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275_1979 AT

275. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte

Auf Grund des § 24 Abs. 6 und 7 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970

und des § 24 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 94/1959, wird verordnet

Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides

§ 1. Die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 4 der

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz

vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des

Amtskleides der Richter, sind auf die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides

der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden,

daß an Stelle der violetten Farbe die

hellrote tritt und in Zivilsachen das Amtskleid

nicht zu tragen ist.

Ausstattung des Amtskleides

§ 2. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach

folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in

dem kragenartigen Besatz des Talars und dem

Barett unterscheiden

1. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I

mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften

kragenartiger Besatz aus Talarstoff,

am unteren Rand mit einem an beiden

Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten

6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand

aus Talarstoff, am unteren Rand mit

einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten

3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;

2. für die Leiter der Staatsanwaltschaften und

die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe II mit

Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften

kragenartiger Besatz aus schwarzem

Samt; der am oberen Rand mit hellrotem

Samt passepoilierte Barettrand aus

schwarzem Samt;

3. für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften

kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt,

der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert;

der am oberen Rand mit hellrotem

Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem

Samt;

4. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III

kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt;

Barettrand aus hellrotem Samt;

5. für den Generalprokurator: kragenartiger

Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm

breiten Hermelinverbrämung; Barettrand

aus hellrotem Samt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom

9. Oktober 1973, BGBl. Nr. 517, über die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des

Amtskleides der staatsanwaltschaftlichen Beamten

tritt mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer

Kraft.

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