Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
276_1965 AT

276. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung

Nachdem das Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden

und den Verzicht auf ihre Beglaubigung vom 26. September 1957, welches also lautet

(Obersetzung)

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik

Deutschland, des Königreichs Belgien, der Französischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Niederlande, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen

Republik als Mitglieder der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

— IN DEM WUNSCHE, bestimmte Fragen der

Erteilung und der Beglaubigung von Personenstandsurkunden

einvernehmlich zu regeln —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen

Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet

geführten Personenstandsbüchern wortgetreue

Abschriften oder Auszüge von Einträgen,

die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates

beziehen, kostenlos zu erteilen, wenn das Ersuchen

für Verwaltungszwecke oder zugunsten

bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung

bestehender oder künftiger zweiseitiger

Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses

Übereinkommens bleibt unberührt.

Artikel 2

Das Ersuchen ist von der diplomatischen Vertretung

oder den Konsuln an die im Anhang zu

diesem Übereinkommen von jedem Vertragsstaat

bezeichnete zuständige Behörde zu richten;

in dem Ersuchen ist als kurze Begründung „für

Verwaltungszwecke" oder „Bedürftigkeit des

Antragstellers" anzugeben.

Artikel 3

Die Erteilung einer Abschrift oder eines Auszugs

eines Eintrags im Personenstandsbuch läßt

die Frage der Staatsangehörigkeit der betroffenen

Person unberührt.

Artikel 4

Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von

Einträgen in Personenstandsbüchern, die mit der

Unterschrift und dem Dienstsiegel der erteilenden

Behörde versehen sind, bedürfen in den

Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.

Artikel 5

Unter Einträgen in Personenstandsbüchern im

Sinne der Artikel 1, 3 und 4 sind zu verstehen

Einträge

— von Geburten,

— auf Grund der Anzeige einer Totgeburt,

— der Anerkennung unehelicher Kinder,

— von Eheschließungen,

— von Sterbefällen,

— von Ehescheidungen,

— auf Grund von Anordnungen oder Urteilen,

die den Personenstand betreffen.

Artikel 6

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden werden beim

Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde

wird ein Protokoll aufgenommen; von

diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten

Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde

gemäß Artikel 6 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen

später ratifiziert, tritt es am dreißigsten

Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im

gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei

der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder zu

jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den

Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung

erklären, daß dieses Übereinkommen für

eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb

des Mutterlandes oder für Staaten oder

Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat

übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift dieser

Notifizierung. Dieses Übereinkommen tritt

in den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten

am sechzigsten Tag nach Eingang dieser

Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat in

Kraft.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2

abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifizierung erklären, daß dieses Übereinkommen

für bestimmte in der Erklärung bezeichnete

Staaten oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.

Der Schweizerische Bundesrat übersendet

jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege

eine beglaubigte Abschrift der neuen Notifizierung.

Das Übereinkommen tritt für das betreffende

Hoheitsgebiet am sechzigsten Tag nach Eingang

dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat

außer Kraft.

Artikel 9

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.

Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert

seine Absicht durch eine Urkunde, die

beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird.

Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplo-

matischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das

Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat

am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde

in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt

werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß

Artikel ,7 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision

zum Zwecke seiner Vervollkommnung.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen

Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie

den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär

der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang,

gerechnet von dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen

Zeitpunkt an.

Das Übereinkommen wird jeweils für weitere

zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es

nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate

vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat

zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten

davon in Kenntnis.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der

sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,

hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Luxemburg am 26. September

1957 in einer Urschrift, die im Archiv des

Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird;

dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift.

Für die

REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND

Karl Graf von Spreti

Hans G. Ficker

Für die

REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN

R. Taymans

Für die

REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN

REPUBLIK

Guy Deltel

Für die

REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS

LUXEMBURG

Henri Delvaux

Für die

REGIERUNG DES KÖNIGREICHS

DER NIEDERLANDE

Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich

zwischen den Niederlanden, Surinam

und den Niederländischen Antillen besteht, verlieren

die im Übereinkommen enthaltenen Ausdrücke

„Mutterland" und „außerhalb des Mutterlandes"

ihren ursprünglichen Sinn hinsichtlich

des Königreichs der Niederlande und werden

infolgedessen in bezug auf das Königreich im

Sinne von „Europa" und „außerhalb Europas"

verstanden.

A. H. Philipse

Für die

REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN

EIDGENOSSENSCHAFT

Dr. Ernst Götz

Für die

REGIERUNG DER TÜRKISCHEN

REPUBLIK

Necdet Kent

ANHANG

Soweit nicht in besonderen Übereinkünften

eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in

Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnte zuständige

Behörde

— für die Bundesrepublik Deutschland: der

Standesbeamte, der das Personenstandsbuch

führt;

— für das Königreich Belgien: das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten;

— für die Französische Republik: der Standesbeamte,

der das Personenstandsbuch führt;

— für das Großherzogtum Luxemburg: der

Standesbeamte, der das Personenstandsbuch

führt;

— für das Königreich der Niederlande: der

Standesbeamte, der das Personenstandsbuch

führt;

— für die Schweizerische Eidgenossenschaft

das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen

in Bern;

— für die Türkische Republik: der Standesbeamte,

der das Personenstandsbuch führt;

— für die Republik Österreich: das Bundesministerium

für Inneres.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen, bezeichnet als die im Bereich

der Republik Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 2 des Übereinkommens das Bundesministerium

für Inneres und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt worden;

das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 für Österreich

am 1. Oktober 1965 in Kraft.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Türkei.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →