275_1981
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275. Verordnung: Verbot der Einfuhr und der entgeltlichen Überlassung bestimmter Munitionsarten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 275. Verordnung: Verbot der Einfuhr und der entgeltlichen Überlassung bestimmter Munitionsarten
1981_275_0 275. Verordnung: Verbot der Einfuhr und der entgeltlichen Überlassung bestimmter Munitionsarten
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Auf Grund des § 11 Abs. 3 lit. c des Waffengesetzes
1967, BGBl. Nr. 121, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung
von Patronen, die nicht als Kriegsmaterial
anzusehen sind und deren Geschoße Explosivstoff
oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen
Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.
(2) Dieses Verbot gilt auch für Geschoße der
im Abs. 1 bezeichneten Art allein.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981
in Kraft.