275. Bundesgesetz: Schrottlenkungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1980
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht. Die im
Art. II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
I. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Der Verkehr mit Schrott unterliegt den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Schrott im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind nachstehende
Warengruppen
a) Abfälle (alt oder neu) aus Eisen oder Stahl,
unlegiert oder legiert;
b) Gußbruch, das sind Abfälle (alt oder neu)
okier nicht mehr verwendungsfähige Gegenstände
oder Teile hievon aus Grauguß,
Temperguß oder Sphäro-Guß;
c) nicht oder nicht mehr verwendungsfähige
Gegenstände aus Eisen oder Stahl;
d) noch verwendungsfähige Gegenstände aus
Eisen oder Stahl, die für hüttentechnische,
das heißt für das Einschmelzen, Schmieden,
Walzen, Pressen und Formen oder für
die chemische Verwendung bestimmt sind
oder bei denen eine solche Verwendung
aus dem Verkehrswert des Materials abgeleitet
werden kann.
II. Abschnitt
Lenkung unlegierten Eisenschrotts
§ 2. (1) Der Verkehr mit unlegiertem Eisenschrott,
soweit dieser im Inland angefallen ist,
unterliegt der Lenkung nach diesem Abschnitt.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat unter Berücksichtigung technologischer
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
durch Verordnung festzustellen, welcher Warenkreis,
gegliedert nach Schrottsorten, unlegiertem
Eisenschrott zuzurechnen ist (Schrottsortenliste).
§ 3. Im Sinne dieses Abschnittes sind
— Anfallstellen Unternehmen, bei denen im
Inland unlegierter Eisenschrott unter Berücksichtigung
der Kosten, insbesondere für
Aufbewahrung und Transport, in wirtschaftlich
verwertbaren Mengen anfällt, soweit
sie nicht Schrotthändler oder Schrottverbraucher
sind;
— Schrotthändler Unternehmen, die Mitglieder
der Landesgremien des Handels mit
Alt- und Abfallstoffen sind und die gewerbsmäßig
den Handel mit im § 1 genannten
Waren betreiben;
— Schrottverbraucher Unternehmen, die Mitglieder
der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sind und die unlegierten Eisenschrott
im eigenen Betrieb zur Herstellung
von Roheisen, Rohstahl, Gießereierzeugnissen
oder für sonstige hüttentechnische
oder chemische Zwecke verbrauchen;
— Werkbelieferungshändler Schrotthändler,
die eine Genehmigung gemäß § 6 haben.
§ 4. (1) Unternehmen, die Eisen oder Stahl
erzeugen, einerseits, sowie Unternehmen der Gießereiindustrie,
sofern ihr durchschnittlicher jährlicher
Zukaufsbedarf — grundsätzlich in den
vorangegangenen drei Jahren — 1200 Tonnen
überschritten hat, andererseits, bedürfen für den
Erwerb von unlegiertem Eisenschrott einer Genehmigung
(Bezugsgenehmigung). Unternehmen,
die Eisen oder Stahl erzeugen, dürfen unlegierten
Eisenschrott nur von Werkbelieferungshändlern
oder, soweit dieser sortiert ist, von den Österreichischen
Bundesbahnen beziehen.
(2) Lieferungen von unlegiertem Eisenschrott
durch Anfallstellen und Schrotthändler dürfen
an die im Abs. 1 genannten Schrottverbraucher
nur insoweit erfolgen, als diese nach Abs. 1 zum
Bezug berechtigt sind.
(3) Der Bezug von unlegiertem Eisenschrott
durch andere als im Abs. 1 genannte Schrottverbraucher
sowie die Lieferung an diese unterliegt
nach diesem Abschnitt keiner Beschränkung.
Nicht unter Abs. 1 fallende Unternehmen der
Gießereiindustrie dürfen jedoch pro Kalenderjahr
höchstens 1200 Tonnen unlegierten Eisenschrott
beziehen.
§ 5. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat für jedes Kalenderjahr eine
Liste der unter § 4 Abs. 1 fallenden Unternehmen
der Gießereiindustrie im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" kundzumachen.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat auf Antrag Schrotthändlern
die Genehmigung zur Ausübung der
Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers zu erteilen,
wenn
a) dies im Interesse einer ausreichenden Versorgung
der inländischen Unternehmen, die
Eisen oder Stahl erzeugen, notwendig ist,
b) innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
einer schriftlichen Anfrage des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie von
keinem der Unternehmen, die Eisen oder
Stahl erzeugen, aus Gründen der betrieblichen
Sicherheit ein begründeter Einspruch
erhoben wird, es sei denn, ein Schrotthändler
hat bereits am 30. Juni 1978 die
Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers
ausgeübt, und
c) das Unternehmen des Antragstellers ständig
unlegierten Eisenschrott im Ausmaß von
einem Zwölftel des jeweiligen Vorjahresabsatzes
auf Lager hält.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat vor seiner Entscheidung über
den Antrag zur Frage des Vorliegens der im
Abs. 1 lit. a genannten Voraussetzung die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und den
Österreichischen Arbeiterkammertag zu hören.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist zu
entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1
lit. b oder c durch länger als sechs Monate nicht
mehr erfüllt sind. Ist der Schrotthändler nicht
mehr Mitglied des Landesgremiums des Handels
mit Alt- und Abfallstoffen, erlischt die Genehmigung
gemäß Abs. 1. Bestehen Zweifel über das
Erlöschen der Genehmigung, so hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
von Amts wegen das Erlöschen festzustellen.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat für jedes Kalenderjahr
durch Verordnung den unlegierten Eisenschrott
nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages
auf die Gruppe der Unternehmen,
die Eisen oder Stahl erzeugen, und auf
die Gruppe der Unternehmen der Gießereiindustrie
mit einem Jahreszukaufsbedarf über
1200 Tonnen quotenmäßig aufzuteilen (Globalquoten).
(2) Zur Ermittlung der Globalquoten hat der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
den Fachverband der Bergwerke und eisenerzeugenden
Industrie und den Fachverband der
Gießereiindustrie aufzufordern, bis längstens
1. Oktober eines jeden Kalenderjahres unter Berücksichtigung
des voraussichtlichen Schrottbedarfes
einen Vorschlag zu erstatten.
§ 8. Der Fachverband der Bergwerke und
eisenerzeugenden Industrie und der Fachverband
der Gießereiindustrie haben gleichzeitig mit dem
nach § 7 Abs. 2 zu erstattenden Vorschlag dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
auch einen Vorschlag über die Jahresquoten,
welche den im § 4 Abs. 1 genannten Schrottverbrauchern
ihres Bereiches zuzuteilen sind, zu erstatten.
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die diesen Unternehmen
zustehenden Jahresquoten unter Bedachtnahme
auf die genannten Vorschläge durch Bescheid
festzusetzen. Bei der Ermittlung der Jahresquoten
ist auf technologische Gegebenheiten
des Betriebes, auf den durchschnittlichen Schrottzukauf
in den unmittelbar vorangegangenen drei
Jahren (Referenzzeitraum) und auf den Eigenanfall
Bedacht zu nehmen.
§ 9. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Rahmen der den Schrottverbrauchern
zugeteilten Jahresquoten nach Maßgabe
des im Inland anfallenden unlegierten Eisenschrotts
Bezugsgenehmigungen zu erteilen. Diese
Bezugsgenehmigungen können auch in Form von
Sichtvermerken auf Frachtpapieren erteilt werden.
§ 10. (1) Unternehmen, die Eisen oder Stahl
erzeugen, sind im Rahmen der ihnen zustehenden
Jahresquote verpflichtet, hinsichtlich des
ihnen von Werkbeliefenungshändlern angebotenen
unlegierten, der Schrottsortenliste entsprechenden
Eisenschrotts um eine Bezugsgenehmigung
anzusuchen und diesen zu übernehmen.
(2) Werkbelieferungshändler sind verpflichtet,
den ihnen von nicht unter § 6 fallenden Schrotthändlern
angebotenen, der Schrottsortenliste
entsprechend aufbereiteten, unlegierten Eisenschrott
zu übernehmen. Werkbelieferungshändler
sind verpflichtet, den von ihnen übernommenen,
im Inland aufgebrachten unlegierten Eisenschrott,
soweit er nicht zur Erfüllung der gemäß § 6
Abs. 1 lit. c ihnen auferlegten Verpflichtung zur
Lagerhaltung verwendet wird oder nicht an andere
Schrottverbraucher geliefert wurde oder auf
Grund vertraglicher Verpflichtungen zu liefern
ist, den Unternehmen, die Eisen oder Stahl erzeugen,
anzubieten.
(3) Nicht unter § 6 fallende Schrotthändler
sind verpflichtet, den von ihnen übernommenen
unlegierten Eisenschrott, soweit er nicht an
Schrottverbraucher oder andere Schrotthändler
geliefert wurde oder auf Grund vertraglicher
Verpflichtungen zu liefern ist, den Werkbelieferungshändlern
anzubieten.
(4) Anfallstellen dürfen keine Maßnahmen setzen,
die es unmöglich machen, daß der bei ihnen
anfallende unlegierte Eisenschrott mit dem Ziel
der Wiederverwertung bei Schrottverbrauchern
in den Verkehr aufgenommen wird.
III. Abschnitt
Allgemeine Schrottlenkung
§ 11. (1) Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie ist ermächtigt, unter
Bedachtnahme auf bestehende völkerrechtliche
Verpflichtungen zur Abwendung einer auf Grund
einer Verknappung von im § 1 genannten Waren
unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen
Störung der Versorgung, sofern diese Störung
a) keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellt und
b) durch marktgerechte Maßnahmen nicht,
nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder behoben
werden kann,
durch Verordnung die zur Sicherung der Versorgung
der Schrottverbraucher unbedingt erforderlichen
Lenkungsmaßnahmen und bei Waren, die
dem II. Abschnitt unterliegen, die erforderlichen
ergänzenden Lenkungsmaßnahmen anzuordnen.
