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275_1984 AT

275. Verordnung: Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger

(§ 94 Z 77 GewO 1973) ist die Allgemeine

Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,

anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in

den Gegenständen Polsterarbeiten (§ 3) und Spalier-,

Dekorier- und Verlegearbeiten (§ 4).

§ 3. (1) Im Gegenstand Polsterarbeiten sind Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

auszuführen

Ausmessen und Skizzieren, Lesen einschlägiger

Werkzeichnungen, Nageln, Begurten, Federn stellen,

Schnüren, Heften, Nähen, Schoppen,

Zuschneiden, Garnieren, Pikieren, Füllen, Beziehen,

Entwerfen, Farbgestaltung.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Prüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten im

Gegenstand Polsterarbeiten muß vom Prüfling in

30 Stunden erwartet werden können; die Prüfung

ist in diesem Gegenstande nach 32 Stunden zu

beenden.

§ 4. (1) Im Gegenstand Spalier-, Dekorier- und

Verlegearbeiten sind Meisterarbeiten zum Nachweis

folgender Fertigkeiten auszuführen

Spalieren, Spachteln, Streichen, Dekorieren,

Nähen, Berechnen des Materialbedarfes und

Zuschnittes, Bügeln, Bohren, Montieren, Verlegen,

Verspannen, Verschweißen.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten im

Gegenstand Spalier-, Dekorier- und Verlegearbeiten

muß in 13 Stunden erwartet werden können;

die Prüfung ist in diesem Gegenstande nach

14 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Prüfung

§ 5. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 6) und Fachzeichnen (§ 7) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in fünf Stunden erwartet werden können. Die Prüfung

ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 8)

und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken.

Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 20. Minuten und nicht länger als

40 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat

1. einfache Berechnungen von Flächen- und

Körperinhalten und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,

Anboterstellung)

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe einer Skizze eines Raumes die

Anfertigung einer Werkzeichnung und die Anfertigung

einer perspektivischen Darstellung des ausgestatteten

Raumteiles unter Berücksichtigung der

Farbzusammenstellung und Farbwirkung in diesem

Raumteil sowie nach Angabe die Anfertigung einer

Werkzeichnung für ein zu tapezierendes Polstermöbelstück

zu umfassen.

Werkstoff- und Arbeitskunde

§ 8. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Sachgebieten zu stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Gewinnung,

Verwendung und Verarbeitung der

Roh-, Werk- und Hilfsstoffe der Füll-, Polsterungs-,

Verspannungs- und Verlegungsmaterialien,

2. Untergrund-Vorbehandlung,

3. Elemente der Belagsarbeiten,

4. Dekorieren,

5. Farbenlehre,

6. Stilkunde,

7. Kenntnisse über Art und Herstellung von

Bettwaren,

8. Werkstatteinrichtung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

2. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1984 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger

beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit

Ablauf des 31. Juli 1984 außer Kraft.

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