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275_1988 AT

275. Ergänzender Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich zur Vereinbarung über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Ergänzender Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich zur Vereinbarung über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

BOTSCHAFT

DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN

REPUBLIK JUGOSLAWIEN

IN ÖSTERREICH

Wien, 22. April 1988

Sehr geehrter Herr Sektionschef!

Unter Hinweis auf eine Verbalnote des Bundessekretariates

für Außenhandel der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. März

1988 beziehe ich mich auf die Vereinbarung zwischen

dem Bundesminister für Finanzen und dem

Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die

Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern

Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen,

die für die Anwendung der Vorzugszölle

nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz

erforderlich sind, die am 27. Juli 1972 in Wien

unterzeichnet und durch einen Notenwechsel vom

1. Dezember 1976 ergänzt wurde.

Zusätzlich zu den im Artikel 1 dieser Vereinbarung

beziehungsweise im ergänzenden Notenwechsel

vom 1. Dezember 1976 genannten Wirtschaftskammern

sind auch die nachstehend angeführten

Wirtschaftskammern zur Bescheinigung von

Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme

der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz

erforderlich sind, ermächtigt worden

Regionale Wirtschaftskammer Subotica

Fridriha Engelsa 9, 24000 — Subotica

Regionale Wirtschaftskammer Niš

Kej Mike Paligorica 2, 18000 — Niš"

Regionale Wirtschaftskammer Kragujevac

Mose Pijade 11, 34000 — Kragujevac

Wirtschaftskammer Titovo Uzice

MarSala Tita 52, 31000 — Titovo Uzice

Wirtschaftskammer Pula

1. maja 2/II, 52000 — Pula

Wirtschaftskammer Zadar

Pave Cingrija bb, 57000 — Zadar

Städtische Wirtschaftskammer Zenica

29. Novembra 15, 72000 — Zenica

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen

könnten, daß der Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich auch die Bescheinigungen dieser

Wirtschaftskammern im Rahmen des Artikels 2

der eingangs erwähnten Vereinbarung anerkennt.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dipl.-Ing. Miloš Krstić

Botschafter der SFR Jugoslawien

in Österreich

BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN

Wien, 22. April 1988

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom 22. April 1988, welches wie folgt lautet, zu

bestätigen

„Sehr geehrter Herr Sektionschef!

Unter Hinweis auf eine Verbalnote des Bundessekretariates

für Außenhandel der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. März

1988 beziehe ich mich auf die Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 326/1972 zwischen

dem Bundesminister für Finanzen und dem

Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die

Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern

Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen,

die für die Anwendung der Vorzugszölle

nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz

erforderlich sind, die am 27. Juli 1972 in Wien

unterzeichnet und durch einen Notenwechsel Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1977

vom 1. Dezember 1976 ergänzt wurde.

Zusätzlich zu den im Artikel 1 dieser Vereinbarung

beziehungsweise im ergänzenden Notenwechsel

vom 1. Dezember 1976 genannten Wirtschaftskammern

sind auch die nachstehend angeführten

Wirtschaftskammern zur Bescheinigung von

Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme

der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz

erforderlich sind, ermächtigt worden

Regionale Wirtschaftskammer Subotica

Fridriha Engelsa 9, 24000 — Subotica

Regionale Wirtschaftskammer Niš

Kej Mike Paligorica 2, 18000 — Niš

Regionale Wirtschaftskammer Kragujevac

Mose Pijade 11, 34000 — Kragujevac

Wirtschaftskammer Titovo Uzice

Marsala Tita 52, 31000 — Titovo Uzice

Wirtschaftskammer Pula

1. maja 2/II, 52000 - Pula

Wirtschaftskammer Zadar

Pave Cingrija bb, 57000 — Zadar

Städtische Wirtschaftskammer Zenica

29. Novembra 15, 72000 — Zenica

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen

könnten, daß der Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich auch die Bescheinigungen dieser

Wirtschaftskammern im Rahmen des Artikels 2

der eingangs erwähnten Vereinbarung anerkennt.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen hiemit die Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen der Republik

Österreich zu Vorstehendem bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Otto Gratschmayer

Sektionschef

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