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275. Bundesgesetz: Schrottlenkungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Bundesgesetz: Schrottlenkungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1980

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht. Die im

Art. II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

I. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Der Verkehr mit Schrott unterliegt den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Schrott im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind nachstehende

Warengruppen

a) Abfälle (alt oder neu) aus Eisen oder Stahl,

unlegiert oder legiert;

b) Gußbruch, das sind Abfälle (alt oder neu)

okier nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände

oder Teile hievon aus Grauguß,

Temperguß oder Sphäro-Guß;

c) nicht oder nicht mehr verwendungsfähige

Gegenstände aus Eisen oder Stahl;

d) noch verwendungsfähige Gegenstände aus

Eisen oder Stahl, die für hüttentechnische,

das heißt für das Einschmelzen, Schmieden,

Walzen, Pressen und Formen oder für

die chemische Verwendung bestimmt sind

oder bei denen eine solche Verwendung

aus dem Verkehrswert des Materials abgeleitet

werden kann.

II. Abschnitt

Lenkung unlegierten Eisenschrotts

§ 2. (1) Der Verkehr mit unlegiertem Eisenschrott,

soweit dieser im Inland angefallen ist,

unterliegt der Lenkung nach diesem Abschnitt.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat unter Berücksichtigung technologischer

und wirtschaftlicher Gesichtspunkte

durch Verordnung festzustellen, welcher Warenkreis,

gegliedert nach Schrottsorten, unlegiertem

Eisenschrott zuzurechnen ist (Schrottsortenliste).

§ 3. Im Sinne dieses Abschnittes sind

— Anfallstellen Unternehmen, bei denen im

Inland unlegierter Eisenschrott unter Berücksichtigung

der Kosten, insbesondere für

Aufbewahrung und Transport, in wirtschaftlich

verwertbaren Mengen anfällt, soweit

sie nicht Schrotthändler oder Schrottverbraucher

sind;

— Schrotthändler Unternehmen, die Mitglieder

der Landesgremien des Handels mit

Alt- und Abfallstoffen sind und die gewerbsmäßig

den Handel mit im § 1 genannten

Waren betreiben;

— Schrottverbraucher Unternehmen, die Mitglieder

der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft sind und die unlegierten Eisenschrott

im eigenen Betrieb zur Herstellung

von Roheisen, Rohstahl, Gießereierzeugnissen

oder für sonstige hüttentechnische

oder chemische Zwecke verbrauchen;

— Werkbelieferungshändler Schrotthändler,

die eine Genehmigung gemäß § 6 haben.

§ 4. (1) Unternehmen, die Eisen oder Stahl

erzeugen, einerseits, sowie Unternehmen der Gießereiindustrie,

sofern ihr durchschnittlicher jährlicher

Zukaufsbedarf — grundsätzlich in den

vorangegangenen drei Jahren — 1200 Tonnen

überschritten hat, andererseits, bedürfen für den

Erwerb von unlegiertem Eisenschrott einer Genehmigung

(Bezugsgenehmigung). Unternehmen,

die Eisen oder Stahl erzeugen, dürfen unlegierten

Eisenschrott nur von Werkbelieferungshändlern

oder, soweit dieser sortiert ist, von den Österreichischen

Bundesbahnen beziehen.

(2) Lieferungen von unlegiertem Eisenschrott

durch Anfallstellen und Schrotthändler dürfen

an die im Abs. 1 genannten Schrottverbraucher

nur insoweit erfolgen, als diese nach Abs. 1 zum

Bezug berechtigt sind.

(3) Der Bezug von unlegiertem Eisenschrott

durch andere als im Abs. 1 genannte Schrottverbraucher

sowie die Lieferung an diese unterliegt

nach diesem Abschnitt keiner Beschränkung.

Nicht unter Abs. 1 fallende Unternehmen der

Gießereiindustrie dürfen jedoch pro Kalenderjahr

höchstens 1200 Tonnen unlegierten Eisenschrott

beziehen.

