275. Ergänzender Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Österreich zur Vereinbarung über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
Gesetzestext (1 Artikel)
BOTSCHAFT
DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN
REPUBLIK JUGOSLAWIEN
IN ÖSTERREICH
Wien, 22. April 1988
Sehr geehrter Herr Sektionschef!
Unter Hinweis auf eine Verbalnote des Bundessekretariates
für Außenhandel der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. März
1988 beziehe ich mich auf die Vereinbarung zwischen
dem Bundesminister für Finanzen und dem
Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die
Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern
Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen,
die für die Anwendung der Vorzugszölle
nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz
erforderlich sind, die am 27. Juli 1972 in Wien
unterzeichnet und durch einen Notenwechsel vom
1. Dezember 1976 ergänzt wurde.
Zusätzlich zu den im Artikel 1 dieser Vereinbarung
beziehungsweise im ergänzenden Notenwechsel
vom 1. Dezember 1976 genannten Wirtschaftskammern
sind auch die nachstehend angeführten
Wirtschaftskammern zur Bescheinigung von
Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme
der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz
erforderlich sind, ermächtigt worden
Regionale Wirtschaftskammer Subotica
Fridriha Engelsa 9, 24000 — Subotica
Regionale Wirtschaftskammer Niš
Kej Mike Paligorica 2, 18000 — Niš"
Regionale Wirtschaftskammer Kragujevac
Mose Pijade 11, 34000 — Kragujevac
Wirtschaftskammer Titovo Uzice
MarSala Tita 52, 31000 — Titovo Uzice
Wirtschaftskammer Pula
1. maja 2/II, 52000 — Pula
Wirtschaftskammer Zadar
Pave Cingrija bb, 57000 — Zadar
Städtische Wirtschaftskammer Zenica
29. Novembra 15, 72000 — Zenica
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen
könnten, daß der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich auch die Bescheinigungen dieser
Wirtschaftskammern im Rahmen des Artikels 2
der eingangs erwähnten Vereinbarung anerkennt.
Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dipl.-Ing. Miloš Krstić
Botschafter der SFR Jugoslawien
in Österreich
BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Wien, 22. April 1988
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom 22. April 1988, welches wie folgt lautet, zu
bestätigen
„Sehr geehrter Herr Sektionschef!
Unter Hinweis auf eine Verbalnote des Bundessekretariates
für Außenhandel der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien vom 18. März
1988 beziehe ich mich auf die Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 326/1972 zwischen
dem Bundesminister für Finanzen und dem
Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die
Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern
Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen,
die für die Anwendung der Vorzugszölle
nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz
erforderlich sind, die am 27. Juli 1972 in Wien
unterzeichnet und durch einen Notenwechsel Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1977
vom 1. Dezember 1976 ergänzt wurde.
Zusätzlich zu den im Artikel 1 dieser Vereinbarung
beziehungsweise im ergänzenden Notenwechsel
vom 1. Dezember 1976 genannten Wirtschaftskammern
sind auch die nachstehend angeführten
Wirtschaftskammern zur Bescheinigung von
Ursprungszeugnissen, die zur Inanspruchnahme
der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz
erforderlich sind, ermächtigt worden
Regionale Wirtschaftskammer Subotica
Fridriha Engelsa 9, 24000 — Subotica
Regionale Wirtschaftskammer Niš
Kej Mike Paligorica 2, 18000 — Niš
Regionale Wirtschaftskammer Kragujevac
Mose Pijade 11, 34000 — Kragujevac
Wirtschaftskammer Titovo Uzice
Marsala Tita 52, 31000 — Titovo Uzice
Wirtschaftskammer Pula
1. maja 2/II, 52000 - Pula
Wirtschaftskammer Zadar
Pave Cingrija bb, 57000 — Zadar
Städtische Wirtschaftskammer Zenica
29. Novembra 15, 72000 — Zenica
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen
könnten, daß der Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich auch die Bescheinigungen dieser
Wirtschaftskammern im Rahmen des Artikels 2
der eingangs erwähnten Vereinbarung anerkennt.
Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen hiemit die Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen der Republik
Österreich zu Vorstehendem bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Otto Gratschmayer
Sektionschef