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275_1999 AT

275. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinden Musau und Vils

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinden Musau und Vils

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil der B 314 Fernpaß Straße von Bau-km 6,12 bis km 67,94 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit den Verordnungen, BGBl.

Nr. 553/74 und BGBl. Nr. 499/92, bestimmten – Abschnitt ,,Reutte/Nord-Staatsgrenze Vils“ für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.

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