Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
275_1985 AT

275. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Fließ

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Fließ

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983

wird verordnet

Der Straßenteil der S 15 Reschen Schnellstraße,

welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen

des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende

Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5

BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche

Bezeichnung B 315 Reschen Ersatzstraße trägt,

wird von km 6,192 bis km 8,115, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

27. September 1977, BGBl. Nr. 509, bestimmten —

Abschnitt „Neuer Zoll—Pontlatz" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →