276. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Dem § 67 des Einkommensteuergesetzes 1953,
BGBl. Nr. 1/1954, in der derzeit geltenden Fassung,
wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der
Witwenrente aus der Pensionsversicherung
(§§ 265, 270, 289 ASVG., BGBl. Nr. 189/1955)
wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende
Witwenrente entfallende tarifmäßige Lohnsteuer
mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem
bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten
Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer
bei Anwendung der festen Steuersätze der
Abs. 1 und 2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung
der Abfertigungen der Witwenrente
nach dieser Bestimmung."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Abfertigungen
der Witwenrente anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1955 gezahlt werden.
(2) Wurden Abfertigungen der Witwenrente
auf Grund der Bestimmungen des ASVG. nach
dem 31. Dezember 1955 ausgezahlt und die
Lohnsteuer hievon mit einem höheren Betrag als
nach Art. I einbehalten und abgeführt, dann hat
der Träger der Pensionsversicherung auf Antrag
der Lohnsteuerpflichtigen die zuviel einbehaltene
Lohnsteuer zu erstatten. Anträge auf Erstattung
sind bis spätestens 30. Juni 1957 bei dem Träger
der Pensionsversicherung zu stellen. Die Träger
der Pensionsversicherung werden ermächtigt, die
erstattete Lohnsteuer auf künftig fällig werdende
Abfuhrbeträge (§ 68 EStG. 1953) anzurechnen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.