275. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (9. StVO-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/1971, 21/
1974, 402/1975, 412/1976, 115/1977, 616/1977
und 209/1979 und der Kundmachungen BGBl.
Nr. 228/1963, 163/1968, 405/1973 und 576/1976
wird wie folgt geändert
1. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten
aus ortsbedingten Gründen oder zur Erleichterung
der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde
durch Verordnung für bestimmte Straßen oder
Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines
bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken
(Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf
nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als
3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die
Zeichen nach § 52 Z 13 d und 13 e kundzumachen;
§ 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können
Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in
blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein
sowie mit blauen Markierungsstreifen an den
im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen,
Beleuchtungsmasten oder dergleichen
gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines Fahrzeuges in einer
Kurzparkzone hat der Lenker das nach Abs. 4 zur
Überwachung der Kurzparkdauer verordnete
Hilfsmittel am Fahrzeug anzubringen und zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr hat durch
Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer
und die hiefür notwendigen Hilfsmittel
zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer
zeitlichen Parkbeschränkung, auf eine kostengünstige
und einfache Handhabung des Hilfsmittels
sowie auf allfällige abgabenrechtliche Vorschriften
Bedacht zu nehmen."
2. § 48 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen
(wie Standsäulen, Rahmen,
Träger u. dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen
angebracht werden; dies gilt nicht
für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44
Abs. 4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen
,Wegweiser' oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen,
deren Inhalt miteinander in
Zusammenhang steht."
3. § 52 Z 13 d hat zu lauten
„13d. .KURZPARKZONE'
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone
an. Im unteren Teil des Zeichens oder auf
einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die
Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige
Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen
eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund
abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu
entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das
Wort ,gebührenpflichtig', das im unteren Teil des
Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen
ist, hinzuweisen."
4. Im § 55 Abs. 6 hat der zweite Satz zu entfallen.
5. Im § 94 d Z 4 werden nach dem Wort „nach"
die Worte „§ 25 und" eingefügt.
Artikel II
(1) Straßenverkehrszeichen, die Art. I Z 3 dieses
Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem
allfälligen Austausch, spätestens aber bis
31. Dezember 1985, durch Zeichen nach diesem
Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin gelten Zeichen
nach den bisher geltenden Bestimmungen als Zeichen
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Bodenmarkierungen nach den bisher geltenden
Bestimmungen sind bei einer allfälligen
Erneuerung, spätestens aber bis 31. Dezember
1988, durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz
zu ersetzen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut, soweit die
Vollziehung nicht den Ländern zusteht und insoweit
den Landesregierungen obliegt.