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276_1960 AT

276. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Steyr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Steyr.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Steyr besteht ein Bundespolizeikommissariat.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Steyr umfaßt das Gebiet

der Stadt Steyr.

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Steyr umfaßt die Aufgaben,

die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetze jeweils übertragen sind, sowie die

dem Bundespolizeikommissariat Steyr durch

Oberösterreichische Landesgesetze übertragenen

Aufgaben.

§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom

25. Juni 1930, BGBl. Nr. 191, betreffend die Errichtung

einer Bundespolizeibehörde in Steyr,

tritt außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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