Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
275_1997 AT

275. Verordnung: Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik

Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet

1. Abschnitt

Studienversuch Elektroakustische Komposition

Einrichtung

§ 1. Der Studienversuch Elektroakustische Komposition wird als Studienzweig der Studienrichtung

Komposition und Musiktheorie im zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung an der Abteilung

Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst

in Wien ab dem Wintersemester 1997/98 für die Dauer von vier Studienjahren eingerichtet.

Ausbildungsziele

§ 2. Der Studienversuch Elektroakustische Komposition dient der Vermittlung der Kenntnis der

notwendigen musikalischen, theoretischen und technischen Grundlagen sowie der erforderlichen

musikalischen und technischen Fertigkeiten für die elektroakustische Musik.

Studiendauer

§ 3. Die Studiendauer umfaßt acht Semester.

Pflichtfächer

§ 4. Pflichtfächer sind

1. die zentralen künstlerischen Fächer

a) Elektroakustische Komposition,

b) Theorie der Musik;

2. die sonstigen Pflichtfächer

a) Musik und Computer,

b) Akustik,

c) Elektroakustik,

d) Live-Elektronik und Multimedia,

e) Kompositionspraktikum,

f) Gehörbildung,

g) Neue Musik,

h) Rechtskunde.

Auf die sonstigen Pflichtfächer „Musik und Computer“ und „Live-Elektronik und Multimedia“ sind die

Bestimmungen über zentrale künstlerische Fächer sinngemäß anzuwenden.

Wahlfächer

§ 5. Im Studienplan sind Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf

Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere

auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben,

wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten

Bedacht zu nehmen ist.

Freifächer

§ 6. Der Besuch von Lehrveranstaltungen aus Freifächern wird empfohlen.

Prüfungen

§ 7. (1) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.

(2) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen.

Verleihung des akademischen Grades

§ 8. Das Gesamtkollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen des Studienversuches den

akademischen Grad „Magistra der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magistra artium“, Absolventen des

Studienversuches den akademischen Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister

artium“, jeweils abgekürzt „Mag. art.“, zu verleihen.

2. Abschnitt

Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik

§ 9. Der Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik wird als Studienzweig der

Studienrichtung Komposition und Musiktheorie im zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung an

der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und

darstellende Kunst in Wien ab dem Wintersemester 1997/98 für die Dauer von vier Studienjahren

eingerichtet.

Ausbildungsziele

§ 10. Der Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik dient der Vermittlung der

Kenntnis der notwendigen kompositorischen und technischen Grundlagen sowie der erforderlichen

instrumentalen und technischen Fertigkeiten für Medienkomposition und Angewandte Musik.

Studiendauer

§ 11. Die Studiendauer umfaßt acht Semester.

Pflichtfächer

§ 12. Pflichtfächer sind

1. die zentralen künstlerischen Fächer

a) Medienkomposition,

b) Theorie der Musik;

2. die sonstigen Pflichtfächer

a) Hörtraining,

b) Musikprocessing,

c) Kompositionspraktikum,

d) Musikalische Fertigkeiten,

e) Geschichte der Musik,

f) Dramaturgie,

g) Rechtskunde.

Wahlfächer

§ 13. Im Studienplan sind Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf

Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere

auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben,

wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten

Bedacht zu nehmen ist.

Prüfungen

§ 14. (1) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.

(2) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen.

Verleihung des akademischen Grades

§ 15. Das Gesamtkollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen des Studienversuches den

akademischen Grad „Magistra der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magistra artium“, Absolventen des

Studienversuches den akademischen Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister

artium“, jeweils abgekürzt „Mag. art.“ zu verleihen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →