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276. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

§ 1. (Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung

und Aufhebung der Vorschriften des Abschnittes

II dieses Bundesgesetzes sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind für die Zeit vom

1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 auch hinsichtlich

der Regelungen Bundessache, hinsichtlich

derer die vor dem 1. Jänner 1956 bestandene

verfassungsgesetzliche Grundlage für Regelungen

auf dem Gebiete der Milch-, Getreide- und Viehwirtschaft

(Art. 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-

Verfassungsgesetzes von 1929) nicht mehr gegeben

ist.

ABSCHNITT II.

A. Milchwirtschaft.

§ 2. (1) Milch im Sinne dieses Unterabschnittes

ist Kuhmilch jeder Art (insbesondere Vollmilch,

auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellte

Milch, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch,

Molke und Rahm).

(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Unterabschnittes

sind Butter (Butterschmalz), Käse,

Topfen, Kasein, Trockenmilch und Kondensmilch.

§ 3. (1) Zur Sicherung eines möglichst einheitlichen

Erzeuger- und Verbraucherpreises für

Milch und Erzeugnisse aus Milch, zur Erzielung

der aus volkswirtschaftlichen Gründen gebotenen

Gleichmäßigkeit in der Belieferung der Märkte

mit Milch und Erzeugnissen aus Milch und zur

Bereitstellung von Milch und Erzeugnissen aus

Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit wird

der „Milchwirtschaftsfonds" (in den folgenden

Bestimmungen des Unterabschnittes A als

„Fonds" bezeichnet) errichtet.

(2) Der Milchwirtschaftsfonds ist eine juristische

Person, hat seinen Sitz in Wien und ist

berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der

Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das

ganze Bundesgebiet. Der Fonds wird durch eine

Verwaltungskommission (in den Bestimmungen

des Unterabschnittes D als „Kommission" bezeichnet)

verwaltet.

(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet

a) aus den ihm nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Unterabschnittes zufließenden

Beträgen,

b) aus sonstigen Einnahmen.

§ 4. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen

Erzeugerpreises und zum Ausgleich von

Preisunterschieden, die sich durch die Verwertung

der Milch als Frischmilch oder durch ihre

Verwertung nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung

ergeben, sind Preisausgleichsbeiträge zu

entrichten.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von

Preisausgleichsbeiträgen trifft

1. Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe

für die von Erzeugern und

Sammelstellen angelieferten Milchmengen bis zu

einem Höchstbetrage von 50 v. H. des jeweiligen

Preises der angelieferten Fetteinheiten;

2. — sofern nicht eine Vorschreibung gemäß

Z. 1 erfolgt — Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften,

Milchsammelstellen und Milcherzeuger

für unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher

veräußerte, nicht molkereimäßig behandelte

Vollmilch, pasteurisierte Vollmilch, auf

einen bestimmten Fettgehalt eingestellte Konsummilch,

Magermilch, Buttermilch und Rahm

bis zu einem Höchstbetrag von 20 v. H. des

Erzeugerpreises für den Liter.

(3) Preisausgleichsbeiträge sind nicht zu entrichten

a) für Milchlieferungen von einem Bearbeitungs-,

Verarbeitungs- oder Milchgroßhandelsbetrieb

an einen anderen Betrieb dieser

Art;

b) für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung

im eigenen Haushalt oder im

eigenen landwirtschaftlichen Betrieb oder

für nach Abs. 2 Beitragspflichtige im Werklohnverfahren

verarbeitet wird;

c) für Milch, die vom Produzenten unmittelbar

an Verbraucher abgegeben wird, wenn

die Einhebung der Preisausgleichsbeiträge

für den Betroffenen eine unbillige Härte

bedeuten würde.

§ 5. (1) Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 innerhalb der im § 4 Abs. 2 genannten

Höchstbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen

der Abs. 2 bis 5 festzusetzen.

(2) Das Ausmaß der Preisausgleichsbeiträge

richtet sich nach der Art der Verwendung und

Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus

Milch unter Berücksichtigung der Preise, die den

Lieferanten gezahlt werden, der Verkaufserlöse

und der mit der Bearbeitung, Verarbeitung und

Verteilung verbundenen Kosten.

(3) Bei der Berechnung der Preisausgleichsbeiträge

ist das Ausmaß der Lieferungen von Rahm

oder Erzeugnissen aus Milch vom Erzeuger an

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe in der

Regel nach Milchkilogramm zu bestimmen. Dabei

sind für das Kilogramm Rahm oder für das

Kilogramm eines Erzeugnisses aus Milch so viele

Kilogramm Milch anzunehmen, als zur Herstellung

dieses Produktes nach einem vom Fonds

unter Berücksichtigung der Produktionsbedingungen

festzusetzenden Umrechnungsverhältnis

benötigt werden. Das Umrechnungsverhältnis

kann auch in Fetteinheiten oder Milchliter ausgedrückt

werden. Für die Festsetzung der Umrechnungsverhältnisse

gilt § 45.

(4) Preisausgleichsbeiträge für Milcherzeuger

können, wenn es zur Vermeidung eines nicht vertretbaren

Verwaltungsaufwandes notwendig ist,

nach dem Stand des gehaltenen Milchviehs oder

dem Umfang der erzeugten oder der unmittelbar

an Verbraucher abgegebenen Milch pauschaliert

werden.

(5) Preisausgleichsbeiträge sind auch zu entrichten

a) von Betrieben, denen ein Einzugs- oder

Versorgungsgebiet (§ 9) nicht zugewiesen

wurde,

b) für Lieferungen von Milch oder Erzeugnissen

aus Milch außerhalb einer gemäß

§ 11 Abs. 1 lit. c vorgeschriebenen Liefermenge.

§ 6. (1) Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in der

Weise zu verwenden, daß

1. Verarbeitungszuschüsse für Milch, die als

Rahm oder nach Verarbeitung zu Butter (Butterschmalz),

Käse, Topfen, Kasein, Trockenmilch

oder Kondensmilch verwertet wird, gewährt

werden;

2. Preisausgleichszuschüsse für Milch, die als

Frischmilch abgegeben wird, gewährt werden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1

a) werden in dem Ausmaß gewährt, das zur

Erreichung eines möglichst einheitlichen

Auszahlungspreises an die Milchlieferanten

unbedingt erforderlich ist; hiebei ist auf

die Kostenrechnung, wie sie für die Bemessung

der Ausgleichsbeiträge maßgebend

war (§ 5 Abs. 2), und auf die Qualität der

Produkte Rücksicht zu nehmen;

b) können zur Erreichung der Ziele des § 3

Abs. 1 den im § 9 Abs. 1 bezeichneten Betrieben

für eine bestimmte Art der Verwendung

oder Verwertung der Milch in

Gruppen oder einzeln, einmalig oder für

einen bestimmten Zeitraum gewährt werden

und

c) dürfen nur Betrieben gewährt werden, die

ständig molkereimäßig behandelte Milch,

Butter (Butterschmalz), Käse, Topfen,

Trockenmilch oder Kondensmilch von einwandfreier

guter Beschaffenheit in Verkehr

setzen; Ausnahmen können vom Fonds

bewilligt werden.

(3) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder Vorschriften, die auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zuwiderhandeln,

insolange von der Gewährung von

Zuschüssen ausschließen, als die entgegenstehenden

Hindernisse von dem in Betracht kommenden

Betrieb nicht beseitigt sind.

(4) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des § 45 auf Grund der Abs. 1

bis 3 die Bedingungen näher zu regeln, unter

denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.

(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,

können die Preisausgleichsbeiträge zur Werbung

für erhöhten Verbrauch von Milch und Erzeugnissen

aus Milch (Schulmilchaktionen, Wohlfahrtsmilch

usw.) sowie für sonstige absatzfördernde

und allenfalls für produktionssichernde

Maßnahmen in der Milchwirtschaft verwendet

werden. Werden auf Grund dieser Bestimmungen

Zuschüsse an Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

gewährt, so gelten die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

§ 7. (1) Zum Ausgleich der Transportkosten,

die durch Lieferungen von Milch und Erzeugnissen

aus Milch zu den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

sowie durch Lieferungen

dieser Waren von diesen Betrieben an die Verbraucherorte

entstehen, ist von den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben ein Transportausgleichsbeitrag

von höchstens 10 v. H. des Erzeugerpreises

für das Kilogramm der angelieferten

Milch beziehungsweise der angelieferten

Erzeugnisse aus Milch zu entrichten. Der Lieferung

durch den Erzeuger ist die Lieferung ab

einer Sammelstelle, einer Milchgenossenschaft

oder einer sonstigen Übernahmsstelle gleichzuhalten.

(2) Für die Art der Festsetzung und das Ausmaß

der Transportausgleichsbeiträge innerhalb

des im Abs. 1 genannten Höchstausmaßes gelten

die Bestimmungen des § 5 sinngemäß.

(3) Der Fonds hat aus den eingenommenen

Transportausgleichsbeiträgen in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4

Transportkostenvergütungen zu gewähren.

(4) Für den Bezug oder die Lieferung von Milch

und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen den

Bestimmungen der §§ 9 und 11 erfolgen, sowie

für unwirtschaftliche Transporte dieser Waren

dürfen Transportkostenvergütungen nicht gewährt

werden.

(5) Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert

von den Preisausgleichsbeiträgen zu verrechnen

und zu verwalten.

§ 8. (1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben Preisausgleichsbeiträge

(§ 4) und Transportausgleichsbeiträge (§ 7) jeweils

nur für den Zeitraum vorschreiben, für den

er gemäß § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 nähere

Regelungen über die Gewährung von Verarbeitungs-

und Preisausgleichszuschüssen (§ 6 Abs. 1)

sowie von Transportkostenvergütungen (§ 7

Abs. 3) getroffen hat.

(2) Die Preisausgleichsbeiträge (§ 4) sowie die

Transportausgleichsbeiträge (§ 7) sind monatlich

dem Fonds abzurechnen und spätestens am 15.

des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen.

Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert

abzurechnen. .

(3) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß

§§ 4 und 7 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge

können, soweit es im Einzelfall keine unbillige

Härte bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben

werden, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank um 3 v. H. übersteigt.

Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

können gegen fällige Ausgleichsbeiträge aufgerechnet

werden. Werden fällige Zuschüsse und

Transportkostenvergütungen des Fonds dem Berechtigten

ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig

bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es

die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen

in der im ersten Satz genannten Höhe

gewährt werden.

§ 9. (1) Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse

sowie Transportkostenvergütungen sind

nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse

aus Milch aus Einzugsgebieten (Abs. 2)

beziehen oder in Versorgungsgebiete (Abs. 3)

liefern. Der Fonds kann hievon Ausnahmen bewilligen,

sofern diese mit den im § 3 Abs. 1

genannten Zielen vereinbar sind.

