276. Verordnung: Fernsprechordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Fernsprechanlagen im Sinne dieser Verordnung
sind Fernmeldeanlagen, die zur Übertragung
von Schallwellen zwischen Sprechstellen
auf dem Draht- oder Funkweg dienen.
§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für den Fernsprechverkehr, der über das
öffentliche Fernsprechnetz der Post- und Telegraphenverwaltung
abgewickelt wird.
ABSCHNITT II
Öffentliches Fernsprechnetz
Allgemeines
§ 3. Das öffentliche Fernsprechnetz ist die Gesamtheit
der Ortsnetze und der Leitungen zwischen
ihnen.
Ortsnetze
§ 4. Die Post- und Telegraphenverwaltung hat
für jedes Ortsnetz einen Ortsnetzbereich festzulegen.
Sie hat dabei so vorzugehen, daß
a) jeder Teil des Bundesgebietes zu einem
Ortsnetzbereich gehört;
b) jeder geschlossen verbaute Ortsteil einer
Gemeinde, in dem eine Vermittlungsstelle
liegt, zum Ortsnetzbereich dieser Vermittlungsstelle
gehört;
c) jede im Ortsnetzbereich zu errichtende
Sprechstelle an eine innerhalb der Grenzen
des Bereiches liegende Vermittlungsstelle
mit einer ausreichenden Übertragungsgüte
sowohl für den Ortsverkehr als auch für
den Fernverkehr angeschlossen werden
kann.
Leitungen
§ 5. Leitungen im Sinne dieser Verordnung
sind Sprechstromwege, die über eine Draht- oder
über eine Funkstrecke gebildet werden. Die Fernsprechteilnehmer
(§ 35) haben keinen Anspruch
auf die Bereitsteilung einer bestimmten Leitungsart
oder eines bestimmten Leitungsweges.
Vermittlungsstellen
§ 6. Vermittlungsstellen sind Einrichtungen
zur Verbindung der an sie angeschlossenen Leitungen
für den Ortsverkehr und für den Fernverkehr.
Wählschaltstellen
§ 7. Wählschaltstellen sind technische Einrichtungen,
die Einzelanschlüsse (§ 17 Abs. 2) zusammenfassen
und mit einer Vermittlungsstelle verbinden.
Öffentliche Sprechsteilen
§ 8. (1) Öffentliche Sprechstellen können von
der Post- und Telegraphenverwaltung errichtet
werden, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit
gegeben ist
a) bei den Post- und Telegraphendienststellen,
auf Verkehrsflächen und in öffentlich zugänglichen
Gebäuden (postöffentliche
Sprechstellen);
b) in von Gemeinden zur Verfügung gestellten
Räumen (gemeindeöffentliche Sprechstellen);
c) in Räumen von Privaten (öffentliche
Sprechstellen bei Privaten).
(2) Eine gemeindeöffentliche Sprechstelle darf
nur auf Verlangen der Gemeinde, eine öffentliche
Sprechstelle bei Privaten nur auf Verlangen desjenigen
errichtet werden, in dessen Räumen die
Sprechstelle hergestellt werden soll.
(3) Öffentliche Sprechstellen sind mit einem
einfachen Sprechapparat samt Vorrichtung, durch
die die Höhe der aufgelaufenen Gebühr festgestellt
werden kann, oder mit einem Sprechapparat
mit eingebauter Kassiervorrichtung (Münzfernsprecher)
auszustatten, je nachdem, wie es be-
triebsdienstlich zweckmäßig ist. Münzfernsprecher
bei Privaten können entweder für ankommende
oder abgehende oder nur für abgehende
Gespräche eingerichtet werden. Gemeindeöffentliche
Sprechstellen dürfen nicht mit einem Münzfernsprecher
ausgestattet werden.
(4) Dem Benützer einer postöffentlichen
Sprechstelle mit einfachem Sprechapparat ist auf
Verlangen eine Bescheinigung über die bezahlten
Gesprächsgebühren auszustellen.
(5) Gemeindeöffentliche Sprechstellen und
öffentliche Sprechstellen bei Privaten sind von
Amts wegen in das jeweils in Betracht kommende
Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer
(§ 13) aufzunehmen, sofern es sich nicht um
Münzfernsprecher handelt, die nur für abgehende
Gespräche eingerichtet sind.
(6) Für die Errichtung von gemeindeöffentlichen
Sprechstellen und von öffentlichen Sprechstellen
bei Privaten sind die Gebühren von denjenigen
zu bezahlen, die das Verlangen stellen.
§ 9. Eine gemeindeöffentliche Sprechstelle darf
nur dann errichtet werden, wenn die in Betracht
kommende Gemeinde eine geeignete Person als
Inhaber der Sprechstelle namhaft macht und sich
verpflichtet, neben dem Inhaber für die zu entrichtenden
Gebühren aufzukommen und für
Schadenersatzansprüche wie ein Fernsprechteilnehmer
zu haften.
§ 10. (1) Für Inhaber gemeindeöffentlicher
Sprechstellen und öffentlicher Sprechstellen bei
Privaten gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis
41 sinngemäß.
(2) Der Inhaber einer im Abs. 1 angeführten
Sprechstelle, die mit einem einfachen Sprechapparat
ausgestattet ist, hat diese zu bedienen
und
a) von den Benützern der Sprechstelle die in
der Gebührenordnung festgesetzten Gebühren
zuschlagsfrei einzuheben;
b) Personen, die sich innerhalb des von der
Post- und Telegraphenverwaltung bestimmten
Bereiches aufhalten, zur Führung
von Gesprächen aufzufordern (§ 66);
c) die Sprechstelle, soweit dies möglich ist,
jederzeit zur Führung von Notgesprächen
(§ 61) zugänglich zu machen;
d) Telegramme anzunehmen, weiterzuleiten
und an Personen zuzustellen, die innerhalb
des von der Post- und Telegraphenverwaltung
bestimmten Bereiches erreichbar sind;
e) die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 17
des Fernmeldegesetzes zu beobachten.
§ 11. (1) Erreichen die in einem Kalendermonat
bei einem Münzfernsprecher bei Privaten
eingegangenen Gebühren nicht die Höhe der in
der Gebührenordnung festgesetzten Mindesteinnahme,
so hat der Inhaber den Fehlbetrag der
Post- und Telegraphenverwaltung zu bezahlen.
(2) Für Schadenersatzansprüche haftet der Inhaber
einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten
wie ein Fernsprechteilnehmer.
§ 12. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann öffentliche Sprechstellen auflassen, wenn
ein Bedarf für die Öffentlichkeit nicht mehr in
dem Ausmaß gegeben ist, daß die Selbstkosten
der Post- und Telegraphenverwaltung gedeckt
sind.
ABSCHNITT III
Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer
§ 13. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung
hat als Hilfsmittel für den Fernsprechverkehr
Verzeichnisse der Fernsprechteilnehmer
herauszugeben.
(2) Die Fernsprechteilnehmer sind nach Orten
zusammengefaßt unter ihrem Namen in alphabetischer
Reihenfolge und mit den für die Auffindung
ihrer Fernsprechnummern erforderlichen
Angaben in das für den Standort der Teilnehmersprechstelle
in Betracht kommende Verzeichnis
der Fernsprechteilnehmer einzutragen
(Haupteintragung). Auf Verlangen kann die Eintragung
in das Verzeichnis unterbleiben.
(3) Bei den Haupteintragungen sind für jeden
Hauptanschluß bis zu drei aufeinanderfolgende
Druckzeilen gebührenfrei.
(4) Hat der Fernsprechteilnehmer einem
anderen die ständige Alleinbenützung seines
Hauptanschlusses gestattet (§ 44 Abs. 2), so kann
er verlangen, daß der andere an seiner Stelle in
das Verzeichnis eingetragen wird.
(5) Unabhängig von der Haupteintragung
kann der Fernsprechteilnehmer auch andere Eintragungen
(Nebeneintragungen) für sich und,
wenn er die ständige Mitbenützung seines Hauptanschlusses
oder die ständige Alleinbenützung
eines Nebenanschlusses anderen gestattet hat
(§ 44 Abs. 1 und 2), auch für diese verlangen.
§ 14. (1) Für die Fassung der Eintragungen in
das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer sind
die Angaben des Fernsprechteilnehmers maßgebend.
Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann jedoch allgemeinverständliche Abkürzungen
anwenden.
(2) In die Verzeichnisse dürfen nicht aufgenommen
werden
a) offensichtlich unrichtige Angaben;
b) reine Werbeangaben;
c) Angaben, die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen
des Bundes oder eines
Landes gefährden, gegen die Gesetze, die
öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit
verstoßen.
§ 15. Für jeden Hauptanschluß ist dem Fernsprechteilnehmer
ein Stück der jeweiligen Ausgabe
desjenigen Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer
zu überlassen, das von der nach dem
Standort der Teilnehmersprechstelle zuständigen
Post- und Telegraphendirektion herausgegeben
wird.
ABSCHNITT IV
Teilnehmereinrichtungen
Allgemeines
§ 16. (1) Teilnehmereinrichtungen sind Sprechapparate,
Vermittlungseinrichtungen, Leitungen
und Zusatzeinrichtungen, die die Post- und Telegraphenverwaltung
dem Fernsprechteilnehmer
zur Benützung überläßt oder deren Anschließung
an das öffentliche Fernsprechnetz sie gestattet.
(2) Die technische Gestaltung der Teilnehmereinrichtungen
bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.
