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276_1963 AT

276. Verordnung: Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Errichtung einer 6. Notarstelle in Innsbruck und einer 2. Notarstelle in Feldkirch.

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung

vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

§ 1.

Im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wird

eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in

Innsbruck errichtet.

§ 2.

Im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch

wird eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz

in Feldkirch errichtet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1964 in

Kraft.

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