276_1961
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276. Verordnung: 10. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 276. Verordnung: 10. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
1961_276_0 276. Verordnung: 10. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
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Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/
1946, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 63/1959, hat zu lauten
„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur
gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,
Abfindungen, Rückvergütungen
nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes und an Verwaltungskosten
zu zahlen hat, beträgt für eine
Arbeitswoche das 6'8fache des sich für diese Arbeitswoche
nach § 9 des Gesetzes ergebenden
Stundenlohnes."
§ 2. Diese Verordnung tritt am 27. November
1961 in Kraft.