(2) Einzugsgebiete sind geographisch begrenzte

Gebiete, aus denen bestimmte Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe oder ihre wirtschaftlichen

Zusammenschlüsse die von den Erzeugern zur

Abgabe gelangende Milch oder die Erzeugnisse

aus Milch zu beziehen berechtigt und — soweit

diese Waren den vom Fonds gemäß § 13 Abs. 1

festgesetzten Bestimmungen über die Beschaffenheit

von Milch und Erzeugnissen aus Milch entsprechen

— zu übernehmen verpflichtet sind.

Innerhalb der Einzugsgebiete sind die Erzeuger

verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch an

die festgesetzten Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetriebe

oder deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse

zu liefern, sofern nicht die Bestimmungen

des § 12 Anwendung finden. Eine Pflicht

zur Übernahme von Milch besteht nicht, wenn

die angelieferte Milch zur Herstellung von

Qualitätserzeugnissen in dem festgesetzten Betrieb

nicht geeignet ist.

(3) Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch

begrenzte Gebiete, die mit Milch und

bestimmten Erzeugnissen aus Milch zu beliefern

bestimmte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

oder ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse

berechtigt und verpflichtet sind. Die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet,

Milch und Erzeugnisse aus Milch von

anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen

zuzukaufen, soweit dies zum Ausgleich von

Überschüssen beziehungsweise einer für die ordnungsgemäße

Versorgung ihres Versorgungsgebietes

unzureichenden Erzeugung fallweise erforderlich

ist.

(4) Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes

schließt die Verpflichtung in sich, an Kleinhandelsgeschäfte

Milch in Kleinpackungen von

1 Liter und darunter zu liefern, wenn regelmäßig

täglich eine Menge von mindestens 48 Liter abgenommen

wird. Schankmilch ist nur zu liefern,

wenn die vorstehend angeführte Menge von

Milch in Kleinpackungen abgenommen wird und

regelmäßig täglich mindestens 20 Liter Schankmilch

bezogen werden. Wird die Lieferung kleinerer

Mengen beansprucht, so ist der Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb zur Belieferung

nur verpflichtet, wenn ihm diese vom Fonds aufgetragen

wird. Ein solcher Auftrag ist zu erteilen,

wenn die Belieferung zur ordnungsgemäßen Versorgung

der Bevölkerung notwendig ist. Die

Lieferpflicht entfällt, wenn der zu Beliefernde die

branchenüblichen Liefer- und Zahlungskonditionen

nicht einhält, wenn die Zustellung dem

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich

nicht zumutbar ist oder wenn die Aufbewahrung

und Abgabe von Schankmilch in einwandfreier

guter Beschaffenheit (§ 3 Abs. 1)

nicht gewährleistet ist. Ob eine Zustellung wirtschaftlich

nicht zumutbar ist oder ob die Abgabe

von Schankmilch in einwandfreier guter Beschaffenheit

nicht gewährleistet ist, entscheidet im

Streitfalle der Fonds über Antrag einer Partei.

§ 10. (1) Der Fonds hat, soweit dies zur Erreichung

der im § 3 Abs. 1 genannten Ziele not-

wendig ist, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 Einzugs- und Versorgungsgebiete

zuzuweisen; für die Abgrenzung der Einzugs- und

Versorgungsgebiete sind maßgebend

a) die Art und Ausgestaltung der Betriebsanlage

und ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer

und quantitativer Beziehung,

b) die Milchergiebigkeit des Gebietes,

c) die verkehrstechnischen Verhältnisse in

den verschiedenen Teilen des Gebietes und

die Kosten des Transportes von Milch und

Erzeugnissen aus Milch,

d) die Lage zu gleichartigen benachbarten Betrieben

und zu größeren Verbrauchsorten,

e) die Bevölkerungsdichte und die örtlichen

Arbeitsverhältnisse und

f) die Qualität der erzeugten Produkte.

(2) Ob der Lieferpflicht gemäß § 9 Abs. 2 durch

Lieferung von Milch in frischem Zustand oder

nach Bearbeitung oder Verarbeitung in Form von

Rahm, Landbutter oder Käse zu entsprechen ist,

bestimmt der Fonds in sinngemäßer Anwendung

des Abs. 1.

(3) Die Bestimmung eines Einzugsgebietes ist,

unbeschadet der Bestimmungen des § 45, in den

betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen;

hiebei ist auf die Lieferpflicht der Erzeuger

hinzuweisen, deren Betrieb in einem Einzugsgebiet

gelegen ist.

(4) Die Einzugs- und Versorgungsgebiete sind

bei Änderung der Voraussetzungen, die für ihre

Bestimmung maßgebend waren, neu zu bestimmen.

§ 11. (1) Zur Erreichung der im § 3 Abs. 1 genannten

Ziele kann der Fonds

a) im Einzugsgebiet eines wirtschaftlichen Zusammenschlusses

gelegene Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe anweisen, ihre Produkte

an den wirtschaftlichen Zusammenschluß

zu liefern,

b) größere Verbrauchsorte mehreren Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen

Zusammenschlüssen) als gemeinsames

Versorgungsgebiet zuweisen,

c) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von

solchen), denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen

wurde, Höchst- oder Mindestmengen

von Milch oder bestimmten Erzeugnissen

aus Milch vorschreiben, die sie

zur Versorgung größerer Verbrauchsorte

ihres Versorgungsgebietes zu liefern haben,

d) den unter lit. c genannten Betrieben und

Zusammenschlüssen vorschreiben, in welchen

Mengen und in welcher Weise sie

die angelieferte Milch und die Erzeugnisse

aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu

verteilen oder sonst zu verwenden oder zu

verwerten haben,

e) für die Einzugs- und Versorgungsgebiete

die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen.

(2) Bei den im Abs. 1 genannten Maßnahmen

sind insbesondere die zur Verfügung stehenden

Mengen an Milch oder Erzeugnissen aus Milch,

deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen.

Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a

ist der wirtschaftliche Zusammenschluß verpflichtet,

die anzuliefernden Produkte zu übernehmen,

soweit diese Waren den vom Fonds

gemäß § 13 Abs. 1 festgesetzten Bestimmungen

über die Beschaffenheit von Milch und Erzeugnissen

aus Milch entsprechen. Bei Maßnahmen

gemäß Abs. i lit. b und c ist auf den Bedarf im

übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.

(3) Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen

aus Milch, die entgegen den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften durchgeführt

werden, kann der Fonds Preisausgleichs- und

Transportausgleichsbeiträge bis zur dreifachen

Höhe des in den §§ 4 und 7 vorgesehenen

Höchstausmaßes vorschreiben. Für solche Lieferungen

besteht kein Anspruch auf Leistungen

aus den Mitteln des Fonds.

§ 12. (1) Der Fonds hat die unmittelbare Abgabe

von Milch durch landwirtschaftliche Betriebe

an Verbraucher allgemein unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 45 oder im Einzelfall

durch Bescheid zu bewilligen, wenn dies zur

ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung

notwendig ist oder die Lieferung an den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

für den landwirtschaftlichen Betrieb eine unbillige

Härte bedeuten würde.

(2) Der Fonds kann ferner unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 45 bestimmte Gruppen

von landwirtschaftlichen Betrieben oder

durch Bescheid einzelne landwirtschaftliche Betriebe

beauftragen, die von ihnen zur Abgabe

gelangende Milch an Verbraucher ihrer Nachbarschaft

zu liefern, wenn dies zur ordnungsgemäßen

Versorgung der Bevölkerung mit Milch notwendig

ist.

(3) Bei Bewilligungen gemäß Abs. 1 und Aufträgen

gemäß Abs. 2 kann der Fonds die Auflage

erteilen, daß die Abrechnung der Ausgleichsbeiträge

über den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb (§ 9 Abs. 2) vorzunehmen

ist. Im Falle einer solchen Auflage ist der Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb zur Mitwirkung

an der Abrechnung verpflichtet.

(4) Einer Bewilligung beziehungsweise eines

Auftrages gemäß Abs. 1 bis 3 bedarf es nicht,

wenn über die unmittelbare Abgabe von Milch

ein Einvernehmen zwischen dem zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb (§ 9 Abs. 2)

und dem in Betracht kommenden landwirtschaftlichen

Betrieb zustande gekommen ist.

§ 13. (1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme

auf die im § 3 Abs. 1 genannten Ziele und auf

die diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die

Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse

aus Milch aufweisen müssen, damit ein

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zur

Übernahme dieser Produkte im Sinne des § 9

Abs. 2 und ein wirtschaftlicher Zusammenschluß

zur Übernahme im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. a

verpflichtet ist.

(2) Weiter hat der Fonds die Eigenschaften,

die der Milch und den Erzeugnissen aus Milch

hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen zukommen

müssen, die Maßnahmen zur Erreichung

dieser Eigenschaften, den Vorgang zu

ihrer Feststellung sowie die Kennzeichnung und

Verpackung der genannten Waren im geschäftlichen

Verkehr festzulegen. Er hat hiebei auf die

im § 3 Abs. 1 genannten Ziele, auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit und die Ausstattung der

Betriebsanlagen sowie auf die handelsüblichen

Gebräuche Bedacht zu nehmen.

(3) Der Gebrauch von Kennzeichnungen und

Verpackungen, die geeignet sind, Verwechslungen

mit den vom Fonds bestimmten Kennzeichnungen

und Verpackungen hervorzurufen, ist verboten.

§ 14. (1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen

zu führen, die alle Angaben, die

für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen

für die Ausgleichsbeiträge und für die Gewährung

von Zuschüssen und Transportkostenvergütungen

maßgebend sind, zu enthalten haben.

(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds

und den sonstigen mit der Durchführung der

Bestimmungen dieses Unterabschnittes betrauten

Stellen alle Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte

zu erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

für die Ausgleichsbeiträge,

Zuschüsse und Transportkostenvergütungen erforderlich

sind. Sie haben den vom Fonds entsendeten

Organen nach Vorweisung ihres Amtsauftrages

den Einblick in die Betriebsräume, die

Erhebung der Vorräte sowie die Einsichtnahme

in die Aufzeichnungen zu gestatten, die für die

Errechnung der Bemessungsgrundlagen für die

Ausgleichsbeiträge, Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

maßgebend sind. Die Gewährung

eines Zuschusses kann verweigert oder

widerrufen werden, wenn die Beitragspflichtigen

den Bestimmungen dieses Absatzes nicht Folge

leisten.

(3) Der Fonds ist berechtigt, von den Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben und

ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen schriftliche

Meldungen über betriebswichtige Vorgänge

zu verlangen, die im Zusammenhang mit der

Durchführung dieses Unterabschnittes stehen.

