276. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung
und Aufhebung der Vorschriften des Abschnittes
II dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind für die Zeit vom
1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 auch hinsichtlich
der Regelungen Bundessache, hinsichtlich
derer die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene
verfassungsgesetzliche Grundlage für Regelungen
auf dem Gebiete der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft
(Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-
Verfassungsgesetzes von 1929) nicht mehr gegeben
ist.
ABSCHNITT II.
A. Milchwirtschaft.
§ 2. (1) Milch im Sinne dieses Unterabschnittes
ist Kuhmilch jeder Art (insbesondere Vollmilch,
auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellte
Milch, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch,
Molke und Rahm).
(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Unterabschnittes
sind Butter (Butterschmalz), Käse,
Topfen, Kasein, Trockenmilch und Kondensmilch.
§ 3. (1) Zur Sicherung eines möglichst einheitlichen
Erzeuger- und Verbraucherpreises für
Milch und Erzeugnisse aus Milch, zur Erzielung
der aus volkswirtschaftlichen Gründen gebotenen
Gleichmäßigkeit in der Belieferung der Märkte
mit Milch und Erzeugnissen aus Milch und zur
Bereitstellung von Milch und Erzeugnissen aus
Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit wird
der „Milchwirtschaftsfonds" (in den folgenden
Bestimmungen des Unterabschnittes A als
„Fonds" bezeichnet) errichtet.
(2) Der Milchwirtschaftsfonds ist eine juristische
Person, hat seinen Sitz in Wien und ist
berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der
Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das
ganze Bundesgebiet. Der Fonds wird durch eine
Verwaltungskommission (in den Bestimmungen
des Unterabschnittes D als „Kommission" bezeichnet)
verwaltet.
(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet
a) aus den ihm nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Unterabschnittes zufließenden
Beträgen,
b) aus sonstigen Einnahmen.
§ 4. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen
Erzeugerpreises und zum Ausgleich von
Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung
der Milch als Frischmilch oder durch ihre
Verwertung nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung
ergeben, sind Preisausgleichsbeiträge zu
entrichten.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von
Preisausgleichsbeiträgen trifft
1. Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe
für die von Erzeugern und
Sammelstellen angelieferten Milchmengen bis zu
einem Höchstbetrage von 50 v. H. des jeweiligen
Preises der angelieferten Fetteinheiten;
2. — sofern nicht eine Vorschreibung gemäß
Z. 1 erfolgt — Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,
Milchsammelstellen und Milcherzeuger
für unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher
veräußerte, nicht molkereimäßig behandelte
Vollmilch, pasteurisierte Vollmilch, auf
einen bestimmten Fettgehalt eingestellte Konsummilch,
Magermilch, Buttermilch und Rahm
bis zu einem Höchstbetrag von 20 v. H. des
Erzeugerpreises für den Liter.
(3) Preisausgleichsbeiträge sind nicht zu entrichten
a) für Milchlieferungen von einem Bearbeitungs-,
Verarbeitungs- oder Milchgroßhandelsbetrieb
an einen anderen Betrieb dieser
Art;
b) für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung
im eigenen Haushalt oder im
eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder
für nach Abs. 2 Beitragspflichtige im Werklohnverfahren
verarbeitet wird;
c) für Milch, die vom Produzenten unmittelbar
an Verbraucher abgegeben wird, wenn
die Einhebung der Preisausgleichsbeiträge
für den Betroffenen eine unbillige Härte
bedeuten würde.
§ 5. (1) Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 innerhalb der im § 4 Abs. 2 genannten
Höchstbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen
der Abs. 2 bis 5 festzusetzen.
(2) Das Ausmaß der Preisausgleichsbeiträge
richtet sich nach der Art der Verwendung und
Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus
Milch unter Berücksichtigung der Preise, die den
Lieferanten gezahlt werden, der Verkaufserlöse
und der mit der Bearbeitung, Verarbeitung und
Verteilung verbundenen Kosten.
(3) Bei der Berechnung der Preisausgleichsbeiträge
ist das Ausmaß der Lieferungen von Rahm
oder Erzeugnissen aus Milch vom Erzeuger an
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe in der
Regel nach Milchkilogramm zu bestimmen. Dabei
sind für das Kilogramm Rahm oder für das
Kilogramm eines Erzeugnisses aus Milch so viele
Kilogramm Milch anzunehmen, als zur Herstellung
dieses Produktes nach einem vom Fonds
unter Berücksichtigung der Produktionsbedingungen
festzusetzenden Umrechnungsverhältnis
benötigt werden. Das Umrechnungsverhältnis
kann auch in Fetteinheiten oder Milchliter ausgedrückt
werden. Für die Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse
gilt § 45.
(4) Preisausgleichsbeiträge für Milcherzeuger
können, wenn es zur Vermeidung eines nicht vertretbaren
Verwaltungsaufwandes notwendig ist,
nach dem Stand des gehaltenen Milchviehs oder
dem Umfang der erzeugten oder der unmittelbar
an Verbraucher abgegebenen Milch pauschaliert
werden.
(5) Preisausgleichsbeiträge sind auch zu entrichten
a) von Betrieben, denen ein Einzugs- oder
Versorgungsgebiet (§ 9) nicht zugewiesen
wurde,
b) für Lieferungen von Milch oder Erzeugnissen
aus Milch außerhalb einer gemäß
§ 11 Abs. 1 lit. c vorgeschriebenen Liefermenge.
§ 6. (1) Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in der
Weise zu verwenden, daß
1. Verarbeitungszuschüsse für Milch, die als
Rahm oder nach Verarbeitung zu Butter (Butterschmalz),
Käse, Topfen, Kasein, Trockenmilch
oder Kondensmilch verwertet wird, gewährt
werden;
2. Preisausgleichszuschüsse für Milch, die als
Frischmilch abgegeben wird, gewährt werden.
(2) Zuschüsse nach Abs. 1
a) werden in dem Ausmaß gewährt, das zur
Erreichung eines möglichst einheitlichen
Auszahlungspreises an die Milchlieferanten
unbedingt erforderlich ist; hiebei ist auf
die Kostenrechnung, wie sie für die Bemessung
der Ausgleichsbeiträge maßgebend
war (§ 5 Abs. 2), und auf die Qualität der
Produkte Rücksicht zu nehmen;
b) können zur Erreichung der Ziele des § 3
Abs. 1 den im § 9 Abs. 1 bezeichneten Betrieben
für eine bestimmte Art der Verwendung
oder Verwertung der Milch in
Gruppen oder einzeln, einmalig oder für
einen bestimmten Zeitraum gewährt werden
und
c) dürfen nur Betrieben gewährt werden, die
ständig molkereimäßig behandelte Milch,
Butter (Butterschmalz), Käse, Topfen,
Trockenmilch oder Kondensmilch von einwandfreier
guter Beschaffenheit in Verkehr
setzen; Ausnahmen können vom Fonds
bewilligt werden.
(3) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder Vorschriften, die auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln,
insolange von der Gewährung von
Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden
Hindernisse von dem in Betracht kommenden
Betrieb nicht beseitigt sind.
(4) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 45 auf Grund der Abs. 1
bis 3 die Bedingungen näher zu regeln, unter
denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.
(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,
können die Preisausgleichsbeiträge zur Werbung
für erhöhten Verbrauch von Milch und Erzeugnissen
aus Milch (Schulmilchaktionen, Wohlfahrtsmilch
usw.) sowie für sonstige absatzfördernde
und allenfalls für produktionssichernde
Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet
werden. Werden auf Grund dieser Bestimmungen
Zuschüsse an Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
gewährt, so gelten die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
§ 7. (1) Zum Ausgleich der Transportkosten,
die durch Lieferungen von Milch und Erzeugnissen
aus Milch zu den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
sowie durch Lieferungen
dieser Waren von diesen Betrieben an die Verbraucherorte
entstehen, ist von den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben ein Transportausgleichsbeitrag
von höchstens 10 v. H. des Erzeugerpreises
für das Kilogramm der angelieferten
Milch beziehungsweise der angelieferten
Erzeugnisse aus Milch zu entrichten. Der Lieferung
durch den Erzeuger ist die Lieferung ab
einer Sammelstelle, einer Milchgenossenschaft
oder einer sonstigen Übernahmsstelle gleichzuhalten.
(2) Für die Art der Festsetzung und das Ausmaß
der Transportausgleichsbeiträge innerhalb
des im Abs. 1 genannten Höchstausmaßes gelten
die Bestimmungen des § 5 sinngemäß.
(3) Der Fonds hat aus den eingenommenen
Transportausgleichsbeiträgen in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4
Transportkostenvergütungen zu gewähren.
(4) Für den Bezug oder die Lieferung von Milch
und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen den
Bestimmungen der §§ 9 und 11 erfolgen, sowie
für unwirtschaftliche Transporte dieser Waren
dürfen Transportkostenvergütungen nicht gewährt
werden.
(5) Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert
von den Preisausgleichsbeiträgen zu verrechnen
und zu verwalten.
§ 8. (1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben Preisausgleichsbeiträge
(§ 4) und Transportausgleichsbeiträge (§ 7) jeweils
nur für den Zeitraum vorschreiben, für den
er gemäß § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 nähere
Regelungen über die Gewährung von Verarbeitungs-
und Preisausgleichszuschüssen (§ 6 Abs. 1)
sowie von Transportkostenvergütungen (§ 7
Abs. 3) getroffen hat.
(2) Die Preisausgleichsbeiträge (§ 4) sowie die
Transportausgleichsbeiträge (§ 7) sind monatlich
dem Fonds abzurechnen und spätestens am 15.
des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen.
Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert
abzurechnen. .
(3) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß
§§ 4 und 7 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge
können, soweit es im Einzelfall keine unbillige
Härte bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben
werden, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank um 3 v. H. übersteigt.
Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
können gegen fällige Ausgleichsbeiträge aufgerechnet
werden. Werden fällige Zuschüsse und
Transportkostenvergütungen des Fonds dem Berechtigten
ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig
bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es
die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen
in der im ersten Satz genannten Höhe
gewährt werden.
§ 9. (1) Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse
sowie Transportkostenvergütungen sind
nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse
aus Milch aus Einzugsgebieten (Abs. 2)
beziehen oder in Versorgungsgebiete (Abs. 3)
liefern. Der Fonds kann hievon Ausnahmen bewilligen,
sofern diese mit den im § 3 Abs. 1
genannten Zielen vereinbar sind.
