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276_1959 AT

276. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und den

§§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Oktober 1959, Zl. V 9/59,

V 13/59-11, § 1 Abs. 2, § 4 und § 5 der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 8. Feber 1954, BGBl.

Nr. 46, über die Ersichtlichmachung der Preise

im Gast- und Schankgewerbe, als gesetzwidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am 15. April 1960 in

Kraft.

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