Der Fernsprechteilnehmer
hat keinen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmereinrichtungen
bestimmter Ausführung.
Hauptanschlüsse
§ 17. (1) Hauptanschlüsse sind entweder Einzelanschlüsse
oder Teilanschlüsse.
(2) Bei einem Einzelanschluß ist die Sprechstelle
oder, wenn Nebenstellen angeschlossen
sind, die Hauptstelle (§ 19 Abs. 1) durch eine
Amtsleitung (Hauptanschlußleitung) unmittelbar
oder über eine Wählschaltstelle (§ 7) mit der
Vermittlungsstelle verbunden.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt,
wo Wählschaltstellen eingerichtet und
welche Einzelanschlüsse an diese herangeführt
werden.
(4) Bei Teilanschlüssen sind mehrere Sprechstellen
durch eine gemeinsame Amtsleitung mit
der Vermittlungsstelle verbunden. In welchen
Ortsnetzen Teilanschlüsse errichtet werden, bestimmt
die Post- und Telegraphenverwaltung.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung
eines Anschlusses bestimmter Art (Abs. 1). Ein
Teilanschluß darf nur überlassen werden, wenn
anzunehmen ist, daß die eingeschränkte Benützungsmöglichkeit
für das Sprechbedürfnis des
Fernsprechteilnehmers ausreichen wird.
(6) Hauptanschlüsse dürfen nur an die Vermittlungsstelle
herangeführt werden, in deren
Ortsnetzbereich sie liegen. Dies gilt nicht für
Hauptanschlüsse, für die den technischen Erfordernissen
entsprechend Amtsleitungen über eine
Funkstrecke verwendet werden müssen.
(7) Bestehen in einem Ortsnetzbereich mehrere
Vermittlungsstellen, so bestimmt die Post- und
Telegraphenverwaltung, an welche Vermittlungsstelle
die einzelnen Hauptanschlüsse herangeführt
werden.
(8) Zur Führung von Amtsleitungen ist für
den Fall, daß posteigene Stromwege zur Gänze
oder in Teilstrecken nicht bereitgestellt werden
können, die Benützung von Stromwegen in
privaten Fernmeldekabeln oder in privaten Freileitungen
oder von Stromwegen gestattet, die
mit privaten Hochfrequenzeinrichtungen an
Hochspannungsleitungen oder mit privaten
Funkeinrichtungen gebildet sind.
§ 18. Für jeden Hauptanschluß hat die Post-
und Telegraphenverwaltung eine Fernsprechnummer
zu bestimmen. Die Fernsprechnummer
kann auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
oder aus betriebsdienstlichen oder technischen
Gründen von Amts wegen geändert werden.
Nebenstellenanlagen
§ 19. (1) An Einzelanschlüsse können weitere
Sprechstellen (Nebenstellen) durch Nebenanschlußleitungen
angeschlossen werden (Nebenanschlüsse).
Die Nebenanschlüsse bilden mit ihrer
Hauptstelle die Nebenstellenanlage. Als Hauptstelle
ist die Vermittlungseinrichtung, bei Reihenanlagen
und Parallelanlagen jedoch die Sprechstelle
anzusehen, bei der die ankommenden Gespräche
vermittelt werden.
(2) Nebenstellenanlagen können als posteigene
(§ 22), teilnehmereigene (§ 23) oder private
(§ 25) errichtet werden.
(3) Nebenanschlußleitungen müssen posteigen
sein, wenn die Hauptstelle und die Nebenstelle
auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken
gelegen sind und die Leitungen im öffentlichen
Fernsprechnetz geführt werden können.
Dies gilt nicht für Nebenanschlüsse, für die
Leitungen über eine Funkstrecke verwendet werden
müssen.
§ 20. (1) Nebenanschlüsse, deren Sprechstellen
in demselben Ortsnetzbereich wie ihre Hauptstelle
liegen, sind Regelnebenanschlüsse.
(2) Nebenanschlüsse, deren Sprechstellen mit
einer in einem anderen Ortsnetzbereich liegenden
Hauptstelle verbunden sind, sind Ausnahmenebenanschlüsse.
Diese dürfen nur errichtet werden,
wenn der Fernsprechteilnehmer einen Bedarf
hiefür glaubhaft macht und wenn die Entfernung
zwischen dem Ortsnetz, in dem die
Hauptstelle liegt, und den Ortsnetzen, in denen
die Nebenstellen errichtet werden sollen, in der
Luftlinie nicht mehr als fünfundzwanzig Kilometer
beträgt. Maßgebend für die Berechnung
der Entfernungen ist die Lage der Vermittlungsstellen.
Die Entfernungsbeschränkung gilt jedoch
nicht für die im Funkwege angeschlossenen
Sprechstellen (§ 21 Abs. 3).
§ 21. (1) Die Nebenstellen können für den
Verkehr über die Amtsleitungen (amtsberechtigte
Nebenstellen) und für den Verkehr untereinander
eingerichtet werden. Ein Teil der Nebenstellen
kann so eingerichtet werden, daß eine Verbindung
mit den Amtsleitungen verhindert ist (nichtamtsberechtigte
Nebenstellen).
(2) An eine amtsberechtigte Nebenstelle können
weitere Nebenstellen (Zweitnebenstellen) angeschlossen
werden. Die Nebenstelle bildet mit den
Zweitnebenstellen die Zweitnebenstellenanlage.
(3) Die Verbindung einer Hauptstelle oder
einer amtsberechtigten Nebenstelle mit einer
ortsfesten Funkstelle, von der aus Gesprächsverbindungen
im Funkwege zu anderen Sprechstellen
hergestellt werden können, gilt nicht als Nebenanschlußleitung.
Die im Funkwege angeschlossenen
Sprechstellen sind ohne Rücksicht darauf,
ob sie unmittelbar oder im Wege einer weiteren
Funkstelle an die Nebenstellenanlage angeschlossen
sind, als Nebenstellen der Hauptstelle anzusehen.
§ 22. (1) Posteigene Nebenstellenanlagen sind
Nebenstellenanlagen, die von der Post- und Telegraphenverwaltung
errichtet und dem Fernsprechteilnehmer
zur Benützung überlassen werden.
Sie dürfen nur von der Post- und Telegraphenverwaltung
instandgehalten werden.
(2) Die Instandhaltung hat die den jeweiligen
technischen Erfordernissen entsprechende Pflege,
die Beseitigung der bei ordnungsgemäßem Gebrauch
auftretenden Störungen, die planmäßige
Durchprüfung und die Überholung in angemessenen
Zeiträumen zu umfassen. Alle Kosten
für Leistungen, die durch nicht ordnungsgemäßen
Gebrauch verursacht werden, sind vom
Fernsprechteilnehmer gesondert zu tragen.
(3) Der Fernsprechteilnehmer hat den Starkstromanschluß
zur Stromversorgung der Nebenstellenanlage
nach den hiefür geltenden Vorschriften
herstellen und instandhalten zu lassen.
§ 23. (1) Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen
sind Nebenstellenanlagen, die von der
Post- und Telegraphenverwaltung errichtet und
dem Fernsprechteilnehmer in sein Eigentum
übertragen werden. Sie sind innerhalb der im
Abs. 3 angegebenen Frist von der Post- und
Telegraphenverwaltung instandzuhalten.
(2) Für die Instandhaltung der Nebenstellenanlage
und für den Starkstromanschluß zur
Stromversorgung gelten die Bestimmungen des
§ 22 Abs. 2 und 3. Die Kosten für die Erneuerung
der Anlage und für den Ersatz von
Anlageteilen, die dauernd unbrauchbar geworden
sind, sind vom Fernsprechteilnehmer gesondert
zu tragen.
(3) Die Instandhaltungspflicht der Post- und
Telegraphenverwaltung beginnt mit dem Tag
der Inbetriebnahme der teilnehmereigenen Anlage
und erstreckt sich auf den Rest des laufenden
Kalenderjahres und die anschließenden drei
Kalenderjahre. Die Frist verlängert sich jeweils
um ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht die
Post- und Telegraphenverwaltung die Instandhaltung
spätestens zwei Monate vor Ablauf des
Kalenderjahres kündigt.
(4) Der Eigentümer der Nebenstellenanlage
kann die Instandhaltung auch vor Ablauf der im
Abs. 3 angegebenen Frist jederzeit kündigen. Die
Kündigung ist zum Ende eines Kalendermonats
wirksam, wenn sie spätestens am dritten Werktag
dieses Monats der Post- und Telegraphenverwaltung
schriftlich zugeht. Eine an einem
späteren Tag dieses Monats einlangende Kündigung
ist erst zum Ende des folgenden Monats
wirksam.
(5) Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen
unterliegen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Kündigung nach Abs. 3 und 4 den gleichen
Bestimmungen wie private Nebenstellenanlagen
(§ 25 Abs. 2, §§ 26 und 27).
(6) Eine Nebenstellenanlage darf nur in ihrem
ganzen Umfang als teilnehmereigene Anlage errichtet
werden.
§ 24. (1) Erneuerungen, Erweiterungen, Verlegungen
und andere Änderungen der teilnehmereigenen
Nebenstellenanlage dürfen, solange
die Instandhaltungspflicht der Post- und
Telegraphenverwaltung besteht (§ 23 Abs. 3),
nur von dieser durchgeführt werden.