(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte
Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe oder ihre wirtschaftlichen
Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur
Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse
aus Milch zu beziehen berechtigt und — soweit
diese Waren den vom Fonds gemäß § 13 Abs. 1
festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit
von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen
— zu übernehmen verpflichtet sind.
Innerhalb der Einzugsgebiete sind die Erzeuger
verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch an
die festgesetzten Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebe
oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse
zu liefern, sofern nicht die Bestimmungen
des § 12 Anwendung finden. Eine Pflicht
zur Übernahme von Milch besteht nicht, wenn
die angelieferte Milch zur Herstellung von
Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten Betrieb
nicht geeignet ist.
(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch
begrenzte Gebiete, die mit Milch und
bestimmten Erzeugnissen aus Milch zu beliefern
bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
oder ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse
berechtigt und verpflichtet sind. Die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet,
Milch und Erzeugnisse aus Milch von
anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen
zuzukaufen, soweit dies zum Ausgleich von
Überschüssen beziehungsweise einer für die ordnungsgemäße
Versorgung ihres Versorgungsgebietes
unzureichenden Erzeugung fallweise erforderlich
ist.
(4) Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes
schließt die Verpflichtung in sich, an Kleinhandelsgeschäfte
Milch in Kleinpackungen von
1 Liter und darunter zu liefern, wenn regelmäßig
täglich eine Menge von mindestens 48 Liter abgenommen
wird. Schankmilch ist nur zu liefern,
wenn die vorstehend angeführte Menge von
Milch in Kleinpackungen abgenommen wird und
regelmäßig täglich mindestens 20 Liter Schankmilch
bezogen werden. Wird die Lieferung kleinerer
Mengen beansprucht, so ist der Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb zur Belieferung
nur verpflichtet, wenn ihm diese vom Fonds aufgetragen
wird. Ein solcher Auftrag ist zu erteilen,
wenn die Belieferung zur ordnungsgemäßen Versorgung
der Bevölkerung notwendig ist. Die
Lieferpflicht entfällt, wenn der zu Beliefernde die
branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen
nicht einhält, wenn die Zustellung dem
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich
nicht zumutbar ist oder wenn die Aufbewahrung
und Abgabe von Schankmilch in einwandfreier
guter Beschaffenheit (§ 3 Abs. 1)
nicht gewährleistet ist. Ob eine Zustellung wirtschaftlich
nicht zumutbar ist oder ob die Abgabe
von Schankmilch in einwandfreier guter Beschaffenheit
nicht gewährleistet ist, entscheidet im
Streitfalle der Fonds über Antrag einer Partei.
§ 10. (1) Der Fonds hat, soweit dies zur Erreichung
der im § 3 Abs. 1 genannten Ziele not-
wendig ist, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 Einzugs- und Versorgungsgebiete
zuzuweisen; für die Abgrenzung der Einzugs- und
Versorgungsgebiete sind maßgebend
a) die Art und Ausgestaltung der Betriebsanlage
und ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer
und quantitativer Beziehung,
b) die Milchergiebigkeit des Gebietes,
c) die verkehrstechnischen Verhältnisse in
den verschiedenen Teilen des Gebietes und
die Kosten des Transportes von Milch und
Erzeugnissen aus Milch,
d) die Lage zu gleichartigen benachbarten Betrieben
und zu größeren Verbrauchsorten,
e) die Bevölkerungsdichte und die örtlichen
Arbeitsverhältnisse und
f) die Qualität der erzeugten Produkte.
(2) Ob der Lieferpflicht gemäß § 9 Abs. 2 durch
Lieferung von Milch in frischem Zustand oder
nach Bearbeitung oder Verarbeitung in Form von
Rahm, Landbutter oder Käse zu entsprechen ist,
bestimmt der Fonds in sinngemäßer Anwendung
des Abs. 1.
(3) Die Bestimmung eines Einzugsgebietes ist,
unbeschadet der Bestimmungen des § 45, in den
betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen;
hiebei ist auf die Lieferpflicht der Erzeuger
hinzuweisen, deren Betrieb in einem Einzugsgebiet
gelegen ist.
(4) Die Einzugs- und Versorgungsgebiete sind
bei Änderung der Voraussetzungen, die für ihre
Bestimmung maßgebend waren, neu zu bestimmen.
§ 11. (1) Zur Erreichung der im § 3 Abs. 1 genannten
Ziele kann der Fonds
a) im Einzugsgebiet eines wirtschaftlichen Zusammenschlusses
gelegene Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe anweisen, ihre Produkte
an den wirtschaftlichen Zusammenschluß
zu liefern,
b) größere Verbrauchsorte mehreren Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen
Zusammenschlüssen) als gemeinsames
Versorgungsgebiet zuweisen,
c) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von
solchen), denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen
wurde, Höchst- oder Mindestmengen
von Milch oder bestimmten Erzeugnissen
aus Milch vorschreiben, die sie
zur Versorgung größerer Verbrauchsorte
ihres Versorgungsgebietes zu liefern haben,
d) den unter lit. c genannten Betrieben und
Zusammenschlüssen vorschreiben, in welchen
Mengen und in welcher Weise sie
die angelieferte Milch und die Erzeugnisse
aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu
verteilen oder sonst zu verwenden oder zu
verwerten haben,
e) für die Einzugs- und Versorgungsgebiete
die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen.
(2) Bei den im Abs. 1 genannten Maßnahmen
sind insbesondere die zur Verfügung stehenden
Mengen an Milch oder Erzeugnissen aus Milch,
deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen.
Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a
ist der wirtschaftliche Zusammenschluß verpflichtet,
die anzuliefernden Produkte zu übernehmen,
soweit diese Waren den vom Fonds
gemäß § 13 Abs. 1 festgesetzten Bestimmungen
über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen
aus Milch entsprechen. Bei Maßnahmen
gemäß Abs. i lit. b und c ist auf den Bedarf im
übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(3) Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen
aus Milch, die entgegen den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften durchgeführt
werden, kann der Fonds Preisausgleichs- und
Transportausgleichsbeiträge bis zur dreifachen
Höhe des in den §§ 4 und 7 vorgesehenen
Höchstausmaßes vorschreiben. Für solche Lieferungen
besteht kein Anspruch auf Leistungen
aus den Mitteln des Fonds.
§ 12. (1) Der Fonds hat die unmittelbare Abgabe
von Milch durch landwirtschaftliche Betriebe
an Verbraucher allgemein unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 45 oder im Einzelfall
durch Bescheid zu bewilligen, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung
notwendig ist oder die Lieferung an den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
für den landwirtschaftlichen Betrieb eine unbillige
Härte bedeuten würde.
(2) Der Fonds kann ferner unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 45 bestimmte Gruppen
von landwirtschaftlichen Betrieben oder
durch Bescheid einzelne landwirtschaftliche Betriebe
beauftragen, die von ihnen zur Abgabe
gelangende Milch an Verbraucher ihrer Nachbarschaft
zu liefern, wenn dies zur ordnungsgemäßen
Versorgung der Bevölkerung mit Milch notwendig
ist.
(3) Bei Bewilligungen gemäß Abs. 1 und Aufträgen
gemäß Abs. 2 kann der Fonds die Auflage
erteilen, daß die Abrechnung der Ausgleichsbeiträge
über den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb (§ 9 Abs. 2) vorzunehmen
ist. Im Falle einer solchen Auflage ist der Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb zur Mitwirkung
an der Abrechnung verpflichtet.
(4) Einer Bewilligung beziehungsweise eines
Auftrages gemäß Abs. 1 bis 3 bedarf es nicht,
wenn über die unmittelbare Abgabe von Milch
ein Einvernehmen zwischen dem zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb (§ 9 Abs. 2)
und dem in Betracht kommenden landwirtschaftlichen
Betrieb zustande gekommen ist.
§ 13. (1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme
auf die im § 3 Abs. 1 genannten Ziele und auf
die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die
Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse
aus Milch aufweisen müssen, damit ein
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur
Übernahme dieser Produkte im Sinne des § 9
Abs. 2 und ein wirtschaftlicher Zusammenschluß
zur Übernahme im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. a
verpflichtet ist.
(2) Weiter hat der Fonds die Eigenschaften,
die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch
hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen zukommen
müssen, die Maßnahmen zur Erreichung
dieser Eigenschaften, den Vorgang zu
ihrer Feststellung sowie die Kennzeichnung und
Verpackung der genannten Waren im geschäftlichen
Verkehr festzulegen. Er hat hiebei auf die
im § 3 Abs. 1 genannten Ziele, auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und die Ausstattung der
Betriebsanlagen sowie auf die handelsüblichen
Gebräuche Bedacht zu nehmen.
(3) Der Gebrauch von Kennzeichnungen und
Verpackungen, die geeignet sind, Verwechslungen
mit den vom Fonds bestimmten Kennzeichnungen
und Verpackungen hervorzurufen, ist verboten.
§ 14. (1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen
zu führen, die alle Angaben, die
für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen
für die Ausgleichsbeiträge und für die Gewährung
von Zuschüssen und Transportkostenvergütungen
maßgebend sind, zu enthalten haben.
(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds
und den sonstigen mit der Durchführung der
Bestimmungen dieses Unterabschnittes betrauten
Stellen alle Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte
zu erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die Ausgleichsbeiträge,
Zuschüsse und Transportkostenvergütungen erforderlich
sind. Sie haben den vom Fonds entsendeten
Organen nach Vorweisung ihres Amtsauftrages
den Einblick in die Betriebsräume, die
Erhebung der Vorräte sowie die Einsichtnahme
in die Aufzeichnungen zu gestatten, die für die
Errechnung der Bemessungsgrundlagen für die
Ausgleichsbeiträge, Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
maßgebend sind. Die Gewährung
eines Zuschusses kann verweigert oder
widerrufen werden, wenn die Beitragspflichtigen
den Bestimmungen dieses Absatzes nicht Folge
leisten.
(3) Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben und
ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen schriftliche
Meldungen über betriebswichtige Vorgänge
zu verlangen, die im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Unterabschnittes stehen.
