275_1985
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275. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Fließ
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 275. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Fließ
1985_275_0 275. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Fließ
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983
wird verordnet
Der Straßenteil der S 15 Reschen Schnellstraße,
welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende
Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5
BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche
Bezeichnung B 315 Reschen Ersatzstraße trägt,
wird von km 6,192 bis km 8,115, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
27. September 1977, BGBl. Nr. 509, bestimmten —
Abschnitt „Neuer Zoll—Pontlatz" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.