(2) Auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung
ist die teilnehmereigene Nebenstellenanlage
auf Kosten des Fernsprechteilnehmers
ganz oder teilweise zu erneuern oder
zu ändern, wenn ihr Zustand zu Betriebsschwierigkeiten
führt oder wenn eine Änderung
der Betriebsweise oder eine Schaltungsänderung
bei der Vermittlungsstelle dies erfordert.
(3) Erklärt sich der Fernsprechteilnehmer mit
der Durchführung der von der Post- und Telegraphenverwaltung
verlangten Erneuerung oder
Änderung (Abs. 2) nicht einverstanden, so ist
die Nebenstellenanlage vom öffentlichen Fernsprechnetz
abzuschalten. Die Nebenstellenanlage
ist wieder an das öffentliche Fernsprechnetz anzuschließen,
sobald die Gründe für die Abschaltung
weggefallen sind.
(4) Bei der Änderung oder der Aufgabe einer
teilnehmereigenen Nebenstellenanlage entbehrlich
gewordene Vermittlungseinrichtungen,
Sprechapparate und sonstige Einrichtungen
können, soweit sie in ordnungsgemäßem Zustand
und nicht veraltet sind, auf Verlangen des
Fernsprechteilnehmers von der Post- und Telegraphenverwaltung
übernommen werden.
§ 25. (1) Private Nebenstellenanlagen sind
Nebenstellenanlagen, die von einem hiefür zugelassenen
Unternehmer errichtet werden.
(2) Der Fernsprechteilnehmer ist verpflichtet,
seine private Nebenstellenanlage auf Grund eines
Vertrages von einem zugelassenen Unternehmer
oder von einem eigenen sachkundigen Dienstnehmer,
der die erforderlichen Fachkenntnisse
der Post- und Telegraphenverwaltung nachgewiesen
hat, instandhalten zu lassen. Die Instandhaltung
hat die den jeweiligen technischen Erfordernissen
entsprechende Pflege, die Beseitigung
der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden
Störungen, die planmäßige Durchprüfung
und die Überholung in angemessenen Zeiträumen
zu umfassen.
(3) Für Zulassungen nach Abs. 1 ist das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen, Generaldirektion für die Post-
und Telegraphenverwaltung, zuständig. Die Zulassung
ist zu erteilen, wenn der Unternehmer
die notwendigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet
des Nebenstellenwesens nachweist und die entsprechenden
technischen Betriebseinrichtungen
besitzt.
§ 26. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung
ist berechtigt zu prüfen, ob eine private
Nebenstellenanlage noch den Grundsätzen für die
technische Gestaltung von Nebenstellenanlagen
entspricht. Ist dies nicht der Fall, so kann sie verlangen,
daß die Anlage innerhalb einer von ihr
zu bestimmenden angemessenen Frist auf Kosten
des Fernsprechteilnehmers erneuert oder geändert
wird. Das gleiche gilt, wenn eine Änderung
der Betriebsweise oder eine Schaltungsänderung
bei der Vermittlungsstelle eine Erneuerung oder
Änderung der Nebenstellenanlage erfordert. Die
ordnungsgemäße Durchführung dieser Erneuerung
oder Änderung ist von der Post- und Telegraphenverwaltung
zu überprüfen. Die Kosten
hiefür hat der Fernsprechteilnehmer zu tragen.
(2) Läßt der Fernsprechteilnehmer seine private
Nebenstellenanlage nicht nach § 25 Abs. 2
instandhalten oder läßt er eine von der Post-
und Telegraphenverwaltung verlangte Erneuerung
oder Änderung nicht innerhalb der von ihr
bestimmten Frist ausführen, so ist die Nebenstellenanlage
vom öffentlichen Fernsprechnetz
abzuschalten. Die Nebenstellenanlage ist wieder
an das öffentliche Fernsprechnetz anzuschließen,
sobald die Gründe für die Abschaltung weggefallen
sind.
§ 27. (1) Neuerrichtete, verlegte, erweiterte
oder sonst geänderte private Nebenstellenanlagen
dürfen nur nach Überprüfung durch die Post-
und Telegraphenverwaltung (Abnahme) an das
öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen werden.
Durch die Überprüfung übernimmt die Post- und
Telegraphenverwaltung keine Gewähr dafür, daß
die Anlage in allen Teilen ordnungsgemäß
arbeitet.
(2) Werden nach Überprüfung der privaten
Nebenstellenanlage (Abs. 1) weitere Nebenstellen
zugeschaltet, ohne daß sich dadurch die Baustufe
der Anlage und die Schaltung ändern, so hat der
Fernsprechteilnehmer dies vor der Zuschaltung
der Post- und Telegraphenverwaltung schriftlich
anzuzeigen.
(3) Bei privaten Nebenstellenanlagen sind die
erforderlichen Prüfeinrichtungen vom Fernsprechteilnehmer
beizustellen und instandhalten
zu lassen.
§ 28. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
für private Nebenstellenanlagen die Instandhaltungspflicht
übernehmen. Solche Anlagen unterliegen
dann den gleichen Bestimmungen wie teilnehmereigene
Anlagen (§§ 23 und 24). Die Instandhaltungspflicht
der Post- und Telegraphenverwaltung
beginnt mit dem Tag der Übernahme.
Querverbindungen und Abzweigleitungen
§ 29. (1) Querverbindungen sind Leitungen,
durch die Nebenstellenanlagen unmittelbar miteinander
verbunden werden. Querverbindungen
zwischen Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen
in demselben Ortsnetzbereich liegen, sind Regelquerverbindungen.
Querverbindungen zwischen
Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen in verschiedenen
Ortsnetzbereichen liegen, sind Ausnahmequerverbindungen.
(2) Querverbindungen müssen posteigen sein,
wenn die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen
auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken
gelegen sind und die Leitungen im öffentlichen
Fernsprechnetz geführt werden können.
(3) Das Zusammenschalten von Ausnahmequerverbindungen
mit Amtsleitungen ist unzulässig
und technisch zu verhindern. Regelquerverbindungen
dürfen im Einverständnis mit der
Post- und Telegraphenverwaltung mit Amtsleitungen
zusammengeschaltet werden.
(4) Querverbindungen dürfen im Einverständnis
mit der Post- und Telegraphenverwaltung
mit anderen Querverbindungen zusammengeschaltet
werden.
§ 30. (1) Abzweigleitungen sind Leitungen,
durch die Nebenstellenanlagen mit Privatfernmeldeanlagen
verbunden werden.
(2) Abzweigleitungen müssen posteigen sein,
wenn die Hauptstelle der Nebenstellenanlage und
die Vermittlungseinrichtung der Privatfernmeldeanlage
auf verschiedenen, nicht benachbarten
Grundstücken gelegen sind und die Leitungen im
öffentlichen Fernsprechnetz geführt werden
können.
(3) Abzweigleitungen dürfen mit Querverbindungen
nur dann zusammengeschaltet werden,
wenn die Anschließung von Amtsleitungen an die
Querverbindungen technisch verhindert ist und
die Post- und Telegraphenverwaltung ihr Einverständnis
zum Zusammenschalten gegeben hat.
Das Zusammenschalten von Abzweigleitungen
mit Amtsleitungen ist unzulässig.
Zusatzeinrichtungen
§ 31. (1) Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen,
die mit Sprechapparaten elektrisch oder
mechanisch verbunden werden, ohne daß sie zu
deren Regelausstattung gehören.
(2) Sollen Zusatzeinrichtungen mit posteigenen
oder teilnehmereigenen Sprechapparaten elek-
trisch verbunden werden, so dürfen sie nur von
Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
angebracht werden.
(3) Zusatzeinrichtungen müssen entsprechend
dem Sprechapparat, mit dem sie verbunden werden,
posteigen, teilnehmereigen oder privat sein.
Ausnahmen sind zulässig, wenn die Post- und
Telegraphenverwaltung die betreffenden Zusatzeinrichtungen
selbst nicht beistellt, deren Anschließung
aber gestattet.
Anschalten von Datenübertragungsgeräten
§ 32. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann gestatten, daß an Amtsleitungen für Einzelanschlüsse
oder an Nebenanschlußleitungen fallweise
private Datenübertragungsgeräte angeschaltet
werden.
Auswechslung, Verlegung und
Umwandlung von Teilnehmereinrichtungen
§ 33. (1) Teilnehmereinrichtungen können auf
Verlangen des Fernsprechteilnehmers ausgewechselt
oder nach einem anderen Standort verlegt
werden.
(2) Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
können Einzelanschlüsse in Teilanschlüsse oder
Teilanschlüsse in Einzelanschlüsse umgewandelt
werden.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
Einzelanschlüsse in Teilanschlüsse von Amts
wegen umwandeln, wenn für das Sprechbedürfnis
des Fernsprechteilnehmers die eingeschränkte
Benützungsmöglichkeit eines Teilanschlusses ausreicht.
Eine solche Umwandlung ist nur zulässig,
wenn dadurch zusätzliche Teilanschlüsse geschaffen
werden können.
Besonders kostspielige Leitungsinstandhaltung
§ 34. Der Fernsprechteilnehmer hat bei Leitungen,
deren Instandhaltung infolge außergewöhnlicher
Geländeschwierigkeiten, infolge Benützung
von privaten Stromwegen zur Führung von
Amtsleitungen (§ 17 Abs. 8), wegen Sonderwünschen
des Fernsprechteilnehmers oder wegen
örtlicher Verhältnisse auf dem Grundstück, auf
dem sich die Sprechstelle befindet, besonders kostspielig
ist, die Mehrkosten für die Instandhaltung
zu bezahlen.