§ 15. (1) Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz
1955, BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 2 genannter
Waren niedriger sind als die Inlandspreise
gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger
inländischer Waren, hat der Importeur einen
Importausgleich zu entrichten. Die Höhe des
Importausgleiches ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis,
vermindert um die inländischen Lieferungs- und
Veräußerungskosten sowie die Handelsspanne,
soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis
enthalten sind, und überdies vermindert um die
Ausgleichsteuer. Als Inlandspreis gilt der behördlich
bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe oder, falls ein
solcher nicht bestimmt ist, der vom Fonds auf
der Grundlage des Erzeugerpreises der Milch unter
sinngemäßer Anwendung der für die behördliche
Bestimmung von Preisen geltenden Vorschriften
kalkulierte Großhandelseinstellpreis. Der Fonds
kann für jene Fälle, in denen der Importausgleich
im Einzelfall durch Bescheid festgesetzt
wird, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 für die Höhe der von der Differenz
zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis abzusetzenden
Beträge der Erfahrung entsprechende
Durchschnittssätze festlegen.
(2) Soweit solche Maßnahmen zur Erreichung
der im § 3 Abs. 1 genannten Ziele notwendig
sind, kann der Fonds abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 1 bei nachstehenden Waren
jedenfalls einen Importausgleich bis zur folgenden
Höhe festsetzen
1. Zolltarif Nr. 04.02
Milch und Rahm, haltbar
gemacht, eingedickt
oder gezuckert
A - Trockenmilch S 475'— für 100 kg
B - andere S 330'— für 100 kg
2. ex Zolltarif Nr. 04.04
A - feine Tafel- und
Schachtelkäse 23 v. H. des Zollwertes
Für Waren in Einzelpackungen,
die 1 kg
oder weniger enthalten,
zusätzlich S 200'— für 100 kg.
(3) Für die Höhe des gemäß Abs. 2 in Schilling
festgelegten Importausgleiches gelten die Bestimmungen
des § 3 des Zolltarifgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 74, sinngemäß. Für die Erlassung von
Verordnungen über eine Paritätsangleichung ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
zuständig.
(4) Weiter kann der Fonds — soweit es mit
den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen vereinbar
und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten
ist — von der Einhebung eines Importausgleiches
gemäß Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise
absehen.
(5) Der Importausgleich ist vom Fonds allgemein
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 oder im Einzelfall durch Bescheid
festzusetzen. Ein Beschluß des Fonds, be-
treffend die allgemeine Festsetzung eines Importausgleiches,
darf nur kundgemacht werden, wenn
er von den Bundesministerien für Land- und
Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden
ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie
nicht binnen drei Wochen nach Einlangen eines
diesbezüglichen schriftlichen Antrages versagt
wird.
(6) In den Fällen, in denen der Importausgleich
nicht allgemein unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 festgesetzt ist, hat der
Fonds auf Antrag des Importeurs mit Bescheid
festzustellen, ob und gegebenenfalls welcher Importausgleich
für einen bestimmten Import zu
entrichten sein wird. Kann die Höhe des Importausgleiches
noch nicht bestimmt werden, so
ist auch dies im Bescheid festzustellen. Ein Bescheid,
mit dem festgestellt wird, daß ein Importausgleich
nicht zu entrichten ist oder daß
die Höhe des Importausgleiches noch nicht bestimmt
werden kann, gilt bei Vorlage anläßlich
der Zollabfertigung zum freien Verkehr als
Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes 1958,
daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben beziehungsweise
von der Entrichtung eines solchen
abgesehen wurde.
(7) Ist anläßlich der Einfuhr ein Zoll festgesetzt
worden, weil der Importeur den Nachweis im
Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, daß ein Ausgleichsbetrag
vorgeschrieben oder von der Entrichtung
eines solchen abgesehen wurde, dem
Zollamt anläßlich der Zollabfertigung zum freien
Verkehr schuldhaft nicht erbracht hat, so ist bei
Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 der
Importausgleich ungeachtet der Festsetzung des
Zolles zu entrichten.
(8) Die Bestimmungen über den Importausgleich
finden keine Anwendung auf Waren, für
die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit
gewährt wird; die Ausnahmen gelten jedoch
nicht für als Geschenke eingehende Sendungen
der im § 2 angeführten Waren im Werte von
über 1000 S. Weiter finden die Bestimmungen
über den Importausgleich keine Anwendung auf
Waren, für deren Einfuhr bestimmten Personen
oder Personengruppen auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt
ist.
§ 16. Der gemäß § 15 Abs. 5 allgemein festgesetzte
Importausgleich ist anläßlich der Zollabfertigung
zum freien Verkehr vom zollrechtlich
Verfügungsberechtigten als Bevollmächtigtem
des Importeurs zu bezahlen; er ist verfahrensrechtlich
wie eine Eingangsabgabe im Sinne des
§ 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu
behandeln, jedoch findet das Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/1958, keine Anwendung.
§ 17. (1) Die über eingeführte im § 2 genannte
Waren zollrechtlich Verfügungsberechtigten
haben zur Ermittlung des Importausgleiches dem
Zollamt bei Abfertigung der Ware zum freien
Verkehr eine Werterklärung im Sinne des Wertzollgesetzes
1955 in zweifacher Ausfertigung zu
übergeben. Die Zweitausfertigung der Werterklärung
ist vom Zollamt an den Fonds weiterzuleiten.
(2) Der gemäß § 15 Abs. 5 durch Bescheid festgesetzte
Importausgleich wird zwei Wochen nach
Rechtskraft des Bescheides, jedoch nicht vor Ablauf
von zwei Wochen nach der Zollabfertigung
zum freien Verkehr, fällig. Für verspätet eingezahlte
Beträge sind Verzugszinsen zu entrichten,
deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank um 3 v. H. übersteigt.
§ 18. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren
Berichte und Nachweise zu fordern,
soweit solche zur Festsetzung des Importausgleiches
notwendig sind, sowie in diesen Fällen
durch geeignete Sachverständige in die in Betracht
kommenden Aufzeichnungen und in die
Lager Einsicht zu nehmen.
§ 19. Der Importausgleich gemäß § 15 ist eine
Einnahme des Bundes.
B. Getreidewirtschaft.
§ 20. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Unterabschnittes
sind Roggen, Weizen und deren Gemenge
sowie für die menschliche Ernährung bestimmter
Mahlmais.
(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Unterabschnittes
sind alle aus Brotgetreide hergestellten,
für die menschliche Ernährung bestimmten
Mühlenprodukte.
(3) Futtermittel im Sinne dieses Unterabschnittes
sind Futtergetreide (insbesondere Futtergerste,
Futterhafer, Futtermais), Kleie, Futtermehle
und Futterschrote aller Art sowie Mischfuttermittel,
in denen Getreide oder Getreideprodukte
enthalten sind.
§ 21. (1) Zum Schutze der inländischen Getreideerzeugung
und zur Stabilisierung der Brot-
und Mehlpreise sowie zur Gewährleistung einer
ausreichenden Versorgung mit den im § 20 genannten
Waren wird der „Getreideausgleichsfonds"
errichtet.
(2) Der „Getreideausgleichsfonds" (in den folgenden
Bestimmungen des Unterabschnittes B als
„Fonds" bezeichnet) ist eine juristische Person,
hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das
Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich
des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission
(in den Bestimmungen des Unterabschnittes
D als „Kommission" bezeichnet) verwaltet.
(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet
a) aus den ihm nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Unterabschnittes zufließenden
Beträgen,
b) aus sonstigen Einnahmen.
§ 22. (1) Das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft hat auf Vorschlag des Fonds
bis 15. Oktober für das laufende Wirtschaftsjahr
(1. Juli bis 30. Juni des nachfolgenden Jahres)
unter Bedachtnahme auf die inländische Produktion
sowie den zusätzlichen Einfuhrbedarf an
Weizen hochwertiger Beschaffenheit und bestimmter
Herkunft und — soweit Futtermittel
in Betracht kommen — auch unter Bedachtnahme
auf die Bedürfnisse der Fleisch- und Fetterzeugung
für die im § 20 genannten Waren
Ein- und Ausfuhrpläne (Mengen der ein- und
auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt
der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und
Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren
Verteilung, bei Futtergetreide jedoch nur hinsichtlich
der Lieferung in bestimmte Teile des
Bundesgebietes) festzulegen. Im Einfuhrplan ist
insbesondere auch die Menge des für die Teigwarenerzeugung
bestimmten Hartweizens festzulegen,
die im Verlauf des Wirtschaftsjahres
zur Einfuhr zugelassen ist.
(2) Der Fonds hat die festgelegten Ein- und
Ausfuhrpläne bei Vollziehung seiner Aufgaben
gemäß Abs. 3 grundsätzlich zu beachten. Die
Ein- und Ausfuhrpläne dürfen auf Vorschlag
des Fonds nur abgeändert werden, wenn die
Stabilität der Preise der im § 20 genannten
Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder
Minderung der in den Plänen vorgesehenen
Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der
Ein- oder Ausfuhren erforderlich machen.
(3) Einfuhren der im § 20 genannten Waren
bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es
die Stabilität der Preise der im § 20 genannten
Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der
Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.
Zu diesem Zwecke hat er zu Anbotstellungen
für die in Aussicht genommenen Einfuhren
durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.
Der Fonds hat den preiswertesten
Einfuhrantrag zu bewilligen. Der Fonds kann,
wenn sich die öffentliche Aufforderung zur
Anbotstellung für die österreichische Volkswirtschaft
nachteilig auswirken würde, von
der öffentlichen Bekanntmachung Abstand
nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen
Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang
beschließen. Dies gilt insbesondere
bei den für die Teigwarenerzeugung bestimmten
Hartweizenmengen, wenn anzunehmen ist, daß
die erforderlichen Mengen und Qualitäten durch
öffentliche Bekanntmachung nicht oder nicht
termingerecht beschafft werden können. Die Bewilligung
des Fonds bildet die Voraussetzung für
die Erteilung der nach den devisenrechtlichen
Vorschriften und der nach den Vorschriften
über den Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen
Bewilligungen. Bei Beurteilung der
Preiswertigkeit der Einfuhranträge hat der
Fonds auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen
Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse
der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine
Marktlage, die Marktbedürfnisse und die
handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu
nehmen.
(4) Soweit es zur Erreichung der im § 21
Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, kann die
Bewilligung gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich
der Herkunft und der Qualität, des Zeitpunktes
der Einfuhr, der Verteilung — bei
Futtergetreide jedoch nur hinsichtlich der Lieferung
in bestimmte Teile des Bundesgebietes —,
der Lagerung und der Ersichtlichmachung der
ausländischen Herkunft der Ware verbunden
werden. Ebenso kann die Leistung von Sicherstellungen
für die Einhaltung der vorgeschriebenen
Auflagen angeordnet werden. Ist der Einfuhrbewilligung
eine öffentliche Aufforderung
zur Anbotstellung (Abs. 3) vorangegangen, so
dürfen nur jene Auflagen vorgeschrieben werden,
die in dieser Aufforderung genannt waren;
das gleiche gilt hinsichtlich der Vorschreibung
einer Sicherstellung.
