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276_1966 AT

276. Verordnung: Fernsprechordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Fernsprechordnung

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Fernsprechanlagen im Sinne dieser Verordnung

sind Fernmeldeanlagen, die zur Übertragung

von Schallwellen zwischen Sprechstellen

auf dem Draht- oder Funkweg dienen.

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für den Fernsprechverkehr, der über das

öffentliche Fernsprechnetz der Post- und Telegraphenverwaltung

abgewickelt wird.

ABSCHNITT II

Öffentliches Fernsprechnetz

Allgemeines

§ 3. Das öffentliche Fernsprechnetz ist die Gesamtheit

der Ortsnetze und der Leitungen zwischen

ihnen.

Ortsnetze

§ 4. Die Post- und Telegraphenverwaltung hat

für jedes Ortsnetz einen Ortsnetzbereich festzulegen.

Sie hat dabei so vorzugehen, daß

a) jeder Teil des Bundesgebietes zu einem

Ortsnetzbereich gehört;

b) jeder geschlossen verbaute Ortsteil einer

Gemeinde, in dem eine Vermittlungsstelle

liegt, zum Ortsnetzbereich dieser Vermittlungsstelle

gehört;

c) jede im Ortsnetzbereich zu errichtende

Sprechstelle an eine innerhalb der Grenzen

des Bereiches liegende Vermittlungsstelle

mit einer ausreichenden Übertragungsgüte

sowohl für den Ortsverkehr als auch für

den Fernverkehr angeschlossen werden

kann.

Leitungen

§ 5. Leitungen im Sinne dieser Verordnung

sind Sprechstromwege, die über eine Draht- oder

über eine Funkstrecke gebildet werden. Die Fernsprechteilnehmer

(§ 35) haben keinen Anspruch

auf die Bereitsteilung einer bestimmten Leitungsart

oder eines bestimmten Leitungsweges.

Vermittlungsstellen

§ 6. Vermittlungsstellen sind Einrichtungen

zur Verbindung der an sie angeschlossenen Leitungen

für den Ortsverkehr und für den Fernverkehr.

Wählschaltstellen

§ 7. Wählschaltstellen sind technische Einrichtungen,

die Einzelanschlüsse (§ 17 Abs. 2) zusammenfassen

und mit einer Vermittlungsstelle verbinden.

Öffentliche Sprechsteilen

§ 8. (1) Öffentliche Sprechstellen können von

der Post- und Telegraphenverwaltung errichtet

werden, wenn ein Bedarf für die Öffentlichkeit

gegeben ist

a) bei den Post- und Telegraphendienststellen,

auf Verkehrsflächen und in öffentlich zugänglichen

Gebäuden (postöffentliche

Sprechstellen);

b) in von Gemeinden zur Verfügung gestellten

Räumen (gemeindeöffentliche Sprechstellen);

c) in Räumen von Privaten (öffentliche

Sprechstellen bei Privaten).

(2) Eine gemeindeöffentliche Sprechstelle darf

nur auf Verlangen der Gemeinde, eine öffentliche

Sprechstelle bei Privaten nur auf Verlangen desjenigen

errichtet werden, in dessen Räumen die

Sprechstelle hergestellt werden soll.

(3) Öffentliche Sprechstellen sind mit einem

einfachen Sprechapparat samt Vorrichtung, durch

die die Höhe der aufgelaufenen Gebühr festgestellt

werden kann, oder mit einem Sprechapparat

mit eingebauter Kassiervorrichtung (Münzfernsprecher)

auszustatten, je nachdem, wie es be-

triebsdienstlich zweckmäßig ist. Münzfernsprecher

bei Privaten können entweder für ankommende

oder abgehende oder nur für abgehende

Gespräche eingerichtet werden. Gemeindeöffentliche

Sprechstellen dürfen nicht mit einem Münzfernsprecher

ausgestattet werden.

(4) Dem Benützer einer postöffentlichen

Sprechstelle mit einfachem Sprechapparat ist auf

Verlangen eine Bescheinigung über die bezahlten

Gesprächsgebühren auszustellen.

(5) Gemeindeöffentliche Sprechstellen und

öffentliche Sprechstellen bei Privaten sind von

Amts wegen in das jeweils in Betracht kommende

Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer

(§ 13) aufzunehmen, sofern es sich nicht um

Münzfernsprecher handelt, die nur für abgehende

Gespräche eingerichtet sind.

(6) Für die Errichtung von gemeindeöffentlichen

Sprechstellen und von öffentlichen Sprechstellen

bei Privaten sind die Gebühren von denjenigen

zu bezahlen, die das Verlangen stellen.

§ 9. Eine gemeindeöffentliche Sprechstelle darf

nur dann errichtet werden, wenn die in Betracht

kommende Gemeinde eine geeignete Person als

Inhaber der Sprechstelle namhaft macht und sich

verpflichtet, neben dem Inhaber für die zu entrichtenden

Gebühren aufzukommen und für

Schadenersatzansprüche wie ein Fernsprechteilnehmer

zu haften.

§ 10. (1) Für Inhaber gemeindeöffentlicher

Sprechstellen und öffentlicher Sprechstellen bei

Privaten gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis

41 sinngemäß.

(2) Der Inhaber einer im Abs. 1 angeführten

Sprechstelle, die mit einem einfachen Sprechapparat

ausgestattet ist, hat diese zu bedienen

und

a) von den Benützern der Sprechstelle die in

der Gebührenordnung festgesetzten Gebühren

zuschlagsfrei einzuheben;

b) Personen, die sich innerhalb des von der

Post- und Telegraphenverwaltung bestimmten

Bereiches aufhalten, zur Führung

von Gesprächen aufzufordern (§ 66);

c) die Sprechstelle, soweit dies möglich ist,

jederzeit zur Führung von Notgesprächen

(§ 61) zugänglich zu machen;

d) Telegramme anzunehmen, weiterzuleiten

und an Personen zuzustellen, die innerhalb

des von der Post- und Telegraphenverwaltung

bestimmten Bereiches erreichbar sind;

e) die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 17

des Fernmeldegesetzes zu beobachten.

§ 11. (1) Erreichen die in einem Kalendermonat

bei einem Münzfernsprecher bei Privaten

eingegangenen Gebühren nicht die Höhe der in

der Gebührenordnung festgesetzten Mindesteinnahme,

so hat der Inhaber den Fehlbetrag der

Post- und Telegraphenverwaltung zu bezahlen.

(2) Für Schadenersatzansprüche haftet der Inhaber

einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten

wie ein Fernsprechteilnehmer.

§ 12. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann öffentliche Sprechstellen auflassen, wenn

ein Bedarf für die Öffentlichkeit nicht mehr in

dem Ausmaß gegeben ist, daß die Selbstkosten

der Post- und Telegraphenverwaltung gedeckt

sind.

ABSCHNITT III

Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer

§ 13. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung

hat als Hilfsmittel für den Fernsprechverkehr

Verzeichnisse der Fernsprechteilnehmer

herauszugeben.

(2) Die Fernsprechteilnehmer sind nach Orten

zusammengefaßt unter ihrem Namen in alphabetischer

Reihenfolge und mit den für die Auffindung

ihrer Fernsprechnummern erforderlichen

Angaben in das für den Standort der Teilnehmersprechstelle

in Betracht kommende Verzeichnis

der Fernsprechteilnehmer einzutragen

(Haupteintragung). Auf Verlangen kann die Eintragung

in das Verzeichnis unterbleiben.

(3) Bei den Haupteintragungen sind für jeden

Hauptanschluß bis zu drei aufeinanderfolgende

Druckzeilen gebührenfrei.

(4) Hat der Fernsprechteilnehmer einem

anderen die ständige Alleinbenützung seines

Hauptanschlusses gestattet (§ 44 Abs. 2), so kann

er verlangen, daß der andere an seiner Stelle in

das Verzeichnis eingetragen wird.

(5) Unabhängig von der Haupteintragung

kann der Fernsprechteilnehmer auch andere Eintragungen

(Nebeneintragungen) für sich und,

wenn er die ständige Mitbenützung seines Hauptanschlusses

oder die ständige Alleinbenützung

eines Nebenanschlusses anderen gestattet hat

(§ 44 Abs. 1 und 2), auch für diese verlangen.

§ 14. (1) Für die Fassung der Eintragungen in

das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer sind

die Angaben des Fernsprechteilnehmers maßgebend.

Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann jedoch allgemeinverständliche Abkürzungen

anwenden.

(2) In die Verzeichnisse dürfen nicht aufgenommen

werden

a) offensichtlich unrichtige Angaben;

b) reine Werbeangaben;

c) Angaben, die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen

des Bundes oder eines

Landes gefährden, gegen die Gesetze, die

öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit

verstoßen.

§ 15. Für jeden Hauptanschluß ist dem Fernsprechteilnehmer

ein Stück der jeweiligen Ausgabe

desjenigen Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer

zu überlassen, das von der nach dem

Standort der Teilnehmersprechstelle zuständigen

Post- und Telegraphendirektion herausgegeben

wird.

ABSCHNITT IV

Teilnehmereinrichtungen

Allgemeines

§ 16. (1) Teilnehmereinrichtungen sind Sprechapparate,

Vermittlungseinrichtungen, Leitungen

und Zusatzeinrichtungen, die die Post- und Telegraphenverwaltung

dem Fernsprechteilnehmer

zur Benützung überläßt oder deren Anschließung

an das öffentliche Fernsprechnetz sie gestattet.

(2) Die technische Gestaltung der Teilnehmereinrichtungen

bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung.

Der Fernsprechteilnehmer

hat keinen Anspruch auf Überlassung von Teilnehmereinrichtungen

bestimmter Ausführung.

Hauptanschlüsse

§ 17. (1) Hauptanschlüsse sind entweder Einzelanschlüsse

oder Teilanschlüsse.

(2) Bei einem Einzelanschluß ist die Sprechstelle

oder, wenn Nebenstellen angeschlossen

sind, die Hauptstelle (§ 19 Abs. 1) durch eine

Amtsleitung (Hauptanschlußleitung) unmittelbar

oder über eine Wählschaltstelle (§ 7) mit der

Vermittlungsstelle verbunden.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt,

wo Wählschaltstellen eingerichtet und

welche Einzelanschlüsse an diese herangeführt

werden.

(4) Bei Teilanschlüssen sind mehrere Sprechstellen

durch eine gemeinsame Amtsleitung mit

der Vermittlungsstelle verbunden. In welchen

Ortsnetzen Teilanschlüsse errichtet werden, bestimmt

die Post- und Telegraphenverwaltung.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung

eines Anschlusses bestimmter Art (Abs. 1). Ein

Teilanschluß darf nur überlassen werden, wenn

anzunehmen ist, daß die eingeschränkte Benützungsmöglichkeit

für das Sprechbedürfnis des

Fernsprechteilnehmers ausreichen wird.

(6) Hauptanschlüsse dürfen nur an die Vermittlungsstelle

herangeführt werden, in deren

Ortsnetzbereich sie liegen. Dies gilt nicht für

Hauptanschlüsse, für die den technischen Erfordernissen

entsprechend Amtsleitungen über eine

Funkstrecke verwendet werden müssen.

(7) Bestehen in einem Ortsnetzbereich mehrere

Vermittlungsstellen, so bestimmt die Post- und

Telegraphenverwaltung, an welche Vermittlungsstelle

die einzelnen Hauptanschlüsse herangeführt

werden.

(8) Zur Führung von Amtsleitungen ist für

den Fall, daß posteigene Stromwege zur Gänze

oder in Teilstrecken nicht bereitgestellt werden

können, die Benützung von Stromwegen in

privaten Fernmeldekabeln oder in privaten Freileitungen

oder von Stromwegen gestattet, die

mit privaten Hochfrequenzeinrichtungen an

Hochspannungsleitungen oder mit privaten

Funkeinrichtungen gebildet sind.

§ 18. Für jeden Hauptanschluß hat die Post-

und Telegraphenverwaltung eine Fernsprechnummer

zu bestimmen. Die Fernsprechnummer

kann auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

oder aus betriebsdienstlichen oder technischen

Gründen von Amts wegen geändert werden.

Nebenstellenanlagen

§ 19. (1) An Einzelanschlüsse können weitere

Sprechstellen (Nebenstellen) durch Nebenanschlußleitungen

angeschlossen werden (Nebenanschlüsse).

Die Nebenanschlüsse bilden mit ihrer

Hauptstelle die Nebenstellenanlage. Als Hauptstelle

ist die Vermittlungseinrichtung, bei Reihenanlagen

und Parallelanlagen jedoch die Sprechstelle

anzusehen, bei der die ankommenden Gespräche

vermittelt werden.

(2) Nebenstellenanlagen können als posteigene

(§ 22), teilnehmereigene (§ 23) oder private

(§ 25) errichtet werden.

(3) Nebenanschlußleitungen müssen posteigen

sein, wenn die Hauptstelle und die Nebenstelle

auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken

gelegen sind und die Leitungen im öffentlichen

Fernsprechnetz geführt werden können.

Dies gilt nicht für Nebenanschlüsse, für die

Leitungen über eine Funkstrecke verwendet werden

müssen.

§ 20. (1) Nebenanschlüsse, deren Sprechstellen

in demselben Ortsnetzbereich wie ihre Hauptstelle

liegen, sind Regelnebenanschlüsse.

(2) Nebenanschlüsse, deren Sprechstellen mit

einer in einem anderen Ortsnetzbereich liegenden

Hauptstelle verbunden sind, sind Ausnahmenebenanschlüsse.

Diese dürfen nur errichtet werden,

wenn der Fernsprechteilnehmer einen Bedarf

hiefür glaubhaft macht und wenn die Entfernung

zwischen dem Ortsnetz, in dem die

Hauptstelle liegt, und den Ortsnetzen, in denen

die Nebenstellen errichtet werden sollen, in der

Luftlinie nicht mehr als fünfundzwanzig Kilometer

beträgt. Maßgebend für die Berechnung

der Entfernungen ist die Lage der Vermittlungsstellen.

Die Entfernungsbeschränkung gilt jedoch

nicht für die im Funkwege angeschlossenen

Sprechstellen (§ 21 Abs. 3).

§ 21. (1) Die Nebenstellen können für den

Verkehr über die Amtsleitungen (amtsberechtigte

Nebenstellen) und für den Verkehr untereinander

eingerichtet werden. Ein Teil der Nebenstellen

kann so eingerichtet werden, daß eine Verbindung

mit den Amtsleitungen verhindert ist (nichtamtsberechtigte

Nebenstellen).

(2) An eine amtsberechtigte Nebenstelle können

weitere Nebenstellen (Zweitnebenstellen) angeschlossen

werden. Die Nebenstelle bildet mit den

Zweitnebenstellen die Zweitnebenstellenanlage.

(3) Die Verbindung einer Hauptstelle oder

einer amtsberechtigten Nebenstelle mit einer

ortsfesten Funkstelle, von der aus Gesprächsverbindungen

im Funkwege zu anderen Sprechstellen

hergestellt werden können, gilt nicht als Nebenanschlußleitung.

Die im Funkwege angeschlossenen

Sprechstellen sind ohne Rücksicht darauf,

ob sie unmittelbar oder im Wege einer weiteren

Funkstelle an die Nebenstellenanlage angeschlossen

sind, als Nebenstellen der Hauptstelle anzusehen.

§ 22. (1) Posteigene Nebenstellenanlagen sind

Nebenstellenanlagen, die von der Post- und Telegraphenverwaltung

errichtet und dem Fernsprechteilnehmer

zur Benützung überlassen werden.

Sie dürfen nur von der Post- und Telegraphenverwaltung

instandgehalten werden.

(2) Die Instandhaltung hat die den jeweiligen

technischen Erfordernissen entsprechende Pflege,

die Beseitigung der bei ordnungsgemäßem Gebrauch

auftretenden Störungen, die planmäßige

Durchprüfung und die Überholung in angemessenen

Zeiträumen zu umfassen. Alle Kosten

für Leistungen, die durch nicht ordnungsgemäßen

Gebrauch verursacht werden, sind vom

Fernsprechteilnehmer gesondert zu tragen.

(3) Der Fernsprechteilnehmer hat den Starkstromanschluß

zur Stromversorgung der Nebenstellenanlage

nach den hiefür geltenden Vorschriften

herstellen und instandhalten zu lassen.

§ 23. (1) Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen

sind Nebenstellenanlagen, die von der

Post- und Telegraphenverwaltung errichtet und

dem Fernsprechteilnehmer in sein Eigentum

übertragen werden. Sie sind innerhalb der im

Abs. 3 angegebenen Frist von der Post- und

Telegraphenverwaltung instandzuhalten.

(2) Für die Instandhaltung der Nebenstellenanlage

und für den Starkstromanschluß zur

Stromversorgung gelten die Bestimmungen des

§ 22 Abs. 2 und 3. Die Kosten für die Erneuerung

der Anlage und für den Ersatz von

Anlageteilen, die dauernd unbrauchbar geworden

sind, sind vom Fernsprechteilnehmer gesondert

zu tragen.

(3) Die Instandhaltungspflicht der Post- und

Telegraphenverwaltung beginnt mit dem Tag

der Inbetriebnahme der teilnehmereigenen Anlage

und erstreckt sich auf den Rest des laufenden

Kalenderjahres und die anschließenden drei

Kalenderjahre. Die Frist verlängert sich jeweils

um ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht die

Post- und Telegraphenverwaltung die Instandhaltung

spätestens zwei Monate vor Ablauf des

Kalenderjahres kündigt.

(4) Der Eigentümer der Nebenstellenanlage

kann die Instandhaltung auch vor Ablauf der im

Abs. 3 angegebenen Frist jederzeit kündigen. Die

Kündigung ist zum Ende eines Kalendermonats

wirksam, wenn sie spätestens am dritten Werktag

dieses Monats der Post- und Telegraphenverwaltung

schriftlich zugeht. Eine an einem

späteren Tag dieses Monats einlangende Kündigung

ist erst zum Ende des folgenden Monats

wirksam.

(5) Teilnehmereigene Nebenstellenanlagen

unterliegen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit

der Kündigung nach Abs. 3 und 4 den gleichen

Bestimmungen wie private Nebenstellenanlagen

(§ 25 Abs. 2, §§ 26 und 27).

(6) Eine Nebenstellenanlage darf nur in ihrem

ganzen Umfang als teilnehmereigene Anlage errichtet

werden.

§ 24. (1) Erneuerungen, Erweiterungen, Verlegungen

und andere Änderungen der teilnehmereigenen

Nebenstellenanlage dürfen, solange

die Instandhaltungspflicht der Post- und

Telegraphenverwaltung besteht (§ 23 Abs. 3),

nur von dieser durchgeführt werden.

