276. Bundesgesetz: 2. Kartellgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 173/1951, in der
Fassung der Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 252/
1956, wird geändert wie folgt
1. Im § 11 Abs. 1 tritt an Stelle der Bezeichnung
„Landwirtschaftskammer für Niederösterreich
und Wien" die Bezeichnung „Niederösterreichische
Landes-Landwirtschaftskammer".
2. Im § 40 tritt an Stelle des Datums „31. Dezember
1957" das Datum „30. Juni 1958".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer
des I., III. und IV. Abschnittes des Kartellgesetzes,
BGBl. Nr. 173/1951, in der Fassung der
Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 252/1956, das
Bundesministerium für Justiz, soweit jedoch § 13
Abs. 1 lit. a in Betracht kommt, im Einvernehmen
mit den nach dem Gegenstand der Kartellvereinbarung
zuständigen Bundesministerien und,
soweit § 22 in Betracht kommt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau,
2. hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer
des II. Abschnittes des Kartellgesetzes,
BGBl. Nr. 173/1951, in der Fassung der Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 252/1956, soweit er das
gerichtliche Strafrecht betrifft, das Bundesministerium
für Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht
betrifft, die nach dem Gegenstand der
Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien,
soweit § 24 Abs. 2 lit. a und § 25 Abs. 3
in Betracht kommen, das Bundesministerium für
Inneres und, soweit § 24 Abs. 2 lit. b und § 25
Abs. 3 in Betracht kommen, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.