§ 15. (1) Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz

1955, BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 2 genannter

Waren niedriger sind als die Inlandspreise

gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger

inländischer Waren, hat der Importeur einen

Importausgleich zu entrichten. Die Höhe des

Importausgleiches ergibt sich aus der Differenz

zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis,

vermindert um die inländischen Lieferungs- und

Veräußerungskosten sowie die Handelsspanne,

soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis

enthalten sind, und überdies vermindert um die

Ausgleichsteuer. Als Inlandspreis gilt der behördlich

bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe oder, falls ein

solcher nicht bestimmt ist, der vom Fonds auf

der Grundlage des Erzeugerpreises der Milch unter

sinngemäßer Anwendung der für die behördliche

Bestimmung von Preisen geltenden Vorschriften

kalkulierte Großhandelseinstellpreis. Der Fonds

kann für jene Fälle, in denen der Importausgleich

im Einzelfall durch Bescheid festgesetzt

wird, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 für die Höhe der von der Differenz

zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis abzusetzenden

Beträge der Erfahrung entsprechende

Durchschnittssätze festlegen.

(2) Soweit solche Maßnahmen zur Erreichung

der im § 3 Abs. 1 genannten Ziele notwendig

sind, kann der Fonds abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 1 bei nachstehenden Waren

jedenfalls einen Importausgleich bis zur folgenden

Höhe festsetzen

1. Zolltarif Nr. 04.02

Milch und Rahm, haltbar

gemacht, eingedickt

oder gezuckert

A - Trockenmilch S 475'— für 100 kg

B - andere S 330'— für 100 kg

2. ex Zolltarif Nr. 04.04

A - feine Tafel- und

Schachtelkäse 23 v. H. des Zollwertes

Für Waren in Einzelpackungen,

die 1 kg

oder weniger enthalten,

zusätzlich S 200'— für 100 kg.

(3) Für die Höhe des gemäß Abs. 2 in Schilling

festgelegten Importausgleiches gelten die Bestimmungen

des § 3 des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, sinngemäß. Für die Erlassung von

Verordnungen über eine Paritätsangleichung ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zuständig.

(4) Weiter kann der Fonds — soweit es mit

den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen vereinbar

und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten

ist — von der Einhebung eines Importausgleiches

gemäß Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise

absehen.

(5) Der Importausgleich ist vom Fonds allgemein

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 oder im Einzelfall durch Bescheid

festzusetzen. Ein Beschluß des Fonds, be-

treffend die allgemeine Festsetzung eines Importausgleiches,

darf nur kundgemacht werden, wenn

er von den Bundesministerien für Land- und

Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden

ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie

nicht binnen drei Wochen nach Einlangen eines

diesbezüglichen schriftlichen Antrages versagt

wird.

(6) In den Fällen, in denen der Importausgleich

nicht allgemein unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 festgesetzt ist, hat der

Fonds auf Antrag des Importeurs mit Bescheid

festzustellen, ob und gegebenenfalls welcher Importausgleich

für einen bestimmten Import zu

entrichten sein wird. Kann die Höhe des Importausgleiches

noch nicht bestimmt werden, so

ist auch dies im Bescheid festzustellen. Ein Bescheid,

mit dem festgestellt wird, daß ein Importausgleich

nicht zu entrichten ist oder daß

die Höhe des Importausgleiches noch nicht bestimmt

werden kann, gilt bei Vorlage anläßlich

der Zollabfertigung zum freien Verkehr als

Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes 1958,

daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben beziehungsweise

von der Entrichtung eines solchen

abgesehen wurde.

(7) Ist anläßlich der Einfuhr ein Zoll festgesetzt

worden, weil der Importeur den Nachweis im

Sinne des Zolltarifgesetzes 1958, daß ein Ausgleichsbetrag

vorgeschrieben oder von der Entrichtung

eines solchen abgesehen wurde, dem

Zollamt anläßlich der Zollabfertigung zum freien

Verkehr schuldhaft nicht erbracht hat, so ist bei

Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 der

Importausgleich ungeachtet der Festsetzung des

Zolles zu entrichten.

(8) Die Bestimmungen über den Importausgleich

finden keine Anwendung auf Waren, für

die nach den Vorschriften des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, aus Rechtsgründen Zollfreiheit

gewährt wird; die Ausnahmen gelten jedoch

nicht für als Geschenke eingehende Sendungen

der im § 2 angeführten Waren im Werte von

über 1000 S. Weiter finden die Bestimmungen

über den Importausgleich keine Anwendung auf

Waren, für deren Einfuhr bestimmten Personen

oder Personengruppen auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen Zollfreiheit eingeräumt

ist.

§ 16. Der gemäß § 15 Abs. 5 allgemein festgesetzte

Importausgleich ist anläßlich der Zollabfertigung

zum freien Verkehr vom zollrechtlich

Verfügungsberechtigten als Bevollmächtigtem

des Importeurs zu bezahlen; er ist verfahrensrechtlich

wie eine Eingangsabgabe im Sinne des

§ 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, zu

behandeln, jedoch findet das Finanzstrafgesetz,

BGBl. Nr. 129/1958, keine Anwendung.

§ 17. (1) Die über eingeführte im § 2 genannte

Waren zollrechtlich Verfügungsberechtigten

haben zur Ermittlung des Importausgleiches dem

Zollamt bei Abfertigung der Ware zum freien

Verkehr eine Werterklärung im Sinne des Wertzollgesetzes

1955 in zweifacher Ausfertigung zu

übergeben. Die Zweitausfertigung der Werterklärung

ist vom Zollamt an den Fonds weiterzuleiten.

(2) Der gemäß § 15 Abs. 5 durch Bescheid festgesetzte

Importausgleich wird zwei Wochen nach

Rechtskraft des Bescheides, jedoch nicht vor Ablauf

von zwei Wochen nach der Zollabfertigung

zum freien Verkehr, fällig. Für verspätet eingezahlte

Beträge sind Verzugszinsen zu entrichten,

deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank um 3 v. H. übersteigt.

§ 18. Der Fonds ist berechtigt, von den Importeuren

Berichte und Nachweise zu fordern,

soweit solche zur Festsetzung des Importausgleiches

notwendig sind, sowie in diesen Fällen

durch geeignete Sachverständige in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen und in die

Lager Einsicht zu nehmen.

§ 19. Der Importausgleich gemäß § 15 ist eine

Einnahme des Bundes.

B. Getreidewirtschaft.

§ 20. (1) Brotgetreide im Sinne dieses Unterabschnittes

sind Roggen, Weizen und deren Gemenge

sowie für die menschliche Ernährung bestimmter

Mahlmais.

(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Unterabschnittes

sind alle aus Brotgetreide hergestellten,

für die menschliche Ernährung bestimmten

Mühlenprodukte.

(3) Futtermittel im Sinne dieses Unterabschnittes

sind Futtergetreide (insbesondere Futtergerste,

Futterhafer, Futtermais), Kleie, Futtermehle

und Futterschrote aller Art sowie Mischfuttermittel,

in denen Getreide oder Getreideprodukte

enthalten sind.

§ 21. (1) Zum Schutze der inländischen Getreideerzeugung

und zur Stabilisierung der Brot-

und Mehlpreise sowie zur Gewährleistung einer

ausreichenden Versorgung mit den im § 20 genannten

Waren wird der „Getreideausgleichsfonds"

errichtet.

(2) Der „Getreideausgleichsfonds" (in den folgenden

Bestimmungen des Unterabschnittes B als

„Fonds" bezeichnet) ist eine juristische Person,

hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das

Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich

des Fonds erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission

(in den Bestimmungen des Unterabschnittes

D als „Kommission" bezeichnet) verwaltet.

(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet

a) aus den ihm nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Unterabschnittes zufließenden

Beträgen,

b) aus sonstigen Einnahmen.

§ 22. (1) Das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft hat auf Vorschlag des Fonds

bis 15. Oktober für das laufende Wirtschaftsjahr

(1. Juli bis 30. Juni des nachfolgenden Jahres)

unter Bedachtnahme auf die inländische Produktion

sowie den zusätzlichen Einfuhrbedarf an

Weizen hochwertiger Beschaffenheit und bestimmter

Herkunft und — soweit Futtermittel

in Betracht kommen — auch unter Bedachtnahme

auf die Bedürfnisse der Fleisch- und Fetterzeugung

für die im § 20 genannten Waren

Ein- und Ausfuhrpläne (Mengen der ein- und

auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt

der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und

Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren

Verteilung, bei Futtergetreide jedoch nur hinsichtlich

der Lieferung in bestimmte Teile des

Bundesgebietes) festzulegen. Im Einfuhrplan ist

insbesondere auch die Menge des für die Teigwarenerzeugung

bestimmten Hartweizens festzulegen,

die im Verlauf des Wirtschaftsjahres

zur Einfuhr zugelassen ist.

(2) Der Fonds hat die festgelegten Ein- und

Ausfuhrpläne bei Vollziehung seiner Aufgaben

gemäß Abs. 3 grundsätzlich zu beachten. Die

Ein- und Ausfuhrpläne dürfen auf Vorschlag

des Fonds nur abgeändert werden, wenn die

Stabilität der Preise der im § 20 genannten

Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder

Minderung der in den Plänen vorgesehenen

Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der

Ein- oder Ausfuhren erforderlich machen.

(3) Einfuhren der im § 20 genannten Waren

bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es

die Stabilität der Preise der im § 20 genannten

Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der

Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.

Zu diesem Zwecke hat er zu Anbotstellungen

für die in Aussicht genommenen Einfuhren

durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.

Der Fonds hat den preiswertesten

Einfuhrantrag zu bewilligen. Der Fonds kann,

wenn sich die öffentliche Aufforderung zur

Anbotstellung für die österreichische Volkswirtschaft

nachteilig auswirken würde, von

der öffentlichen Bekanntmachung Abstand

nehmen und einen den jeweiligen wirtschaftlichen

Notwendigkeiten entsprechenden Bewilligungsvorgang

beschließen. Dies gilt insbesondere

bei den für die Teigwarenerzeugung bestimmten

Hartweizenmengen, wenn anzunehmen ist, daß

die erforderlichen Mengen und Qualitäten durch

öffentliche Bekanntmachung nicht oder nicht

termingerecht beschafft werden können. Die Bewilligung

des Fonds bildet die Voraussetzung für

die Erteilung der nach den devisenrechtlichen

Vorschriften und der nach den Vorschriften

über den Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen

Bewilligungen. Bei Beurteilung der

Preiswertigkeit der Einfuhranträge hat der

Fonds auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen

Interessen (wie zum Beispiel die Bedürfnisse

der Handels- und Devisenpolitik, die allgemeine

Marktlage, die Marktbedürfnisse und die

handelsüblichen Gepflogenheiten) Bedacht zu

nehmen.