(2) Auf Verlangen der Post- und Telegraphenverwaltung

ist die teilnehmereigene Nebenstellenanlage

auf Kosten des Fernsprechteilnehmers

ganz oder teilweise zu erneuern oder

zu ändern, wenn ihr Zustand zu Betriebsschwierigkeiten

führt oder wenn eine Änderung

der Betriebsweise oder eine Schaltungsänderung

bei der Vermittlungsstelle dies erfordert.

(3) Erklärt sich der Fernsprechteilnehmer mit

der Durchführung der von der Post- und Telegraphenverwaltung

verlangten Erneuerung oder

Änderung (Abs. 2) nicht einverstanden, so ist

die Nebenstellenanlage vom öffentlichen Fernsprechnetz

abzuschalten. Die Nebenstellenanlage

ist wieder an das öffentliche Fernsprechnetz anzuschließen,

sobald die Gründe für die Abschaltung

weggefallen sind.

(4) Bei der Änderung oder der Aufgabe einer

teilnehmereigenen Nebenstellenanlage entbehrlich

gewordene Vermittlungseinrichtungen,

Sprechapparate und sonstige Einrichtungen

können, soweit sie in ordnungsgemäßem Zustand

und nicht veraltet sind, auf Verlangen des

Fernsprechteilnehmers von der Post- und Telegraphenverwaltung

übernommen werden.

§ 25. (1) Private Nebenstellenanlagen sind

Nebenstellenanlagen, die von einem hiefür zugelassenen

Unternehmer errichtet werden.

(2) Der Fernsprechteilnehmer ist verpflichtet,

seine private Nebenstellenanlage auf Grund eines

Vertrages von einem zugelassenen Unternehmer

oder von einem eigenen sachkundigen Dienstnehmer,

der die erforderlichen Fachkenntnisse

der Post- und Telegraphenverwaltung nachgewiesen

hat, instandhalten zu lassen. Die Instandhaltung

hat die den jeweiligen technischen Erfordernissen

entsprechende Pflege, die Beseitigung

der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden

Störungen, die planmäßige Durchprüfung

und die Überholung in angemessenen Zeiträumen

zu umfassen.

(3) Für Zulassungen nach Abs. 1 ist das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen, Generaldirektion für die Post-

und Telegraphenverwaltung, zuständig. Die Zulassung

ist zu erteilen, wenn der Unternehmer

die notwendigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet

des Nebenstellenwesens nachweist und die entsprechenden

technischen Betriebseinrichtungen

besitzt.

§ 26. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung

ist berechtigt zu prüfen, ob eine private

Nebenstellenanlage noch den Grundsätzen für die

technische Gestaltung von Nebenstellenanlagen

entspricht. Ist dies nicht der Fall, so kann sie verlangen,

daß die Anlage innerhalb einer von ihr

zu bestimmenden angemessenen Frist auf Kosten

des Fernsprechteilnehmers erneuert oder geändert

wird. Das gleiche gilt, wenn eine Änderung

der Betriebsweise oder eine Schaltungsänderung

bei der Vermittlungsstelle eine Erneuerung oder

Änderung der Nebenstellenanlage erfordert. Die

ordnungsgemäße Durchführung dieser Erneuerung

oder Änderung ist von der Post- und Telegraphenverwaltung

zu überprüfen. Die Kosten

hiefür hat der Fernsprechteilnehmer zu tragen.

(2) Läßt der Fernsprechteilnehmer seine private

Nebenstellenanlage nicht nach § 25 Abs. 2

instandhalten oder läßt er eine von der Post-

und Telegraphenverwaltung verlangte Erneuerung

oder Änderung nicht innerhalb der von ihr

bestimmten Frist ausführen, so ist die Nebenstellenanlage

vom öffentlichen Fernsprechnetz

abzuschalten. Die Nebenstellenanlage ist wieder

an das öffentliche Fernsprechnetz anzuschließen,

sobald die Gründe für die Abschaltung weggefallen

sind.

§ 27. (1) Neuerrichtete, verlegte, erweiterte

oder sonst geänderte private Nebenstellenanlagen

dürfen nur nach Überprüfung durch die Post-

und Telegraphenverwaltung (Abnahme) an das

öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen werden.

Durch die Überprüfung übernimmt die Post- und

Telegraphenverwaltung keine Gewähr dafür, daß

die Anlage in allen Teilen ordnungsgemäß

arbeitet.

(2) Werden nach Überprüfung der privaten

Nebenstellenanlage (Abs. 1) weitere Nebenstellen

zugeschaltet, ohne daß sich dadurch die Baustufe

der Anlage und die Schaltung ändern, so hat der

Fernsprechteilnehmer dies vor der Zuschaltung

der Post- und Telegraphenverwaltung schriftlich

anzuzeigen.

(3) Bei privaten Nebenstellenanlagen sind die

erforderlichen Prüfeinrichtungen vom Fernsprechteilnehmer

beizustellen und instandhalten

zu lassen.

§ 28. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

für private Nebenstellenanlagen die Instandhaltungspflicht

übernehmen. Solche Anlagen unterliegen

dann den gleichen Bestimmungen wie teilnehmereigene

Anlagen (§§ 23 und 24). Die Instandhaltungspflicht

der Post- und Telegraphenverwaltung

beginnt mit dem Tag der Übernahme.

Querverbindungen und Abzweigleitungen

§ 29. (1) Querverbindungen sind Leitungen,

durch die Nebenstellenanlagen unmittelbar miteinander

verbunden werden. Querverbindungen

zwischen Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen

in demselben Ortsnetzbereich liegen, sind Regelquerverbindungen.

Querverbindungen zwischen

Nebenstellenanlagen, deren Hauptstellen in verschiedenen

Ortsnetzbereichen liegen, sind Ausnahmequerverbindungen.

(2) Querverbindungen müssen posteigen sein,

wenn die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen

auf verschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken

gelegen sind und die Leitungen im öffentlichen

Fernsprechnetz geführt werden können.

(3) Das Zusammenschalten von Ausnahmequerverbindungen

mit Amtsleitungen ist unzulässig

und technisch zu verhindern. Regelquerverbindungen

dürfen im Einverständnis mit der

Post- und Telegraphenverwaltung mit Amtsleitungen

zusammengeschaltet werden.

(4) Querverbindungen dürfen im Einverständnis

mit der Post- und Telegraphenverwaltung

mit anderen Querverbindungen zusammengeschaltet

werden.

§ 30. (1) Abzweigleitungen sind Leitungen,

durch die Nebenstellenanlagen mit Privatfernmeldeanlagen

verbunden werden.

(2) Abzweigleitungen müssen posteigen sein,

wenn die Hauptstelle der Nebenstellenanlage und

die Vermittlungseinrichtung der Privatfernmeldeanlage

auf verschiedenen, nicht benachbarten

Grundstücken gelegen sind und die Leitungen im

öffentlichen Fernsprechnetz geführt werden

können.

(3) Abzweigleitungen dürfen mit Querverbindungen

nur dann zusammengeschaltet werden,

wenn die Anschließung von Amtsleitungen an die

Querverbindungen technisch verhindert ist und

die Post- und Telegraphenverwaltung ihr Einverständnis

zum Zusammenschalten gegeben hat.

Das Zusammenschalten von Abzweigleitungen

mit Amtsleitungen ist unzulässig.

Zusatzeinrichtungen

§ 31. (1) Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen,

die mit Sprechapparaten elektrisch oder

mechanisch verbunden werden, ohne daß sie zu

deren Regelausstattung gehören.

(2) Sollen Zusatzeinrichtungen mit posteigenen

oder teilnehmereigenen Sprechapparaten elek-

trisch verbunden werden, so dürfen sie nur von

Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

angebracht werden.

(3) Zusatzeinrichtungen müssen entsprechend

dem Sprechapparat, mit dem sie verbunden werden,

posteigen, teilnehmereigen oder privat sein.

Ausnahmen sind zulässig, wenn die Post- und

Telegraphenverwaltung die betreffenden Zusatzeinrichtungen

selbst nicht beistellt, deren Anschließung

aber gestattet.

Anschalten von Datenübertragungsgeräten

§ 32. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann gestatten, daß an Amtsleitungen für Einzelanschlüsse

oder an Nebenanschlußleitungen fallweise

private Datenübertragungsgeräte angeschaltet

werden.

Auswechslung, Verlegung und

Umwandlung von Teilnehmereinrichtungen

§ 33. (1) Teilnehmereinrichtungen können auf

Verlangen des Fernsprechteilnehmers ausgewechselt

oder nach einem anderen Standort verlegt

werden.

(2) Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

können Einzelanschlüsse in Teilanschlüsse oder

Teilanschlüsse in Einzelanschlüsse umgewandelt

werden.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

Einzelanschlüsse in Teilanschlüsse von Amts

wegen umwandeln, wenn für das Sprechbedürfnis

des Fernsprechteilnehmers die eingeschränkte

Benützungsmöglichkeit eines Teilanschlusses ausreicht.

Eine solche Umwandlung ist nur zulässig,

wenn dadurch zusätzliche Teilanschlüsse geschaffen

werden können.

Besonders kostspielige Leitungsinstandhaltung

§ 34. Der Fernsprechteilnehmer hat bei Leitungen,

deren Instandhaltung infolge außergewöhnlicher

Geländeschwierigkeiten, infolge Benützung

von privaten Stromwegen zur Führung von

Amtsleitungen (§ 17 Abs. 8), wegen Sonderwünschen

des Fernsprechteilnehmers oder wegen

örtlicher Verhältnisse auf dem Grundstück, auf

dem sich die Sprechstelle befindet, besonders kostspielig

ist, die Mehrkosten für die Instandhaltung

zu bezahlen.