ABSCHNITT V
Teilnehmerverhältnis
Fernsprechteilnehmer
§ 35. Fernsprechteilnehmer können physische
oder juristische Personen, Behörden, Ämter, Anstalten
des öffentlichen Rechtes sowie im Handelsregister
eingetragene Unternehmungen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit werden.
Voraussetzungen für die Herstellung
von Teilnehmereinrichtungen
§ 36. (1) Die Herstellung von Teilnehmereinrichtungen
kann abgelehnt werden, wenn technische
Gründe entgegenstehen oder wenn der
Anschlußwerber mit Fernmeldegebühren im
Rückstand ist.
(2) Der Anschlußwerber hat für Liegenschaften
oder Gebäude, die für die Herstellung des verlangten
Anschlusses in Anspruch genommen werden
müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten
beizubringen, wonach dieser
mit der Herstellung des verlangten Anschlusses
einverstanden ist. Falls der Anschlußwerber
Untermieter ist, hat er auch das Einverständnis
des Hauptmieters nachzuweisen.
Beginn des Teilnehmerverhältnisses
§ 37. Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung
mit der Herstellung des verlangten
Hauptanschlusses einverstanden erklärt
hat. Diese Erklärung ist dem Anschlußwerber
schriftlich bekanntzugeben.
Pflichten des Fernsprechteilnehmers
§ 38. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat für die
Unterbringung der Teilnehmereinrichtungen
Räume bereitzustellen, die so beschaffen sein
müssen, daß die Teilnehmereinrichtungen vor
schädlichen Einflüssen bewahrt bleiben und daß
Arbeiten an ihnen bei Tag jederzeit ausgeführt
werden können. Der Fernsprechteilnehmer hat
auch dafür zu sorgen, daß die Leitungsführung
für seinen Anschluß gesichert ist.
(2) Werden bei der Herstellung oder später
aus Gründen, die ihre Ursache beim Fernsprechteilnehmer
haben, Sondereinrichtungen oder
Schutzmaßnahmen notwendig, so hat der Fernsprechteilnehmer
hiefür Gebühren in der Höhe
der erwachsenen Kosten zu entrichten.
(3) Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen
nach Herstellung des Hauptanschlusses
oder einer Nebenstellenanlage nach Abgabe der
Einverständniserklärung zurück oder können die
Arbeiten zur Herstellung aus Gründen nicht beendet
werden, die nicht bei der Post- und Telegraphenverwaltung
gelegen sind, so hat der Teilnehmer
für die bereits durchgeführten Arbeiten
und für die Abtragung bereits hergestellter Einrichtungen
Gebühren in der Höhe der erwachsenen
Kosten zu entrichten. Wenn während der
Arbeiten oder später die vorgesehene oder bestehende
Leitungsführung auf Verlangen des Verfügungsberechtigten
geändert werden muß, hat
der Fernsprechteilnehmer die hiedurch erwachsenen
Kosten zu tragen.
(4) Die Aufwendungen für Ausbesserungsarbeiten,
die in Räumen des Fernsprechteilnehmers
oder an Gebäudeteilen durch die Herstellung,
Instandhaltung, Änderung oder Abtragung von
Teilnehmereinrichtungen trotz sachgemäßer
Durchführung der Arbeiten nötig werden, hat
der Fernsprechteilnehmer zu tragen.
§ 39. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür
zu sorgen, daß die Teilnehmereinrichtungen ordnungsgemäß
benützt werden. Bei einem Teilanschluß
ist überdies dafür zu sorgen, daß dieser
nicht überlastet wird. Als überlastet ist ein Teilanschluß
dann anzusehen, wenn dieser bei Einrichtungen
für vier Sprechstellen eine Belegungsdauer
von mehr als fünfzehn Stunden und bei
Einrichtungen für acht bis zehn Sprechstellen
eine Belegungsdauer von mehr als zehn Stunden
monatlich aufweist.
(2) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür zu
sorgen, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtungen
durch ihn oder andere unterbleibt.
Mißbrauch ist jede Benützung zu Mitteilungen,
die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen
des Bundes oder eines Landes gefährden, gegen
die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die
Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer
Fernsprechteilnehmer durch wiederholte
anonyme Anrufe.
§ 40. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür
zu sorgen, daß keine Gefährdung oder Störung
der Teilnehmereinrichtungen durch andere Anlagen
innerhalb der seiner Verfügungsgewalt
unterstehenden Räume entsteht. Diese Verpflichtung
erstreckt sich auch auf Teilnehmereinrichtungen
in Räumen, die der Verfügungsgewalt
von Personen unterstehen, denen der Fernsprechteilnehmer
die ständige Alleinbenützung der Einrichtungen
gestattet hat (§ 44 Abs. 2).
(2) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür zu
sorgen, daß die von ihm zur Verfügung gestellten
privaten Stromwege, die zur Führung von
Amtsleitungen (§ 17 Abs. 8) benützt werden, den
technischen Bedingungen der Post- und Telegraphenverwaltung
entsprechend betriebsbereit
gehalten werden.
(3) Verlust, Beschädigungen und Störungen der
Teilnehmereinrichtungen sind der Post- und Telegraphenverwaltung
unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Fernsprechteilnehmer darf die Teilnehmereinrichtungen,
die von der Post- und Telegraphenverwaltung
überlassen oder instandgehalten
werden, nicht eigenmächtig ändern und
auch Eingriffe in diese nicht vornehmen.
(5) Den hiezu ermächtigten und sich gehörig
ausweisenden Organen der Post- und Telegraphenverwaltung
hat der Fernsprechteilnehmer
bei Tag jederzeit den Zutritt zu seinen Teilnehmereinrichtungen
zu gestatten oder zu verschaffen.
§ 41. (1) Der Fernsprechteilnehmer ist Schuldner
aller Gebühren, die auf Grund des Teilnehmerverhältnisses
zu entrichten sind.
(2) Der Fernsprechteilnehmer hat die ihm berechneten
Gebühren innerhalb von sieben Tagen
nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Die
Post- und Telegraphenverwaltung kann bei begründeter
Besorgnis von Gebührenausfällen die
sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.
(3) Für Teilnehmereinrichtungen, die auf Verlangen
des Fernsprechteilnehmers für weniger
als einen Monat überlassen werden, sind die Gebühren
für einen Monat zu entrichten. In diesem
Fall hat der Fernsprechteilnehmer auch für die
Abtragung der Einrichtungen Gebühren in der
Höhe der erwachsenen Kosten zu bezahlen.
Übertragung und Namensänderung
§ 42. (1) Im Einverständnis mit der Post- und
Telegraphenverwaltung kann an Stelle des Fernsprechteilnehmers
ein anderer in das Teilnehmerverhältnis
eintreten (Übertragung).
(2) Das Einverständnis ist nur dann zu erklären,
wenn die Teilnehmereinrichtungen nicht
an einen anderen Standort zu verlegen sind.
(3) Als Zeitpunkt der Übertragung gilt der
Tag, an dem die Post- und Telegraphenverwaltung
ihr Einverständnis erklärt hat. Dieses ist
dem bisherigen und dem neuen Fernsprechteilnehmer
schriftlich bekanntzugeben.
(4) Für Gebührenschulden und Schadenersatzansprüche,
die bis zum Zeitpunkt der Übertragung
entstanden sind, haftet neben dem bisherigen
Fernsprechteilnehmer auch der neue
Fernsprechteilnehmer als Gesamtschuldner.
(5) Hat ein anderer Teilnehmereinrichtungen
übernommen, ohne daß die Post- und Telegraphenverwaltung
ihr Einverständnis hiezu erklärt
hat, so haftet er neben dem Fernsprechteilnehmer
als Gesamtschuldner für alle Gebührenschulden
und Schadenersatzansprüche.
§ 43. Der Fernsprechteilnehmer hat eine Änderung
seines Namens der Post- und Telegraphenverwaltung
binnen einem Monat unter Vorlage
der in Betracht kommenden Urkunden anzuzeigen.
Benützung von Teilnehmereinrichtungen
durch andere
§ 44. (1) Der Fernsprechteilnehmer darf anderen
die vorübergehende oder ständige Mitbenützung
seiner Anschlüsse gestatten, sofern
es sich nicht um Ausnahmenebenanschlüsse handelt.
(2) Der Fernsprechteilnehmer darf anderen die
ständige Alleinbenützung seines Hauptanschlusses
und seiner Regelnebenanschlüsse gestatten. Bei
einer Nebenstellenanlage, bei der Gesprächsverbindungen
ohne Mitwirkung der Vermittlungs-
stelle mit Sprechstellen eines anderen Ortsnetzbereiches
hergestellt werden können, dürfen nur
solche Nebenanschlüsse anderen zur ständigen
Alleinbenützung überlassen werden, für die die
Herstellung solcher Verbindungen technisch verhindert
ist.
(3) Gebühren, die durch die Benützung von
Teilnehmereinrichtungen durch andere auflaufen,
schuldet der Fernsprechteilnehmer. Bei ständiger
Alleinbenützung eines Hauptanschlusses durch
einen anderen haftet dieser neben dem Fernsprechteilnehmer
als Gesamtschuldner für alle
Gebührenschulden und Schadenersatzansprüche.
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses
§ 45. Das Teilnehmerverhältnis endigt durch
a) Ablauf der Zeit, für die ein Hauptanschluß
überlassen wurde (§ 41 Abs 3),
b) Kündigung der Überlassung eines Hauptanschlusses
(§ 46),
c) fristlose Auflassung eines Hauptanschlusses
(§ 47),
d) Tod des Fernsprechteilnehmers,
e) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
des Fernsprechteilnehmers.