(5) Importeuren, die die Auflagen, unter denen
die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht
einhalten, sowie Importeuren, die die bewilligte
Ware innerhalb der festgesetzten Frist schuldhaft
nicht oder nicht zur Gänze einführen,
können bereits erteilte Bewilligungen entzogen
werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen
Nachteilen führen würde. Aus
den gleichen Gründen können Importeure überdies
zeitweise oder dauernd von der Durchführung
von Importgeschäften ausgeschlossen
werden. Außerdem können aus diesen Gründen
Sicherstellungen ganz oder teilweise vom Fonds
zu seinen Gunsten (§ 21 Abs. 1) für verfallen
erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur
erbrachte Nachweise, daß er die Auflagen
ohne sein Verschulden nicht einhalten
konnte, sowie auf das Ausmaß, in dem öffentliche
Interessen beeinträchtigt wurden, Bedacht
zu nehmen.
(6) Ein- und Ausfuhren der im § 20 genannten
Waren sind von den Importeuren und Exporteuren
binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang
der Ware dem Fonds — bei Einfuhren mit
Angabe des inländischen Bestimmungsortes und
Verwendungszweckes — zu melden. Der Fonds
ist berechtigt, durch seine ausgewiesenen Organe
die Richtigkeit dieser Meldungen durch Einsichtnahme
in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen
überprüfen zu lassen.
(7) Bewilligungen sind nicht erforderlich für,
1. die Einfuhr von Waren,
a) deren Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen
mit bestimmten Staaten oder
Staatenorganisationen keinen Beschränkungen
unterliegt,
b) im kleinen Grenzverkehr,
c) im Reiseverkehr oder
d) im Postverkehr;
2. die Durchfuhr von Waren durch das Zollgebiet.
(8) Bei den im Abs. 7 Z. 1 lit. b bis d genannten
Waren entfällt die Meldepflicht nach
Abs. 6.
§ 23. Soweit es zur Erreichung der im § 21
Abs. 1 genannten Ziele und zur Durchführung
des Ausgleiches gemäß § 24 Abs. 1 notwendig
ist, kann der Fonds unter Bedachtnahme auf die
amtliche Preisbestimmung für Brotgetreide und
Mehl und unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 45 die Kennzeichnung von Mahlerzeugnissen
anordnen und für die Handelsmühlen
bestimmte Mehl- und Grießtypen und
erforderlichenfalls auch Ausmahlungssätze für
solche Typen festsetzen. Hiebei ist festzulegen,
daß der Fonds Ausnahmen von den allgemein
vorgeschriebenen Typen und Ausmahlungssätzen
bewilligen kann (Sondervermahlungen), wenn
solche Ausnahmen zur Versorgung der Bevölkerung
mit Mahlerzeugnissen entsprechender
Art notwendig und mit den im § 21 Abs. 1 genannten
Zielen vereinbar sind.
§ 24. (1) Die aus der Preisfestsetzung für Brot
und Mehl einerseits und aus der Verschiedenheit
der Preise für Roggen und Weizen anderseits
sich ergebenden Differenzbeträge sind in der
Weise auszugleichen, daß bei der Vermahlung
von Weizen und Roggen Ausgleichsbeiträge von
den Handelsmühlen an den Fonds zu leisten beziehungsweise
Ausgleichszuschüsse an die Handelsmühlen
vom Fonds zu gewähren sind, deren
Höhe nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften
anläßlich der amtlichen Preisbestimmung
zugleich mit dem Preis für Brotgetreide
und Mehl festzusetzen ist.
(2) Bei der Festsetzung der Ausgleichsbeiträge
und -Zuschüsse nach Abs. 1 ist der Fonds anzuhören.
(3) Bei Sondervermahlungen gemäß § 23 hat
der Fonds die entsprechenden Änderungen der
Ausgleichsbeiträge und -Zuschüsse festzusetzen.
(4) Für Roggen und Weizen, die sich zur Herstellung
von Mahlerzeugnissen für die menschliche
Ernährung nicht eignen, sind Ausgleichsbeiträge
nicht zu leisten und Ausgleichszuschüsse
nicht zu gewähren. Handelsmühlen dürfen
Roggen und Weizen für andere Zwecke als für
die menschliche Ernährung nur verwenden, wenn
der Fonds auf Grund eines von ihnen eingebrachten
Antrages festgestellt hat, daß das in
Betracht kommende Getreide für die menschliche
Ernährung nicht geeignet ist, es sei denn, daß
die Bestimmung des Getreides für Futterzwecke
schon in der Meldung gemäß § 27 Abs. 1 angegeben
worden ist. Sofern es sich nicht um
geringfügige Mengen handelt, hat der Fonds vor
seiner Entscheidung das Gutachten einer nach
ihrem Wirkungskreis in Betracht kommenden
autorisierten Untersuchungsanstalt einzuholen.
Über die Verwendung des Getreides, von dem
der Fonds festgestellt hat, daß es für die menschliche
Ernährung ungeeignet ist, und über die
Verwendung der allenfalls aus solchem Getreide
hergestellten Erzeugnisse haben die Handelsmühlen
dem Fonds einen Nachweis zu erbringen.
Für solches Getreide aus Bundesmitteln gewährte
Stützungsbeträge sowie allenfalls vom Fonds
bereits geleistete Zuschüsse sind von diesem mit
Bescheid zurückzufordern. Desgleichen hat der
Fonds allenfalls gezahlte Ausgleichsbeiträge zurückzuerstatten.
(5) Verliert Brotgetreide ohne Verschulden des
Unternehmers, in dessen Gewahrsame es sich befindet,
die Eignung für menschliche Genußzwecke,
so sind allenfalls aus Bundesmitteln gewährte
Stützungsbeträge nicht zurückzufordern.
(6) Zum Ausgleich der Unterschiede in der
Höhe der Transportkosten, die durch Lieferungen
von inländischem Brotgetreide verschiedener
Herkunft an die Mühlen entstehen,
kann diesen vom Fonds ein Transportausgleichsbeitrag
bis zu 10 v. H. des Erzeugerpreises vorgeschrieben
und eine Transportkostenvergütung
bis zu 10 v. H. des Erzeugerpreises gewährt
werden.
(7) Die gemäß Abs. 1 und 6 eingehobenen
Geldmittel sind für die im Abs. 1 und 6 genannten
Zwecke gebunden.
(8) Sofern ein Mühlenbetrieb die gemäß § 23
festgesetzten Ausmahlungssätze nicht einhält, obwohl
das zur Vermahlung gelangte Getreide
seiner Mahlfähigkeit nach bei Einhaltung der
vorgeschriebenen Mehl- und Grießtypen die Erreichung
der vorgeschriebenen Ausmahlungssätze
zugelassen hätte, kann ihm der Fonds für die
betreffende Vermahlung einen diesen Ausmahlungssätzen
entsprechenden Betrag zur Zahlung
beziehungsweise Rückzahlung vorschreiben.
§ 25. Der Fonds kann, wenn es zur Erreichung
der im § 21 Abs. 1 genannten Ziele notwendig
ist, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 anordnen, daß für Vermahlungen in
einer fremden Mühle (Fremdvermahlungen) und
für den Weiterverkauf von Brotgetreide eine
Bewilligung des Fonds erforderlich ist.
§ 26. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß
§ 24 Abs. 1 und 6 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge
und Transportausgleichsbeiträge können,
soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte
bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben werden,
deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank um 3 v. H. übersteigt. Ausgleichszuschüsse
(§ 24 Abs. 1) und Transportkostenvergütungen
(§ 24 Abs. 6) können gegen fällige
Ausgleichsbeiträge (§ 24 Abs. 1) und Transport-
ausgleichsbeiträge (§ 24 Abs. 6) aufgerechnet
werden. Werden fällige Ausgleichszuschüsse und
Transportkostenvergütungen dem Berechtigten
ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt
oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche
Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen
in der im ersten Satz genannten Höhe gewährt
werden.
§ 27. (1) Die Mühlenbetriebe sind verpflichtet,
Aufzeichnungen über ihre Handelsvermahlungen,
den Lagerbestand und den Zu- und Abgang an
Brotgetreide und Mahlerzeugnissen, getrennt
nach Weizen, Roggen und Mahlerzeugnissen,
unter Angabe der inländischen oder ausländischen
Herkunft, zu führen und dem Fonds monatlich
diesen Aufzeichnungen entsprechende Meldungen
zu erstatten. Sofern eine Handelsmühle auch
Lohnvermahlungen vornimmt, hat sie in sinngemäßer
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
hierüber getrennte Aufzeichnungen
zu führen und getrennte Meldungen zu erstatten.
(2) Überdies sind Mühlenbetriebe, die Getreide
in einer fremden Mühle im Lohn vermahlen
lassen, verpflichtet, dies vorher dem Fonds bekanntzugeben.
Solche Vermahlungen unterliegen
auch den Aufzeichnungs- und Meldevorschriften
des Abs. 1.
(3) Der Fonds ordnet unter Bedachtnahme auf
die Bestimmungen des § 45 an, in welcher Form
die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 zu erstatten
sind.
(4) Der Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend
ausgewiesenen Organe die Richtigkeit
der gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstattenden Meldungen
und die tatsächlichen Nettoverkaufserlöse
für Mahlerzeugnisse durch Einsichtnahme in die
in Betracht kommenden Aufzeichnungen zu
überprüfen. Desgleichen ist der Fonds berechtigt,
durch seine Organe in den einschlägigen Betrieben
während der üblichen Geschäftszeit
Proben der im § 20 genannten Waren zu entnehmen.