ABSCHNITT V

Teilnehmerverhältnis

Fernsprechteilnehmer

§ 35. Fernsprechteilnehmer können physische

oder juristische Personen, Behörden, Ämter, Anstalten

des öffentlichen Rechtes sowie im Handelsregister

eingetragene Unternehmungen ohne

eigene Rechtspersönlichkeit werden.

Voraussetzungen für die Herstellung

von Teilnehmereinrichtungen

§ 36. (1) Die Herstellung von Teilnehmereinrichtungen

kann abgelehnt werden, wenn technische

Gründe entgegenstehen oder wenn der

Anschlußwerber mit Fernmeldegebühren im

Rückstand ist.

(2) Der Anschlußwerber hat für Liegenschaften

oder Gebäude, die für die Herstellung des verlangten

Anschlusses in Anspruch genommen werden

müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten

beizubringen, wonach dieser

mit der Herstellung des verlangten Anschlusses

einverstanden ist. Falls der Anschlußwerber

Untermieter ist, hat er auch das Einverständnis

des Hauptmieters nachzuweisen.

Beginn des Teilnehmerverhältnisses

§ 37. Das Teilnehmerverhältnis beginnt mit

dem Zeitpunkt, in dem sich die Post- und Telegraphenverwaltung

mit der Herstellung des verlangten

Hauptanschlusses einverstanden erklärt

hat. Diese Erklärung ist dem Anschlußwerber

schriftlich bekanntzugeben.

Pflichten des Fernsprechteilnehmers

§ 38. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat für die

Unterbringung der Teilnehmereinrichtungen

Räume bereitzustellen, die so beschaffen sein

müssen, daß die Teilnehmereinrichtungen vor

schädlichen Einflüssen bewahrt bleiben und daß

Arbeiten an ihnen bei Tag jederzeit ausgeführt

werden können. Der Fernsprechteilnehmer hat

auch dafür zu sorgen, daß die Leitungsführung

für seinen Anschluß gesichert ist.

(2) Werden bei der Herstellung oder später

aus Gründen, die ihre Ursache beim Fernsprechteilnehmer

haben, Sondereinrichtungen oder

Schutzmaßnahmen notwendig, so hat der Fernsprechteilnehmer

hiefür Gebühren in der Höhe

der erwachsenen Kosten zu entrichten.

(3) Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen

nach Herstellung des Hauptanschlusses

oder einer Nebenstellenanlage nach Abgabe der

Einverständniserklärung zurück oder können die

Arbeiten zur Herstellung aus Gründen nicht beendet

werden, die nicht bei der Post- und Telegraphenverwaltung

gelegen sind, so hat der Teilnehmer

für die bereits durchgeführten Arbeiten

und für die Abtragung bereits hergestellter Einrichtungen

Gebühren in der Höhe der erwachsenen

Kosten zu entrichten. Wenn während der

Arbeiten oder später die vorgesehene oder bestehende

Leitungsführung auf Verlangen des Verfügungsberechtigten

geändert werden muß, hat

der Fernsprechteilnehmer die hiedurch erwachsenen

Kosten zu tragen.

(4) Die Aufwendungen für Ausbesserungsarbeiten,

die in Räumen des Fernsprechteilnehmers

oder an Gebäudeteilen durch die Herstellung,

Instandhaltung, Änderung oder Abtragung von

Teilnehmereinrichtungen trotz sachgemäßer

Durchführung der Arbeiten nötig werden, hat

der Fernsprechteilnehmer zu tragen.

§ 39. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür

zu sorgen, daß die Teilnehmereinrichtungen ordnungsgemäß

benützt werden. Bei einem Teilanschluß

ist überdies dafür zu sorgen, daß dieser

nicht überlastet wird. Als überlastet ist ein Teilanschluß

dann anzusehen, wenn dieser bei Einrichtungen

für vier Sprechstellen eine Belegungsdauer

von mehr als fünfzehn Stunden und bei

Einrichtungen für acht bis zehn Sprechstellen

eine Belegungsdauer von mehr als zehn Stunden

monatlich aufweist.

(2) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür zu

sorgen, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtungen

durch ihn oder andere unterbleibt.

Mißbrauch ist jede Benützung zu Mitteilungen,

die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen

des Bundes oder eines Landes gefährden, gegen

die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die

Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer

Fernsprechteilnehmer durch wiederholte

anonyme Anrufe.

§ 40. (1) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür

zu sorgen, daß keine Gefährdung oder Störung

der Teilnehmereinrichtungen durch andere Anlagen

innerhalb der seiner Verfügungsgewalt

unterstehenden Räume entsteht. Diese Verpflichtung

erstreckt sich auch auf Teilnehmereinrichtungen

in Räumen, die der Verfügungsgewalt

von Personen unterstehen, denen der Fernsprechteilnehmer

die ständige Alleinbenützung der Einrichtungen

gestattet hat (§ 44 Abs. 2).

(2) Der Fernsprechteilnehmer hat dafür zu

sorgen, daß die von ihm zur Verfügung gestellten

privaten Stromwege, die zur Führung von

Amtsleitungen (§ 17 Abs. 8) benützt werden, den

technischen Bedingungen der Post- und Telegraphenverwaltung

entsprechend betriebsbereit

gehalten werden.

(3) Verlust, Beschädigungen und Störungen der

Teilnehmereinrichtungen sind der Post- und Telegraphenverwaltung

unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Fernsprechteilnehmer darf die Teilnehmereinrichtungen,

die von der Post- und Telegraphenverwaltung

überlassen oder instandgehalten

werden, nicht eigenmächtig ändern und

auch Eingriffe in diese nicht vornehmen.

(5) Den hiezu ermächtigten und sich gehörig

ausweisenden Organen der Post- und Telegraphenverwaltung

hat der Fernsprechteilnehmer

bei Tag jederzeit den Zutritt zu seinen Teilnehmereinrichtungen

zu gestatten oder zu verschaffen.

§ 41. (1) Der Fernsprechteilnehmer ist Schuldner

aller Gebühren, die auf Grund des Teilnehmerverhältnisses

zu entrichten sind.

(2) Der Fernsprechteilnehmer hat die ihm berechneten

Gebühren innerhalb von sieben Tagen

nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Die

Post- und Telegraphenverwaltung kann bei begründeter

Besorgnis von Gebührenausfällen die

sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.

(3) Für Teilnehmereinrichtungen, die auf Verlangen

des Fernsprechteilnehmers für weniger

als einen Monat überlassen werden, sind die Gebühren

für einen Monat zu entrichten. In diesem

Fall hat der Fernsprechteilnehmer auch für die

Abtragung der Einrichtungen Gebühren in der

Höhe der erwachsenen Kosten zu bezahlen.

Übertragung und Namensänderung

§ 42. (1) Im Einverständnis mit der Post- und

Telegraphenverwaltung kann an Stelle des Fernsprechteilnehmers

ein anderer in das Teilnehmerverhältnis

eintreten (Übertragung).

(2) Das Einverständnis ist nur dann zu erklären,

wenn die Teilnehmereinrichtungen nicht

an einen anderen Standort zu verlegen sind.

(3) Als Zeitpunkt der Übertragung gilt der

Tag, an dem die Post- und Telegraphenverwaltung

ihr Einverständnis erklärt hat. Dieses ist

dem bisherigen und dem neuen Fernsprechteilnehmer

schriftlich bekanntzugeben.

(4) Für Gebührenschulden und Schadenersatzansprüche,

die bis zum Zeitpunkt der Übertragung

entstanden sind, haftet neben dem bisherigen

Fernsprechteilnehmer auch der neue

Fernsprechteilnehmer als Gesamtschuldner.

(5) Hat ein anderer Teilnehmereinrichtungen

übernommen, ohne daß die Post- und Telegraphenverwaltung

ihr Einverständnis hiezu erklärt

hat, so haftet er neben dem Fernsprechteilnehmer

als Gesamtschuldner für alle Gebührenschulden

und Schadenersatzansprüche.

§ 43. Der Fernsprechteilnehmer hat eine Änderung

seines Namens der Post- und Telegraphenverwaltung

binnen einem Monat unter Vorlage

der in Betracht kommenden Urkunden anzuzeigen.

Benützung von Teilnehmereinrichtungen

durch andere

§ 44. (1) Der Fernsprechteilnehmer darf anderen

die vorübergehende oder ständige Mitbenützung

seiner Anschlüsse gestatten, sofern

es sich nicht um Ausnahmenebenanschlüsse handelt.

(2) Der Fernsprechteilnehmer darf anderen die

ständige Alleinbenützung seines Hauptanschlusses

und seiner Regelnebenanschlüsse gestatten. Bei

einer Nebenstellenanlage, bei der Gesprächsverbindungen

ohne Mitwirkung der Vermittlungs-

stelle mit Sprechstellen eines anderen Ortsnetzbereiches

hergestellt werden können, dürfen nur

solche Nebenanschlüsse anderen zur ständigen

Alleinbenützung überlassen werden, für die die

Herstellung solcher Verbindungen technisch verhindert

ist.

(3) Gebühren, die durch die Benützung von

Teilnehmereinrichtungen durch andere auflaufen,

schuldet der Fernsprechteilnehmer. Bei ständiger

Alleinbenützung eines Hauptanschlusses durch

einen anderen haftet dieser neben dem Fernsprechteilnehmer

als Gesamtschuldner für alle

Gebührenschulden und Schadenersatzansprüche.

Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

§ 45. Das Teilnehmerverhältnis endigt durch

a) Ablauf der Zeit, für die ein Hauptanschluß

überlassen wurde (§ 41 Abs 3),

b) Kündigung der Überlassung eines Hauptanschlusses

(§ 46),

c) fristlose Auflassung eines Hauptanschlusses

(§ 47),

d) Tod des Fernsprechteilnehmers,

e) Eröffnung des Konkurses über das Vermögen

des Fernsprechteilnehmers.

Kündigung der Überlassung eines

Hauptanschlusses

§ 46. (1) Der Fernsprechteilnehmer kann die

Überlassung seines Hauptanschlusses jederzeit

kündigen.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

die Überlassung eines Hauptanschlusses nur kündigen,

wenn der Fernsprechteilnehmer mit der

Zahlung von Fernmeldegebühren im Rückstand

ist oder gegen die sonstigen in dieser Verordnung

festgelegten Pflichten verstößt.

(3) Die Kündigung ist zum Ende eines Kalendermonats

wirksam, wenn sie spätestens am

dritten Werktag dieses Monats dem anderen Teil

schriftlich zugeht. Eine an einem späteren Tag

dieses Monats einlangende Kündigung ist erst

zum Ende des folgenden Monats wirksam.

Fristlose Auflassung eines Hauptanschlusses

§ 47. Wenn der Fernsprechteilnehmer gegen

die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten

gröblich oder wiederholt verstößt, hat die Post-

und Telegraphenverwaltung den Hauptanschluß

fristlos aufzulassen.

Eröffnung des Konkurses

§ 48. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann bei Eröffnung des Konkurses über das

Vermögen des Fernsprechteilnehmers dem Masseverwalter

auf sein Verlangen die Teilnehmereinrichtungen

bis zur rechtskräftigen Aufhebung des

Konkurses zur Benützung überlassen.

(2) Bei Überlassung von Teilnehmereinrichtungen

gelten für den Masseverwalter vom Zeitpunkt

der Übernahme an die Bestimmungen der

§§ 38 bis 41 sinngemäß. Für Schadenersatzansprüche

haftet er wie ein Fernsprechteilnehmer.

Kündigung der Überlassung von

Teilnehmereinrichtungen ohne

Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

§ 49. (1) Der Fernsprechteilnehmer kann unbeschadet

des Weiterbestehens des Teilnehmerverhältnisses

die Überlassung von Teilnehmereinrichtungen

jederzeit kündigen, wenn der

Hauptanschluß dadurch nicht betroffen wird. Ist

jedoch für Teilnehmereinrichtungen eine Mindestüberlassungsdauer

(§ 51 Abs. 1) festgesetzt,

so ist die Kündigung frühestens zum Ende der

Mindestüberlassungsdauer zulässig.

(2) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

die Überlassung von Teilnehmereinrichtungen,

bei denen eine Mindestüberlassungsdauer (§ 51

Abs. 1) vorgesehen ist, nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

kündigen, wenn dies aus betriebsdienstlichen

oder technischen Gründen erforderlich

ist.

(3) Die Kündigungsfrist richtet sich nach der

Bestimmung des § 46 Abs. 3.

Sperre eines Hauptanschlusses

§ 50. (1) Ist ein Fernsprechteilnehmer mit der

Zahlung von Gebühren im Rückstand oder verstößt

er gegen die sonstigen in dieser Verordnung

festgelegten Pflichten, so kann die Post- und

Telegraphenverwaltung den Hauptanschluß sperren.

Die Sperre ist aufzuheben, sobald die

Gründe hiefür weggefallen sind.

(2) Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

können, wenn betriebsdienstliche oder technische

Schwierigkeiten nicht entgegenstehen,

a) Hauptanschlüsse für ankommende und abgehende

Gespräche gesperrt werden (Vollsperre);

b) Hauptanschlüsse für ankommende oder abgehende

Gespräche gesperrt werden (Teilsperre).

(3) Die Sperre befreit den Fernsprechteilnehmer

nicht von den Pflichten nach den Bestimmungen

der §§ 38, 40 und 41.

Mindestüberlassungsdauer für

posteigene Einrichtungen

§ 51. (1) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt

1. fünf Jahre

a) für handbediente Vermittlungseinrichtungen,

b) für Wähl-Vermittlungseinrichtungen zu

einer Amtsleitung,

c) für Reihen- und Parallelanlagen zu einer

Amtsleitung,

d) für einzelne Reihen- und Parallelapparate

zu einer Amtsleitung;

e) für Mithörapparate, die für mehr als eine

Mithörleitung eingerichtet sind;

2. zehn Jahre

für andere als unter Z. 1 angeführte Wähl-

Vermittlungseinrichtungen, Reihen- und

Parallelanlagen sowie Reihen- und Parallelapparate.

(2) Als Beginn der Mindestüberlassungsdauer

gilt der Erste des Monats, in dem die Vermittlungseinrichtung,

die Reihen- oder Parallelanlage

oder die Apparate (Abs. 1) von der Post- und

Telegraphenverwaltung zur Benützung übergeben

werden.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

für Ausstellungen, Tagungen und ähnliche Veranstaltungen

sowie für Baustellen auf Verlangen

Nebenstellenanlagen für kürzere als die in Abs. 1

angeführten Zeiträume überlassen. Bei einer

Überlassung für weniger als einen Monat sind

die Überlassungs- und Instandhaltungsgebühren

für einen Monat zu entrichten. In diesem Fall

hat der Fernsprechteilnehmer auch eine Restgebühr

nach der Bestimmung des § 55 Abs. 3

und für die Abtragung Gebühren in der Höhe

der erwachsenen Kosten zu bezahlen.

§ 52. (1) Werden Nebenstellenanlagen vor

Ablauf der Mindestüberlassungsdauer erweitert,

ohne daß sie dabei ausgewechselt werden, so verlängert

sich die Mindestüberlassungsdauer. Die

Verlängerung beträgt bei Nebenstellenanlagen

mit fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer zwei,

eineinhalb, ein oder ein halbes Jahr, je nachdem,

ob bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

noch ein, zwei, drei oder vier Jahre fehlen. Bei

Nebenstellenanlagen mit zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer

beträgt die Verlängerung viereinhalb,

vier, dreieinhalb, drei, zweieinhalb

zwei, eineinhalb, ein oder ein halbes Jahr, je nachdem,

ob bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

noch ein, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben,

acht oder neun Jahre fehlen. Das Jahr, in dem

die Nebenstellenanlage erweitert wird, ist als

volles fehlendes Jahr zu rechnen.

(2) Bei Erweiterung nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

beträgt die neue Mindestüberlassungsdauer

zwei beziehungsweise viereinhalb

Jahre, je nachdem, ob die erweiterte Nebenstellenanlage

einer fünf- oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer

unterlegen ist. Die Gesamtmindestüberlassungsdauer

darf jedoch fünfzehn

Jahre nicht überschreiten, wobei der Zeitraum

vom Ende der ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer

bis zur Fertigstellung der Erweiterung

in den Zeitraum von fünfzehn Jahren

einzurechnen ist.

§ 53. (1) Werden auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

Vermittlungseinrichtungen oder in

Reihen- oder Parallelanlagen alle Apparate ausgewechselt,

so beginnt für die neuen Einrichtungen

eine neue Mindestüberlassungsdauer. Das

gleiche gilt, wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

Nebenstellenanlagen mit Vermittlungseinrichtungen

durch Reihenanlagen oder

Parallelanlagen ersetzt werden und umgekehrt.

(2) Werden die im Abs. 1 angeführten Einrichtungen

vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

ausgewechselt und sind die laufenden Gebühren

für die neuen Einrichtungen niedriger als die für

die weggefallenen Einrichtungen, so hat der

Fernsprechteilnehmer die Restgebühr (§ 55

Abs. 2) in der Höhe der Hälfte des Unterschiedes

zwischen den bisherigen und den neuen Gebühren

zu entrichten.

§ 54. (1) Die Vermittlungseinrichtung einer

Nebenstellenanlage darf vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

nicht verkleinert werden.

(2) Reihenanlagen und Parallelanlagen dürfen

vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer um

einzelne Nebenstellen verkleinert werden. Die

Mindestüberlassungsdauer bleibt in diesem Fall

unverändert. Für die vorzeitig aufgegebenen

Nebenstellen sind Restgebühren zu entrichten.

Hiefür gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 2.

Restgebühren

§ 55. (1) Werden die im § 51 Abs. 1 angeführten

posteigenen Einrichtungen vor Ablauf der

Mindestüberlassungsdauer aufgegeben oder auf

Grund der Bestimmungen des § 46 Abs. 2 oder

des § 47 zurückgenommen, so hat der Fernsprechteilnehmer

Restgebühren zu entrichten. Das

gleiche gilt bei Eröffnung des Konkurses über

das Vermögen des Fernsprechteilnehmers.

(2) Als Restgebühr ist die Hälfte der laufenden

Gebühren bis zum Ablauf der Mindestüberlassungsdauer

zu entrichten. Auf Verlangen der

Post- und Telegraphenverwaltung hat der Fernsprechteilnehmer

die gesamte Restgebühr im Zeitpunkt

der Abtragung der Einrichtungen zu bezahlen.

(3) Im Falle der Überlassung von Nebenstellenanlagen

nach § 51 Abs. 3 ist eine Restgebühr in

der Höhe der Gebühren für sechs Monate zu bezahlen.

(4) Restgebühren können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Gründe von der nach dem

Standort der Nebenstellenanlage zuständigen

Post- und Telegraphendirektion erlassen oder ermäßigt

werden, wobei insbesondere der Zeitpunkt

der voraussichtlichen Wiederverwendung

der Anlage zu berücksichtigen ist.

