275. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinden Musau und Vils
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 314 Fernpaß Straße von Bau-km 6,12 bis km 67,94 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit den Verordnungen, BGBl.
Nr. 553/74 und BGBl. Nr. 499/92, bestimmten – Abschnitt ,,Reutte/Nord-Staatsgrenze Vils“ für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.