Kündigung der Überlassung eines
Hauptanschlusses
§ 46. (1) Der Fernsprechteilnehmer kann die
Überlassung seines Hauptanschlusses jederzeit
kündigen.
(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
die Überlassung eines Hauptanschlusses nur kündigen,
wenn der Fernsprechteilnehmer mit der
Zahlung von Fernmeldegebühren im Rückstand
ist oder gegen die sonstigen in dieser Verordnung
festgelegten Pflichten verstößt.
(3) Die Kündigung ist zum Ende eines Kalendermonats
wirksam, wenn sie spätestens am
dritten Werktag dieses Monats dem anderen Teil
schriftlich zugeht. Eine an einem späteren Tag
dieses Monats einlangende Kündigung ist erst
zum Ende des folgenden Monats wirksam.
Fristlose Auflassung eines Hauptanschlusses
§ 47. Wenn der Fernsprechteilnehmer gegen
die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten
gröblich oder wiederholt verstößt, hat die Post-
und Telegraphenverwaltung den Hauptanschluß
fristlos aufzulassen.
Eröffnung des Konkurses
§ 48. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann bei Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Fernsprechteilnehmers dem Masseverwalter
auf sein Verlangen die Teilnehmereinrichtungen
bis zur rechtskräftigen Aufhebung des
Konkurses zur Benützung überlassen.
(2) Bei Überlassung von Teilnehmereinrichtungen
gelten für den Masseverwalter vom Zeitpunkt
der Übernahme an die Bestimmungen der
§§ 38 bis 41 sinngemäß. Für Schadenersatzansprüche
haftet er wie ein Fernsprechteilnehmer.
Kündigung der Überlassung von
Teilnehmereinrichtungen ohne
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses
§ 49. (1) Der Fernsprechteilnehmer kann unbeschadet
des Weiterbestehens des Teilnehmerverhältnisses
die Überlassung von Teilnehmereinrichtungen
jederzeit kündigen, wenn der
Hauptanschluß dadurch nicht betroffen wird. Ist
jedoch für Teilnehmereinrichtungen eine Mindestüberlassungsdauer
(§ 51 Abs. 1) festgesetzt,
so ist die Kündigung frühestens zum Ende der
Mindestüberlassungsdauer zulässig.
(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
die Überlassung von Teilnehmereinrichtungen,
bei denen eine Mindestüberlassungsdauer (§ 51
Abs. 1) vorgesehen ist, nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
kündigen, wenn dies aus betriebsdienstlichen
oder technischen Gründen erforderlich
ist.
(3) Die Kündigungsfrist richtet sich nach der
Bestimmung des § 46 Abs. 3.
Sperre eines Hauptanschlusses
§ 50. (1) Ist ein Fernsprechteilnehmer mit der
Zahlung von Gebühren im Rückstand oder verstößt
er gegen die sonstigen in dieser Verordnung
festgelegten Pflichten, so kann die Post- und
Telegraphenverwaltung den Hauptanschluß sperren.
Die Sperre ist aufzuheben, sobald die
Gründe hiefür weggefallen sind.
(2) Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
können, wenn betriebsdienstliche oder technische
Schwierigkeiten nicht entgegenstehen,
a) Hauptanschlüsse für ankommende und abgehende
Gespräche gesperrt werden (Vollsperre);
b) Hauptanschlüsse für ankommende oder abgehende
Gespräche gesperrt werden (Teilsperre).
(3) Die Sperre befreit den Fernsprechteilnehmer
nicht von den Pflichten nach den Bestimmungen
der §§ 38, 40 und 41.
Mindestüberlassungsdauer für
posteigene Einrichtungen
§ 51. (1) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt
1. fünf Jahre
a) für handbediente Vermittlungseinrichtungen,
b) für Wähl-Vermittlungseinrichtungen zu
einer Amtsleitung,
c) für Reihen- und Parallelanlagen zu einer
Amtsleitung,
d) für einzelne Reihen- und Parallelapparate
zu einer Amtsleitung;
e) für Mithörapparate, die für mehr als eine
Mithörleitung eingerichtet sind;
2. zehn Jahre
für andere als unter Z. 1 angeführte Wähl-
Vermittlungseinrichtungen, Reihen- und
Parallelanlagen sowie Reihen- und Parallelapparate.
(2) Als Beginn der Mindestüberlassungsdauer
gilt der Erste des Monats, in dem die Vermittlungseinrichtung,
die Reihen- oder Parallelanlage
oder die Apparate (Abs. 1) von der Post- und
Telegraphenverwaltung zur Benützung übergeben
werden.
(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
für Ausstellungen, Tagungen und ähnliche Veranstaltungen
sowie für Baustellen auf Verlangen
Nebenstellenanlagen für kürzere als die in Abs. 1
angeführten Zeiträume überlassen. Bei einer
Überlassung für weniger als einen Monat sind
die Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren
für einen Monat zu entrichten. In diesem Fall
hat der Fernsprechteilnehmer auch eine Restgebühr
nach der Bestimmung des § 55 Abs. 3
und für die Abtragung Gebühren in der Höhe
der erwachsenen Kosten zu bezahlen.
§ 52. (1) Werden Nebenstellenanlagen vor
Ablauf der Mindestüberlassungsdauer erweitert,
ohne daß sie dabei ausgewechselt werden, so verlängert
sich die Mindestüberlassungsdauer. Die
Verlängerung beträgt bei Nebenstellenanlagen
mit fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer zwei,
eineinhalb, ein oder ein halbes Jahr, je nachdem,
ob bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
noch ein, zwei, drei oder vier Jahre fehlen. Bei
Nebenstellenanlagen mit zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer
beträgt die Verlängerung viereinhalb,
vier, dreieinhalb, drei, zweieinhalb
zwei, eineinhalb, ein oder ein halbes Jahr, je nachdem,
ob bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
noch ein, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben,
acht oder neun Jahre fehlen. Das Jahr, in dem
die Nebenstellenanlage erweitert wird, ist als
volles fehlendes Jahr zu rechnen.
(2) Bei Erweiterung nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
beträgt die neue Mindestüberlassungsdauer
zwei beziehungsweise viereinhalb
Jahre, je nachdem, ob die erweiterte Nebenstellenanlage
einer fünf- oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer
unterlegen ist. Die Gesamtmindestüberlassungsdauer
darf jedoch fünfzehn
Jahre nicht überschreiten, wobei der Zeitraum
vom Ende der ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer
bis zur Fertigstellung der Erweiterung
in den Zeitraum von fünfzehn Jahren
einzurechnen ist.
§ 53. (1) Werden auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
Vermittlungseinrichtungen oder in
Reihen- oder Parallelanlagen alle Apparate ausgewechselt,
so beginnt für die neuen Einrichtungen
eine neue Mindestüberlassungsdauer. Das
gleiche gilt, wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
Nebenstellenanlagen mit Vermittlungseinrichtungen
durch Reihenanlagen oder
Parallelanlagen ersetzt werden und umgekehrt.
(2) Werden die im Abs. 1 angeführten Einrichtungen
vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
ausgewechselt und sind die laufenden Gebühren
für die neuen Einrichtungen niedriger als die für
die weggefallenen Einrichtungen, so hat der
Fernsprechteilnehmer die Restgebühr (§ 55
Abs. 2) in der Höhe der Hälfte des Unterschiedes
zwischen den bisherigen und den neuen Gebühren
zu entrichten.
§ 54. (1) Die Vermittlungseinrichtung einer
Nebenstellenanlage darf vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
nicht verkleinert werden.
(2) Reihenanlagen und Parallelanlagen dürfen
vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer um
einzelne Nebenstellen verkleinert werden. Die
Mindestüberlassungsdauer bleibt in diesem Fall
unverändert. Für die vorzeitig aufgegebenen
Nebenstellen sind Restgebühren zu entrichten.
Hiefür gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 2.
Restgebühren
§ 55. (1) Werden die im § 51 Abs. 1 angeführten
posteigenen Einrichtungen vor Ablauf der
Mindestüberlassungsdauer aufgegeben oder auf
Grund der Bestimmungen des § 46 Abs. 2 oder
des § 47 zurückgenommen, so hat der Fernsprechteilnehmer
Restgebühren zu entrichten. Das
gleiche gilt bei Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen des Fernsprechteilnehmers.
(2) Als Restgebühr ist die Hälfte der laufenden
Gebühren bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
zu entrichten. Auf Verlangen der
Post- und Telegraphenverwaltung hat der Fernsprechteilnehmer
die gesamte Restgebühr im Zeitpunkt
der Abtragung der Einrichtungen zu bezahlen.
(3) Im Falle der Überlassung von Nebenstellenanlagen
nach § 51 Abs. 3 ist eine Restgebühr in
der Höhe der Gebühren für sechs Monate zu bezahlen.
(4) Restgebühren können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Gründe von der nach dem
Standort der Nebenstellenanlage zuständigen
Post- und Telegraphendirektion erlassen oder ermäßigt
werden, wobei insbesondere der Zeitpunkt
der voraussichtlichen Wiederverwendung
der Anlage zu berücksichtigen ist.
Abtragung von Teilnehmereinrichtungen
§ 56. Gekündigte oder fristlos aufgelassene
Teilnehmereinrichtungen sowie vor Ablauf der
Mindestüberlassungsdauer aufgegebene posteigene
Einrichtungen sind von der Post- und Telegraphenverwaltung
von Amts wegen abzutragen.