Abtragung von Teilnehmereinrichtungen

§ 56. Gekündigte oder fristlos aufgelassene

Teilnehmereinrichtungen sowie vor Ablauf der

Mindestüberlassungsdauer aufgegebene posteigene

Einrichtungen sind von der Post- und Telegraphenverwaltung

von Amts wegen abzutragen.

ABSCHNITT VI

Fernsprechverkehr

Orts- und Ferngespräche.

Gesprächsanmeldung

§ 57. (1) Ortsgespräche sind Gespräche zwischen

Sprechstellen desselben Ortsnetzes.

(2) Gespräche zwischen benachbarten Ortsnetzen,

deren Vermittlungsstellen nicht mehr als

fünf Kilometer voneinander entfernt sind, sind

wie Ortsgespräche zu behandeln.

(3) Ferngespräche sind Gespräche zwischen

Sprechstellen verschiedener Ortsnetze.

(4) Das Zählwerk in der Vermittlungsstelle ist

für die Abwicklung von Orts- und von Ferngesprächen

so einzurichten, daß die Gespräche

ohne Unterscheidung, ob es sich um eine Orts-

oder eine Ferngesprächsverbindung handelt, erfaßt

werden.

(5) Der Fernsprechteilnehmer oder der Benützer

einer öffentlichen Sprechstelle hat die gewünschte

Gesprächsverbindung selbst herzustellen.

Gespräche mit Gesprächsaufforderung (§ 66)

hingegen sind bei der für die Sprechstelle zuständigen

Vermittlungsstelle anzumelden. Sonst

dürfen Gespräche nur dann angemeldet werden,

wenn die gewünschte Sprechstelle vom Fernsprechteilnehmer

oder vom Benützer einer öffentlichen

Sprechstelle nicht erreicht werden kann.

(6) Bei der Anmeldung eines Gesprächs (Abs. 5)

ist die verlangte Sprechstelle nach Ort (Ortsnetz)

und Fernsprechnummer zu bezeichnen. Außerdem

hat der Anmelder Ort (Ortsnetz) und Fernsprechnummer

der von ihm benützten Sprechstelle anzugeben.

(7) Eine Gesprächsanmeldung erlischt, wenn

der Anruf der Vermittlungsstelle von der anmeldenden

oder der verlangten Sprechstelle nicht

beantwortet wird, spätestens jedoch mit Ablauf

des Tages, für den sie abgegeben wurde, oder

wenn einer der Beteiligten die Gesprächsführung

ablehnt.

(8) Ferngespräche, für die Verbindungen im

handvermittelten Verkehr hergestellt werden,

können aus öffentlichen Rücksichten unterbrochen

oder in ihrer Dauer beschränkt werden.

(9) Wenn ein Anmelder bei einem Ferngespräch,

für das die Verbindung im handvermittelten

Verkehr hergestellt wird, wünscht, daß

ihm im Anschluß an das Gespräch die Gebühr

und die Dauer des Gesprächs mitgeteilt wird, so

muß er dies bei der Anmeldung verlangen.

Befristung von Gesprächsanmeldungen

§ 58. Bei der Anmeldung eines Gesprächs kann

verlangt werden, daß die Anmeldung zu einem

bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (Befristung).

Änderung und Zurückziehung von

Gesprächsanmeldungen

§ 59. Solange eine handvermittelte Gesprächsverbindung

noch nicht bereitgestellt ist, kann der

Anmelder

a) die Anmeldung eines gewöhnlichen Gesprächs

in eine Anmeldung eines dringenden

Gesprächs umwandeln;

b) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder

dringenden Gesprächs in eine Anmeldung

eines Blitzgesprächs umwandeln;

c) die Befristung einer Gesprächsanmeldung

verlangen, ändern oder aufheben;

d) die Gesprächsanmeldung zurückziehen;

e) eine Gesprächsanmeldung ohne Gesprächsaufforderung

in eine Gesprächsanmeldung

mit Gesprächsaufforderung nach demselben

Ortsnetz umwandeln.

Arten der Ferngespräche

§ 60. In dem im § 57 Abs. 5, dritter Satz, angeführten

Fall können bei der zuständigen Vermittlungsstelle

folgende Arten von Ferngesprächen

angemeldet werden

a) Notgespräche (§ 61),

b) Staatsgespräche (§ 62),

c) Dienstgespräche (§ 63),

d) Privatgespräche (§ 64).

Notgespräche

§ 61. (1) Notgespräche sind Ferngespräche, die

der Herbeiholung von Hilfe zur Rettung

menschlichen Lebens dienen. Die Gebühr für ein

Notgespräch ist die gleiche wie für ein gewöhnliches

Privatgespräch.

(2) Wird festgestellt, daß ein Ferngespräch

mißbräuchlich als Notgespräch geführt worden

ist, so ist hiefür die Gebühr wie für ein Blitzgespräch

zu entrichten.

Staatsgespräche

§ 62. (1) Staatsgespräche sind Ferngespräche,

die geführt werden

a) vom Bundespräsidenten oder in seinem

Auftrag,

b) von den Präsidenten des Nationalrates

und vom Vorsitzenden des Bundesrates,

c) vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und

von den anderen Mitgliedern der Bundesregierung,

d) vom Präsidenten des Rechnungshofes,

e) von den diplomatischen Vertretungen und

den Konsularämtern,

f) von den Landeshauptmännern und den

anderen Mitgliedern der Landesregierungen,

g) von den Dienststeilen des Bundes, der

Länder oder der Städte mit eigenem

Statut in behördlichen Angelegenheiten,

h) von der Internationalen Atomenergie-

Organisation in Wien,

i) von der Organisation der erdölexportierenden

Länder in Wien.

(2) Staatsgespräche können als gewöhnliche

oder als dringende Staatsgespräche angemeldet

werden.

(3) Bei der Anmeldung eines Staatsgesprächs

sind auf Verlangen der Vermittlungsstelle Name

und Dienststellung des Anmelders anzugeben.

Dienstgespräche

§ 63. (1) Dienstgespräche sind Ferngespräche,

die in Angelegenheiten des Post- und des Fernmeldedienstes

geführt werden.

(2) Dienstgespräche können auch als dringende

Dienstgespräche angemeldet werden.

Blitzdienstgespräche dürfen nur dann geführt

werden, wenn sie die Beseitigung von Störungen

von Fernmeldeleitungen betreffen.

Privatgespräche

§ 64. Privatgespräche können als gewöhnliche,

als dringende oder als Blitzgespräche angemeldet

werden.

Reihung der Ferngespräche

§ 65. Die Gesprächsverbindungen, die handvermittelt

hergestellt werden, sind in der

Reihenfolge nachstehend angeführter Gruppen

und innerhalb dieser nach der Anmeldezeit herzustellen

a) Notgespräche,

b) Blitzdienstgespräche,

c) dringende Staatsgespräche,

d) Blitzprivatgespräche,

e) dringende Dienstgespräche,

f) dringende Privatgespräche,

g) gewöhnliche Staatsgespräche,

h) gewöhnliche Privatgespräche, gewöhnliche

Dienstgespräche.

Gespräche mit Gesprächsauf f orderung

§ 66. (1) Gespräche mit Gesprächsaufforderung

sind Ferngespräche, zu deren Führung

jemand auf Verlangen des Anmelders von einer

öffentlichen Sprechstelle oder einer Vermittlungsstelle

aufgefordert wird.

(2) Der Verlangte ist so genau zu bezeichnen,

daß er ohne Nachforschungen und ohne Rückfragen

ermittelt werden kann. Bei der Anmeldung

kann auch ein Zweiter in demselben Ort

angegeben werden, der dann zur Gesprächsführung

aufzufordern ist, wenn der Erste nicht

angetroffen wird oder die Annahme der Benachrichtigung,

mit der er zur Gesprächsführung

aufgefordert wird, ablehnt. Außer dem Ort

(Ortsnetz) und der Fernsprechnummer der von

ihm benutzten Sprechstelle hat der Anmelder

auch seinen Namen anzugeben. Die Anmeldung

erlischt nach Ablauf des auf die Anmeldung

folgenden Tages.

(3) Der Verlangte ist von der Anmeldung

schriftlich oder, wenn er einen Fernsprechanschluß

besitzt, dessen Fernsprechnummer auf

sein Verlangen in das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer

nicht eingetragen ist, fernmündlich

zu benachrichtigen.

(4) Die Gesprächsverbindung ist herzustellen,

nachdem sich der Verlangte sprechbereit erklärt

hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung ist

nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Person,

die sich zur Gesprächsführung meldet, mit

dem Verlangten identisch ist.

(5) Der Anmelder ist zu verständigen, wenn

sich bei der Benachrichtigung des Verlangten

ergibt, daß das Gespräch sich verzögert oder

nicht zustande kommen kann.

Ersuchen um Bekanntgabe einer

Fernsprechnummer

§ 67. Der Fernsprechteilnehmer oder der Benützer

einer öffentlichen Sprechstelle kann die

Bekanntgabe verlangen, ob eine durch Namen

und vollständige Anschrift bezeichnete Person

Fernsprechteilnehmer ist und, wenn dies zutrifft,

welche Fernsprechnummer ihre Sprechstelle

hat.

ABSCHNITT VII

Fernsprechauftragsdienst. Beobachtung von

Teilnehmersprechstellen

§ 68. (1) Der Fernsprechauftragsdienst hat

Anrufe für Fernsprechteilnehmer zu beantworten,

kurze Nachrichten zur Weiterleitung

entgegenzunehmen, Weckaufträge durchzuführen

und Auskünfte in Angelegenheiten zu erteilen,

die nicht mit dem Fernsprechverkehr

zusammenhängen. Die Auskunftserteilung kann

von der Post- und Telegraphenverwaltung

abgelehnt werden, wenn ihr betriebsdienstliche

Gründe entgegenstehen.

