275. Änderung des Art. 26 der Satzung des Europarates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BESCHEINIGUNG DES
GENERALSEKRETÄRS
DES EUROPARATES
Nachdem Art. 41 Abs. d der
Satzung des Europarates Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956 (zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1979) vorsieht,
daß Änderungen der Arti-
kel 23 bis 35, 38 und 39 nach
ihrer jeweiligen Billigung durch
das Ministerkomitee und die
Beratende Versammlung mit dem
Datum der vom Generalsekretär
ausgestellten Bescheinigung, die
den Regierungen der Mitglieder
zu übersenden ist und die Billigung
der genannten Änderungen
beglaubigt, in Kraft treten,
beglaubigt der Generalsekretär
hiemit wie folgt
1. Das Ministerkomitee hat
durch die am 1. Februar
1989 erfolgte Annahme der
Entschließung (89) 1, die
die Zahl der Vertreter Finnlands
in der Beratenden
Versammlung mit fünf festsetzt,
die diesbezügliche
Änderung des Art. 26 der
Satzung genehmigt, dessen
Text nachstehend wiedergegeben
wird;
2. Die Beratende Versammlung
hat dieselbe Änderung
am 1. Februar 1989 genehmigt
[Stellungnahme
Nr. 144 (1989)];
3. Nachdem diese Änderung
durch beide Organe des
Europarates genehmigt
worden ist, tritt sie mit
5. Mai 1989, dem Datum
der vorliegenden Bescheinigung,
die am selben Tag
den Regierungen der Mitglieder
übersendet worden
ist, in Kraft.
Der geänderte Text des Art. 26
lautet wie folgt
„Die Mitglieder haben
Anspruch auf die nachstehend
angegebene Zahl von Sitzen
Geschehen zu Straßburg, am
5. Mai 1989.