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275_1981 AT

275. Verordnung: Verbot der Einfuhr und der entgeltlichen Überlassung bestimmter Munitionsarten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Verbot der Einfuhr und der entgeltlichen Überlassung bestimmter Munitionsarten

Auf Grund des § 11 Abs. 3 lit. c des Waffengesetzes

1967, BGBl. Nr. 121, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung

von Patronen, die nicht als Kriegsmaterial

anzusehen sind und deren Geschoße Explosivstoff

oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen

Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.

(2) Dieses Verbot gilt auch für Geschoße der

im Abs. 1 bezeichneten Art allein.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981

in Kraft.

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