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276_1956 AT

276. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 276. Bundesgesetz: 2. Einkommensteuernovelle 1956.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Dem § 67 des Einkommensteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 1/1954, in der derzeit geltenden Fassung,

wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der

Witwenrente aus der Pensionsversicherung

(§§ 265, 270, 289 ASVG., BGBl. Nr. 189/1955)

wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende

Witwenrente entfallende tarifmäßige Lohnsteuer

mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem

bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten

Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer

bei Anwendung der festen Steuersätze der

Abs. 1 und 2 niedriger, so erfolgt die Besteuerung

der Abfertigungen der Witwenrente

nach dieser Bestimmung."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Abfertigungen

der Witwenrente anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1955 gezahlt werden.

(2) Wurden Abfertigungen der Witwenrente

auf Grund der Bestimmungen des ASVG. nach

dem 31. Dezember 1955 ausgezahlt und die

Lohnsteuer hievon mit einem höheren Betrag als

nach Art. I einbehalten und abgeführt, dann hat

der Träger der Pensionsversicherung auf Antrag

der Lohnsteuerpflichtigen die zuviel einbehaltene

Lohnsteuer zu erstatten. Anträge auf Erstattung

sind bis spätestens 30. Juni 1957 bei dem Träger

der Pensionsversicherung zu stellen. Die Träger

der Pensionsversicherung werden ermächtigt, die

erstattete Lohnsteuer auf künftig fällig werdende

Abfuhrbeträge (§ 68 EStG. 1953) anzurechnen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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