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275_1989 AT

275. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarates

(Übersetzung)

BESCHEINIGUNG DES

GENERALSEKRETÄRS

DES EUROPARATES

Nachdem Art. 41 Abs. d der

Satzung des Europarates Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956 (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1979) vorsieht,

daß Änderungen der Arti-

kel 23 bis 35, 38 und 39 nach

ihrer jeweiligen Billigung durch

das Ministerkomitee und die

Beratende Versammlung mit dem

Datum der vom Generalsekretär

ausgestellten Bescheinigung, die

den Regierungen der Mitglieder

zu übersenden ist und die Billigung

der genannten Änderungen

beglaubigt, in Kraft treten,

beglaubigt der Generalsekretär

hiemit wie folgt

1. Das Ministerkomitee hat

durch die am 1. Februar

1989 erfolgte Annahme der

Entschließung (89) 1, die

die Zahl der Vertreter Finnlands

in der Beratenden

Versammlung mit fünf festsetzt,

die diesbezügliche

Änderung des Art. 26 der

Satzung genehmigt, dessen

Text nachstehend wiedergegeben

wird;

2. Die Beratende Versammlung

hat dieselbe Änderung

am 1. Februar 1989 genehmigt

[Stellungnahme

Nr. 144 (1989)];

3. Nachdem diese Änderung

durch beide Organe des

Europarates genehmigt

worden ist, tritt sie mit

5. Mai 1989, dem Datum

der vorliegenden Bescheinigung,

die am selben Tag

den Regierungen der Mitglieder

übersendet worden

ist, in Kraft.

Der geänderte Text des Art. 26

lautet wie folgt

„Die Mitglieder haben

Anspruch auf die nachstehend

angegebene Zahl von Sitzen

Geschehen zu Straßburg, am

5. Mai 1989.

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