(4) Soweit es zur Erreichung der im § 21

Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, kann die

Bewilligung gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich

der Herkunft und der Qualität, des Zeitpunktes

der Einfuhr, der Verteilung — bei

Futtergetreide jedoch nur hinsichtlich der Lieferung

in bestimmte Teile des Bundesgebietes —,

der Lagerung und der Ersichtlichmachung der

ausländischen Herkunft der Ware verbunden

werden. Ebenso kann die Leistung von Sicherstellungen

für die Einhaltung der vorgeschriebenen

Auflagen angeordnet werden. Ist der Einfuhrbewilligung

eine öffentliche Aufforderung

zur Anbotstellung (Abs. 3) vorangegangen, so

dürfen nur jene Auflagen vorgeschrieben werden,

die in dieser Aufforderung genannt waren;

das gleiche gilt hinsichtlich der Vorschreibung

einer Sicherstellung.

(5) Importeuren, die die Auflagen, unter denen

die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht

einhalten, sowie Importeuren, die die bewilligte

Ware innerhalb der festgesetzten Frist schuldhaft

nicht oder nicht zur Gänze einführen,

können bereits erteilte Bewilligungen entzogen

werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen

Nachteilen führen würde. Aus

den gleichen Gründen können Importeure überdies

zeitweise oder dauernd von der Durchführung

von Importgeschäften ausgeschlossen

werden. Außerdem können aus diesen Gründen

Sicherstellungen ganz oder teilweise vom Fonds

zu seinen Gunsten (§ 21 Abs. 1) für verfallen

erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur

erbrachte Nachweise, daß er die Auflagen

ohne sein Verschulden nicht einhalten

konnte, sowie auf das Ausmaß, in dem öffentliche

Interessen beeinträchtigt wurden, Bedacht

zu nehmen.

(6) Ein- und Ausfuhren der im § 20 genannten

Waren sind von den Importeuren und Exporteuren

binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang

der Ware dem Fonds — bei Einfuhren mit

Angabe des inländischen Bestimmungsortes und

Verwendungszweckes — zu melden. Der Fonds

ist berechtigt, durch seine ausgewiesenen Organe

die Richtigkeit dieser Meldungen durch Einsichtnahme

in die in Betracht kommenden Aufzeichnungen

überprüfen zu lassen.

(7) Bewilligungen sind nicht erforderlich für,

1. die Einfuhr von Waren,

a) deren Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen

mit bestimmten Staaten oder

Staatenorganisationen keinen Beschränkungen

unterliegt,

b) im kleinen Grenzverkehr,

c) im Reiseverkehr oder

d) im Postverkehr;

2. die Durchfuhr von Waren durch das Zollgebiet.

(8) Bei den im Abs. 7 Z. 1 lit. b bis d genannten

Waren entfällt die Meldepflicht nach

Abs. 6.

§ 23. Soweit es zur Erreichung der im § 21

Abs. 1 genannten Ziele und zur Durchführung

des Ausgleiches gemäß § 24 Abs. 1 notwendig

ist, kann der Fonds unter Bedachtnahme auf die

amtliche Preisbestimmung für Brotgetreide und

Mehl und unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 45 die Kennzeichnung von Mahlerzeugnissen

anordnen und für die Handelsmühlen

bestimmte Mehl- und Grießtypen und

erforderlichenfalls auch Ausmahlungssätze für

solche Typen festsetzen. Hiebei ist festzulegen,

daß der Fonds Ausnahmen von den allgemein

vorgeschriebenen Typen und Ausmahlungssätzen

bewilligen kann (Sondervermahlungen), wenn

solche Ausnahmen zur Versorgung der Bevölkerung

mit Mahlerzeugnissen entsprechender

Art notwendig und mit den im § 21 Abs. 1 genannten

Zielen vereinbar sind.

§ 24. (1) Die aus der Preisfestsetzung für Brot

und Mehl einerseits und aus der Verschiedenheit

der Preise für Roggen und Weizen anderseits

sich ergebenden Differenzbeträge sind in der

Weise auszugleichen, daß bei der Vermahlung

von Weizen und Roggen Ausgleichsbeiträge von

den Handelsmühlen an den Fonds zu leisten beziehungsweise

Ausgleichszuschüsse an die Handelsmühlen

vom Fonds zu gewähren sind, deren

Höhe nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften

anläßlich der amtlichen Preisbestimmung

zugleich mit dem Preis für Brotgetreide

und Mehl festzusetzen ist.

(2) Bei der Festsetzung der Ausgleichsbeiträge

und -Zuschüsse nach Abs. 1 ist der Fonds anzuhören.

(3) Bei Sondervermahlungen gemäß § 23 hat

der Fonds die entsprechenden Änderungen der

Ausgleichsbeiträge und -Zuschüsse festzusetzen.

(4) Für Roggen und Weizen, die sich zur Herstellung

von Mahlerzeugnissen für die menschliche

Ernährung nicht eignen, sind Ausgleichsbeiträge

nicht zu leisten und Ausgleichszuschüsse

nicht zu gewähren. Handelsmühlen dürfen

Roggen und Weizen für andere Zwecke als für

die menschliche Ernährung nur verwenden, wenn

der Fonds auf Grund eines von ihnen eingebrachten

Antrages festgestellt hat, daß das in

Betracht kommende Getreide für die menschliche

Ernährung nicht geeignet ist, es sei denn, daß

die Bestimmung des Getreides für Futterzwecke

schon in der Meldung gemäß § 27 Abs. 1 angegeben

worden ist. Sofern es sich nicht um

geringfügige Mengen handelt, hat der Fonds vor

seiner Entscheidung das Gutachten einer nach

ihrem Wirkungskreis in Betracht kommenden

autorisierten Untersuchungsanstalt einzuholen.

Über die Verwendung des Getreides, von dem

der Fonds festgestellt hat, daß es für die menschliche

Ernährung ungeeignet ist, und über die

Verwendung der allenfalls aus solchem Getreide

hergestellten Erzeugnisse haben die Handelsmühlen

dem Fonds einen Nachweis zu erbringen.

Für solches Getreide aus Bundesmitteln gewährte

Stützungsbeträge sowie allenfalls vom Fonds

bereits geleistete Zuschüsse sind von diesem mit

Bescheid zurückzufordern. Desgleichen hat der

Fonds allenfalls gezahlte Ausgleichsbeiträge zurückzuerstatten.

(5) Verliert Brotgetreide ohne Verschulden des

Unternehmers, in dessen Gewahrsame es sich befindet,

die Eignung für menschliche Genußzwecke,

so sind allenfalls aus Bundesmitteln gewährte

Stützungsbeträge nicht zurückzufordern.

(6) Zum Ausgleich der Unterschiede in der

Höhe der Transportkosten, die durch Lieferungen

von inländischem Brotgetreide verschiedener

Herkunft an die Mühlen entstehen,

kann diesen vom Fonds ein Transportausgleichsbeitrag

bis zu 10 v. H. des Erzeugerpreises vorgeschrieben

und eine Transportkostenvergütung

bis zu 10 v. H. des Erzeugerpreises gewährt

werden.

(7) Die gemäß Abs. 1 und 6 eingehobenen

Geldmittel sind für die im Abs. 1 und 6 genannten

Zwecke gebunden.

(8) Sofern ein Mühlenbetrieb die gemäß § 23

festgesetzten Ausmahlungssätze nicht einhält, obwohl

das zur Vermahlung gelangte Getreide

seiner Mahlfähigkeit nach bei Einhaltung der

vorgeschriebenen Mehl- und Grießtypen die Erreichung

der vorgeschriebenen Ausmahlungssätze

zugelassen hätte, kann ihm der Fonds für die

betreffende Vermahlung einen diesen Ausmahlungssätzen

entsprechenden Betrag zur Zahlung

beziehungsweise Rückzahlung vorschreiben.

§ 25. Der Fonds kann, wenn es zur Erreichung

der im § 21 Abs. 1 genannten Ziele notwendig

ist, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 anordnen, daß für Vermahlungen in

einer fremden Mühle (Fremdvermahlungen) und

für den Weiterverkauf von Brotgetreide eine

Bewilligung des Fonds erforderlich ist.

§ 26. Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß

§ 24 Abs. 1 und 6 zu entrichtenden Ausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge können,

soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte

bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben werden,

deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank um 3 v. H. übersteigt. Ausgleichszuschüsse

(§ 24 Abs. 1) und Transportkostenvergütungen

(§ 24 Abs. 6) können gegen fällige

Ausgleichsbeiträge (§ 24 Abs. 1) und Transport-

ausgleichsbeiträge (§ 24 Abs. 6) aufgerechnet

werden. Werden fällige Ausgleichszuschüsse und

Transportkostenvergütungen dem Berechtigten

ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt

oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche

Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen

in der im ersten Satz genannten Höhe gewährt

werden.

§ 27. (1) Die Mühlenbetriebe sind verpflichtet,

Aufzeichnungen über ihre Handelsvermahlungen,

den Lagerbestand und den Zu- und Abgang an

Brotgetreide und Mahlerzeugnissen, getrennt

nach Weizen, Roggen und Mahlerzeugnissen,

unter Angabe der inländischen oder ausländischen

Herkunft, zu führen und dem Fonds monatlich

diesen Aufzeichnungen entsprechende Meldungen

zu erstatten. Sofern eine Handelsmühle auch

Lohnvermahlungen vornimmt, hat sie in sinngemäßer

Anwendung der vorstehenden Bestimmungen

hierüber getrennte Aufzeichnungen

zu führen und getrennte Meldungen zu erstatten.

(2) Überdies sind Mühlenbetriebe, die Getreide

in einer fremden Mühle im Lohn vermahlen

lassen, verpflichtet, dies vorher dem Fonds bekanntzugeben.

Solche Vermahlungen unterliegen

auch den Aufzeichnungs- und Meldevorschriften

des Abs. 1.

(3) Der Fonds ordnet unter Bedachtnahme auf

die Bestimmungen des § 45 an, in welcher Form

die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 zu erstatten

sind.

(4) Der Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend

ausgewiesenen Organe die Richtigkeit

der gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstattenden Meldungen

und die tatsächlichen Nettoverkaufserlöse

für Mahlerzeugnisse durch Einsichtnahme in die

in Betracht kommenden Aufzeichnungen zu

überprüfen. Desgleichen ist der Fonds berechtigt,

durch seine Organe in den einschlägigen Betrieben

während der üblichen Geschäftszeit

Proben der im § 20 genannten Waren zu entnehmen.

§ 28. (1) Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz

1955, BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 20 genannter

Waren niedriger sind als die Inlandspreise

gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger

inländischer Waren, hat der Importeur einen

Importausgleich zu entrichten. Die Höhe des

Importausgleiches ergibt sich aus der Differenz

zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis,

vermindert um die inländischen Lieferungs- und

Veräußerungskosten sowie die Handelsspanne,

soweit sie im gegenübergestellten Inlandspreis

enthalten sind, und überdies vermindert um die

Ausgleichsteuer. Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide

(§ 20 Abs. 1) der behördlich bestimmte

Erzeugerpreis, bei Futtergetreide (§ 20 Abs. 3)

der behördlich bestimmte Erzeugerpreis oder,

sofern nicht der Erzeugerpreis, sondern der

Importabgabepreis behördlich bestimmt ist,

dieser, und bei Mahlerzeugnissen (§ 20 Abs. 2),

Kleie, Futtermehlen und Futterschroten aller Art

(§ 20 Abs. 3) der behördlich bestimmte Mühlenabgabepreis.

Falls Preise für diese Produkte behördlich

nicht bestimmt sind sowie für Mischfuttermittel

(§ 20 Abs. 3) gilt als Inlandspreis die

Durchschnittsnotierung an der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien. Der Fonds

kann für jene Fälle; in denen der Importausgleich

im Einzelfalle durch Bescheid festgesetzt

wurde, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 für die Höhe der von der

Differenz zwischen dem Zollwert und dem

Inlandspreis abzusetzenden Beträge der Erfahrung

entsprechende Durchschnittssätze festlegen.

(2) Soweit solche Maßnahmen zur Erreichung

der im § 21 Abs. 1 genannten Ziele notwendig

sind, kann der Fonds abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 1 bei Waren der Zolltarif-

Nr. 11.01 „Mehl aus Getreide" und ex Zolltarif-

Nr. 11.02-B „Grütze, Grieß; Getreidekörner, geschält,

geschrotet, perlförmig oder gequetscht

(einschließlich Flocken)", soweit sie im § 20 aufgezählt

sind, jedenfalls einen Importausgleich bis

zu 38 v. H. des Zollwertes, mindestens S 170'—

für 100 kg, festsetzen.

(3) Erfolgt eine Einfuhr mit Bewilligung des

Fonds (§ 22 Abs. 3), so tritt an Stelle des Zollwertes

(Abs. 1) der Schilling-Grenzpreis, von

dem der Fonds bei Erteilung dieser Bewilligung

ausgegangen ist.

(4) Bei den im § 20 genannten Waren, deren

Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen

mit bestimmten Staaten oder Staatenorganisationen

keinen Beschränkungen unterliegt, ist — sofern

ein Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes

1958, daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben

oder von der Entrichtung eines solchen abgesehen

wurde, nicht erbracht wird — ein Importausgleich

in der Höhe des Betrages zu erheben, der

für eine gleiche Ware, auf welche die genannten

Vereinbarungen nicht anwendbar sind, an Zoll

zu entrichten wäre. Die Festsetzung dieses Importausgleiches

erfolgt durch die Zollämter bei

der Zollabfertigung zum freien Verkehr.

(5) Für den gemäß Abs. 4 festgesetzten Importausgleich

gelten die Bestimmungen der §§ 15

Abs. 8, 16 und 17 Abs. 1 sinngemäß.

(6) Auf den Importausgleich gemäß Abs. 1

und 2 finden die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3

bis 6 und 8 sowie 16 bis 19, und zwar § 19 auch

auf den Importausgleich gemäß Abs. 4, sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß der

Importausgleich, soweit er beim Import von

Brotgetreide und Mahlerzeugnissen eingehoben

wird — soweit erforderlich — zur Stabilisierung

der Getreide-, Mehl- und Brotpreise, soweit er

beim Import von Futtermitteln eingehoben

wird — soweit erforderlich — zur Sicherung der

inländischen Futtermittelproduktion und des

Absatzes von Tieren und tierischen Erzeugnissen,

zum Transportausgleich für Futtermittel sowie

für Maßnahmen zur Festigung des Bergbauerntums

zu verwenden ist.

§ 29. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann durch Verordnung den

Mühlenbetrieben Verpflichtungen auferlegen zur

a) Lager- und Vorratshaltung von lagerfähigem

Brotgetreide in betriebseigenen Lagerräumen

in einem über den normalen Geschäftsbetrieb

hinausgehenden Umfang

gegen Entschädigung im handelsüblichen

Ausmaß,

b) Abnahme von inländischem Brotgetreide

handelsüblicher Qualität in einem nach der

Gesamtvorratslage bestimmten Ausmaß

und unter Berücksichtigung der Jahresvermahlungsmenge

und der Qualitätserfordernisse

des einzelnen Betriebes,

c) Abgabe bestimmter Mahlerzeugnisse gegen

Bedarfsnachweise, soweit dies zur Sicherung

der zweckbestimmten Verwendung der

Fondsmittel und auf Grund des Bundesfinanzgesetzes

gewährter Stützungsmittel

erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann weiter durch Verordnung

a) die einschlägigen Import- und Großhandelsbetriebe

und die landwirtschaftlichen Genossenschaften

ohne Mühlenbetrieb zu

Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a und c verpflichten,

b) die einschlägigen Import- und Großhandelsbetriebe,

die landwirtschaftlichen Genossenschaften

und die Getreideaufkäufer zur

Führung von Aufzeichnungen über ihre

Lager- und Vorratshaltung und ihre Umsätze

hinsichtlich der im § 20 genannten

Waren, zur Erstattung von Meldungen, die

diesen Aufzeichnungen entsprechen, sowie

zur Gewährung der Einsichtnahme in diese

Aufzeichnungen und in die sonstigen Unterlagen

über die Lager- und Vorratshaltung

und über die Umsätze verpflichten,

c) die einschlägigen Großhandelsbetriebe verpflichten,

ausländisches Brotgetreide nur an

Handelsmühlen oder an Getreidegroßhandelsbetriebe

zu liefern und

d) die Getreideaufkäufer verpflichten, inländisches

Brotgetreide nur an Getreidegroßhandelsbetriebe

oder an Handelsmühlen

weiterzuliefern.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c und

— soweit es zur Sicherung der gemäß diesen

Bestimmungen getroffenen Regelungen notwendig

ist — die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b

gelten auch für alle sonstigen gewerbsmäßig

Mahlerzeugnissie abgebenden und verarbeitenden

Betriebe.

(4) Verfügungen auf Grund der gemäß Abs. 1

lit. a und b sowie nach Abs. 2 lit. a erlassenen

Verordnungen sind vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zu treffen. Durch Verordnung

kann jedoch bestimmt werden, daß

diese Verfügungen vom Fonds im Namen und

Auftrage des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft zu treffen sind. Desgleichen kann

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft bestimmt werden, daß

die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Meldungen

an den Fonds zu erstatten sind und daß die

Berechtigung zur Einsichtnahme gemäß Abs. 1

bis 3 Fondsorganen zusteht. Der Geltungsbereich

solcher Verordnungen muß sich auf das ganze

Bundesgebiet erstrecken.

(5) Vor Erfassung von Verordnungen gemäß

Abs. 1 bis 4 ist dem Fonds Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

§ 30. (1) Um eine ausreichende und gleichmäßige

Versorgung mit den im § 20 Abs. 3 genannten

Futtermitteln für das gesamte Bundesgebiet

während des ganzen Jahres zu gewährleisten,

können für diese unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 22 Abs. 4 durch

Verordnung des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft die einschlägigen Import-

und Großhandelsbetriebe und die landwirtschaftlichen

Genossenschaften verpflichtet werden

a) zur Lager- und Vorratshaltung in einem

über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden

Umfang gegen Entschädigung in

handelsüblichem Ausmaß und unter Bedachtnahme

auf die Lagerkapazität und die

finanzielle Leistungsfähigkeit des verpflichteten

Betriebes,

b) zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen

Herkunft,

c) zur Führung bestimmter Aufzeichnungen

über ihre Lager- und Vorratshaltung und

ihre Umsätze sowie zur Erstattung von

Meldungen über die genannten Vorgänge

und

d) zur Gewährung der Einsichtnahme in die

nach lit. c vorgeschriebenen Aufzeichnungen

und sonstigen Unterlagen über die

Lager- und Vorratshaltung sowie die Umsätze,

wenn Grund zu der Annahme gegeben

ist, daß Meldungen nach lit. c unrichtig

erstattet worden sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b bis d

gelten auch für die einschlägigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe und für die Landesproduktenhändler.

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Maßnahmen finden die Bestimmungen des § 29

Abs. 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

§ 31. (1) Mahlerzeugnisse, die aus Getreide hergestellt

werden, für das aus Bundesmitteln

Stützungsbeträge gewährt werden oder für das

der Fonds Ausgleichszuschüsse gegeben oder Aus-

gleichsbeiträge (§ 24 Abs. 1) zu fordern hat, dürfen

nur für Zwecke der menschlichen Ernährung

abgegeben oder verwendet werden.

(2) Der Fonds hat Unternehmern, die Mahlerzeugnisse

entgegen den Bestimmungen des

Abs. 1 oder ohne Bedarfsnachweis (§ 29 Abs. 1

lit. c) weitergeben oder verwenden, den Rückersatz

der hiefür aus Bundesmitteln gewährten

Stützungsbeträge durch Bescheid aufzutragen.

Desgleichen ist der Fonds berechtigt, in den oben

genannten Fällen bei Roggenmehl den gewährten

Vermahlungszuschuß durch. Bescheid rückzufordern

und bei Weizenbrotmehl den Betrag,

der auf Grundlage einer dieser Mehlmenge entsprechenden

Roggenvermahlung zu errechnen ist,

mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Der

Fonds hat ferner den Rückersatz von Stützungs- und

Fondsmitteln vorzuschreiben, deren Zahlung

durch eine im § 69 Abs. 1 lit. a des AVG. 1950,

BGBl. Nr. 172, genannte Handlung erwirkt worden

ist.

(3) Können Mahlerzeugnisse infolge eines

schuldhaften Verhaltens nicht bestimmungsgemäß

der menschlichen. Ernährung zugeführt

werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 2

sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Beurteilung der Frage, ob Mahlerzeugnisse

für die menschliche Ernährung nicht

geeignet sind, hat der Fonds, sofern es sich nicht

um geringfügige Mengen handelt, das Gutachten

einer nach ihrem Wirkungskreis in Betracht kommenden

autorisierten Untersuchungsanstalt einzuholen.

Über die Verwendung solcher für die

menschliche Ernährung nicht geeigneter Mahlerzeugnisse

ist dem Fonds ein Nachweis zu erbringen.

§ 32. (1) Landwirtschaftlichen Erzeugern können

für das für den Eigenbedarf und für die

menschliche Ernährung in eigener Mühle oder im

Lohn vermahlene Brotgetreide eigener Erzeugung

Mahlprämien gewährt werden. Die Höhe der

Mahlprämien bestimmt sich nach der jeweils aus

Bundesmitteln gewährten Brotgetreidepreisstützung.

(2) Die näheren Regelungen über die Mahlprämien

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen bestimmt.

C. Viehwirtschaft.

§ 33. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Unterabschnittes

sind zur Schlachtung bestimmte Rinder,

Kälber, Schweine und Pferde.

(2) Tierische Produkte im Sinne dieses Unterabschnittes

sind

a) Fleisch, das sind alle für den Genuß als

menschliches Nahrungsmittel verwendbaren

und bestimmten Teile der der Schlachtung

zugeführten, im Abs. 1 genannten Tiere

in frischem, gefrorenem, gesalzenem und

gepökeltem Zustand, einschließlich der Innereien;

b) Fleischwaren, das sind Wurst- und Selchwaren,

sowie Fleisch in luftdicht abgeschlossenen

Behältnissen und sonstige Erzeugnisse,

sofern diese Waren ganz oder teilweise

aus Fleisch hergestellt sind;

c) tierische Fette, das sind Rindertalg (auch

geschmolzen), Schweinespeck, Schweinefilz,

Schweineschmalz und Darmfette.

§ 34. (1) Zum Schutze der inländischen Viehwirtschaft,

zur Stabilisierung der Preise für

Schlachttiere und tierische Produkte sowie zur

Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung

mit den im § 33 genannten Waren wird der

„Viehverkehrsfonds" errichtet.

(2) Der „Viehverkehrsfonds" (in den folgenden

Bestimmungen des Unterabschnittes C als

„Fonds" bezeichnet) ist eine juristische Person,

hat seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das

Bundeswappen zu führen. Der Wirkungsbereich

des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Der Fonds wird durch eine Verwaltungskommission

(in den Bestimmungen des Unterabschnittes

D als „Kommission" bezeichnet) verwaltet.

(3) Die Mittel des Fonds werden gebildet

a) aus den ihm nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Unterabschnittes zufließenden

Beträgen,

b) aus sonstigen Einnahmen.

§ 35. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat auf Vorschlag des Fonds jeweils

bis zum 31. Dezember für die ersten vier

Monate des folgenden Jahres und bis zum

30. April für den Rest des Jahres unter Bedachtnahme

auf die inländische Produktion für die im

§ 33 genannten Waren Ein- und Ausfuhrpläne

(Mengen der ein- und auszuführenden Waren,

allenfalls auch Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr,

Herkunft und Qualität) festzulegen.

(2) Der Fonds hat die festgelegten Ein- und

Ausfuhrpläne bei Vollziehung seiner Aufgaben

gemäß Abs. 3 grundsätzlich zu beachten. Die Ein-

und Ausfuhrpläne dürfen auf Vorschlag des

Fonds nur abgeändert werden, wenn die Stabilität

der Preise der im § 33 genannten Waren oder

die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung

der in den Plänen vorgesehenen Mengen oder

eine zeitliche Verschiebung der Ein- oder Ausfuhren

erforderlich machen.

(3) Einfuhren der im § 33 genannten Waren

bedürfen der Bewilligung des Fonds. Soweit es

die Stabilität der Preise der im § 33 genannten

Waren und die Bedarfslage erfordern, hat der

Fonds die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen.

Zu diesem Zwecke hat er zu Anbotstellun-

gen für die in Aussicht genommenen Einfuhren

durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.

Der Fonds hat den preiswertesten Einfuhrantrag

zu bewilligen. Der Fonds kann, wenn sich die

öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung für

die österreichische Volkswirtschaft nachteilig auswirken

würde, von der öffentlichen Aufforderung

Abstand nehmen und einen den jeweiligen

wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechenden

Bewilligungsvorgang beschließen. Die Bewilligung

des Fonds bildet die Voraussetzung für die Erteilung

der nach den devisenrechtlichen Vorschriften

und der nach den Vorschriften über den

Warenverkehr mit dem Ausland erforderlichen

Bewilligungen. Bei Beurteilung der Preiswertigkeit

der Einfuhranträge hat der Fonds auch auf

die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen

(wie zum Beispiel die Bedürfnisse der Handels- und

Devisenpolitik, die allgemeine Marktlage, die

Marktbedürfnisse und die handelsüblichen Gepflogenheiten)

Bedacht zu nehmen.

(4) Soweit es zur Erreichung der im § 34 Abs. 1

genannten Ziele notwendig ist, kann die Bewilligung

gemäß Abs. 3 mit Auflagen hinsichtlich der

Herkunft und der Qualität, des Zeitpunktes der

Einfuhr und der Lagerung verbunden werden;

für Schweineschmalz und — soweit diese Waren

für Zwecke der Schmalzerzeugung importiert

werden — auch für Schweinespeck und Schweinefilz

sind auch Auflagen hinsichtlich der Verwendung

und der Verteilung zulässig. Ferner kann

der Fonds bei überwiegend für Zwecke der

Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten

Einfuhren die Erteilung der Bewilligung davon

abhängig machen, daß ein Vorvertrag mit einem

einschlägigen Verarbeitungsbetrieb oder einer

Marktagentur beigebracht wird. Weiter kann die

Leistung von Sicherstellungen für die Einhaltung

der vorgeschriebenen Auflagen angeordnet werden.

Ist der Einfuhrbewilligung eine öffentliche

Aufforderung zur Anbotstellung (Abs. 3) vorangegangen,

so dürfen nur jene Auflagen vorgeschrieben

werden, die in dieser Aufforderung

genannt waren; das gleiche gilt hinsichtlich der

Vorschreibung einer Sicherstellung.

(5) Importeuren, die die Auflagen, unter denen

die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht

einhalten, sowie Importeuren, die die bewilligte

Ware innerhalb der festgesetzten Frist schuldhaft

nicht oder nicht zur Gänze einführen, können

bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden,

wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen

Nachteilen führen würde. Aus den

gleichen Gründen können Importeure überdies

zeitweise oder dauernd von der Durchführung

von Importgeschäften ausgeschlossen werden.

Außerdem können aus diesen Gründen Sicherstellungen

ganz oder teilweise vom Fonds zu

seinen Gunsten (§ 34 Abs. 1) für verfallen erklärt

werden. Hiebei ist auf allfällige vom Importeur

erbrachte Nachweise, daß er die Auflagen

ohne sein Verschulden nicht einhalten

konnte, sowie auf das Ausmaß, in dem öffentliche

Interessen beeinträchtigt wurden, Bedacht

zu nehmen.

(6) Sind nach den Vorschriften über den Warenverkehr

mit dem Ausland für die Ausfuhr im

§ 33 genannter Waren Bewilligungen notwendig,

so haben die zur Erteilung dieser Bewilligungen

zuständigen Behörden die Ausfuhrpläne gemäß

Abs. 1 sowie sonstige vom Fonds hinsichtlich der

Ausfuhr solcher Waren erstattete Vorschläge

grundsätzlich zu beachten.

(7) Ein- und Ausfuhren der im § 33 genannten

Waren sind von den Importeuren und Exporteuren

binnen zwei Wochen nach dem Grenzübergang

der Ware — bei Einfuhren mit Angabe

des inländischen Bestimmungsortes und Verwendungszweckes

— dem Fonds zu melden. Der

Fonds ist berechtigt, durch seine entsprechend

ausgewiesenen Organe die Richtigkeit dieser Meldungen

durch Einsichtnahme in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen überprüfen zu

lassen.

(8) Bewilligungen des Fonds sind nicht erforderlich

für

1. die Einfuhr von Waren,

a) deren Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen

mit bestimmten Staaten oder

Staatenorganisationen keinen Beschränkungen

unterliegt,

b) im kleinen Grenzverkehr,

c) im Reiseverkehr oder

d) im Postverkehr;

2. die Durchfuhr von Waren durch das Zollgebiet.

(9) Bei den im Abs. 8 Z. 1 lit. b bis d genannten

Waren entfällt die Meldepflicht nach

Abs. 7.

§ 36. (1) Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz

1955, BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 33 genannter

Waren niedriger sind als die Inlandspreise

gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger inländischer

Waren, hat der Importeur einen Importausgleich

zu entrichten. Die Höhe des Importausgleiches

ergibt sich aus der Differenz

zwischen dem Zollwert und dem vom Fonds

unter Bedachtnahme auf die Markterfahrungen

und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden

Inlandsproduktion von Schlachttieren ermittelten

Vergleichswert.

(2) Soweit solche Maßnahmen zur Erreichung

der im § 34 Abs. 1 genannten Ziele notwendig

sind, kann der Fonds abweichend von den Bestimmungen

des Abs. 1 bei nachstehenden Waren,

soweit sie im § 33 aufgezählt sind, jedenfalls

einen Importausgleich bis zur folgenden Höhe

festsetzen

(3) Innerhalb der Bestimmungen der Abs. 1

und 2 kann der Fonds den Importausgleich mit

einem Bauschbetrag oder Bauschsatz festsetzen.

(4) Bei den im § 33 genannten Waren, deren

Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen

mit bestimmten Staaten oder Staatenorganisationen

keinen Beschränkungen unterliegt, ist

— sofern ein Nachweis im Sinne des Zolltarifgesetzes

1958, daß ein Ausgleichsbetrag vorgeschrieben

oder von der Entrichtung eines

solchen abgesehen wurde, nicht erbracht wird —

ein Importausgleich in der Höhe des Betrages

zu erheben, der für eine gleiche Ware, auf welche

die genannten Vereinbarungen nicht anwendbar

sind, an Zoll zu entrichten wäre. Die Festsetzung

dieses Importausgleiches erfolgt durch die Zollämter

bei der Zollabfertigung zum freien Verkehr.

(5) Für den gemäß Abs. 4 festgesetzten Importausgleich

gelten die Bestimmungen der §§ 15

Abs. 8, 16 und 17 Abs. 1 sinngemäß.

(6) Auf den Importausgleich gemäß Abs. 1

bis 3 finden die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3

bis 6 und 8 sowie 16 bis 19, und zwar § 19 auch

auf den Importausgleich gemäß Abs. 4, sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß der

Importausgleich — soweit erforderlich — für

die im § 34 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden

ist.

§ 37. (1) Der Fonds kann vertragliche Vereinbarungen

mit zu einschlägigen Geschäften befugten

Unternehmungen des Inhaltes treffen, daß

sie im § 33 genannte Waren aufkaufen, einer

bestimmten Verwendung zuführen oder lagern,

wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der

im § 34 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist.

(2) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 1

sind aus den Mitteln des Fonds zu decken.

§ 38. (1) Soweit es zur Erreichung der im § 34

Abs. 1 genannten Ziele zweckmäßig ist, kann das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung bestimmen, daß aus Betrieben,

in denen mehr als 100 über 12 Wochen alte

Schweine gehalten werden, Schlachtschweine,

Fleisch, Fleischwaren oder tierische Fette nicht zu

den Zeiten auf den Markt gebracht werden dürfen,

zu denen die Hauptmasse der in den kleinen

und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben

produzierten Schweine angeliefert wird. Die in

Betracht kommenden Zeiträume sind in der Verordnung

kalendermäßig zu bestimmen.

(2) Schweinehaltern, die der gemäß Abs. 1 erlassenen

Verordnung zuwiderhandeln, kann

— abgesehen von etwaigen Straffolgen — vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

allgemein durch Verordnung oder im

Einzelfalle mit Bescheid die Haltung von

Schweinen ganz oder teilweise verboten werden.

(3) Jedermann ist verpflichtet, den mit der

Durchführung der Abs. 1 und 2 und der auf

ihrer Grundlage erlassenen Verordnung befaßten

Stellen und deren Organen auf Verlangen die

zur Ermittlung des Umfanges seiner Schweinehaltung

erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß

zu machen.

(4) Die mit der Durchführung der Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 und der auf ihrer Grundlage

erlassenen Verordnung befaßten Stellen sind

berechtigt, die Richtigkeit der gemäß Abs. 3 zu

erstattenden Nachweise, Auskünfte und Angaben

sowie die Ausführung der getroffenen Maßnahmen

durch Einsichtnahme in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen.

(5) Den Erhebungsorganen ist auf Verlangen

die Besichtigung der Schweineställe und sonstigen

Örtlichkeiten zu gestatten, in denen Schweine

gehalten werden oder gehalten werden können.

(6) Gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete

der Veterinärpolizei, die den Personenverkehr

beschränken, gelten auch für die auf Grund der

Abs. 4 und 5 einschreitenden Organe. Fachlich

begründete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung

einer Seuchenverschleppung müssen

von diesen Organen beachtet werden.

§ 39. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die

Zuckerrüben eigener Erzeugung an Zuckerfabriksunternehmungen

liefern, und landwirtschaftliche

Brennereien können durch Verordnung

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

verpflichtet werden, aus inländischen Berg-

bauernbetrieben stammende Rinder zur Mästung

(Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen. An

Stelle der Einstellung kann vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft in Fällen, in

denen die Einstellung mit wirtschaftlich nicht

zumutbaren Erschwernissen verbunden wäre, die

Entrichtung eines Ausgleichsbetrages von höchstens

500 S für jedes Rind, das einzustellen

wäre, vorgeschrieben werden. Ebenso können

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

allgemein durch Verordnung oder im

Einzelfalle mit Bescheid Ausnahmen von der

Einstellverpflichtung gewährt werden, wenn

solche Ausnahmen mit den Zielen dieses Bundesgesetzes

vereinbar sind.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs, 1 richtet sich

nach dem Bestand an Rindern im Bergbauerngebiet,

die sich zur Mästung eignen; sie beträgt

jedoch höchstens in jedem Betriebsjahr (1. September

bis 31. August) ein Rind

a) bei Rübenbaubetrieben für je volle 400 q in

diesem Zeitraum tatsächlich gelieferter

Rüben und

b) bei landwirtschaftlichen Brennereien für je

10 hl in diesem Zeitraum erzeugter Alkoholmenge.

(3) Die eingestellten Tiere dürfen von den einstellpflichtigen

Betrieben nur zu Schlachtzwecken

abgegeben werden.

(4) Die Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 fließen

dem Fonds zu und sind von diesem für die im

§ 34 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden.

D. Organisation der Fonds.

§ 40. (1) Die Kommission des Milchwirtschaftsfonds

und die Kommission des Getreideausgleichsfonds

bestehen aus je 27 Mitgliedern, die

Kommission des Viehverkehrsfonds besteht aus

neun Mitgliedern.

(2) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer

zum Nationalrat wählbar ist.

(3) Von den Kommissionsmitgliedern sind

namhaft zu machen

a) je neun beziehungsweise drei Mitglieder,

darunter die Obmänner der Kommissionen,

durch die Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs,

b) je neun beziehungsweise drei Mitglieder,

darunter je ein Obmannstellvertreter,

durch die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und

c) je neun beziehungsweise drei Mitglieder,

darunter je ein Obmannstellvertreter,

durch den Österreichischen Arbeiterkammertag.

(4) Ist die Namhaftmachung von heuen Kommissionsmitgliedern

erforderlich, so hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen

schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern.

Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft

gemachten Personen hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen,

ob sie dem Erfordernis des Abs. 2 entsprechen.

Ist dies der Fall, so hat es die namhaft gemachten

Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige

und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

Mit ihrer Angelobung erlangen diese

Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht

worden sind. Kommt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu

der Auffassung, daß die Wählbarkeit einer namhaft

gemachten Person nicht gegeben ist, so hat

es die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im

Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person

namhaft gemacht hat.

(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung

gemäß Abs. 4 innerhalb von vier Wochen

nicht entsprochen, so hat das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen

Kommissionsmitglieder zu bestellen.

(6) Für die Mitglieder der Kommissionen werden

in der gleichen Weise Ersatzmänner bestellt,

die im Verhinderungsfalle einzutreten haben. Im

Falle der Verhinderung eines Obmannes oder

Obmannstellvertreters hat der für ihn bestellte

Ersatzmann jedoch nur die Befugnisse eines einfachen

Mitgliedes.

(7) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission erlischt,

a) wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft

gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft;

b) wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat

verlorengeht;

c) im Falle des Verzichts.

Im Streitfall, ob die Mitgliedschaft erloschen

ist, hat das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft auf Antrag der Stelle, die das

Mitglied namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes

selbst zu entscheiden.

§ 41. (1) Die Obmänner und die Obmannstellvertreter

haben Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung. Ihre Höhe wird im Einzelfall

vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

festgesetzt.

(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und der

Ersatzmänner ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die

Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige

Sitzungsgelder der Angehörigen der Kommissionen

werden durch die Geschäftsordnung festgesetzt.

Das Sitzungsgeld darf nicht höher sein als

die doppelte Aufenthaltsgebühr für einen Tag.

(3) Die Fonds sind berechtigt, je einen Geschäftsführer

und sonstige Angestellte in der erforderlichen

Anzahl durch Dienstvertrag zu bestellen.

Auf die Fonds finden die Bestimmungen

des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, Anwendung.

(4) Bei der Durchführung der in den Unterabschnitten

A bis C vorgesehenen Prüfungen

können sich die Fonds eines Wirtschaftsprüfers

bedienen.

§ 42. Die Fonds werden nach außen vom Obmann

oder in dessen Vertretung von einem Obmannstellvertreter

vertreten. Die Vertretungsbefugnis

kommt beim Getreideausgleichsfonds

und beim Viehverkehrsfonds zunächst dem durch

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

namhaft gemachten Obmannstellvertreter und

bei dessen Verhinderung dem durch den Österreichischen

Arbeiterkammertag namhaft gemachten

Obmannstellvertreter zu. Beim Milchwirtschaftsfonds

reiht der vom Österreichischen Arbeiterkammertag

namhaft gemachte Obmannstellvertreter

vor dem von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft namhaft gemachten

Obmannstellvertreter. Zur rechtsverbindlichen

Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich,

die vom Obmann oder einem Obmannstellvertreter

und dem Geschäftsführer oder einem sonstigen

Angestellten, der hiezu vom Obmann mit

Zustimmung der Kommission bevollmächtigt

wird, gegeben werden können. Wer im übrigen

zur Fertigung von schriftlichen Ausfertigungen

befugt ist, bestimmt die Kommission.

§ 43. (1) Die Kommissionen des Milchwirtschaftsfonds

und des Getreideausgleichsfonds bestellen

aus ihrer Mitte zur Führung der laufenden

Geschäfte je einen geschäftsführenden Ausschuß.

(2) Die geschäftsführenden Ausschüsse bestehen

aus dem Obmann, den beiden Obmannstellvertretern

und sechs weiteren Mitgliedern der in Betracht

kommenden Kommissionen; von letzteren

sind je zwei Mitglieder den im § 40 Abs. 3

lit. a bis c genannten Personenkreisen zu entnehmend

(3) Die Kommissionen sind zur Einsetzung von

Fachausschüssen berechtigt.

§ 44. (1) Die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

die die Fonds zu besorgen haben, obliegt

den Kommissionen. Diese können die Beschlußfassung

in Angelegenheiten von nicht

grundsätzlicher Bedeutung durch allgemeine Anordnung

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 45 den geschäftsführenden Ausschüssen

übertragen.

(2) Gültige Beschlüsse der Kommissionen bedürfen

— die ordnungsgemäße Einladung aller

Mitglieder vorausgesetzt — einer Mehrheit von

vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse

der geschäftsführenden Ausschüsse sind

unter der gleichen Voraussetzung einhellig zu

fassen. Kommt eine einhellige Auffassung nicht

zustande, so ist der Beratungsgegenstand der

Kommission zur Beschlußfassung vorzulegen,

wenn ein Drittel der Mitglieder des geschäftsführenden

Ausschusses dies verlangt.

(3) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommissionen

und der geschäftsführenden Ausschüsse

durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von

der in Betracht kommenden Kommission beschlossen

wird und die der Genehmigung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

bedarf.

§ 45. (1) Die Fonds haben allgemein verbindliche

Anordnungen mit Ausnahme jener, die

auschließlich an untergeordnete Organe ergehen,

in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern

kundzumachen.

(2) Die Anordnungen gemäß Abs. 1 treten am

dritten Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit,

sofern nicht in der Anordnung ein

anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

§ 46. (1) Der Aufwand der Fonds einschließlich

der Kosten der Staatsaufsicht wird durch Verwaltungskostenbeiträge

gedeckt, die

a) beim Milchwirtschaftsfonds die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe, ihre

wirtschaftlichen Zusammenschlüsse und die

Importbetriebe nach den Umsätzen zu leisten

haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen

aus Milch erzielen und die 0'4 v. H.

dieser Umsätze nicht übersteigen dürfen;

b) beim Getreideausgleichsfonds die Mühlenbetriebe

nach den Umsätzen in Brotgetreide

zu leisten haben und die 0'3 v. H. dieser

Umsätze nicht übersteigen dürfen;

c) beim Viehverkehrsfonds die Importeure

und die Exporteure nach dem Werte der

ein- und ausgeführten Waren zu leisten

haben und die 0'4 v. H. dieses Wertes nicht

übersteigen dürfen.

(2) Beim Getreideausgleichsfonds kann überdies

aus den Einnahmen gemäß § 24 Abs. 1 ein Betrag

im Ausmaß von 2 v. H. der Ausgleichsbeiträge

und der Ausgleichszuschüsse gemäß § 24 Abs. 1

zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet

werden.

(3) Die näheren Regelungen über das Ausmaß

der Verwaltungskostenbeiträge und über ihre

Einhebung werden von den Fonds getroffen.

(4) Bei der Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge

hat der Milchwirtschaftsfonds die

Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und der Getreideausgleichsfonds

die Bestimmungen des § 26 sinngemäß

anzuwenden. Beim Viehverkehrsfonds

können bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der

Verwaltungskostenbeiträge Verzugszinsen vorgeschrieben

werden, deren Höhe den Diskontsatz

der Oesterreichischen Nationalbank um 3 v. H.