ABSCHNITT VI
Fernsprechverkehr
Orts- und Ferngespräche.
Gesprächsanmeldung
§ 57. (1) Ortsgespräche sind Gespräche zwischen
Sprechstellen desselben Ortsnetzes.
(2) Gespräche zwischen benachbarten Ortsnetzen,
deren Vermittlungsstellen nicht mehr als
fünf Kilometer voneinander entfernt sind, sind
wie Ortsgespräche zu behandeln.
(3) Ferngespräche sind Gespräche zwischen
Sprechstellen verschiedener Ortsnetze.
(4) Das Zählwerk in der Vermittlungsstelle ist
für die Abwicklung von Orts- und von Ferngesprächen
so einzurichten, daß die Gespräche
ohne Unterscheidung, ob es sich um eine Orts-
oder eine Ferngesprächsverbindung handelt, erfaßt
werden.
(5) Der Fernsprechteilnehmer oder der Benützer
einer öffentlichen Sprechstelle hat die gewünschte
Gesprächsverbindung selbst herzustellen.
Gespräche mit Gesprächsaufforderung (§ 66)
hingegen sind bei der für die Sprechstelle zuständigen
Vermittlungsstelle anzumelden. Sonst
dürfen Gespräche nur dann angemeldet werden,
wenn die gewünschte Sprechstelle vom Fernsprechteilnehmer
oder vom Benützer einer öffentlichen
Sprechstelle nicht erreicht werden kann.
(6) Bei der Anmeldung eines Gesprächs (Abs. 5)
ist die verlangte Sprechstelle nach Ort (Ortsnetz)
und Fernsprechnummer zu bezeichnen. Außerdem
hat der Anmelder Ort (Ortsnetz) und Fernsprechnummer
der von ihm benützten Sprechstelle anzugeben.
(7) Eine Gesprächsanmeldung erlischt, wenn
der Anruf der Vermittlungsstelle von der anmeldenden
oder der verlangten Sprechstelle nicht
beantwortet wird, spätestens jedoch mit Ablauf
des Tages, für den sie abgegeben wurde, oder
wenn einer der Beteiligten die Gesprächsführung
ablehnt.
(8) Ferngespräche, für die Verbindungen im
handvermittelten Verkehr hergestellt werden,
können aus öffentlichen Rücksichten unterbrochen
oder in ihrer Dauer beschränkt werden.
(9) Wenn ein Anmelder bei einem Ferngespräch,
für das die Verbindung im handvermittelten
Verkehr hergestellt wird, wünscht, daß
ihm im Anschluß an das Gespräch die Gebühr
und die Dauer des Gesprächs mitgeteilt wird, so
muß er dies bei der Anmeldung verlangen.
Befristung von Gesprächsanmeldungen
§ 58. Bei der Anmeldung eines Gesprächs kann
verlangt werden, daß die Anmeldung zu einem
bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (Befristung).
Änderung und Zurückziehung von
Gesprächsanmeldungen
§ 59. Solange eine handvermittelte Gesprächsverbindung
noch nicht bereitgestellt ist, kann der
Anmelder
a) die Anmeldung eines gewöhnlichen Gesprächs
in eine Anmeldung eines dringenden
Gesprächs umwandeln;
b) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder
dringenden Gesprächs in eine Anmeldung
eines Blitzgesprächs umwandeln;
c) die Befristung einer Gesprächsanmeldung
verlangen, ändern oder aufheben;
d) die Gesprächsanmeldung zurückziehen;
e) eine Gesprächsanmeldung ohne Gesprächsaufforderung
in eine Gesprächsanmeldung
mit Gesprächsaufforderung nach demselben
Ortsnetz umwandeln.
Arten der Ferngespräche
§ 60. In dem im § 57 Abs. 5, dritter Satz, angeführten
Fall können bei der zuständigen Vermittlungsstelle
folgende Arten von Ferngesprächen
angemeldet werden
a) Notgespräche (§ 61),
b) Staatsgespräche (§ 62),
c) Dienstgespräche (§ 63),
d) Privatgespräche (§ 64).
Notgespräche
§ 61. (1) Notgespräche sind Ferngespräche, die
der Herbeiholung von Hilfe zur Rettung
menschlichen Lebens dienen. Die Gebühr für ein
Notgespräch ist die gleiche wie für ein gewöhnliches
Privatgespräch.
(2) Wird festgestellt, daß ein Ferngespräch
mißbräuchlich als Notgespräch geführt worden
ist, so ist hiefür die Gebühr wie für ein Blitzgespräch
zu entrichten.
Staatsgespräche
§ 62. (1) Staatsgespräche sind Ferngespräche,
die geführt werden
a) vom Bundespräsidenten oder in seinem
Auftrag,
b) von den Präsidenten des Nationalrates
und vom Vorsitzenden des Bundesrates,
c) vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und
von den anderen Mitgliedern der Bundesregierung,
d) vom Präsidenten des Rechnungshofes,
e) von den diplomatischen Vertretungen und
den Konsularämtern,
f) von den Landeshauptmännern und den
anderen Mitgliedern der Landesregierungen,
g) von den Dienststeilen des Bundes, der
Länder oder der Städte mit eigenem
Statut in behördlichen Angelegenheiten,
h) von der Internationalen Atomenergie-
Organisation in Wien,
i) von der Organisation der erdölexportierenden
Länder in Wien.
(2) Staatsgespräche können als gewöhnliche
oder als dringende Staatsgespräche angemeldet
werden.
(3) Bei der Anmeldung eines Staatsgesprächs
sind auf Verlangen der Vermittlungsstelle Name
und Dienststellung des Anmelders anzugeben.
Dienstgespräche
§ 63. (1) Dienstgespräche sind Ferngespräche,
die in Angelegenheiten des Post- und des Fernmeldedienstes
geführt werden.
(2) Dienstgespräche können auch als dringende
Dienstgespräche angemeldet werden.
Blitzdienstgespräche dürfen nur dann geführt
werden, wenn sie die Beseitigung von Störungen
von Fernmeldeleitungen betreffen.
Privatgespräche
§ 64. Privatgespräche können als gewöhnliche,
als dringende oder als Blitzgespräche angemeldet
werden.
Reihung der Ferngespräche
§ 65. Die Gesprächsverbindungen, die handvermittelt
hergestellt werden, sind in der
Reihenfolge nachstehend angeführter Gruppen
und innerhalb dieser nach der Anmeldezeit herzustellen
a) Notgespräche,
b) Blitzdienstgespräche,
c) dringende Staatsgespräche,
d) Blitzprivatgespräche,
e) dringende Dienstgespräche,
f) dringende Privatgespräche,
g) gewöhnliche Staatsgespräche,
h) gewöhnliche Privatgespräche, gewöhnliche
Dienstgespräche.
Gespräche mit Gesprächsauf f orderung
§ 66. (1) Gespräche mit Gesprächsaufforderung
sind Ferngespräche, zu deren Führung
jemand auf Verlangen des Anmelders von einer
öffentlichen Sprechstelle oder einer Vermittlungsstelle
aufgefordert wird.
(2) Der Verlangte ist so genau zu bezeichnen,
daß er ohne Nachforschungen und ohne Rückfragen
ermittelt werden kann. Bei der Anmeldung
kann auch ein Zweiter in demselben Ort
angegeben werden, der dann zur Gesprächsführung
aufzufordern ist, wenn der Erste nicht
angetroffen wird oder die Annahme der Benachrichtigung,
mit der er zur Gesprächsführung
aufgefordert wird, ablehnt. Außer dem Ort
(Ortsnetz) und der Fernsprechnummer der von
ihm benutzten Sprechstelle hat der Anmelder
auch seinen Namen anzugeben. Die Anmeldung
erlischt nach Ablauf des auf die Anmeldung
folgenden Tages.
(3) Der Verlangte ist von der Anmeldung
schriftlich oder, wenn er einen Fernsprechanschluß
besitzt, dessen Fernsprechnummer auf
sein Verlangen in das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer
nicht eingetragen ist, fernmündlich
zu benachrichtigen.
(4) Die Gesprächsverbindung ist herzustellen,
nachdem sich der Verlangte sprechbereit erklärt
hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung ist
nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Person,
die sich zur Gesprächsführung meldet, mit
dem Verlangten identisch ist.
(5) Der Anmelder ist zu verständigen, wenn
sich bei der Benachrichtigung des Verlangten
ergibt, daß das Gespräch sich verzögert oder
nicht zustande kommen kann.
Ersuchen um Bekanntgabe einer
Fernsprechnummer
§ 67. Der Fernsprechteilnehmer oder der Benützer
einer öffentlichen Sprechstelle kann die
Bekanntgabe verlangen, ob eine durch Namen
und vollständige Anschrift bezeichnete Person
Fernsprechteilnehmer ist und, wenn dies zutrifft,
welche Fernsprechnummer ihre Sprechstelle
hat.
ABSCHNITT VII
Fernsprechauftragsdienst. Beobachtung von
Teilnehmersprechstellen
§ 68. (1) Der Fernsprechauftragsdienst hat
Anrufe für Fernsprechteilnehmer zu beantworten,
kurze Nachrichten zur Weiterleitung
entgegenzunehmen, Weckaufträge durchzuführen
und Auskünfte in Angelegenheiten zu erteilen,
die nicht mit dem Fernsprechverkehr
zusammenhängen. Die Auskunftserteilung kann
von der Post- und Telegraphenverwaltung
abgelehnt werden, wenn ihr betriebsdienstliche
Gründe entgegenstehen.
