275. Kundmachung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verlautbart
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum
vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007
1. Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind auf alle Ressortangehörigen sowie
auf Frauen im Ausbildungsdienst anzuwenden.
Die Umsetzung des Frauenförderungsplanes zählt zu den Dienstpflichten der jeweils zuständigen
Organwalter.
Bei der Gesamtplanung und bei der Personalplanung sind Frauenförderungsmaßnahmen grundsätzlich
zu berücksichtigen.
2. Auswahlkriterien
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern sind Frauen wegen bestehender
oder früherer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Ausübung einer Teilbeschäftigung oder einer
Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht zu benachteiligen.
Bei der Auswahl von Bewerberinnen gegenüber Bewerbern ist weder das Lebensalter noch der Familienstand
von Bewerberinnen, eigene Einkünfte oder die des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten sowie
eventuelle zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen
und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit
Gebrauch zu machen, zu berücksichtigen.
3. Bekanntmachungen und Ausschreibungen freier Arbeitsplätze
Alle frei werdenden Arbeitsplätze, die nicht der Grundlaufbahn zugeordnet sind, sind ab der Funktionsgruppe
1 durch die Dienststelle, in der der Arbeitsplatz zu besetzen ist, in geeigneter Weise im Bereich
der Dienststelle (zB durch Aushang oder nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Intranet)
bekannt zu machen.
Vor einer ressortinternen oder -externen Ausschreibung ist zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle
für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Bewerberinnen
vorhanden sind. In diesem Fall hat die Ausschreibung zu unterbleiben, sofern nicht auf Grund des
Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85, jedenfalls eine Ausschreibung durchzuführen ist.
In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion)
verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen
betreffen.
Bei Ausschreibungen, die unter den Anwendungsbereich des Bundes-Geichbehandlungsgesetzes fallen,
sind Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung einzuladen.
Ressortinterne oder -externe Ausschreibungen eines zivilen Arbeitsplatzes sind der jeweils zuständigen
Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen.
4. Aufnahme und beruflicher Aufstieg
Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete
Mitbewerber, sind solange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Besoldungsgruppe
oder im betreffenden Entlohnungsschema in den betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen
und in der betreffenden Funktions- oder Bewertungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen
Dienstbehörden gemäß den aus der Anlage ersichtlichen Vorgaben erreicht ist.
5. Maßnahmen bei der Neuaufnahme und Antritt des Ausbildungsdienstes
Bei Neuaufnahme von weiblichen Bediensteten bzw. bei Antritt des Ausbildungsdienstes sind bei
der Ausfolgung des Dienstvertrages sowie bei Antritt des Ausbildungsdienstes auch alle im Verlautbarungsblatt
des Bundesministeriums für Landesverteidigung veröffentlichten Erlässe betreffend die Angelegenheiten
des Gleichbehandlungsgebotes und des Frauenförderungsplanes zu übergeben.
Die jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist von dieser Neuaufnahme in Kenntnis zu
setzen.
6. Aus- und weiterbildende Maßnahmen
Weibliche Bedienstete sind sowohl bei der internen als auch bei der externen Aus- und Weiterbildung
besonders zu unterstützen und zu fördern. Frauen ist die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen
für alle Verwendungen, insbesondere für höhere Verwendungen, sowie die Teilnahme an Führungskräftelehrgängen,
sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen aufweisen, zu gewähren.
Die Zulassung von Frauen zu den an der Verwaltungsakademie des Bundes durchgeführten Seminaren
ist besonders zu fördern, sofern sie zur entsprechenden Zielgruppe gehören. Zulassungsanträge dürfen
nur abgewiesen werden, wenn schwer wiegende dienstliche Interessen entgegenstehen; diese Abweisungen
sind zu begründen.
Eine Zulassung einer weiblichen Bediensteten auch zu militärischen Ausbildungsgängen hat zu erfolgen,
wenn die Bedienstete auf einem üblicherweise einer Militärperson zugeordneten Arbeitsplatz
eingeteilt oder für eine Einteilung vorgesehen und das bei dieser Ausbildung Vermittelte für die ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung unverzichtbar ist.
Weibliche Bedienstete sind nach Möglichkeit zu militärischen Ausbildungsgängen zuzulassen, sofern
dies im dienstlichen Interesse gelegen und organisatorisch möglich ist und der erfolgreiche Abschluss
einer solchen Ausbildung zum Aufstieg in eine höhere Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe)
führen bzw. bei einer Bewerbung um einen entsprechenden Arbeitsplatz als Erfordernis verlangt werden
kann. Auf diese Zulassungsregelung für weibliche Bedienstete zu militärischen Ausbildungsgängen ist im
Ausbildungskalender (Abschnitt „Kursplanung“) sowie im Kurskatalog in geeigneter Form hinzuweisen.
Den Dienststellenleitern (Kommandanten) obliegt es, ihre Mitarbeiter über das Kursangebot der
Verwaltungsakademie des Bundes sowie andere in Betracht kommende ressortinterne Ausbildungen in
geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen und sie zur Teilnahme zu ermutigen.
Darüber hinaus ist den weiblichen Bediensteten der Besuch von Veranstaltungen ihrer jeweiligen
Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Bundesministeriums
für Landesverteidigung zu ermöglichen, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
7. Ausbildungsdienst von Frauen im Bundesheer
Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
gemäß § 37 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, einen Ausbildungsdienst leisten.
Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf
der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen
zum Wehrdienst zu prüfen.
Vor der Übernahme von Frauen im Ausbildungsdienst in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf
Zeit ist in einem objektiven Auswahlverfahren deren Eignung festzustellen.
8. Maßnahmen im Bereich von Kommissionen
Bei den bestehenden und den künftig neu einzurichtenden Kommissionen, die zur Vorbereitung von
Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind (zB Aufnahme-, Begutachtungs-,
Prüfungs- oder Berufungskommission), ist möglichst eine Frau als Vertreterin des Dienstgebers
zu nominieren.
Die hiefür erforderlichen Nominierungen haben im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes im
Wege der Nachnominierung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf Grund des Zeitablaufes der
Funktionsperiode der jeweiligen Kommission bei deren Neunominierung zu erfolgen.
Die Dienststellenleiter haben die Frauen hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kommissionen zu fördern.
Wird keine Frau als Mitglied einer solchen Kommission bestellt, so hat der jeweilige Vorsitzende
der Kommission jene Gleichbehandlungsbeauftragte, in deren Vertretungsbereich die Kommission eingerichtet
ist, zur Teilnahme an der Sitzung der Kommission einzuladen. Ist die Kommission für zwei oder
mehrere Vertretungsbereiche eingerichtet, so ist die Vorsitzende der Arbeitsgruppe zur Sitzung einzuladen.
9. Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen
Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
Die Tätigkeit der Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und
möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung
aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
Die Dienststellenleiter haben in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der freien Zeit zur
Ausübung der Tätigkeit als Kontaktfrau nur aus schwer wiegenden dienstlichen Interessen zu versagen.
Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte
oder Kontaktfrau darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.
Im Telefonverzeichnis der Zentralstelle sowie im Rufnummernplan der Kommanden ist die jeweils
zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin unter dem Stichwort „Gleichbehandlungsbeauftragte
bzw. Stellvertreterin für den Vertretungsbereich xx“ anzuführen.