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275_1982 AT

275. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (9. StVO-Novelle)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (9. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971, 21/

1974, 402/1975, 412/1976, 115/1977, 616/1977

und 209/1979 und der Kundmachungen BGBl.

Nr. 228/1963, 163/1968, 405/1973 und 576/1976

wird wie folgt geändert

1. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten

aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung

der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde

durch Verordnung für bestimmte Straßen oder

Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines

bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken

(Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf

nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als

3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die

Zeichen nach § 52 Z 13 d und 13 e kundzumachen;

§ 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können

Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in

blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein

sowie mit blauen Markierungsstreifen an den

im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen

Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen,

Beleuchtungsmasten oder dergleichen

gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines Fahrzeuges in einer

Kurzparkzone hat der Lenker das nach Abs. 4 zur

Überwachung der Kurzparkdauer verordnete

Hilfsmittel am Fahrzeug anzubringen und zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr hat durch

Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer

und die hiefür notwendigen Hilfsmittel

zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer

zeitlichen Parkbeschränkung, auf eine kostengünstige

und einfache Handhabung des Hilfsmittels

sowie auf allfällige abgabenrechtliche Vorschriften

Bedacht zu nehmen."

2. § 48 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen

(wie Standsäulen, Rahmen,

Träger u. dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen

angebracht werden; dies gilt nicht

für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44

Abs. 4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen

,Wegweiser' oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen,

deren Inhalt miteinander in

Zusammenhang steht."

3. § 52 Z 13 d hat zu lauten

„13d. .KURZPARKZONE'

Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone

an. Im unteren Teil des Zeichens oder auf

einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die

Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige

Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen

eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund

abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu

entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das

Wort ,gebührenpflichtig', das im unteren Teil des

Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen

ist, hinzuweisen."

4. Im § 55 Abs. 6 hat der zweite Satz zu entfallen.

5. Im § 94 d Z 4 werden nach dem Wort „nach"

die Worte „§ 25 und" eingefügt.

Artikel II

(1) Straßenverkehrszeichen, die Art. I Z 3 dieses

Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem

allfälligen Austausch, spätestens aber bis

31. Dezember 1985, durch Zeichen nach diesem

Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin gelten Zeichen

nach den bisher geltenden Bestimmungen als Zeichen

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bodenmarkierungen nach den bisher geltenden

Bestimmungen sind bei einer allfälligen

Erneuerung, spätestens aber bis 31. Dezember

1988, durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz

zu ersetzen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit die

Vollziehung nicht den Ländern zusteht und insoweit

den Landesregierungen obliegt.

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