§ 28. (1) Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz
1955, BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 20 genannter
Waren niedriger sind als die Inlandspreise
gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger
inländischer Waren, hat der Importeur einen
Importausgleich zu entrichten. Die Höhe des
Importausgleiches ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis,
vermindert um die inländischen Lieferungs- und
Veräußerungskosten sowie die Handelsspanne,
soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis
enthalten sind, und überdies vermindert um die
Ausgleichsteuer. Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide
(§ 20 Abs. 1) der behördlich bestimmte
Erzeugerpreis, bei Futtergetreide (§ 20 Abs. 3)
der behördlich bestimmte Erzeugerpreis oder,
sofern nicht der Erzeugerpreis, sondern der
Importabgabepreis behördlich bestimmt ist,
dieser, und bei Mahlerzeugnissen (§ 20 Abs. 2),
Kleie, Futtermehlen und Futterschroten aller Art
(§ 20 Abs. 3) der behördlich bestimmte Mühlenabgabepreis.
Falls Preise für diese Produkte behördlich
nicht bestimmt sind sowie für Mischfuttermittel
(§ 20 Abs. 3) gilt als Inlandspreis die
Durchschnittsnotierung an der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien. Der Fonds
kann für jene Fälle; in denen der Importausgleich
im Einzelfalle durch Bescheid festgesetzt
wurde, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 für die Höhe der von der
Differenz zwischen dem Zollwert und dem
Inlandspreis abzusetzenden Beträge der Erfahrung
entsprechende Durchschnittssätze festlegen.
(2) Soweit solche Maßnahmen zur Erreichung
der im § 21 Abs. 1 genannten Ziele notwendig
sind, kann der Fonds abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 1 bei Waren der Zolltarif-
Nr. 11.01 „Mehl aus Getreide" und ex Zolltarif-
Nr. 11.02-B „Grütze, Grieß; Getreidekörner, geschält,
geschrotet, perlförmig oder gequetscht
(einschließlich Flocken)", soweit sie im § 20 aufgezählt
sind, jedenfalls einen Importausgleich bis
zu 38 v. H. des Zollwertes, mindestens S 170'—
für 100 kg, festsetzen.
(3) Erfolgt eine Einfuhr mit Bewilligung des
Fonds (§ 22 Abs. 3), so tritt an Stelle des Zollwertes
(Abs. 1) der Schilling-Grenzpreis, von
dem der Fonds bei Erteilung dieser Bewilligung
ausgegangen ist.
(4) Bei den im § 20 genannten Waren, deren
Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen
mit bestimmten Staaten oder Staatenorganisationen
keinen Beschränkungen unterliegt, ist — sofern
ein Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes
1958, daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben
oder von der Entrichtung eines solchen abgesehen
wurde, nicht erbracht wird — ein Importausgleich
in der Höhe des Betrages zu erheben, der
für eine gleiche Ware, auf welche die genannten
Vereinbarungen nicht anwendbar sind, an Zoll
zu entrichten wäre. Die Festsetzung dieses Importausgleiches
erfolgt durch die Zollämter bei
der Zollabfertigung zum freien Verkehr.
(5) Für den gemäß Abs. 4 festgesetzten Importausgleich
gelten die Bestimmungen der §§ 15
Abs. 8, 16 und 17 Abs. 1 sinngemäß.
(6) Auf den Importausgleich gemäß Abs. 1
und 2 finden die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3
bis 6 und 8 sowie 16 bis 19, und zwar § 19 auch
auf den Importausgleich gemäß Abs. 4, sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Importausgleich, soweit er beim Import von
Brotgetreide und Mahlerzeugnissen eingehoben
wird — soweit erforderlich — zur Stabilisierung
der Getreide-, Mehl- und Brotpreise, soweit er
beim Import von Futtermitteln eingehoben
wird — soweit erforderlich — zur Sicherung der
inländischen Futtermittelproduktion und des
Absatzes von Tieren und tierischen Erzeugnissen,
zum Transportausgleich für Futtermittel sowie
für Maßnahmen zur Festigung des Bergbauerntums
zu verwenden ist.
§ 29. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann durch Verordnung den
Mühlenbetrieben Verpflichtungen auferlegen zur
a) Lager- und Vorratshaltung von lagerfähigem
Brotgetreide in betriebseigenen Lagerräumen
in einem über den normalen Geschäftsbetrieb
hinausgehenden Umfang
gegen Entschädigung im handelsüblichen
Ausmaß,
b) Abnahme von inländischem Brotgetreide
handelsüblicher Qualität in einem nach der
Gesamtvorratslage bestimmten Ausmaß
und unter Berücksichtigung der Jahresvermahlungsmenge
und der Qualitätserfordernisse
des einzelnen Betriebes,
c) Abgabe bestimmter Mahlerzeugnisse gegen
Bedarfsnachweise, soweit dies zur Sicherung
der zweckbestimmten Verwendung der
Fondsmittel und auf Grund des Bundesfinanzgesetzes
gewährter Stützungsmittel
erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann weiter durch Verordnung
a) die einschlägigen Import- und Großhandelsbetriebe
und die landwirtschaftlichen Genossenschaften
ohne Mühlenbetrieb zu
Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a und c verpflichten,
b) die einschlägigen Import- und Großhandelsbetriebe,
die landwirtschaftlichen Genossenschaften
und die Getreideaufkäufer zur
Führung von Aufzeichnungen über ihre
Lager- und Vorratshaltung und ihre Umsätze
hinsichtlich der im § 20 genannten
Waren, zur Erstattung von Meldungen, die
diesen Aufzeichnungen entsprechen, sowie
zur Gewährung der Einsichtnahme in diese
Aufzeichnungen und in die sonstigen Unterlagen
über die Lager- und Vorratshaltung
und über die Umsätze verpflichten,
c) die einschlägigen Großhandelsbetriebe verpflichten,
ausländisches Brotgetreide nur an
Handelsmühlen oder an Getreidegroßhandelsbetriebe
zu liefern und
d) die Getreideaufkäufer verpflichten, inländisches
Brotgetreide nur an Getreidegroßhandelsbetriebe
oder an Handelsmühlen
weiterzuliefern.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und
— soweit es zur Sicherung der gemäß diesen
Bestimmungen getroffenen Regelungen notwendig
ist — die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b
gelten auch für alle sonstigen gewerbsmäßig
Mahlerzeugnissie abgebenden und verarbeitenden
Betriebe.
(4) Verfügungen auf Grund der gemäß Abs. 1
lit. a und b sowie nach Abs. 2 lit. a erlassenen
Verordnungen sind vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zu treffen. Durch Verordnung
kann jedoch bestimmt werden, daß
diese Verfügungen vom Fonds im Namen und
Auftrage des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft zu treffen sind. Desgleichen kann
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft bestimmt werden, daß
die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Meldungen
an den Fonds zu erstatten sind und daß die
Berechtigung zur Einsichtnahme gemäß Abs. 1
bis 3 Fondsorganen zusteht. Der Geltungsbereich
solcher Verordnungen muß sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken.
(5) Vor Erfassung von Verordnungen gemäß
Abs. 1 bis 4 ist dem Fonds Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
§ 30. (1) Um eine ausreichende und gleichmäßige
Versorgung mit den im § 20 Abs. 3 genannten
Futtermitteln für das gesamte Bundesgebiet
während des ganzen Jahres zu gewährleisten,
können für diese unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 durch
Verordnung des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft die einschlägigen Import-
und Großhandelsbetriebe und die landwirtschaftlichen
Genossenschaften verpflichtet werden
a) zur Lager- und Vorratshaltung in einem
über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden
Umfang gegen Entschädigung in
handelsüblichem Ausmaß und unter Bedachtnahme
auf die Lagerkapazität und die
finanzielle Leistungsfähigkeit des verpflichteten
Betriebes,
b) zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen
Herkunft,
c) zur Führung bestimmter Aufzeichnungen
über ihre Lager- und Vorratshaltung und
ihre Umsätze sowie zur Erstattung von
Meldungen über die genannten Vorgänge
und
d) zur Gewährung der Einsichtnahme in die
nach lit. c vorgeschriebenen Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen über die
Lager- und Vorratshaltung sowie die Umsätze,
wenn Grund zu der Annahme gegeben
ist, daß Meldungen nach lit. c unrichtig
erstattet worden sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b bis d
gelten auch für die einschlägigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe und für die Landesproduktenhändler.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Maßnahmen finden die Bestimmungen des § 29
Abs. 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
§ 31. (1) Mahlerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt
werden, für das aus Bundesmitteln
Stützungsbeträge gewährt werden oder für das
der Fonds Ausgleichszuschüsse gegeben oder Aus-
gleichsbeiträge (§ 24 Abs. 1) zu fordern hat, dürfen
nur für Zwecke der menschlichen Ernährung
abgegeben oder verwendet werden.
(2) Der Fonds hat Unternehmern, die Mahlerzeugnisse
entgegen den Bestimmungen des
Abs. 1 oder ohne Bedarfsnachweis (§ 29 Abs. 1
lit. c) weitergeben oder verwenden, den Rückersatz
der hiefür aus Bundesmitteln gewährten
Stützungsbeträge durch Bescheid aufzutragen.
Desgleichen ist der Fonds berechtigt, in den oben
genannten Fällen bei Roggenmehl den gewährten
Vermahlungszuschuß durch. Bescheid rückzufordern
und bei Weizenbrotmehl den Betrag,
der auf Grundlage einer dieser Mehlmenge entsprechenden
Roggenvermahlung zu errechnen ist,
mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Der
Fonds hat ferner den Rückersatz von Stützungs- und
Fondsmitteln vorzuschreiben, deren Zahlung
durch eine im § 69 Abs. 1 lit. a des AVG. 1950,
BGBl. Nr. 172, genannte Handlung erwirkt worden
ist.
(3) Können Mahlerzeugnisse infolge eines
schuldhaften Verhaltens nicht bestimmungsgemäß
der menschlichen. Ernährung zugeführt
werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die Beurteilung der Frage, ob Mahlerzeugnisse
für die menschliche Ernährung nicht
geeignet sind, hat der Fonds, sofern es sich nicht
um geringfügige Mengen handelt, das Gutachten
einer nach ihrem Wirkungskreis in Betracht kommenden
autorisierten Untersuchungsanstalt einzuholen.
Über die Verwendung solcher für die
menschliche Ernährung nicht geeigneter Mahlerzeugnisse
ist dem Fonds ein Nachweis zu erbringen.
§ 32. (1) Landwirtschaftlichen Erzeugern können
für das für den Eigenbedarf und für die
menschliche Ernährung in eigener Mühle oder im
Lohn vermahlene Brotgetreide eigener Erzeugung
Mahlprämien gewährt werden. Die Höhe der
Mahlprämien bestimmt sich nach der jeweils aus
Bundesmitteln gewährten Brotgetreidepreisstützung.
(2) Die näheren Regelungen über die Mahlprämien
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen bestimmt.
C. Viehwirtschaft.
§ 33. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Unterabschnittes
sind zur Schlachtung bestimmte Rinder,
Kälber, Schweine und Pferde.
(2) Tierische Produkte im Sinne dieses Unterabschnittes
sind
a) Fleisch, das sind alle für den Genuß als
menschliches Nahrungsmittel verwendbaren
und bestimmten Teile der der Schlachtung
zugeführten, im Abs. 1 genannten Tiere
in frischem, gefrorenem, gesalzenem und
gepökeltem Zustand, einschließlich der Innereien;
b) Fleischwaren, das sind Wurst- und Selchwaren,
sowie Fleisch in luftdicht abgeschlossenen
Behältnissen und sonstige Erzeugnisse,
sofern diese Waren ganz oder teilweise
aus Fleisch hergestellt sind;
c) tierische Fette, das sind Rindertalg (auch
geschmolzen), Schweinespeck, Schweinefilz,
Schweineschmalz und Darmfette.
§ 34. (1) Zum Schutze der inländischen Viehwirtschaft,
zur Stabilisierung der Preise für
Schlachttiere und tierische Produkte sowie zur
Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung
mit den im § 33 genannten Waren wird der
„Viehverkehrsfonds" errichtet.
(2) Der „Viehverkehrsfonds" (in den folgenden
Bestimmungen des Unterabschnittes C als
„Fonds" bezeichnet) ist eine juristische Person,
hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das
Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich
des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission
(in den Bestimmungen des Unterabschnittes
D als „Kommission" bezeichnet) verwaltet.
(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet
a) aus den ihm nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Unterabschnittes zufließenden
Beträgen,
b) aus sonstigen Einnahmen.
§ 35. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat auf Vorschlag des Fonds jeweils
bis zum 31. Dezember für die ersten vier
Monate des folgenden Jahres und bis zum
30. April für den Rest des Jahres unter Bedachtnahme
auf die inländische Produktion für die im
§ 33 genannten Waren Ein- und Ausfuhrpläne
(Mengen der ein- und auszuführenden Waren,
allenfalls auch Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr,
Herkunft und Qualität) festzulegen.
(2) Der Fonds hat die festgelegten Ein- und
Ausfuhrpläne bei Vollziehung seiner Aufgaben
gemäß Abs. 3 grundsätzlich zu beachten. Die Ein-
und Ausfuhrpläne dürfen auf Vorschlag des
Fonds nur abgeändert werden, wenn die Stabilität
der Preise der im § 33 genannten Waren oder
die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung
der in den Plänen vorgesehenen Mengen oder
eine zeitliche Verschiebung der Ein- oder Ausfuhren
erforderlich machen.
(3) Einfuhren der im § 33 genannten Waren
bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es
die Stabilität der Preise der im § 33 genannten
Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der
Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.
Zu diesem Zwecke hat er zu Anbotstellun-
gen für die in Aussicht genommenen Einfuhren
durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.
Der Fonds hat den preiswertesten Einfuhrantrag
zu bewilligen. Der Fonds kann, wenn sich die
öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung für
die österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken
würde, von der öffentlichen Aufforderung
Abstand nehmen und einen den jeweiligen
wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden
Bewilligungsvorgang beschließen. Die Bewilligung
des Fonds bildet die Voraussetzung für die Erteilung
der nach den devisenrechtlichen Vorschriften
und der nach den Vorschriften über den
Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen
Bewilligungen. Bei Beurteilung der Preiswertigkeit
der Einfuhranträge hat der Fonds auch auf
die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen
(wie zum Beispiel die Bedürfnisse der Handels- und
Devisenpolitik, die allgemeine Marktlage, die
Marktbedürfnisse und die handelsüblichen Gepflogenheiten)
Bedacht zu nehmen.
(4) Soweit es zur Erreichung der im § 34 Abs. 1
genannten Ziele notwendig ist, kann die Bewilligung
gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich der
Herkunft und der Qualität, des Zeitpunktes der
Einfuhr und der Lagerung verbunden werden;
für Schweineschmalz und — soweit diese Waren
für Zwecke der Schmalzerzeugung importiert
werden — auch für Schweinespeck und Schweinefilz
sind auch Auflagen hinsichtlich der Verwendung
und der Verteilung zulässig. Ferner kann
der Fonds bei überwiegend für Zwecke der
Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten
Einfuhren die Erteilung der Bewilligung davon
abhängig machen, daß ein Vorvertrag mit einem
einschlägigen Verarbeitungsbetrieb oder einer
Marktagentur beigebracht wird. Weiter kann die
Leistung von Sicherstellungen für die Einhaltung
der vorgeschriebenen Auflagen angeordnet werden.
Ist der Einfuhrbewilligung eine öffentliche
Aufforderung zur Anbotstellung (Abs. 3) vorangegangen,
so dürfen nur jene Auflagen vorgeschrieben
werden, die in dieser Aufforderung
genannt waren; das gleiche gilt hinsichtlich der
Vorschreibung einer Sicherstellung.
(5) Importeuren, die die Auflagen, unter denen
die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht
einhalten, sowie Importeuren, die die bewilligte
Ware innerhalb der festgesetzten Frist schuldhaft
nicht oder nicht zur Gänze einführen, können
bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden,
wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen
Nachteilen führen würde. Aus den
gleichen Gründen können Importeure überdies
zeitweise oder dauernd von der Durchführung
von Importgeschäften ausgeschlossen werden.
Außerdem können aus diesen Gründen Sicherstellungen
ganz oder teilweise vom Fonds zu
seinen Gunsten (§ 34 Abs. 1) für verfallen erklärt
werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur
erbrachte Nachweise, daß er die Auflagen
ohne sein Verschulden nicht einhalten
konnte, sowie auf das Ausmaß, in dem öffentliche
Interessen beeinträchtigt wurden, Bedacht
zu nehmen.
(6) Sind nach den Vorschriften über den Warenverkehr
mit dem Ausland für die Ausfuhr im
§ 33 genannter Waren Bewilligungen notwendig,
so haben die zur Erteilung dieser Bewilligungen
zuständigen Behörden die Ausfuhrpläne gemäß
Abs. 1 sowie sonstige vom Fonds hinsichtlich der
Ausfuhr solcher Waren erstattete Vorschläge
grundsätzlich zu beachten.
(7) Ein- und Ausfuhren der im § 33 genannten
Waren sind von den Importeuren und Exporteuren
binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang
der Ware — bei Einfuhren mit Angabe
des inländischen Bestimmungsortes und Verwendungszweckes
— dem Fonds zu melden. Der
Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend
ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser Meldungen
durch Einsichtnahme in die in Betracht
kommenden Aufzeichnungen überprüfen zu
lassen.
(8) Bewilligungen des Fonds sind nicht erforderlich
für
1. die Einfuhr von Waren,
a) deren Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen
mit bestimmten Staaten oder
Staatenorganisationen keinen Beschränkungen
unterliegt,
b) im kleinen Grenzverkehr,
c) im Reiseverkehr oder
d) im Postverkehr;
2. die Durchfuhr von Waren durch das Zollgebiet.
(9) Bei den im Abs. 8 Z. 1 lit. b bis d genannten
Waren entfällt die Meldepflicht nach
Abs. 7.
§ 36. (1) Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz
1955, BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 33 genannter
Waren niedriger sind als die Inlandspreise
gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger inländischer
Waren, hat der Importeur einen Importausgleich
zu entrichten. Die Höhe des Importausgleiches
ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem Zollwert und dem vom Fonds
unter Bedachtnahme auf die Markterfahrungen
und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden
Inlandsproduktion von Schlachttieren ermittelten
Vergleichswert.
(2) Soweit solche Maßnahmen zur Erreichung
der im § 34 Abs. 1 genannten Ziele notwendig
sind, kann der Fonds abweichend von den Bestimmungen
des Abs. 1 bei nachstehenden Waren,
soweit sie im § 33 aufgezählt sind, jedenfalls
einen Importausgleich bis zur folgenden Höhe
festsetzen
(3) Innerhalb der Bestimmungen der Abs. 1
und 2 kann der Fonds den Importausgleich mit
einem Bauschbetrag oder Bauschsatz festsetzen.
(4) Bei den im § 33 genannten Waren, deren
Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen
mit bestimmten Staaten oder Staatenorganisationen
keinen Beschränkungen unterliegt, ist
— sofern ein Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes
1958, daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben
oder von der Entrichtung eines
solchen abgesehen wurde, nicht erbracht wird —
ein Importausgleich in der Höhe des Betrages
zu erheben, der für eine gleiche Ware, auf welche
die genannten Vereinbarungen nicht anwendbar
sind, an Zoll zu entrichten wäre. Die Festsetzung
dieses Importausgleiches erfolgt durch die Zollämter
bei der Zollabfertigung zum freien Verkehr.
(5) Für den gemäß Abs. 4 festgesetzten Importausgleich
gelten die Bestimmungen der §§ 15
Abs. 8, 16 und 17 Abs. 1 sinngemäß.
(6) Auf den Importausgleich gemäß Abs. 1
bis 3 finden die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3
bis 6 und 8 sowie 16 bis 19, und zwar § 19 auch
auf den Importausgleich gemäß Abs. 4, sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Importausgleich — soweit erforderlich — für
die im § 34 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden
ist.
§ 37. (1) Der Fonds kann vertragliche Vereinbarungen
mit zu einschlägigen Geschäften befugten
Unternehmungen des Inhaltes treffen, daß
sie im § 33 genannte Waren aufkaufen, einer
bestimmten Verwendung zuführen oder lagern,
wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der
im § 34 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist.
(2) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 1
sind aus den Mitteln des Fonds zu decken.
§ 38. (1) Soweit es zur Erreichung der im § 34
Abs. 1 genannten Ziele zweckmäßig ist, kann das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung bestimmen, daß aus Betrieben,
in denen mehr als 100 über 12 Wochen alte
Schweine gehalten werden, Schlachtschweine,
Fleisch, Fleischwaren oder tierische Fette nicht zu
den Zeiten auf den Markt gebracht werden dürfen,
zu denen die Hauptmasse der in den kleinen
und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben
produzierten Schweine angeliefert wird. Die in
Betracht kommenden Zeiträume sind in der Verordnung
kalendermäßig zu bestimmen.
