276. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des
Art. I Z. 5 der 1. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 174/1959, der 6. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 173/
1963, und der 10. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 191/1965, wird verordnet
Artikel I
Die Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959, BGBl. Nr. 188, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 345/1965 wird geändert
wie folgt
1. Am Ende des § 2 Abs. 1 lit. e ist an Stelle
des Strichpunktes anzufügen
„und die nach Erlangung des Reifezeugnisses
einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung
zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den
Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit
sie ein Jahr nicht übersteigt;"
2. § 2 Abs. 1 lit. h hat zu lauten
„h) die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an
einer nach dem Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/
1949, zugelassenen Ausbildungsstätte, soweit
sie nicht nach lit. e anzurechnen ist;"
3. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete
außerhalb der Zeit der Vorbereitung
auf die Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die der Entlohnungsgruppe,
in der er angestellt wurde,
entsprechenden Verwendungsgruppe der
Bundesbeamten eine Schul- oder Berufsausbildung
absolviert oder sich auf eine entsprechende
Abschlußprüfung oder auf die
Erwerbung eines akademischen Grades vorbereitet
hat, sofern durch diese Tätigkeit
seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht
wurde und der ordnungsgemäße Abschluß
nachgewiesen wird."
4. An Stelle des letzten Halbsatzes des § 2
Abs. 4 ist anzufügen
„als Behinderung nach lit. a gelten jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939 und Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete
erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter im
Sinne des § 9 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, war. Als Behinderung
nach lit. b gelten auch Zeiträume einer nach
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit
um mindestens 90 v. H."
5. Dem § 2 sind folgende Absätze anzufügen
„(6) Vertragsbediensteten, die am 13. März 1938
dem Bundesheer als zeitverpflichteter Unteroffizier
oder als zeitverpflichtete Mannschaftsperson
angehört haben und nach dem 27. April 1945
wieder in den öffentlichen Dienst getreten sind,
können von der zuständigen Zentralstelle im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen die Zeiträume
als Behinderungszeiten angerechnet werden,
in denen sie zwischen dem 27. April 1945
und dem 1. Juli 1956 dem öffentlichen Dienst
nicht angehörten, wenn sie bis zum 1. Jänner
1961 wieder in den öffentlichen Dienst getreten
sind.
(7) Als Behinderungszeit sind ferner Zeiträume
anzurechnen, in denen ein Vertragsbediensteter
erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter
im Sinne des § 23 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, war."
6. § 4 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Eine gemäß § 2 Abs. 2 lit. c anrechenbare Vordienstzeit
ist einer Dienstzeit in der Entlohnungsgruppe
gleichzuhalten, in die ein Vertragsbediensteter
auf Grund der Ausbildung gelangen
könnte, wenn der Vertragsbedienstete vor Beginn
dieser Ausbildung die gemeinsamen Erfordernisse
für die Einreihung in die dieser Entlohnungsgruppe
entsprechenden Verwendungsgruppe
der Bundesbeamten erfüllt hat."
7. Dem § 4 ist folgender -Absatz anzufügen
„(6) Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 6 und
7 sind im vollen Ausmaß anzurechnen."
Artikel II
(1) Vertragsbedienstete, die vor der Kundmachung
dieser Verordnung angestellt worden
sind, können beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten
nach der durch Art. I Z. 1 dieser Verordnung
geänderten Fassung der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung 1959 angerechnet
werden.
(2) § 6 Abs. 2 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959 ist mit der Abweichung
sinngemäß anzuwenden, daß die Fristen
mit der Kundmachung dieser Verordnung
zu laufen beginnen. Wird der Antrag binnen
sechs Monaten gestellt, so wird die günstigere
Anrechnung der Vordienstzeiten mit 1. Juli 1965
wirksam.
Artikel III
(1) Vertragsbedienstete, die vor der Kundmachung
dieser Verordnung angestellt worden
sind, können beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten
nach der durch Art. I Z. 2 bis 7 dieser
Verordnung geänderten Fassung der Vertragsbediensteten-
Vordienstzeitenverordnung 1959
angerechnet werden.
(2) § 6 Abs. 2 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung
1959 ist mit der Abweichung
sinngemäß anzuwenden, daß die Fristen
mit der Kundmachung dieser Verordnung
zu laufen beginnen. Wird der Antrag binnen
sechs Monaten gestellt, so wird die günstigere
Anrechnung der Vordienstzeiten mit 1. Jänner
1967 wirksam.