(2) Der Fernsprechauftragsdienst kann von

der Post- und Telegraphenverwaltung in den

Ortsnetzen eingerichtet werden, in denen ein

Bedarf hiefür besteht und die technischen

Voraussetzungen gegeben sind. Bei Aufträgen

zur Beantwortung von Anrufen für den Fernsprechteilnehmer

bestimmt die Post- und Telegraphenverwaltung

unter Berücksichtigung der

betriebsdienstlichen Belange die Gültigkeitsdauer

eines solchen Auftrages.

§ 69. Auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

hat die Post- und Telegraphenverwaltung,

sofern betriebsdienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

die Beobachtung seiner Sprechstelle

zu übernehmen, um Sprechstellen festzustellen,

von denen aus der Fernsprechteilnehmer angerufen

wird.

ABSCHNITT VIII

Besondere Bestimmungen für Ortsnetze ohne

Selbstwählfernverkehr

Dienststunden bei den Vermittlungsstellen

§ 70. (1) Die Dienststunden bei den Vermittlungsstellen

sind von der Post- und Telegraphenverwaltung

unter Berücksichtigung der

betriebsdienstlichen Belange nach Maßgabe des

Verkehrsbedürfnisses festzusetzen. Die Dienststunden

sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(2) Die Anzahl der Dienststunden kann auf

Verlangen erhöht werden.

Dauerverbindungen

§ 71. (1) Dauerverbindungen sind Verbindungen,

die während der Dienstpausen der in

Betracht kommenden Vermittlungsstelle zwischen

zwei Hauptanschlüssen desselben Ortsnetzes

oder verschiedener Ortsnetze oder

zwischen Hauptanschlüssen und der dienstversehenden

Vermittlungsstelle desselben oder

eines anderen Ortsnetzes hergestellt werden.

(2) Dauerverbindungen sind zu schalten,

wenn genügend Leitungen vorhanden sind,

keine betriebsdienstlichen Belange und keine

technischen Schwierigkeiten entgegenstehen.

Zwischen Hauptanschlüssen verschiedener Ortsnetze

dürfen Dauerverbindungen nur dann geschaltet

werden, wenn keine der beteiligten

Vermittlungsstellen Dienst hat.

(3) Dauerverbindungen, die dem öffentlichen

Interesse dienen, sind bevorzugt zu schalten.

(4) Dauerverbindungen können für einzelne

Tage (Einzeldauerverbindungen) oder auf unbestimmte

oder bestimmte Zeit, mindestens jedoch

für einen Kalendermonat (Monatsdauerverbindungen)

geschaltet werden.

(5) Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann die Schaltung von Monatsdauerverbindungen

bei Bedarf jederzeit einstellen.

(6) Monatsdauerverbindungen auf unbestimmte

Zeit können von den in Betracht

kommenden Fernsprechteilnehmern zum Ende

eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Die Kündigung muß dem anderen Teil

spätestens am dritten Werktag des Monats der

Kündigung zugehen.

Ausstellung von Bescheinigungen

bei postöffentlichen Sprechstellen

§ 72. Dem Benützer einer postöffentlichen

Sprechstelle (§ 8 Abs. 1 lit. a) mit einfachem

Sprechapparat ist auf Verlangen eine Bescheinigung

über das geführte Gespräch und die bezahlten

Gebühren auszustellen.

Regel- und Ausnahmehauptanschlüsse

§ 73. (1) Hauptanschlüsse, deren Sprechstellen

beziehungsweise Hauptstellen im Ortsnetzbereich

der Vermittlungsstelle liegen, an

die sie angeschlossen sind, sind Regelhauptanschlüsse.

(2) Einzelanschlüsse, deren Sprechstellen beziehungsweise

Hauptstellen an eine Vermittlungsstelle

eines anderen Ortsnetzes angeschlossen

sind, sind Ausnahmehauptanschlüsse.

Diese dürfen, soweit technisch und betriebsdienstlich

die Möglichkeit besteht, nur errichtet

werden, wenn der Anschlußwerber einen Bedarf

hiefür glaubhaft macht.

(3) Bestehende Ausnahmehauptanschlüsse sind

von Amts wegen an die in Betracht kommende

Vermittlungsstelle als Regelhauptanschlüsse anzuschließen,

wenn das Ortsnetz, in dem der

Ausnahmehauptanschluß liegt, und das Ortsnetz,

an das der Ausnahmehauptanschluß herangeführt

ist, in den Selbstwählfernverkehr einbezogen

sind.

Ständige Alleinbenützung von

Regelnebenanschlüssen durch

andere

§ 74. Die ständige Alleintenützung von

Regelnebenanschlüssen durch andere ist nur

dann zulässig, wenn die Regelnebenanschlüsse

nicht an Ausnahmehauptanschlüsse herangeführt

sind.

Unterbrechung und Beschränkung

von Orts- und Ferngesprächen.

Gespräche zwischen Sprechstellen

benachbarter Ortsnetze

§ 75. (1) Ortsgespräche (§ 57 Abs. 1) in Ortsnetzen

mit handvermitteltem Verkehr können

zugunsten von Ferngesprächen unterbrochen

oder in ihrer Dauer beschränkt werden. In

diesem Fall ist auf Verlangen der Vermittlungsstelle

die Leitung durch Auflegen des Hörers

freizugeben.

(2) Ferngespräche (§ 57 Abs. 3), für die Verbindungen

im handvermittelten Verkehr hergestellt

werden, können aus öffentlichen Rücksichten

unterbrochen oder in ihrer Dauer beschränkt

werden.

(3) Gespräche zwischen Ortsnetzen mit Zeittarif,

deren Vermittlungsstellen nicht mehr als

fünf Kilometer voneinander entfernt sind, sind

wie Ortsgespräche zu behandeln.

Gesprächsanmeldung

§ 76. (1) In Verkehrsbeziehungen, für die der

Selbstwählfernverkehr noch nicht eingeführt ist,

ist das gewünschte Ferngespräch bei der hiefür

vorgesehenen Vermittlungsstelle anzumelden.

(2) Bei der Anmeldung eines Ferngesprächs

ist die verlangte Sprechstelle nach Ort (Ortsnetz)

und Fernsprechnummer zu bezeichnen.

Der Anmelder kann auch eine zweite Sprechstelle

desselben Ortsnetzes verlangen, mit der

die Gesprächsverbindung hergestellt werden

soll, wenn sich die erstverlangte Sprechstelle auf

den Anruf nicht meldet oder wenn sie besetzt

ist. Außerdem hat der Anmelder die Fernsprechnummer

der von ihm benützten Sprechstelle

anzugeben.

(3) Wenn ein Anmelder wünscht, daß ihm im

Anschluß an das Gespräch die Gebühr und die

Dauer des Gesprächs mitgeteilt wird, so muß

er dies bei der Anmeldung verlangen.

(4) Die unerledigten Gesprächsanmeldungen

erlöschen mit dem Schluß der Dienststunden

oder mit dem Ablauf des Tages, für den sie

abgegeben worden sind. Anmeldungen, die in

der Zeit von 22 bis 24 Uhr bei Vermittlungsstellen

mit ununterbrochenem Dienst eingehen,

gelten bis 8 Uhr des folgenden Tages. Eine

Gesprächsanmeldung erlischt ferner, wenn der

Anruf der Vermittlungsstelle von der anmeldenden

oder der verlangten Sprechstelle nicht

beantwortet wird oder wenn einer der Beteiligten

das Gespräch ablehnt. Dies gilt auch für

Gesprächsverbindungen von und nach öffentlichen

Sprechstellen. Ist bei einer öffentlichen

Sprechstelle der Anmelder oder der Verlangte

nicht zu finden, so gilt der Anruf als nicht

beantwortet.

Befristung und Zurückstellung

von Gesprächsanmeldungen

§ 77. Bei der Anmeldung eines Gesprächs

kann verlangt werden, daß die Anmeldung zu

einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen soll (Befristung).

Ebenso kann verlangt werden, daß

eine Anmeldung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer

bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder

während eines bestimmten Zeitraumes zurückgestellt

wird (Zurückstellung).

Änderung und Zurückziehung

von Gesprächsanmeldungen

§ 78. Solange eine Gesprächsverbindung noch

flicht bereitgestellt ist, kann der Anmelder

a) die Gesprächsanmeldung hinsichtlich der

Fernsprechnummer der Sprechstelle, von

der oder mit der die Verbindung verlangt

wird, innerhalb des betreffenden Ortsnetzes

ändern;

b) die Anmeldung eines gewöhnlichen Gesprächs

in eine Anmeldung eines dringenden

Gesprächs umwandeln oder umgekehrt;

c) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder

dringenden Gesprächs in eine Anmeldung

eines Blitzgesprächs umwandeln oder umgekehrt;

d) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder

dringenden Gesprächs in eine Anmeldung

eines Rückgesprächs umwandeln;

e) eine Gesprächsanmeldung ohne Voranmeldung

oder ohne Gesprächsaufforderung

in eine Gesprächsanmeldung mit

Voranmeldung oder mit Gesprächsaufforderung

nach demselben Ortsnetz umwandeln

oder umgekehrt;

f) nach demselben Ortsnetz eine Voranmeldung

in eine Gesprächsaufforderung umwandeln

oder umgekehrt;

g) die Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung

hinsichtlich des Namens des Verlangten

oder der Nummer der verlangten

Nebenstelle innerhalb desselben Ortsnetzes

ändern;

h) die Anmeldung eines Rückgesprächs in

eine Gesprächsanmeldung mit Voranmeldung

nach demselben Ortsnetz umwandeln

oder umgekehrt;

i) die Anmeldung eines Rückgesprächs in

eine Anmeldung mit Gesprächsaufforderung

innerhalb desselben Ortsnetzes umwandeln

oder umgekehrt;

j) die Befristung oder Zurückstellung einer

Gesprächsanmeldung verlangen, ändern

oder aufheben;

k) die Gesprächsanmeldung zurückziehen.

