275. Verordnung: Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 6 und 7 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970
und des § 24 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 94/1959, wird verordnet
Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides
§ 1. Die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 4 der
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz
vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des
Amtskleides der Richter, sind auf die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides
der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an Stelle der violetten Farbe die
hellrote tritt und in Zivilsachen das Amtskleid
nicht zu tragen ist.
Ausstattung des Amtskleides
§ 2. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach
folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in
dem kragenartigen Besatz des Talars und dem
Barett unterscheiden
1. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe I
mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften
kragenartiger Besatz aus Talarstoff,
am unteren Rand mit einem an beiden
Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten
6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand
aus Talarstoff, am unteren Rand mit
einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten
3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
2. für die Leiter der Staatsanwaltschaften und
die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe II mit
Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
kragenartiger Besatz aus schwarzem
Samt; der am oberen Rand mit hellrotem
Samt passepoilierte Barettrand aus
schwarzem Samt;
3. für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt,
der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert;
der am oberen Rand mit hellrotem
Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem
Samt;
4. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III
kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt;
Barettrand aus hellrotem Samt;
5. für den Generalprokurator: kragenartiger
Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm
breiten Hermelinverbrämung; Barettrand
aus hellrotem Samt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom
9. Oktober 1973, BGBl. Nr. 517, über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des
Amtskleides der staatsanwaltschaftlichen Beamten
tritt mit Ablauf des 30. Juni 1979 außer
Kraft.