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275_1994 AT

275. Verordnung: Futtermittelgebührentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Futtermittelgebührentarif

Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit dem § 25 des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren für Nachschau, Probenahme und Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 1 FMG 1993 werden laut Anlage festgesetzt.

(2) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen dieser Untersuchungstätigkeit wird neben den in der Anlage angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr von 8 Punkten je bemustertem Sack oder je bemusterter Menge bei loser Ware und eine Reiseaufwandpauschale von 24 Punkten je Betriebsbesuch festgesetzt.

§ 2. (1) Ein Punkt der in der Anlage und in § 1 Abs. 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.

(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

§ 3. Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand festzusetzen.

§ 4. Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Einsenders oder des Verfügungsberechtigten.

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