weise immer in
ihre Innehabung gelangte, der Nachmachung oder
Abänderung verdächtige umlauffähige inländische
oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke
der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten
und, wenn diese sich als nachgemacht oder
abgeändert erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen.
Zur Durchführung oder Veranlassung
dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und
ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank,
hinsichtlich inländischer Münzen das
Österreichische Hauptmünzamt zuständig.
(3) Als nachgemacht oder abgeändert erkannte
außer Kurs gesetzte Goldmünzen können von
der Oesterreichischen Nationalbank, den Kreditunternehmungen
und den öffentlichen Kassen nur
eingezogen werden, wenn Ersatz des Goldwertes
geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt
werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.
(4) Als nachgemacht oder abgeändert erkannte
umlauffähige Noten und Münzen sind stets den
Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist
die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich
aber um inländische Münzen handelt, das Österreichische
Hauptmünzamt zu verständigen."
36. § 80 hat zu lauten
„§ 80. (1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen
Nationalbank andere als schwarzweiße
Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen
(§ 63 Abs. 1 und 2) Banknoten oder von Teilen
derselben oder wer Erzeugnisse, die den Noten
der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet,
begeht, wenn die Tat weder das Verbrechen der
Verfälschung öffentlicher Kreditpapiere (§ 79
Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende
strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung.
Dieser Bestimmung unterliegen nicht
Abbildungen oder Erzeugnisse, welche das Ausmaß
der als Vorlage dienenden Banknote oder
Banknotenteile in linearer Vergrößerung oder
Verkleinerung um mehr als 50 v. H. über- oder
unterschreiten.
(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich
auch schuldig, wer Druckformen oder andere
technische Behelfe, die zur Herstellung der den
Bestimmungen des Abs. 1 unterliegenden Abbildungen
oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne
Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank
anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine
strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet.
Dieser Bestimmung unterliegen nicht Druckformen
oder andere technische Behelfe, welche
das Ausmaß der als Vorlage dienenden Banknoten
oder Banknotenteile in linearer Vergrößerung
oder Verkleinerung um mehr als 50 v. H.
über- oder unterschreiten.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1
oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären.
Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust
der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2
kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder
Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten
Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen
Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im
Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen
sind."
37. Im § 81 Abs. 1 ist die Zahl „100.000"
durch die Zahl „150.000" und die Zahl „10.000"
durch die Zahl „25.000" zu ersetzen.
38. Nach § 81 ist einzufügen
„§ 82. Wer der Auskunftspflicht gemäß § 44
oder gemäß den auf Grund dieser Vorschrift
erlassenen Anordnungen durch Verweigerung der
Auskunft nicht nachkommt, oder wer wissentlich
unvollständige oder unrichtige Angaben
macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird mit einer Geldstrafe, bis zu 30.000 S oder
mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei
erschwerenden Umständen können Geld- und
Arreststrafe nebeneinander verhängt werden."
39. § 82 erhält die Bezeichnung „§ 83" und
hat zu lauten
„§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung
von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische
Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger
Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2
des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962,
festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und
als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.
(2) Die Wechsel müssen die Unterschriften des
Kreditnehmers und einer gemäß § 13 des ERP-
Fonds-Gesetzes ermächtigten Kreditunternehmung
aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel
kann solange prolongiert werden, bis der Kredit
abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung
übergeleitet wird."
40. § 83 erhält die Bezeichnung „§ 84."
41. Der bisherige § 84 wird aufgehoben.
Artikel II
Im § 4 Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes
1963, BGBl. Nr. 178, hat der letzte Satz zu entfallen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.