275. Verordnung: Einrichtung der Studienversuche Elektroakustische Komposition und Medienkomposition und Angewandte Musik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, wird verordnet
1. Abschnitt
Studienversuch Elektroakustische Komposition
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Elektroakustische Komposition wird als Studienzweig der Studienrichtung
Komposition und Musiktheorie im zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung an der Abteilung
Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst
in Wien ab dem Wintersemester 1997/98 für die Dauer von vier Studienjahren eingerichtet.
Ausbildungsziele
§ 2. Der Studienversuch Elektroakustische Komposition dient der Vermittlung der Kenntnis der
notwendigen musikalischen, theoretischen und technischen Grundlagen sowie der erforderlichen
musikalischen und technischen Fertigkeiten für die elektroakustische Musik.
Studiendauer
§ 3. Die Studiendauer umfaßt acht Semester.
Pflichtfächer
§ 4. Pflichtfächer sind
1. die zentralen künstlerischen Fächer
a) Elektroakustische Komposition,
b) Theorie der Musik;
2. die sonstigen Pflichtfächer
a) Musik und Computer,
b) Akustik,
c) Elektroakustik,
d) Live-Elektronik und Multimedia,
e) Kompositionspraktikum,
f) Gehörbildung,
g) Neue Musik,
h) Rechtskunde.
Auf die sonstigen Pflichtfächer „Musik und Computer“ und „Live-Elektronik und Multimedia“ sind die
Bestimmungen über zentrale künstlerische Fächer sinngemäß anzuwenden.
Wahlfächer
§ 5. Im Studienplan sind Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf
Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere
auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben,
wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten
Bedacht zu nehmen ist.
Freifächer
§ 6. Der Besuch von Lehrveranstaltungen aus Freifächern wird empfohlen.
Prüfungen
§ 7. (1) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.
(2) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen.
Verleihung des akademischen Grades
§ 8. Das Gesamtkollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen des Studienversuches den
akademischen Grad „Magistra der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magistra artium“, Absolventen des
Studienversuches den akademischen Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister
artium“, jeweils abgekürzt „Mag. art.“, zu verleihen.
2. Abschnitt
Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik
§ 9. Der Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik wird als Studienzweig der
Studienrichtung Komposition und Musiktheorie im zweiten Studienabschnitt dieser Studienrichtung an
der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung der Hochschule für Musik und
darstellende Kunst in Wien ab dem Wintersemester 1997/98 für die Dauer von vier Studienjahren
eingerichtet.
Ausbildungsziele
§ 10. Der Studienversuch Medienkomposition und Angewandte Musik dient der Vermittlung der
Kenntnis der notwendigen kompositorischen und technischen Grundlagen sowie der erforderlichen
instrumentalen und technischen Fertigkeiten für Medienkomposition und Angewandte Musik.
Studiendauer
§ 11. Die Studiendauer umfaßt acht Semester.
Pflichtfächer
§ 12. Pflichtfächer sind
1. die zentralen künstlerischen Fächer
a) Medienkomposition,
b) Theorie der Musik;
2. die sonstigen Pflichtfächer
a) Hörtraining,
b) Musikprocessing,
c) Kompositionspraktikum,
d) Musikalische Fertigkeiten,
e) Geschichte der Musik,
f) Dramaturgie,
g) Rechtskunde.
Wahlfächer
§ 13. Im Studienplan sind Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern im Ausmaß von acht bis zwölf
Semesterwochenstunden zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere
auf geistes- und stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet, vorzuschreiben,
wobei sowohl auf das vorhandene Lehrangebot der Hochschulen als auch auf das der Universitäten
Bedacht zu nehmen ist.
Prüfungen
§ 14. (1) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.
(2) Aus den zentralen künstlerischen Fächern sind Diplomprüfungen abzulegen.
Verleihung des akademischen Grades
§ 15. Das Gesamtkollegium hat auf Ansuchen Absolventinnen des Studienversuches den
akademischen Grad „Magistra der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magistra artium“, Absolventen des
Studienversuches den akademischen Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister
artium“, jeweils abgekürzt „Mag. art.“ zu verleihen.