(2) Schweinehaltern, die der gemäß Abs. 1 erlassenen
Verordnung zuwiderhandeln, kann
— abgesehen von etwaigen Straffolgen — vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
allgemein durch Verordnung oder im
Einzelfalle mit Bescheid die Haltung von
Schweinen ganz oder teilweise verboten werden.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den mit der
Durchführung der Abs. 1 und 2 und der auf
ihrer Grundlage erlassenen Verordnung befaßten
Stellen und deren Organen auf Verlangen die
zur Ermittlung des Umfanges seiner Schweinehaltung
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß
zu machen.
(4) Die mit der Durchführung der Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 und der auf ihrer Grundlage
erlassenen Verordnung befaßten Stellen sind
berechtigt, die Richtigkeit der gemäß Abs. 3 zu
erstattenden Nachweise, Auskünfte und Angaben
sowie die Ausführung der getroffenen Maßnahmen
durch Einsichtnahme in die in Betracht
kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen.
(5) Den Erhebungsorganen ist auf Verlangen
die Besichtigung der Schweineställe und sonstigen
Örtlichkeiten zu gestatten, in denen Schweine
gehalten werden oder gehalten werden können.
(6) Gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete
der Veterinärpolizei, die den Personenverkehr
beschränken, gelten auch für die auf Grund der
Abs. 4 und 5 einschreitenden Organe. Fachlich
begründete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung
einer Seuchenverschleppung müssen
von diesen Organen beachtet werden.
§ 39. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die
Zuckerrüben eigener Erzeugung an Zuckerfabriksunternehmungen
liefern, und landwirtschaftliche
Brennereien können durch Verordnung
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
verpflichtet werden, aus inländischen Berg-
bauernbetrieben stammende Rinder zur Mästung
(Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen. An
Stelle der Einstellung kann vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft in Fällen, in
denen die Einstellung mit wirtschaftlich nicht
zumutbaren Erschwernissen verbunden wäre, die
Entrichtung eines Ausgleichsbetrages von höchstens
500 S für jedes Rind, das einzustellen
wäre, vorgeschrieben werden. Ebenso können
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
allgemein durch Verordnung oder im
Einzelfalle mit Bescheid Ausnahmen von der
Einstellverpflichtung gewährt werden, wenn
solche Ausnahmen mit den Zielen dieses Bundesgesetzes
vereinbar sind.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs, 1 richtet sich
nach dem Bestand an Rindern im Bergbauerngebiet,
die sich zur Mästung eignen; sie beträgt
jedoch höchstens in jedem Betriebsjahr (1. September
bis 31. August) ein Rind
a) bei Rübenbaubetrieben für je volle 400 q in
diesem Zeitraum tatsächlich gelieferter
Rüben und
b) bei landwirtschaftlichen Brennereien für je
10 hl in diesem Zeitraum erzeugter Alkoholmenge.
(3) Die eingestellten Tiere dürfen von den einstellpflichtigen
Betrieben nur zu Schlachtzwecken
abgegeben werden.
(4) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 fließen
dem Fonds zu und sind von diesem für die im
§ 34 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden.
D. Organisation der Fonds.
§ 40. (1) Die Kommission des Milchwirtschaftsfonds
und die Kommission des Getreideausgleichsfonds
bestehen aus je 27 Mitgliedern, die
Kommission des Viehverkehrsfonds besteht aus
neun Mitgliedern.
(2) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer
zum Nationalrat wählbar ist.
(3) Von den Kommissionsmitgliedern sind
namhaft zu machen
a) je neun beziehungsweise drei Mitglieder,
darunter die Obmänner der Kommissionen,
durch die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs,
b) je neun beziehungsweise drei Mitglieder,
darunter je ein Obmannstellvertreter,
durch die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und
c) je neun beziehungsweise drei Mitglieder,
darunter je ein Obmannstellvertreter,
durch den Österreichischen Arbeiterkammertag.
(4) Ist die Namhaftmachung von heuen Kommissionsmitgliedern
erforderlich, so hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen
schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern.
Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft
gemachten Personen hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen,
ob sie dem Erfordernis des Abs. 2 entsprechen.
Ist dies der Fall, so hat es die namhaft gemachten
Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige
und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
Mit ihrer Angelobung erlangen diese
Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht
worden sind. Kommt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu
der Auffassung, daß die Wählbarkeit einer namhaft
gemachten Person nicht gegeben ist, so hat
es die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im
Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person
namhaft gemacht hat.
(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung
gemäß Abs. 4 innerhalb von vier Wochen
nicht entsprochen, so hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen
Kommissionsmitglieder zu bestellen.
(6) Für die Mitglieder der Kommissionen werden
in der gleichen Weise Ersatzmänner bestellt,
die im Verhinderungsfalle einzutreten haben. Im
Falle der Verhinderung eines Obmannes oder
Obmannstellvertreters hat der für ihn bestellte
Ersatzmann jedoch nur die Befugnisse eines einfachen
Mitgliedes.
(7) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission erlischt,
a) wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft
gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft;
b) wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat
verlorengeht;
c) im Falle des Verzichts.
Im Streitfall, ob die Mitgliedschaft erloschen
ist, hat das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft auf Antrag der Stelle, die das
Mitglied namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes
selbst zu entscheiden.
§ 41. (1) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter
haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall
vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
festgesetzt.
(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und der
Ersatzmänner ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die
Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige
Sitzungsgelder der Angehörigen der Kommissionen
werden durch die Geschäftsordnung festgesetzt.
Das Sitzungsgeld darf nicht höher sein als
die doppelte Aufenthaltsgebühr für einen Tag.
(3) Die Fonds sind berechtigt, je einen Geschäftsführer
und sonstige Angestellte in der erforderlichen
Anzahl durch Dienstvertrag zu bestellen.
Auf die Fonds finden die Bestimmungen
des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, Anwendung.
(4) Bei der Durchführung der in den Unterabschnitten
A bis C vorgesehenen Prüfungen
können sich die Fonds eines Wirtschaftsprüfers
bedienen.
§ 42. Die Fonds werden nach außen vom Obmann
oder in dessen Vertretung von einem Obmannstellvertreter
vertreten. Die Vertretungsbefugnis
kommt beim Getreideausgleichsfonds
und beim Viehverkehrsfonds zunächst dem durch
die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
namhaft gemachten Obmannstellvertreter und
bei dessen Verhinderung dem durch den Österreichischen
Arbeiterkammertag namhaft gemachten
Obmannstellvertreter zu. Beim Milchwirtschaftsfonds
reiht der vom Österreichischen Arbeiterkammertag
namhaft gemachte Obmannstellvertreter
vor dem von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft namhaft gemachten
Obmannstellvertreter. Zur rechtsverbindlichen
Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich,
die vom Obmann oder einem Obmannstellvertreter
und dem Geschäftsführer oder einem sonstigen
Angestellten, der hiezu vom Obmann mit
Zustimmung der Kommission bevollmächtigt
wird, gegeben werden können. Wer im übrigen
zur Fertigung von schriftlichen Ausfertigungen
befugt ist, bestimmt die Kommission.
§ 43. (1) Die Kommissionen des Milchwirtschaftsfonds
und des Getreideausgleichsfonds bestellen
aus ihrer Mitte zur Führung der laufenden
Geschäfte je einen geschäftsführenden Ausschuß.
(2) Die geschäftsführenden Ausschüsse bestehen
aus dem Obmann, den beiden Obmannstellvertretern
und sechs weiteren Mitgliedern der in Betracht
kommenden Kommissionen; von letzteren
sind je zwei Mitglieder den im § 40 Abs. 3
lit. a bis c genannten Personenkreisen zu entnehmend
(3) Die Kommissionen sind zur Einsetzung von
Fachausschüssen berechtigt.
§ 44. (1) Die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,
die die Fonds zu besorgen haben, obliegt
den Kommissionen. Diese können die Beschlußfassung
in Angelegenheiten von nicht
grundsätzlicher Bedeutung durch allgemeine Anordnung
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 45 den geschäftsführenden Ausschüssen
übertragen.
(2) Gültige Beschlüsse der Kommissionen bedürfen
— die ordnungsgemäße Einladung aller
Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit von
vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse
der geschäftsführenden Ausschüsse sind
unter der gleichen Voraussetzung einhellig zu
fassen. Kommt eine einhellige Auffassung nicht
zustande, so ist der Beratungsgegenstand der
Kommission zur Beschlußfassung vorzulegen,
wenn ein Drittel der Mitglieder des geschäftsführenden
Ausschusses dies verlangt.
(3) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommissionen
und der geschäftsführenden Ausschüsse
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von
der in Betracht kommenden Kommission beschlossen
wird und die der Genehmigung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
bedarf.
§ 45. (1) Die Fonds haben allgemein verbindliche
Anordnungen mit Ausnahme jener, die
auschließlich an untergeordnete Organe ergehen,
in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern
kundzumachen.
(2) Die Anordnungen gemäß Abs. 1 treten am
dritten Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit,
sofern nicht in der Anordnung ein
anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.
§ 46. (1) Der Aufwand der Fonds einschließlich
der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge
gedeckt, die
a) beim Milchwirtschaftsfonds die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe, ihre
wirtschaftlichen Zusammenschlüsse und die
Importbetriebe nach den Umsätzen zu leisten
haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen
aus Milch erzielen und die 0'4 v. H.
dieser Umsätze nicht übersteigen dürfen;
b) beim Getreideausgleichsfonds die Mühlenbetriebe
nach den Umsätzen in Brotgetreide
zu leisten haben und die 0'3 v. H. dieser
Umsätze nicht übersteigen dürfen;
c) beim Viehverkehrsfonds die Importeure
und die Exporteure nach dem Werte der
ein- und ausgeführten Waren zu leisten
haben und die 0'4 v. H. dieses Wertes nicht
übersteigen dürfen.
(2) Beim Getreideausgleichsfonds kann überdies
aus den Einnahmen gemäß § 24 Abs. 1 ein Betrag
im Ausmaß von 2 v. H. der Ausgleichsbeiträge
und der Ausgleichszuschüsse gemäß § 24 Abs. 1
zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet
werden.
(3) Die näheren Regelungen über das Ausmaß
der Verwaltungskostenbeiträge und über ihre
Einhebung werden von den Fonds getroffen.
