276. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden
und den Verzicht auf ihre Beglaubigung vom 26. September 1957, welches also lautet
(Obersetzung)
DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik
Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen
Republik als Mitglieder der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
— IN DEM WUNSCHE, bestimmte Fragen der
Erteilung und der Beglaubigung von Personenstandsurkunden
einvernehmlich zu regeln —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen
Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet
geführten Personenstandsbüchern wortgetreue
Abschriften oder Auszüge von Einträgen,
die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates
beziehen, kostenlos zu erteilen, wenn das Ersuchen
für Verwaltungszwecke oder zugunsten
bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung
bestehender oder künftiger zweiseitiger
Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens bleibt unberührt.
Artikel 2
Das Ersuchen ist von der diplomatischen Vertretung
oder den Konsuln an die im Anhang zu
diesem Übereinkommen von jedem Vertragsstaat
bezeichnete zuständige Behörde zu richten;
in dem Ersuchen ist als kurze Begründung „für
Verwaltungszwecke" oder „Bedürftigkeit des
Antragstellers" anzugeben.
Artikel 3
Die Erteilung einer Abschrift oder eines Auszugs
eines Eintrags im Personenstandsbuch läßt
die Frage der Staatsangehörigkeit der betroffenen
Person unberührt.
Artikel 4
Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von
Einträgen in Personenstandsbüchern, die mit der
Unterschrift und dem Dienstsiegel der erteilenden
Behörde versehen sind, bedürfen in den
Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.
Artikel 5
Unter Einträgen in Personenstandsbüchern im
Sinne der Artikel 1, 3 und 4 sind zu verstehen
Einträge
— von Geburten,
— auf Grund der Anzeige einer Totgeburt,
— der Anerkennung unehelicher Kinder,
— von Eheschließungen,
— von Sterbefällen,
— von Ehescheidungen,
— auf Grund von Anordnungen oder Urteilen,
die den Personenstand betreffen.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden werden beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde
wird ein Protokoll aufgenommen; von
diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten
Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde
gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen
später ratifiziert, tritt es am dreißigsten
Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im
gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei
der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder zu
jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den
Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung
erklären, daß dieses Übereinkommen für
eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb
des Mutterlandes oder für Staaten oder
Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat
übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift dieser
Notifizierung. Dieses Übereinkommen tritt
in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten
am sechzigsten Tag nach Eingang dieser
Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in
Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2
abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen
für bestimmte in der Erklärung bezeichnete
Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat übersendet
jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege
eine beglaubigte Abschrift der neuen Notifizierung.
Das Übereinkommen tritt für das betreffende
Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang
dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat
außer Kraft.
Artikel 9
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.
Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert
seine Absicht durch eine Urkunde, die
beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird.
Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplo-
matischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das
Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat
am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde
in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt
werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß
Artikel ,7 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision
zum Zwecke seiner Vervollkommnung.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen
Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie
den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär
der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang,
gerechnet von dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen
Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere
zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es
nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate
vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat
zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten
davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der
sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Luxemburg am 26. September
1957 in einer Urschrift, die im Archiv des
Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird;
dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift.
Für die
REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
Karl Graf von Spreti
Hans G. Ficker
Für die
REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN
R. Taymans
Für die
REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN
REPUBLIK
Guy Deltel
Für die
REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS
LUXEMBURG
Henri Delvaux
Für die
REGIERUNG DES KÖNIGREICHS
DER NIEDERLANDE
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich
zwischen den Niederlanden, Surinam
und den Niederländischen Antillen besteht, verlieren
die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke
„Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes"
ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich
des Königreichs der Niederlande und werden
infolgedessen in bezug auf das Königreich im
Sinne von „Europa" und „außerhalb Europas"
verstanden.
A. H. Philipse
Für die
REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN
EIDGENOSSENSCHAFT
Dr. Ernst Götz
Für die
REGIERUNG DER TÜRKISCHEN
REPUBLIK
Necdet Kent
ANHANG
Soweit nicht in besonderen Übereinkünften
eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in
Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnte zuständige
Behörde
— für die Bundesrepublik Deutschland: der
Standesbeamte, der das Personenstandsbuch
führt;
— für das Königreich Belgien: das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten;
— für die Französische Republik: der Standesbeamte,
der das Personenstandsbuch führt;
— für das Großherzogtum Luxemburg: der
Standesbeamte, der das Personenstandsbuch
führt;
— für das Königreich der Niederlande: der
Standesbeamte, der das Personenstandsbuch
führt;
— für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen
in Bern;
— für die Türkische Republik: der Standesbeamte,
der das Personenstandsbuch führt;
— für die Republik Österreich: das Bundesministerium
für Inneres.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen, bezeichnet als die im Bereich
der Republik Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 2 des Übereinkommens das Bundesministerium
für Inneres und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt worden;
das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 für Österreich
am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Türkei.