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276. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959

Auf Grund des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des

Art. I Z. 5 der 1. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 174/1959, der 6. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 173/

1963, und der 10. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 191/1965, wird verordnet

Artikel I

Die Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959, BGBl. Nr. 188, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 345/1965 wird geändert

wie folgt

1. Am Ende des § 2 Abs. 1 lit. e ist an Stelle

des Strichpunktes anzufügen

„und die nach Erlangung des Reifezeugnisses

einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung

zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den

Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit

sie ein Jahr nicht übersteigt;"

2. § 2 Abs. 1 lit. h hat zu lauten

„h) die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an

einer nach dem Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/

1949, zugelassenen Ausbildungsstätte, soweit

sie nicht nach lit. e anzurechnen ist;"

3. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete

außerhalb der Zeit der Vorbereitung

auf die Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die der Entlohnungsgruppe,

in der er angestellt wurde,

entsprechenden Verwendungsgruppe der

Bundesbeamten eine Schul- oder Berufsausbildung

absolviert oder sich auf eine entsprechende

Abschlußprüfung oder auf die

Erwerbung eines akademischen Grades vorbereitet

hat, sofern durch diese Tätigkeit

seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht

wurde und der ordnungsgemäße Abschluß

nachgewiesen wird."

4. An Stelle des letzten Halbsatzes des § 2

Abs. 4 ist anzufügen

„als Behinderung nach lit. a gelten jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939 und Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete

erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter im

Sinne des § 9 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, war. Als Behinderung

nach lit. b gelten auch Zeiträume einer nach

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit

um mindestens 90 v. H."

5. Dem § 2 sind folgende Absätze anzufügen

„(6) Vertragsbediensteten, die am 13. März 1938

dem Bundesheer als zeitverpflichteter Unteroffizier

oder als zeitverpflichtete Mannschaftsperson

angehört haben und nach dem 27. April 1945

wieder in den öffentlichen Dienst getreten sind,

können von der zuständigen Zentralstelle im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen die Zeiträume

als Behinderungszeiten angerechnet werden,

in denen sie zwischen dem 27. April 1945

und dem 1. Juli 1956 dem öffentlichen Dienst

nicht angehörten, wenn sie bis zum 1. Jänner

1961 wieder in den öffentlichen Dienst getreten

sind.

(7) Als Behinderungszeit sind ferner Zeiträume

anzurechnen, in denen ein Vertragsbediensteter

erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter

im Sinne des § 23 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, war."

6. § 4 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Eine gemäß § 2 Abs. 2 lit. c anrechenbare Vordienstzeit

ist einer Dienstzeit in der Entlohnungsgruppe

gleichzuhalten, in die ein Vertragsbediensteter

auf Grund der Ausbildung gelangen

könnte, wenn der Vertragsbedienstete vor Beginn

dieser Ausbildung die gemeinsamen Erfordernisse

für die Einreihung in die dieser Entlohnungsgruppe

entsprechenden Verwendungsgruppe

der Bundesbeamten erfüllt hat."

7. Dem § 4 ist folgender -Absatz anzufügen

„(6) Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 6 und

7 sind im vollen Ausmaß anzurechnen."

Artikel II

(1) Vertragsbedienstete, die vor der Kundmachung

dieser Verordnung angestellt worden

sind, können beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten

nach der durch Art. I Z. 1 dieser Verordnung

geänderten Fassung der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung 1959 angerechnet

werden.

(2) § 6 Abs. 2 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959 ist mit der Abweichung

sinngemäß anzuwenden, daß die Fristen

mit der Kundmachung dieser Verordnung

zu laufen beginnen. Wird der Antrag binnen

sechs Monaten gestellt, so wird die günstigere

Anrechnung der Vordienstzeiten mit 1. Juli 1965

wirksam.

Artikel III

(1) Vertragsbedienstete, die vor der Kundmachung

dieser Verordnung angestellt worden

sind, können beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten

nach der durch Art. I Z. 2 bis 7 dieser

Verordnung geänderten Fassung der Vertragsbediensteten-

Vordienstzeitenverordnung 1959

angerechnet werden.

(2) § 6 Abs. 2 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung

1959 ist mit der Abweichung

sinngemäß anzuwenden, daß die Fristen

mit der Kundmachung dieser Verordnung

zu laufen beginnen. Wird der Antrag binnen

sechs Monaten gestellt, so wird die günstigere

Anrechnung der Vordienstzeiten mit 1. Jänner

1967 wirksam.

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