(4) Bei der Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge
hat der Milchwirtschaftsfonds die
Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und der Getreideausgleichsfonds
die Bestimmungen des § 26 sinngemäß
anzuwenden. Beim Viehverkehrsfonds
können bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der
Verwaltungskostenbeiträge Verzugszinsen vorgeschrieben
werden, deren Höhe den Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank um 3 v. H.
übersteigt.
§ 47. Die Kommissionen haben die Fondsmittel
unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwalten.
§ 48. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat darüber zu wachen, daß die
Fonds bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
dazu ergangenen Verordnungen einhalten. Zu
diesem Zwecke ist das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig zu den
Sitzungen der Kommissionen und der geschäftsführenden
Ausschüsse einzuladen; seinem Vertreter
kommt bei diesen Sitzungen beratende
Stimme zu. Dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft sind weiter die Protokolle
über die Sitzungen der Kommissionen und der
geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse,
die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen
zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch
bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung
der Bundesministerien für Inneres, für
Handel und Wiederaufbau und — soweit es sich
um finanzielle Angelegenheiten handelt — für
Finanzen. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft hat jeden Einspruch unverzüglich
den genannten Bundesministerien zur Kenntnis
zu bringen. Falls die Zustimmung nicht binnen
vier Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt
wird, gilt sie als erteilt.
(3) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf
ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn
die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt
wird.
(4) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft darf einem Fonds eine Weisung
(Art. 20 Abs. 1 des B.-VG.) nur erteilen, wenn
das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau,
soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten
handelt, überdies auch das Bundesministerium
für Finanzen, der Weisung zugestimmt
haben.
§ 49. Die Mitglieder der Kommissionen und
die Angestellten der Fonds sind verpflichtet, die
ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, außer
in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder
der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten;
sie haben sich der Verwertung der ihnen
zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu enthalten. Diese Pflichten gelten
auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission
und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 50. (1) Schriften und Amtshandlungen in den
Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
nach § 14 des Gebührengesetzes 1957,
BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung,
sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Die Fonds unterliegen weder den Stempel-
und Rechtsgebühren, noch den Bundesverwaltungsabgaben,
noch den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.
(2) Die Zuschüsse der Fonds an die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe gelten nicht als
Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
§ 51. (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds
und des Viehverkehrsfonds fällt mit
dem Kalenderjahr zusammen, das Geschäftsjahr
des Getreideausgleichsfonds dauert vom 1. Juli
bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Jahres.
(2) Die Fonds haben bis zum 15. Oktober eines
jeden Jahres dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof
einen Bericht samt Rechnungsabschluß über das
abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 52. (1) Für die behördlichen Verfahren, die
von den Fonds durchzuführen sind, gilt das
AVG. 1950, BGBl. Nr. 172.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichsbeiträgen
und Verwaltungskostenbeiträgen
haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung durch
Bescheid vorzuschreiben. Der durch Bescheid
rechtskräftig festgesetzte Importausgleich kann
im Verwaltungsweg eingebracht werden. Das
gleiche gilt für rechtskräftig vorgeschriebene Ausgleichsbeiträge,
Verwaltungskostenbeiträge und
Leistungen gemäß § 24 Abs. 4 vorletzter Satz
und Abs. 8, § 31 Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 39
Abs. 1 zweiter Satz.
(3) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung
und Aufteilung der Zuschüsse unterliegen
keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso
die Bescheide des Getreideausgleichsfonds in den
Angelegenheiten des § 22 Abs. 3, 4 und 6, des
§ 24 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und des
§ 31 Abs. 4 sowie die Bescheide des Viehverkehrsfonds
in den Angelegenheiten des § 35
Abs. 3, 4 und 7. Gegen sonstige Bescheide ist
die Berufung zulässig. Über die Berufung hat
der nach dem Betriebsstandort zuständige Landeshauptmann
zu entscheiden. In den Angelegenheiten
der Entrichtung von Ausgleichsbeiträgen,
Verwaltungskostenbeiträgen und Leistungen
gemäß § 24 Abs. 4 vorletzter und letzter
Satz und Abs. 8, § 31 Abs. 2 und 3 sowie gemäß
§ 39 Abs. 1 zweiter Satz ist gegen den Bescheid
des Landeshauptmannes keine weitere Berufung
zulässig.
{4) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann gegen den Berufungsbescheid
des Landeshauptmannes Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof erheben
a) in den Angelegenheiten des Abs. 3 letzter
Satz,
b) wenn der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes
von dem Bescheid des Fonds
abweicht und eine weitere Berufung nicht
eingebracht wird: bei Aussprüchen über
die Festsetzung eines Importausgleiches und
über den Verfall einer Sicherstellung.
E. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 53. (1) Wer den Bestimmungen des § 12
Abs. 3 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, 2 erster oder
zweiter Satz oder 3, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 1, 2
oder 4, § 35 Abs. 7 oder § 38 Abs. 3 bis 5,
wer erstmalig den Bestimmungen des § 24
Abs. 4 zweiter oder vierter Satz oder § 31 Abs. 1,
wer einer Verordnung oder einem Bescheid,
die auf Grund des § 23, § 25 oder § 27 Abs. 3
erlassen worden sind, oder
wer erstmalig einer Verordnung oder einem
Bescheid, die auf Grund des § 29, § 30 oder § 38
Abs. 1 erlassen worden sind,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird — sofern die Tat nicht einem
strengeren Strafgesetz unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 3000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis
zu zwei Wochen bestraft.
(2) Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2
zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4
erster oder zweiter Satz, § 11 Abs. 2 zweiter
Satz, § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 3 erster Satz, § 35
Abs. 3 erster Satz oder § 39 Abs. 3,
wer im Wiederholungsfalle den Bestimmungen
des § 24 Abs. 4 zweiter oder vierter Satz oder
§ 31 Abs. 1,
wer einer Verordnung oder einem Bescheid,
die auf Grund des § 9 Abs. 4 dritter, vierter
oder sechster Satz, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12
Abs. 2 oder 3 erster Satz oder § 39 Abs. 1 oder 2
erlassen worden sind, oder
wer im Wiederholungsfalle einer Verordnung
oder einem Bescheid, die auf Grund des § 29,
§ 30 oder § 38 Abs. 1 erlassen worden sind,
zuwiderhandelt oder
wer entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2
erster Satz oder Abs. 3 erster Satz die Lieferung
oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen
aus Milch vornimmt oder unterläßt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird
— sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz
unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs
Wochen, bestraft, auch wenn es nur beim Versuch
geblieben ist. In gleicher Weise wird — sofern
die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz
unterliegt — bestraft, wer die Schlußfassung einer
Kommission über die Zuerkennung von Zuschüssen
durch unrichtige Angaben oder sonst in
mißbräuchlicher Weise beeinflußt.
(3) Wer einer der Ermittlung des Importausgleiches
dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht zuwiderhandelt oder den Importausgleich
dadurch verkürzt, daß er die Ware
dem Zollamt nicht stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird bei Vorsatz
— auch wenn es beim Versuch geblieben ist —
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld
bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum
Einfachen des verkürzten Importausgleiches, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
sechs Wochen beziehungsweise drei Wochen bestraft.
(4) Hat der Täter in den Fällen des Abs. 2
und 3 vorsätzlich gehandelt oder wurde er nach
diesem Bundesgesetz wiederholt bestraft, so kann
unabhängig von der Geldstrafe auch eine Arreststrafe
bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(5) Das WG. 1950, BGBl. Nr. 172, findet
keine Anwendung auf Bescheide, deren Nichterfüllung
gemäß Abs. 1 und 2 als Verwaltungsübertretung
bestraft wird.
§ 54. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm
als Mitglied einer Kommission oder als Angestelltem
oder Beauftragtem eines Fonds bekanntgeworden
und deren Geheimhaltung im geschäftlichen
Interesse des Betriebsinhabers geboten
ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines
Dritten Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung
nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,
wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer
von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 55. (1) Jeder durch dieses Bundesgesetz errichtete
Fonds tritt in die Rechte und Pflichten
des durch das Milchwirtschaftsgesetz 1956,
BGBl. Nr. 148, das Getreidewirtschaftsgesetz
1956, BGBl. Nr. 149, und das Viehverkehrsgesetz
1956, BGBl. Nr. 150, errichteten gleichnamigen
Fonds ein. Die bestehenden Dienstverträge
bleiben aufrecht.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften
bestellten Kommissionen gelten als auf Grund
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt.
(3) Der Getreideausgleichsfonds tritt in das
laufende Geschäftsjahr des auf Grund der Bestimmungen
des Getreidewirtschaftsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 149, errichteten gleichnamigen Fonds
ein.
(4) Die Bestimmungen der Verordnungen, die
auf Grund der im Abs. 1 genannten Bundesgesetze
erlassen worden sind, mit Ausnahme der
Verordnungen des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 92/1951
und BGBl. Nr. 99/1951 bleiben, soweit sie nicht
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
Widerspruch stehen, als Bundesgesetz in Geltung.
Sie treten in dem Zeitpunkt, in dem entsprechende,
auf Grund dieses Bundesgesetzes im Verordnungswege
erlassene Regelungen Geltung erlangen,
außer Kraft.
(5) Rechte und Pflichten, die auf Grund der im
Abs. 1 genannten Bundesgesetze durch Bescheid
begründet worden sind, bleiben aufrecht. Sie
unterliegen in Hinkunft den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes.
§ 56. (1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes
tritt am 1. Jänner 1959 in Kraft; er verliert
seine Wirksamkeit am 31. Dezember 1959.
(2) Mit seiner Vollziehung ist
hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung,
hinsichtlich der §§ 15 Abs. 1 und 2 und 4 bis 8,
17 Abs. 2, 28 Abs. 1 bis 3, 32 und 36 Abs. 1
bis 3 das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen,
hinsichtlich der §§ 16, 17 Abs. 1, 19, 28 Abs. 4
und 5 und 36 Abs. 4 und 5 sowie hinsichtlich
der §§ 28 Abs. 6 und 36 Abs. 6, soweit sie sich
auf die Bestimmungen der §§ 16, 17 Abs. 1 und
19 beziehen, das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 48 Abs. 2 und 4 das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Inneres, für Handel und Wiederaufbau und
— soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten
handelt — für Finanzen,
hinsichtlich des § 50 das Bundesministerium für
Finanzen beziehungsweise das Bundesministerium
für Justiz beziehungsweise die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 54 das Bundesministerium für
Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.