(2) Der Fernsprechauftragsdienst kann von
der Post- und Telegraphenverwaltung in den
Ortsnetzen eingerichtet werden, in denen ein
Bedarf hiefür besteht und die technischen
Voraussetzungen gegeben sind. Bei Aufträgen
zur Beantwortung von Anrufen für den Fernsprechteilnehmer
bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung
unter Berücksichtigung der
betriebsdienstlichen Belange die Gültigkeitsdauer
eines solchen Auftrages.
§ 69. Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers
hat die Post- und Telegraphenverwaltung,
sofern betriebsdienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
die Beobachtung seiner Sprechstelle
zu übernehmen, um Sprechstellen festzustellen,
von denen aus der Fernsprechteilnehmer angerufen
wird.
ABSCHNITT VIII
Besondere Bestimmungen für Ortsnetze ohne
Selbstwählfernverkehr
Dienststunden bei den Vermittlungsstellen
§ 70. (1) Die Dienststunden bei den Vermittlungsstellen
sind von der Post- und Telegraphenverwaltung
unter Berücksichtigung der
betriebsdienstlichen Belange nach Maßgabe des
Verkehrsbedürfnisses festzusetzen. Die Dienststunden
sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(2) Die Anzahl der Dienststunden kann auf
Verlangen erhöht werden.
Dauerverbindungen
§ 71. (1) Dauerverbindungen sind Verbindungen,
die während der Dienstpausen der in
Betracht kommenden Vermittlungsstelle zwischen
zwei Hauptanschlüssen desselben Ortsnetzes
oder verschiedener Ortsnetze oder
zwischen Hauptanschlüssen und der dienstversehenden
Vermittlungsstelle desselben oder
eines anderen Ortsnetzes hergestellt werden.
(2) Dauerverbindungen sind zu schalten,
wenn genügend Leitungen vorhanden sind,
keine betriebsdienstlichen Belange und keine
technischen Schwierigkeiten entgegenstehen.
Zwischen Hauptanschlüssen verschiedener Ortsnetze
dürfen Dauerverbindungen nur dann geschaltet
werden, wenn keine der beteiligten
Vermittlungsstellen Dienst hat.
(3) Dauerverbindungen, die dem öffentlichen
Interesse dienen, sind bevorzugt zu schalten.
(4) Dauerverbindungen können für einzelne
Tage (Einzeldauerverbindungen) oder auf unbestimmte
oder bestimmte Zeit, mindestens jedoch
für einen Kalendermonat (Monatsdauerverbindungen)
geschaltet werden.
(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann die Schaltung von Monatsdauerverbindungen
bei Bedarf jederzeit einstellen.
(6) Monatsdauerverbindungen auf unbestimmte
Zeit können von den in Betracht
kommenden Fernsprechteilnehmern zum Ende
eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Die Kündigung muß dem anderen Teil
spätestens am dritten Werktag des Monats der
Kündigung zugehen.
Ausstellung von Bescheinigungen
bei postöffentlichen Sprechstellen
§ 72. Dem Benützer einer postöffentlichen
Sprechstelle (§ 8 Abs. 1 lit. a) mit einfachem
Sprechapparat ist auf Verlangen eine Bescheinigung
über das geführte Gespräch und die bezahlten
Gebühren auszustellen.
Regel- und Ausnahmehauptanschlüsse
§ 73. (1) Hauptanschlüsse, deren Sprechstellen
beziehungsweise Hauptstellen im Ortsnetzbereich
der Vermittlungsstelle liegen, an
die sie angeschlossen sind, sind Regelhauptanschlüsse.
(2) Einzelanschlüsse, deren Sprechstellen beziehungsweise
Hauptstellen an eine Vermittlungsstelle
eines anderen Ortsnetzes angeschlossen
sind, sind Ausnahmehauptanschlüsse.
Diese dürfen, soweit technisch und betriebsdienstlich
die Möglichkeit besteht, nur errichtet
werden, wenn der Anschlußwerber einen Bedarf
hiefür glaubhaft macht.
(3) Bestehende Ausnahmehauptanschlüsse sind
von Amts wegen an die in Betracht kommende
Vermittlungsstelle als Regelhauptanschlüsse anzuschließen,
wenn das Ortsnetz, in dem der
Ausnahmehauptanschluß liegt, und das Ortsnetz,
an das der Ausnahmehauptanschluß herangeführt
ist, in den Selbstwählfernverkehr einbezogen
sind.
Ständige Alleinbenützung von
Regelnebenanschlüssen durch
andere
§ 74. Die ständige Alleintenützung von
Regelnebenanschlüssen durch andere ist nur
dann zulässig, wenn die Regelnebenanschlüsse
nicht an Ausnahmehauptanschlüsse herangeführt
sind.
Unterbrechung und Beschränkung
von Orts- und Ferngesprächen.
Gespräche zwischen Sprechstellen
benachbarter Ortsnetze
§ 75. (1) Ortsgespräche (§ 57 Abs. 1) in Ortsnetzen
mit handvermitteltem Verkehr können
zugunsten von Ferngesprächen unterbrochen
oder in ihrer Dauer beschränkt werden. In
diesem Fall ist auf Verlangen der Vermittlungsstelle
die Leitung durch Auflegen des Hörers
freizugeben.
(2) Ferngespräche (§ 57 Abs. 3), für die Verbindungen
im handvermittelten Verkehr hergestellt
werden, können aus öffentlichen Rücksichten
unterbrochen oder in ihrer Dauer beschränkt
werden.
(3) Gespräche zwischen Ortsnetzen mit Zeittarif,
deren Vermittlungsstellen nicht mehr als
fünf Kilometer voneinander entfernt sind, sind
wie Ortsgespräche zu behandeln.
Gesprächsanmeldung
§ 76. (1) In Verkehrsbeziehungen, für die der
Selbstwählfernverkehr noch nicht eingeführt ist,
ist das gewünschte Ferngespräch bei der hiefür
vorgesehenen Vermittlungsstelle anzumelden.
(2) Bei der Anmeldung eines Ferngesprächs
ist die verlangte Sprechstelle nach Ort (Ortsnetz)
und Fernsprechnummer zu bezeichnen.
Der Anmelder kann auch eine zweite Sprechstelle
desselben Ortsnetzes verlangen, mit der
die Gesprächsverbindung hergestellt werden
soll, wenn sich die erstverlangte Sprechstelle auf
den Anruf nicht meldet oder wenn sie besetzt
ist. Außerdem hat der Anmelder die Fernsprechnummer
der von ihm benützten Sprechstelle
anzugeben.
(3) Wenn ein Anmelder wünscht, daß ihm im
Anschluß an das Gespräch die Gebühr und die
Dauer des Gesprächs mitgeteilt wird, so muß
er dies bei der Anmeldung verlangen.
(4) Die unerledigten Gesprächsanmeldungen
erlöschen mit dem Schluß der Dienststunden
oder mit dem Ablauf des Tages, für den sie
abgegeben worden sind. Anmeldungen, die in
der Zeit von 22 bis 24 Uhr bei Vermittlungsstellen
mit ununterbrochenem Dienst eingehen,
gelten bis 8 Uhr des folgenden Tages. Eine
Gesprächsanmeldung erlischt ferner, wenn der
Anruf der Vermittlungsstelle von der anmeldenden
oder der verlangten Sprechstelle nicht
beantwortet wird oder wenn einer der Beteiligten
das Gespräch ablehnt. Dies gilt auch für
Gesprächsverbindungen von und nach öffentlichen
Sprechstellen. Ist bei einer öffentlichen
Sprechstelle der Anmelder oder der Verlangte
nicht zu finden, so gilt der Anruf als nicht
beantwortet.
Befristung und Zurückstellung
von Gesprächsanmeldungen
§ 77. Bei der Anmeldung eines Gesprächs
kann verlangt werden, daß die Anmeldung zu
einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (Befristung).
Ebenso kann verlangt werden, daß
eine Anmeldung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer
bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder
während eines bestimmten Zeitraumes zurückgestellt
wird (Zurückstellung).
Änderung und Zurückziehung
von Gesprächsanmeldungen
§ 78. Solange eine Gesprächsverbindung noch
flicht bereitgestellt ist, kann der Anmelder
a) die Gesprächsanmeldung hinsichtlich der
Fernsprechnummer der Sprechstelle, von
der oder mit der die Verbindung verlangt
wird, innerhalb des betreffenden Ortsnetzes
ändern;
b) die Anmeldung eines gewöhnlichen Gesprächs
in eine Anmeldung eines dringenden
Gesprächs umwandeln oder umgekehrt;
c) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder
dringenden Gesprächs in eine Anmeldung
eines Blitzgesprächs umwandeln oder umgekehrt;
d) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder
dringenden Gesprächs in eine Anmeldung
eines Rückgesprächs umwandeln;
e) eine Gesprächsanmeldung ohne Voranmeldung
oder ohne Gesprächsaufforderung
in eine Gesprächsanmeldung mit
Voranmeldung oder mit Gesprächsaufforderung
nach demselben Ortsnetz umwandeln
oder umgekehrt;
f) nach demselben Ortsnetz eine Voranmeldung
in eine Gesprächsaufforderung umwandeln
oder umgekehrt;
g) die Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung
hinsichtlich des Namens des Verlangten
oder der Nummer der verlangten
Nebenstelle innerhalb desselben Ortsnetzes
ändern;
h) die Anmeldung eines Rückgesprächs in
eine Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung
nach demselben Ortsnetz umwandeln
oder umgekehrt;
i) die Anmeldung eines Rückgesprächs in
eine Anmeldung mit Gesprächsaufforderung
innerhalb desselben Ortsnetzes umwandeln
oder umgekehrt;
j) die Befristung oder Zurückstellung einer
Gesprächsanmeldung verlangen, ändern
oder aufheben;
k) die Gesprächsanmeldung zurückziehen.