§ 5. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat für jedes Kalenderjahr eine

Liste der unter § 4 Abs. 1 fallenden Unternehmen

der Gießereiindustrie im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat auf Antrag Schrotthändlern

die Genehmigung zur Ausübung der

Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers zu erteilen,

wenn

a) dies im Interesse einer ausreichenden Versorgung

der inländischen Unternehmen, die

Eisen oder Stahl erzeugen, notwendig ist,

b) innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung

einer schriftlichen Anfrage des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie von

keinem der Unternehmen, die Eisen oder

Stahl erzeugen, aus Gründen der betrieblichen

Sicherheit ein begründeter Einspruch

erhoben wird, es sei denn, ein Schrotthändler

hat bereits am 30. Juni 1978 die

Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers

ausgeübt, und

c) das Unternehmen des Antragstellers ständig

unlegierten Eisenschrott im Ausmaß von

einem Zwölftel des jeweiligen Vorjahresabsatzes

auf Lager hält.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat vor seiner Entscheidung über

den Antrag zur Frage des Vorliegens der im

Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und den

Österreichischen Arbeiterkammertag zu hören.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu

entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1

lit. b oder c durch länger als sechs Monate nicht

mehr erfüllt sind. Ist der Schrotthändler nicht

mehr Mitglied des Landesgremiums des Handels

mit Alt- und Abfallstoffen, erlischt die Genehmigung

gemäß Abs. 1. Bestehen Zweifel über das

Erlöschen der Genehmigung, so hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

von Amts wegen das Erlöschen festzustellen.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat für jedes Kalenderjahr

durch Verordnung den unlegierten Eisenschrott

nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages

auf die Gruppe der Unternehmen,

die Eisen oder Stahl erzeugen, und auf

die Gruppe der Unternehmen der Gießereiindustrie

mit einem Jahreszukaufsbedarf über

1200 Tonnen quotenmäßig aufzuteilen (Globalquoten).

(2) Zur Ermittlung der Globalquoten hat der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

den Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden

Industrie und den Fachverband der

Gießereiindustrie aufzufordern, bis längstens

1. Oktober eines jeden Kalenderjahres unter Berücksichtigung

des voraussichtlichen Schrottbedarfes

einen Vorschlag zu erstatten.

§ 8. Der Fachverband der Bergwerke und

eisenerzeugenden Industrie und der Fachverband

der Gießereiindustrie haben gleichzeitig mit dem

nach § 7 Abs. 2 zu erstattenden Vorschlag dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

auch einen Vorschlag über die Jahresquoten,

welche den im § 4 Abs. 1 genannten Schrottverbrauchern

ihres Bereiches zuzuteilen sind, zu erstatten.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die diesen Unternehmen

zustehenden Jahresquoten unter Bedachtnahme

auf die genannten Vorschläge durch Bescheid

festzusetzen. Bei der Ermittlung der Jahresquoten

ist auf technologische Gegebenheiten

des Betriebes, auf den durchschnittlichen Schrottzukauf

in den unmittelbar vorangegangenen drei

Jahren (Referenzzeitraum) und auf den Eigenanfall

Bedacht zu nehmen.

§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Rahmen der den Schrottverbrauchern

zugeteilten Jahresquoten nach Maßgabe

des im Inland anfallenden unlegierten Eisenschrotts

Bezugsgenehmigungen zu erteilen. Diese

Bezugsgenehmigungen können auch in Form von

Sichtvermerken auf Frachtpapieren erteilt werden.

§ 10. (1) Unternehmen, die Eisen oder Stahl

erzeugen, sind im Rahmen der ihnen zustehenden

Jahresquote verpflichtet, hinsichtlich des

ihnen von Werkbeliefenungshändlern angebotenen

unlegierten, der Schrottsortenliste entsprechenden

Eisenschrotts um eine Bezugsgenehmigung

anzusuchen und diesen zu übernehmen.

(2) Werkbelieferungshändler sind verpflichtet,

den ihnen von nicht unter § 6 fallenden Schrotthändlern

angebotenen, der Schrottsortenliste

entsprechend aufbereiteten, unlegierten Eisenschrott

zu übernehmen. Werkbelieferungshändler

sind verpflichtet, den von ihnen übernommenen,

im Inland aufgebrachten unlegierten Eisenschrott,

soweit er nicht zur Erfüllung der gemäß § 6

Abs. 1 lit. c ihnen auferlegten Verpflichtung zur

Lagerhaltung verwendet wird oder nicht an andere

Schrottverbraucher geliefert wurde oder auf

Grund vertraglicher Verpflichtungen zu liefern

ist, den Unternehmen, die Eisen oder Stahl erzeugen,

anzubieten.

(3) Nicht unter § 6 fallende Schrotthändler

sind verpflichtet, den von ihnen übernommenen

unlegierten Eisenschrott, soweit er nicht an

Schrottverbraucher oder andere Schrotthändler

geliefert wurde oder auf Grund vertraglicher

Verpflichtungen zu liefern ist, den Werkbelieferungshändlern

anzubieten.

(4) Anfallstellen dürfen keine Maßnahmen setzen,

die es unmöglich machen, daß der bei ihnen

anfallende unlegierte Eisenschrott mit dem Ziel

der Wiederverwertung bei Schrottverbrauchern

in den Verkehr aufgenommen wird.

III. Abschnitt

Allgemeine Schrottlenkung

§ 11. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie ist ermächtigt, unter

Bedachtnahme auf bestehende völkerrechtliche

Verpflichtungen zur Abwendung einer auf Grund

einer Verknappung von im § 1 genannten Waren

unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen

Störung der Versorgung, sofern diese Störung

a) keine saisonale Verknappungserscheinung

darstellt und

b) durch marktgerechte Maßnahmen nicht,

nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder behoben

werden kann,

durch Verordnung die zur Sicherung der Versorgung

der Schrottverbraucher unbedingt erforderlichen

Lenkungsmaßnahmen und bei Waren, die

dem II. Abschnitt unterliegen, die erforderlichen

ergänzenden Lenkungsmaßnahmen anzuordnen.

(2) Lenkungsmaßnahmen sind die Erlassung

von Geboten und Verboten, die Anordnung

von Bewilligungspflichten für Ablieferung, Aufbringung,

Sammlung, Aufbereitung, Transport,

Lagerung, Abgabe, Lieferung und Bezug, Verteilung,

Ein- und Ausfuhr, Verwendung und

Verbrauch.

(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit,

einzeln oder in Verbindung miteinander

ergriffen werden. Sie dürfen nur in einem

solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen

werden, als dies zur Wiederherstellung

einer ausreichenden und geordneten Versorgung

unbedingt erforderlich ist. Sie sind nach Wegfall

der sie begründenden Umstände unverzüglich

aufzuheben. Durch Lenkungsmaßnahmen darf

in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in

die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen

werden, wenn die im Abs. 1 genannten Ziele

nicht anders erreicht werden können.

§ 12. (1) Zur Sicherstellung der im § 11

Abs. 1 genannten Ziele kann der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie Waren, für

die Lenkungsmaßnahmen nach diesem Abschnitt

angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu

deren Ablieferung verpflichten.

(2) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen

auf Grund des Abs. 1 entstanden sind,

ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über

die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist

innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung

zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach

Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung

einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht

beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht,

in dessen Sprengel der Antragsteller

seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller

eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz

hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise

Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht

zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme

gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet

sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche

Verfahren außer Streitsachen, wobei die

Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung

der Entschädigung sinngemäß anzuwenden

sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim

Bezirksgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter

Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird

der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid

wieder in vollem Umfang in Kraft.

§ 13. Verordnungen nach diesem Abschnitt

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

und treten mit ihrer Kundmachung

in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

für das Inkrafttreten bestimmt wird.

§ 14. (1) Vom Tage des Inkrafttretens von

auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen

sind Rechtsgeschäfte, deren Erfüllung

einem darin ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen

würde, rechtsunwirksam.

(2) Rechtsgeschäfte über gelenkte Waren, die

vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses

Abschnittes erlassenen Verordnungen abgeschlossen,

jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt

wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch

nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen

Verbot zuwiderlaufen würde.

IV. Abschnitt

Melde- und Auskunftspflichten

§ 15. (1) Schrotthändler, Unternehmen, die

Eisen oder Stahl erzeugen, Unternehmen der

Gießereiindustrie, und die Österreichischen Bundesbahnen

können mit Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie zu

Meldungen und Aufzeichnungen über Lagerbestände,

Zu- und Abgang, Verbrauch, Zukauf und

Eigenanfall der im § 1 genannten Waren verpflichtet

werden, sofern die Meldungen oder

Aufzeichnungen für die Entscheidung über Lenkungsmaßnahmen

erforderlich sind.

