275. Verordnung: Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger
(§ 94 Z 77 GewO 1973) ist die Allgemeine
Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979,
anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in
den Gegenständen Polsterarbeiten (§ 3) und Spalier-,
Dekorier- und Verlegearbeiten (§ 4).
§ 3. (1) Im Gegenstand Polsterarbeiten sind Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
auszuführen
Ausmessen und Skizzieren, Lesen einschlägiger
Werkzeichnungen, Nageln, Begurten, Federn stellen,
Schnüren, Heften, Nähen, Schoppen,
Zuschneiden, Garnieren, Pikieren, Füllen, Beziehen,
Entwerfen, Farbgestaltung.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Prüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten im
Gegenstand Polsterarbeiten muß vom Prüfling in
30 Stunden erwartet werden können; die Prüfung
ist in diesem Gegenstande nach 32 Stunden zu
beenden.
§ 4. (1) Im Gegenstand Spalier-, Dekorier- und
Verlegearbeiten sind Meisterarbeiten zum Nachweis
folgender Fertigkeiten auszuführen
Spalieren, Spachteln, Streichen, Dekorieren,
Nähen, Berechnen des Materialbedarfes und
Zuschnittes, Bügeln, Bohren, Montieren, Verlegen,
Verspannen, Verschweißen.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten im
Gegenstand Spalier-, Dekorier- und Verlegearbeiten
muß in 13 Stunden erwartet werden können;
die Prüfung ist in diesem Gegenstande nach
14 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Prüfung
§ 5. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 6) und Fachzeichnen (§ 7) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in fünf Stunden erwartet werden können. Die Prüfung
ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
nach vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoff- und Arbeitskunde (§ 8)
und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken.
Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 20. Minuten und nicht länger als
40 Minuten dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat
1. einfache Berechnungen von Flächen- und
Körperinhalten und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
(Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung,
Anboterstellung)
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 7. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe einer Skizze eines Raumes die
Anfertigung einer Werkzeichnung und die Anfertigung
einer perspektivischen Darstellung des ausgestatteten
Raumteiles unter Berücksichtigung der
Farbzusammenstellung und Farbwirkung in diesem
Raumteil sowie nach Angabe die Anfertigung einer
Werkzeichnung für ein zu tapezierendes Polstermöbelstück
zu umfassen.
Werkstoff- und Arbeitskunde
§ 8. Im Gegenstand Werkstoff- und Arbeitskunde
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Sachgebieten zu stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Gewinnung,
Verwendung und Verarbeitung der
Roh-, Werk- und Hilfsstoffe der Füll-, Polsterungs-,
Verspannungs- und Verlegungsmaterialien,
2. Untergrund-Vorbehandlung,
3. Elemente der Belagsarbeiten,
4. Dekorieren,
5. Farbenlehre,
6. Stilkunde,
7. Kenntnisse über Art und Herstellung von
Bettwaren,
8. Werkstatteinrichtung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
2. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1984 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Tapezierer und Bettwarenerzeuger
beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit
Ablauf des 31. Juli 1984 außer Kraft.