übersteigt.

§ 47. Die Kommissionen haben die Fondsmittel

unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes zu verwalten.

§ 48. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat darüber zu wachen, daß die

Fonds bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

dazu ergangenen Verordnungen einhalten. Zu

diesem Zwecke ist das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig zu den

Sitzungen der Kommissionen und der geschäftsführenden

Ausschüsse einzuladen; seinem Vertreter

kommt bei diesen Sitzungen beratende

Stimme zu. Dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft sind weiter die Protokolle

über die Sitzungen der Kommissionen und der

geschäftsführenden Ausschüsse vorzulegen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse,

die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen

zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch

bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung

der Bundesministerien für Inneres, für

Handel und Wiederaufbau und — soweit es sich

um finanzielle Angelegenheiten handelt — für

Finanzen. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft hat jeden Einspruch unverzüglich

den genannten Bundesministerien zur Kenntnis

zu bringen. Falls die Zustimmung nicht binnen

vier Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt

wird, gilt sie als erteilt.

(3) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf

ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn

die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt

wird.

(4) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft darf einem Fonds eine Weisung

(Art. 20 Abs. 1 des B.-VG.) nur erteilen, wenn

das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau,

soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten

handelt, überdies auch das Bundesministerium

für Finanzen, der Weisung zugestimmt

haben.

§ 49. Die Mitglieder der Kommissionen und

die Angestellten der Fonds sind verpflichtet, die

ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen

Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, außer

in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder

der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten;

sie haben sich der Verwertung der ihnen

zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

zu enthalten. Diese Pflichten gelten

auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission

und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 50. (1) Schriften und Amtshandlungen in den

Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

nach § 14 des Gebührengesetzes 1957,

BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung,

sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Die Fonds unterliegen weder den Stempel-

und Rechtsgebühren, noch den Bundesverwaltungsabgaben,

noch den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

(2) Die Zuschüsse der Fonds an die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe gelten nicht als

Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

§ 51. (1) Das Geschäftsjahr des Milchwirtschaftsfonds

und des Viehverkehrsfonds fällt mit

dem Kalenderjahr zusammen, das Geschäftsjahr

des Getreideausgleichsfonds dauert vom 1. Juli

bis zum 30. Juni des nächstfolgenden Jahres.

(2) Die Fonds haben bis zum 15. Oktober eines

jeden Jahres dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft und dem Rechnungshof

einen Bericht samt Rechnungsabschluß über das

abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 52. (1) Für die behördlichen Verfahren, die

von den Fonds durchzuführen sind, gilt das

AVG. 1950, BGBl. Nr. 172.

(2) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichsbeiträgen

und Verwaltungskostenbeiträgen

haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung durch

Bescheid vorzuschreiben. Der durch Bescheid

rechtskräftig festgesetzte Importausgleich kann

im Verwaltungsweg eingebracht werden. Das

gleiche gilt für rechtskräftig vorgeschriebene Ausgleichsbeiträge,

Verwaltungskostenbeiträge und

Leistungen gemäß § 24 Abs. 4 vorletzter Satz

und Abs. 8, § 31 Abs. 2 und 3 sowie gemäß § 39

Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung

und Aufteilung der Zuschüsse unterliegen

keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso

die Bescheide des Getreideausgleichsfonds in den

Angelegenheiten des § 22 Abs. 3, 4 und 6, des

§ 24 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und des

§ 31 Abs. 4 sowie die Bescheide des Viehverkehrsfonds

in den Angelegenheiten des § 35

Abs. 3, 4 und 7. Gegen sonstige Bescheide ist

die Berufung zulässig. Über die Berufung hat

der nach dem Betriebsstandort zuständige Landeshauptmann

zu entscheiden. In den Angelegenheiten

der Entrichtung von Ausgleichsbeiträgen,

Verwaltungskostenbeiträgen und Leistungen

gemäß § 24 Abs. 4 vorletzter und letzter

Satz und Abs. 8, § 31 Abs. 2 und 3 sowie gemäß

§ 39 Abs. 1 zweiter Satz ist gegen den Bescheid

des Landeshauptmannes keine weitere Berufung

zulässig.

{4) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann gegen den Berufungsbescheid

des Landeshauptmannes Beschwerde an

den Verwaltungsgerichtshof erheben

a) in den Angelegenheiten des Abs. 3 letzter

Satz,

b) wenn der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes

von dem Bescheid des Fonds

abweicht und eine weitere Berufung nicht

eingebracht wird: bei Aussprüchen über

die Festsetzung eines Importausgleiches und

über den Verfall einer Sicherstellung.

E. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 53. (1) Wer den Bestimmungen des § 12

Abs. 3 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, 2 erster oder

zweiter Satz oder 3, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 1, 2

oder 4, § 35 Abs. 7 oder § 38 Abs. 3 bis 5,

wer erstmalig den Bestimmungen des § 24

Abs. 4 zweiter oder vierter Satz oder § 31 Abs. 1,

wer einer Verordnung oder einem Bescheid,

die auf Grund des § 23, § 25 oder § 27 Abs. 3

erlassen worden sind, oder

wer erstmalig einer Verordnung oder einem

Bescheid, die auf Grund des § 29, § 30 oder § 38

Abs. 1 erlassen worden sind,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird — sofern die Tat nicht einem

strengeren Strafgesetz unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 3000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis

zu zwei Wochen bestraft.

(2) Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2

zweiter Satz, Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4

erster oder zweiter Satz, § 11 Abs. 2 zweiter

Satz, § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 3 erster Satz, § 35

Abs. 3 erster Satz oder § 39 Abs. 3,

wer im Wiederholungsfalle den Bestimmungen

des § 24 Abs. 4 zweiter oder vierter Satz oder

§ 31 Abs. 1,

wer einer Verordnung oder einem Bescheid,

die auf Grund des § 9 Abs. 4 dritter, vierter

oder sechster Satz, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12

Abs. 2 oder 3 erster Satz oder § 39 Abs. 1 oder 2

erlassen worden sind, oder

wer im Wiederholungsfalle einer Verordnung

oder einem Bescheid, die auf Grund des § 29,

§ 30 oder § 38 Abs. 1 erlassen worden sind,

zuwiderhandelt oder

wer entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2

erster Satz oder Abs. 3 erster Satz die Lieferung

oder die Übernahme von Milch und Erzeugnissen

aus Milch vornimmt oder unterläßt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und wird

— sofern die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz

unterliegt — von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs

Wochen, bestraft, auch wenn es nur beim Versuch

geblieben ist. In gleicher Weise wird — sofern

die Tat nicht einem strengeren Strafgesetz

unterliegt — bestraft, wer die Schlußfassung einer

Kommission über die Zuerkennung von Zuschüssen

durch unrichtige Angaben oder sonst in

mißbräuchlicher Weise beeinflußt.

(3) Wer einer der Ermittlung des Importausgleiches

dienenden Anzeige-, Offenlegungs- oder

Wahrheitspflicht zuwiderhandelt oder den Importausgleich

dadurch verkürzt, daß er die Ware

dem Zollamt nicht stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird bei Vorsatz

— auch wenn es beim Versuch geblieben ist —

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld

bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum

Einfachen des verkürzten Importausgleiches, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

sechs Wochen beziehungsweise drei Wochen bestraft.

(4) Hat der Täter in den Fällen des Abs. 2

und 3 vorsätzlich gehandelt oder wurde er nach

diesem Bundesgesetz wiederholt bestraft, so kann

unabhängig von der Geldstrafe auch eine Arreststrafe

bis zu sechs Wochen verhängt werden.

(5) Das WG. 1950, BGBl. Nr. 172, findet

keine Anwendung auf Bescheide, deren Nichterfüllung

gemäß Abs. 1 und 2 als Verwaltungsübertretung

bestraft wird.

§ 54. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm

als Mitglied einer Kommission oder als Angestelltem

oder Beauftragtem eines Fonds bekanntgeworden

und deren Geheimhaltung im geschäftlichen

Interesse des Betriebsinhabers geboten

ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines

Dritten Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung

nicht einem strengeren Strafgesetz unterliegt,

wegen Vergehens mit Arrest in der Dauer

von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 55. (1) Jeder durch dieses Bundesgesetz errichtete

Fonds tritt in die Rechte und Pflichten

des durch das Milchwirtschaftsgesetz 1956,

BGBl. Nr. 148, das Getreidewirtschaftsgesetz

1956, BGBl. Nr. 149, und das Viehverkehrsgesetz

1956, BGBl. Nr. 150, errichteten gleichnamigen

Fonds ein. Die bestehenden Dienstverträge

bleiben aufrecht.

(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften

bestellten Kommissionen gelten als auf Grund

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt.

(3) Der Getreideausgleichsfonds tritt in das

laufende Geschäftsjahr des auf Grund der Bestimmungen

des Getreidewirtschaftsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 149, errichteten gleichnamigen Fonds

ein.

(4) Die Bestimmungen der Verordnungen, die

auf Grund der im Abs. 1 genannten Bundesgesetze

erlassen worden sind, mit Ausnahme der

Verordnungen des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft BGBl. Nr. 92/1951

und BGBl. Nr. 99/1951 bleiben, soweit sie nicht

mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in

Widerspruch stehen, als Bundesgesetz in Geltung.

Sie treten in dem Zeitpunkt, in dem entsprechende,

auf Grund dieses Bundesgesetzes im Verordnungswege

erlassene Regelungen Geltung erlangen,

außer Kraft.

(5) Rechte und Pflichten, die auf Grund der im

Abs. 1 genannten Bundesgesetze durch Bescheid

begründet worden sind, bleiben aufrecht. Sie

unterliegen in Hinkunft den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes.

§ 56. (1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes

tritt am 1. Jänner 1959 in Kraft; er verliert

seine Wirksamkeit am 31. Dezember 1959.

(2) Mit seiner Vollziehung ist

hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung,

hinsichtlich der §§ 15 Abs. 1 und 2 und 4 bis 8,

17 Abs. 2, 28 Abs. 1 bis 3, 32 und 36 Abs. 1

bis 3 das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen,

hinsichtlich der §§ 16, 17 Abs. 1, 19, 28 Abs. 4

und 5 und 36 Abs. 4 und 5 sowie hinsichtlich

der §§ 28 Abs. 6 und 36 Abs. 6, soweit sie sich

auf die Bestimmungen der §§ 16, 17 Abs. 1 und

19 beziehen, das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 48 Abs. 2 und 4 das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Inneres, für Handel und Wiederaufbau und

— soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten

handelt — für Finanzen,

hinsichtlich des § 50 das Bundesministerium für

Finanzen beziehungsweise das Bundesministerium

für Justiz beziehungsweise die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 54 das Bundesministerium für

Justiz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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