(2) Soweit Lenkungsmaßnahmen nach dem

III. Abschnitt angeordnet wurden, können mit

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie im Abs. 1 nicht genannte

Anfallstellen (§ 3) zu Meldungen über Anfall

und Lagerbestände von nach diesem Bundesgesetz

gelenkten Waren verpflichtet werden.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie oder die im § 16 genannten Stellen

können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches

durch gehörig legitimierte Organe die gemäß

Abs. 1 und 2 zu erteilenden Meldungen

überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen

die Meldungen nicht rechtzeitig abgegeben

haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des

Meldepflichtigen erstellen lassen.

(4) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den

Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme

in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen

zu gewähren, deren Kenntnis für

die Entscheidung über getroffene oder zu treffende

Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich

ist; den Organen ist jede für die Überprüfung

erforderliche Auskunft zu erteilen.

(5) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3

und 4 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes verwendet werden.

V. Abschnitt

Behörden

§ 16. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann aus Gründen der

Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des

Verfahrens die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft mit der Durchführung bestimmter

Lenkungsmaßnahmen und der Kontrolle ihrer

Einhaltung gemäß dem II., III. und IV. Abschnitt

dieses Bundesgesetzes beauftragen.

(2) Vom Anwendungsbereich des Abs. 1 sind

die §§ 2 Abs. 2, 6 und 7 sowie die Anordnung

von Lenkungsmaßnahmen gemäß §§ 11 und 12

und die Erfassung von Verordnungen gemäß § 15

ausgenommen.

(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

kann mit Zustimmung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit

sie durch Verordnung gemäß Abs. 1 beauftragt

wurde, den Schrottverband der Österreichischen

Stahl- und Eisenwerke Ges. m. b. H. mit der

Durchführung bestimmter Lenkungsmaßnahmen

und der Kontrolle ihrer Einhaltung durch Verordnung

beauftragen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 3 sind

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 17.(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 200000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern

die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

des Gerichtes fallenden strafbaren

Handlung bildet oder ein nach anderen Vorschriften

strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt,

wer gegen die Bestimmungen einer auf

Grund des § 15 erlassenen Verordnung oder

gegen die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

500000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat

nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet

oder ein nach anderen Vorschriften strenger

zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer

1. vorsätzlich oder grob fahrlässig den Bestimmungen

des § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz

und § 10 zuwiderhandelt;

2. vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen

im Sinne des § 11 zuwiderhandelt;

3. vorsätzlich die Durchführung von Verboten

und Geboten gemäß § 11 erschwert

oder unmöglich macht.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte

Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung

zu berücksichtigen.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß

Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren

Handlung bildenden Gegenstände für verfallen

erklärt werden (§ 17 VStG in der Fassung

BGBl. Nr. 101/1977).

§ 18. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan

der Bezirksverwaltungsbehörden an der

Vollziehung des § 17 durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende

Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von

ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen

gemäß § 17 der zuständigen

Beziirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

VII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 19. Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, wird durch Lenkungsmaßnahmen nach

diesem Bundesgesetz nicht berührt. Bei der Erteilung

von Ausfuhrbewilligungen für Waren,

die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

unterliegen, ist jedoch darauf Bedacht zu

nehmen, daß die Sicherung der inländischen Versorgung

nicht gefährdet wird.

§ 20. Die auf Grund des § 10 Abs. 2 Rohstofflenkungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 106, am

30. Juni 1978 in Geltung stehende „Anordnung

Nr. 2/Schrott des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 23. Dezember 1950,

betreffend die Lenkung des Verkehrs von Eisenschrott

aller Art (einschließlich Gußbruch und

Nutzeisen)", kundgemacht am 29. Dezember

1950 in der „Wiener Zeitung" Nr. 301, in der

Fassung der „Anordnung Nr. 1/Gußbruch des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 13. August 1951, betreffend die Lenkung

des Verkehrs mit Eisengußbruch aller

Art", kundgemacht am 22. August 1951 in der

„Wiener Zeitung" Nr. 192, bleibt bis 31. Dezember

1978 als Bundesgesetz in Geltung.

VIII. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

des II. Abschnittes am 1. Juli 1978 in

Kraft.

(2) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes

tritt am 1. Jänner 1979 mit der Maßgabe in

Kraft, daß Genehmigungen gemäß § 6 sowie

Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes bereits

vor dem Inkrafttreten dieses Abschnittes

erteilt beziehungsweise erlassen werden dürfen,

jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

des II. Abschnittes wirksam werden.

§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1980 außer Kraft.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 vierter bis siebenter

Satz und des § 14 der Bundesminister

für Justiz;

2. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für

Inneres;

3. im übrigen der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie.

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