Umleitung von Ferngesprächen

§ 79. (1) Bei Ferngesprächen, die von Teilnehmersprechstellen

aus angemeldet werden,

kann verlangt werden, daß die Verbindung am

Ursprungsort nach einer anderen Teilnehmersprechstelle

in demselben Ortsnetz geleitet wird

(Umleitung am Ursprungsort). Wird ein solches

Verlangen gestellt, so ist die Person anzugeben,

die das Gespräch bei der zweiten Sprechstelle

führen soll. Die Umleitung darf nur dann

durchgeführt werden, wenn beim Rückruf durch

die Vermittlungsstelle das Verlangen bei der

Sprechstelle, von der die Gesprächsanmeldung

ausgegangen ist, bestätigt wird. Die Gesprächsgebühren

sind dem Fernsprechteilnehmer anzurechnen,

von dessen Sprechstelle das Gespräch

angemeldet wurde. Wird eine Umleitung am

Ursprungsort durchgeführt und befindet sich

die vom Anmelder angegebene Person nicht bei

der zweiten Sprechstelle, so gilt die Gesprächsverbindung

als hergestellt.

(2) Eine Gesprächsverbindung kann auf Verlangen

des Anmelders am Bestimmungsort nach

einer anderen Teilnehmersprechstelle geleitet

werden (Umleitung am Bestimmungsort), wenn

das Gespräch von der verlangten Sprechstelle bei

der Bereitstellung der Verbindung abgelehnt

wird. Ist das Gespräch angenommen, dann aber

auf Verlangen umgeleitet worden, so sind die

Gesprächsgebühren für jede der beiden Verbindungen

zu entrichten.

Auskunftsersuchen

§ 80. Ein Auskunftsersuchen ist ein ohne

gleichzeitige Gesprächsanmeldung gestelltes Ver-

langen nach Bekanntgabe, ob eine durch Namen

und vollständige Anschrift bezeichnete Person

Fernsprechteilnehmer ist und, wenn dies zutrifft,

welche Fernsprechnummer ihre Sprechstelle

hat.

Arten der Ferngespräche

§ 81. Folgende Arten von Ferngesprächen

sind zugelassen

a) Notgespräche (§ 61),

b) Staatsgespräche (§ 62),

c) Dienstgespräche (§ 63),

d) Pressegespräche (§ 82),

e) Privatgespräche (§ 64).

§ 82. (1) Pressegespräche sind Ferngespräche,

die der Nachrichtenübermittlung für Nachrichtenbüros,

Zeitungen oder Zeitschriften dienen.

In Pressegesprächen dürfen nur Nachrichten

übermittelt werden, die aktuell und zur Veröffentlichung

in den Zeitungen oder Zeitschriften

vorgesehen sind. Unter Zeitungen und

Zeitschriften im Sinne dieser Verordnung sind

periodische Druckschriften zu verstehen, die

mindestens einmal in der Woche erscheinen und

deren Inhalt ganz oder teilweise auf aktuellen

Tagesnachrichten aufgebaut ist.

(2) Pressegesprächsverbindungen genießen hinsichtlich

der Herstellung den gleichen Vorrang

wie dringende Privatgespräche.

(3) Pressegespräche dürfen nur angemeldet

werden

a) von Teilnehmersprechstellen der Nachrichtenbüros,

Zeitungen oder Zeitschriften;

b) von Teilnehmersprechstellen in Wohnungen

von Mitarbeitern der Nachrichtenbüros,

Zeitungen oder Zeitschriften;

c) bei postöffentlichen Sprechstellen von

Personen, die Inhaber eines Presseausweises

sind.

(4) Bei Kundgebungen, Sportveranstaltungen,

Messen und dergleichen dürfen auch von anderen

als von den in Abs. 3 angeführten Sprechstellen

Pressegespräche angemeldet werden. Das gleiche

gilt bei Ereignissen außergewöhnlicher Art, deren

Zeitpunkt und Ort nicht vorauszusehen waren.

Reihung der Ferngespräche

§ 83. Für die Reihung der Ferngespräche gilt

die Bestimmung des § 65.

Gespräche mit besonderen

Diensten

§ 84. Bei Gesprächen sind folgende besondere

Dienste zugelassen

a) Gespräche mit Gesprächsaufforderung

(§ 66),

b) Gespräche mit Voranmeldung (§ 85),

c) Rückgespräche (§ 86),

d) Festzeitgespräche (§ 87),

e) Monats- und Wochengespräche (§ 88).

§ 85. (1) Gespräche mit Voranmeldung (V-

Gespräche) sind Ferngespräche, bei denen auf

Verlangen des Anmelders der Name dessen, mit

dem das Gespräch geführt werden soll, oder das

Vorliegen einer Gesprächsanmeldung der verlangten

Sprechstelle im voraus bekanntgegeben

wird. Der Name und die Fernsprechnummer des

Anmelders sind nur auf dessen Verlangen zu

übermitteln.

(2) Bei der Anmeldung kann eine zweite

Sprechstelle desselben Ortsnetzes und eine zweite

Person bei einer der Sprechstellen angegeben

werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer einer Anmeldung

richtet sich nach § 76 Abs. 4. Sie kann jedoch

auf Verlangen des Anmelders um 24 Stunden

verlängert werden.

(4) Der Anmelder ist zu verständigen, wenn

das Gespräch sich verzögert oder nicht zustande

kommen kann. In diesen Fällen kann, wenn bei

der Gesprächsanmeldung von der im Abs. 2 gegebenen

Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht

wurde, die Anmeldung nachträglich bis zu dem

im Abs. 2 angegebenen Ausmaß ergänzt werden.

(5) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend

ihrer Reihung herzustellen, nachdem sich der

Verlangte oder die sonst für die Gesprächsführung

in Betracht kommende Person sprechbereit

erklärt hat. Die Post- und Telegraphenverwaltung

ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen,

daß die Person, die sich als sprechbereit meldet,

mit dem Verlangten identisch ist.

§ 86. (1) Rückgespräche (R-Gespräche) sind

Ferngespräche, bei denen auf Wunsch des Anmelders

die Gebühren dem verlangten Fernsprechteilnehmer

oder der zur Gesprächsführung

bei einer öffentlichen Sprechstelle aufgeforderten

Person angerechnet werden sollen.

(2) Der Name und die Fernsprechnummer des

Anmelders sind der verlangten Sprechstelle im

voraus bekanntzugeben.

(3) Die Gesprächsverbindung ist entsprechend

ihrer Reihung herzustellen, nachdem sich der

Verlangte oder, wenn dieser die Gebührenzahlung

ablehnt, der Anmelder zur Gebührenzahlung

bereit erklärt hat.

(4) Befindet sich der Verlangte bei einer anderen

Sprechstelle desselben Ortsnetzes, so darf die

Gesprächsverbindung an die andere Sprechstelle

nur geleitet werden, wenn sich der erstverlangte

Fernsprechteilnehmer oder der Anmelder zur

Gebührenzahlung bereit erklärt hat.

§ 87. Festzeitgespräche sind dringende V-Gespräche,

die auf Verlangen des Anmelders zu

einer bestimmten Zeit geführt werden sollen.

Der verlangten Sprechstelle ist die vom Anmelder

gewünschte Herstellungszeit mitzuteilen. Der

Name und die Fernsprechnummer des Anmelders

sind jedoch nur auf dessen Verlangen bekanntzugeben.

§ 88. (1) Monats- und Wochengespräche sind

Ferngespräche, die täglich zwischen denselben

Sprechstellen zur gleichen im voraus vereinbarten

Zeit und in der gleichen im voraus vereinbarten

Zeitdauer geführt werden. Monatsgespräche sind

mindestens für einen Kalendermonat, Wochengespräche

für einen oder mehrere Zeitabschnitte

von sieben aufeinanderfolgenden Tagen anzumelden.

(2) Bei Monatsgesprächen kann der Anmelder

für einen oder für zwei Tage in der Woche auf

die Gesprächsverbindung verzichten. Diese Tage

müssen in jeder Woche die gleichen sein und bei

der Anmeldung im voraus angegeben werden.

(3) Mit Monatsgesprächen kann von einem

beliebigen Tag an begonnen werden, doch läuft

die Verpflichtung des Anmelders mindestens bis

zum Ende des folgenden Kalendermonats.

(4) Wird auf die Durchführung der Monatsgespräche

nicht spätestens acht Tage vor dem

Monatsletzten verzichtet, so verlängert sich die

Gültigkeit der Anmeldung bis zum Ende des

nächsten Kalendermonats. Die Anmeldung von

Wochengesprächen wird nicht stillschweigend verlängert.

ABSCHNITT IX

Gebühren

§ 89. Die Bestimmungen über die Gebühren,

die für die Benützung der für den öffentlichen

Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen zu entrichten

sind, enthält die Gebührenordnung.

ABSCHNITT X

Inkrafttreten

§ 90. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer

Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom

6. Juni 1955, BGBl. Nr. 131, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 3/1959, außer Kraft.

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