Umleitung von Ferngesprächen
§ 79. (1) Bei Ferngesprächen, die von Teilnehmersprechstellen
aus angemeldet werden,
kann verlangt werden, daß die Verbindung am
Ursprungsort nach einer anderen Teilnehmersprechstelle
in demselben Ortsnetz geleitet wird
(Umleitung am Ursprungsort). Wird ein solches
Verlangen gestellt, so ist die Person anzugeben,
die das Gespräch bei der zweiten Sprechstelle
führen soll. Die Umleitung darf nur dann
durchgeführt werden, wenn beim Rückruf durch
die Vermittlungsstelle das Verlangen bei der
Sprechstelle, von der die Gesprächsanmeldung
ausgegangen ist, bestätigt wird. Die Gesprächsgebühren
sind dem Fernsprechteilnehmer anzurechnen,
von dessen Sprechstelle das Gespräch
angemeldet wurde. Wird eine Umleitung am
Ursprungsort durchgeführt und befindet sich
die vom Anmelder angegebene Person nicht bei
der zweiten Sprechstelle, so gilt die Gesprächsverbindung
als hergestellt.
(2) Eine Gesprächsverbindung kann auf Verlangen
des Anmelders am Bestimmungsort nach
einer anderen Teilnehmersprechstelle geleitet
werden (Umleitung am Bestimmungsort), wenn
das Gespräch von der verlangten Sprechstelle bei
der Bereitstellung der Verbindung abgelehnt
wird. Ist das Gespräch angenommen, dann aber
auf Verlangen umgeleitet worden, so sind die
Gesprächsgebühren für jede der beiden Verbindungen
zu entrichten.
Auskunftsersuchen
§ 80. Ein Auskunftsersuchen ist ein ohne
gleichzeitige Gesprächsanmeldung gestelltes Ver-
langen nach Bekanntgabe, ob eine durch Namen
und vollständige Anschrift bezeichnete Person
Fernsprechteilnehmer ist und, wenn dies zutrifft,
welche Fernsprechnummer ihre Sprechstelle
hat.
Arten der Ferngespräche
§ 81. Folgende Arten von Ferngesprächen
sind zugelassen
a) Notgespräche (§ 61),
b) Staatsgespräche (§ 62),
c) Dienstgespräche (§ 63),
d) Pressegespräche (§ 82),
e) Privatgespräche (§ 64).
§ 82. (1) Pressegespräche sind Ferngespräche,
die der Nachrichtenübermittlung für Nachrichtenbüros,
Zeitungen oder Zeitschriften dienen.
In Pressegesprächen dürfen nur Nachrichten
übermittelt werden, die aktuell und zur Veröffentlichung
in den Zeitungen oder Zeitschriften
vorgesehen sind. Unter Zeitungen und
Zeitschriften im Sinne dieser Verordnung sind
periodische Druckschriften zu verstehen, die
mindestens einmal in der Woche erscheinen und
deren Inhalt ganz oder teilweise auf aktuellen
Tagesnachrichten aufgebaut ist.
(2) Pressegesprächsverbindungen genießen hinsichtlich
der Herstellung den gleichen Vorrang
wie dringende Privatgespräche.
(3) Pressegespräche dürfen nur angemeldet
werden
a) von Teilnehmersprechstellen der Nachrichtenbüros,
Zeitungen oder Zeitschriften;
b) von Teilnehmersprechstellen in Wohnungen
von Mitarbeitern der Nachrichtenbüros,
Zeitungen oder Zeitschriften;
c) bei postöffentlichen Sprechstellen von
Personen, die Inhaber eines Presseausweises
sind.
(4) Bei Kundgebungen, Sportveranstaltungen,
Messen und dergleichen dürfen auch von anderen
als von den in Abs. 3 angeführten Sprechstellen
Pressegespräche angemeldet werden. Das gleiche
gilt bei Ereignissen außergewöhnlicher Art, deren
Zeitpunkt und Ort nicht vorauszusehen waren.
Reihung der Ferngespräche
§ 83. Für die Reihung der Ferngespräche gilt
die Bestimmung des § 65.
Gespräche mit besonderen
Diensten
§ 84. Bei Gesprächen sind folgende besondere
Dienste zugelassen
a) Gespräche mit Gesprächsaufforderung
(§ 66),
b) Gespräche mit Voranmeldung (§ 85),
c) Rückgespräche (§ 86),
d) Festzeitgespräche (§ 87),
e) Monats- und Wochengespräche (§ 88).
§ 85. (1) Gespräche mit Voranmeldung (V-
Gespräche) sind Ferngespräche, bei denen auf
Verlangen des Anmelders der Name dessen, mit
dem das Gespräch geführt werden soll, oder das
Vorliegen einer Gesprächsanmeldung der verlangten
Sprechstelle im voraus bekanntgegeben
wird. Der Name und die Fernsprechnummer des
Anmelders sind nur auf dessen Verlangen zu
übermitteln.
(2) Bei der Anmeldung kann eine zweite
Sprechstelle desselben Ortsnetzes und eine zweite
Person bei einer der Sprechstellen angegeben
werden.
(3) Die Gültigkeitsdauer einer Anmeldung
richtet sich nach § 76 Abs. 4. Sie kann jedoch
auf Verlangen des Anmelders um 24 Stunden
verlängert werden.
(4) Der Anmelder ist zu verständigen, wenn
das Gespräch sich verzögert oder nicht zustande
kommen kann. In diesen Fällen kann, wenn bei
der Gesprächsanmeldung von der im Abs. 2 gegebenen
Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht
wurde, die Anmeldung nachträglich bis zu dem
im Abs. 2 angegebenen Ausmaß ergänzt werden.
(5) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend
ihrer Reihung herzustellen, nachdem sich der
Verlangte oder die sonst für die Gesprächsführung
in Betracht kommende Person sprechbereit
erklärt hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung
ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen,
daß die Person, die sich als sprechbereit meldet,
mit dem Verlangten identisch ist.
§ 86. (1) Rückgespräche (R-Gespräche) sind
Ferngespräche, bei denen auf Wunsch des Anmelders
die Gebühren dem verlangten Fernsprechteilnehmer
oder der zur Gesprächsführung
bei einer öffentlichen Sprechstelle aufgeforderten
Person angerechnet werden sollen.
(2) Der Name und die Fernsprechnummer des
Anmelders sind der verlangten Sprechstelle im
voraus bekanntzugeben.
(3) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend
ihrer Reihung herzustellen, nachdem sich der
Verlangte oder, wenn dieser die Gebührenzahlung
ablehnt, der Anmelder zur Gebührenzahlung
bereit erklärt hat.
(4) Befindet sich der Verlangte bei einer anderen
Sprechstelle desselben Ortsnetzes, so darf die
Gesprächsverbindung an die andere Sprechstelle
nur geleitet werden, wenn sich der erstverlangte
Fernsprechteilnehmer oder der Anmelder zur
Gebührenzahlung bereit erklärt hat.
§ 87. Festzeitgespräche sind dringende V-Gespräche,
die auf Verlangen des Anmelders zu
einer bestimmten Zeit geführt werden sollen.
Der verlangten Sprechstelle ist die vom Anmelder
gewünschte Herstellungszeit mitzuteilen. Der
Name und die Fernsprechnummer des Anmelders
sind jedoch nur auf dessen Verlangen bekanntzugeben.
§ 88. (1) Monats- und Wochengespräche sind
Ferngespräche, die täglich zwischen denselben
Sprechstellen zur gleichen im voraus vereinbarten
Zeit und in der gleichen im voraus vereinbarten
Zeitdauer geführt werden. Monatsgespräche sind
mindestens für einen Kalendermonat, Wochengespräche
für einen oder mehrere Zeitabschnitte
von sieben aufeinanderfolgenden Tagen anzumelden.
(2) Bei Monatsgesprächen kann der Anmelder
für einen oder für zwei Tage in der Woche auf
die Gesprächsverbindung verzichten. Diese Tage
müssen in jeder Woche die gleichen sein und bei
der Anmeldung im voraus angegeben werden.
(3) Mit Monatsgesprächen kann von einem
beliebigen Tag an begonnen werden, doch läuft
die Verpflichtung des Anmelders mindestens bis
zum Ende des folgenden Kalendermonats.
(4) Wird auf die Durchführung der Monatsgespräche
nicht spätestens acht Tage vor dem
Monatsletzten verzichtet, so verlängert sich die
Gültigkeit der Anmeldung bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats. Die Anmeldung von
Wochengesprächen wird nicht stillschweigend verlängert.
ABSCHNITT IX
Gebühren
§ 89. Die Bestimmungen über die Gebühren,
die für die Benützung der für den öffentlichen
Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen zu entrichten
sind, enthält die Gebührenordnung.
ABSCHNITT X
Inkrafttreten
§ 90. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer
Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
6. Juni 1955, BGBl. Nr. 131, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 3/1959, außer Kraft.