276_1968
AT
276. Bundesverfassungsgesetz: Erklärung einer weiteren Bestimmung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt zur Verfassungsbestimmung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 276. Bundesverfassungsgesetz: Erklärung einer weiteren Bestimmung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt zur Verfassungsbestimmung
1968_276_0 276. Bundesverfassungsgesetz: Erklärung einer weiteren Bestimmung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt zur Verfassungsbestimmung
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Außer den bereits im BGBl. Nr. 10/1965 als
verfassungsändernd bezeichneten Bestimmungen
ist auch Art. 1 Abs. 2 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
während der Fahrt, BGBl. Nr. 10/
1965, Verfassungsbestimmung.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.