(2) Lenkungsmaßnahmen sind die Erlassung
von Geboten und Verboten, die Anordnung
von Bewilligungspflichten für Ablieferung, Aufbringung,
Sammlung, Aufbereitung, Transport,
Lagerung, Abgabe, Lieferung und Bezug, Verteilung,
Ein- und Ausfuhr, Verwendung und
Verbrauch.
(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit,
einzeln oder in Verbindung miteinander
ergriffen werden. Sie dürfen nur in einem
solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen
werden, als dies zur Wiederherstellung
einer ausreichenden und geordneten Versorgung
unbedingt erforderlich ist. Sie sind nach Wegfall
der sie begründenden Umstände unverzüglich
aufzuheben. Durch Lenkungsmaßnahmen darf
in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in
die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen
werden, wenn die im Abs. 1 genannten Ziele
nicht anders erreicht werden können.
§ 12. (1) Zur Sicherstellung der im § 11
Abs. 1 genannten Ziele kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie Waren, für
die Lenkungsmaßnahmen nach diesem Abschnitt
angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu
deren Ablieferung verpflichten.
(2) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen
auf Grund des Abs. 1 entstanden sind,
ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über
die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist
innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung
zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach
Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung
einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht
beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Antragsteller
seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz
hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise
Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme
gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche
Verfahren außer Streitsachen, wobei die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung
der Entschädigung sinngemäß anzuwenden
sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim
Bezirksgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter
Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird
der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid
wieder in vollem Umfang in Kraft.
§ 13. Verordnungen nach diesem Abschnitt
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und treten mit ihrer Kundmachung
in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
für das Inkrafttreten bestimmt wird.
§ 14. (1) Vom Tage des Inkrafttretens von
auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen
sind Rechtsgeschäfte, deren Erfüllung
einem darin ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen
würde, rechtsunwirksam.
(2) Rechtsgeschäfte über gelenkte Waren, die
vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses
Abschnittes erlassenen Verordnungen abgeschlossen,
jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt
wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch
nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen
Verbot zuwiderlaufen würde.
IV. Abschnitt
Melde- und Auskunftspflichten
§ 15. (1) Schrotthändler, Unternehmen, die
Eisen oder Stahl erzeugen, Unternehmen der
Gießereiindustrie, und die Österreichischen Bundesbahnen
können mit Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie zu
Meldungen und Aufzeichnungen über Lagerbestände,
Zu- und Abgang, Verbrauch, Zukauf und
Eigenanfall der im § 1 genannten Waren verpflichtet
werden, sofern die Meldungen oder
Aufzeichnungen für die Entscheidung über Lenkungsmaßnahmen
erforderlich sind.
(2) Soweit Lenkungsmaßnahmen nach dem
III. Abschnitt angeordnet wurden, können mit
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie im Abs. 1 nicht genannte
Anfallstellen (§ 3) zu Meldungen über Anfall
und Lagerbestände von nach diesem Bundesgesetz
gelenkten Waren verpflichtet werden.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie oder die im § 16 genannten Stellen
können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches
durch gehörig legitimierte Organe die gemäß
Abs. 1 und 2 zu erteilenden Meldungen
überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen
die Meldungen nicht rechtzeitig abgegeben
haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des
Meldepflichtigen erstellen lassen.
(4) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den
Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme
in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen
zu gewähren, deren Kenntnis für
die Entscheidung über getroffene oder zu treffende
Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich
ist; den Organen ist jede für die Überprüfung
erforderliche Auskunft zu erteilen.
(5) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3
und 4 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes verwendet werden.
V. Abschnitt
Behörden
§ 16. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des
Verfahrens die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft mit der Durchführung bestimmter
Lenkungsmaßnahmen und der Kontrolle ihrer
Einhaltung gemäß dem II., III. und IV. Abschnitt
dieses Bundesgesetzes beauftragen.
(2) Vom Anwendungsbereich des Abs. 1 sind
die §§ 2 Abs. 2, 6 und 7 sowie die Anordnung
von Lenkungsmaßnahmen gemäß §§ 11 und 12
und die Erfassung von Verordnungen gemäß § 15
ausgenommen.
(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
kann mit Zustimmung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit
sie durch Verordnung gemäß Abs. 1 beauftragt
wurde, den Schrottverband der Österreichischen
Stahl- und Eisenwerke Ges. m. b. H. mit der
Durchführung bestimmter Lenkungsmaßnahmen
und der Kontrolle ihrer Einhaltung durch Verordnung
beauftragen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 3 sind
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
VI. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 17.(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 200000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern
die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
des Gerichtes fallenden strafbaren
Handlung bildet oder ein nach anderen Vorschriften
strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt,
wer gegen die Bestimmungen einer auf
Grund des § 15 erlassenen Verordnung oder
gegen die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
500000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet
oder ein nach anderen Vorschriften strenger
zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig den Bestimmungen
des § 4 Abs. 1, 2 und 3 letzter Satz
und § 10 zuwiderhandelt;
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen
im Sinne des § 11 zuwiderhandelt;
3. vorsätzlich die Durchführung von Verboten
und Geboten gemäß § 11 erschwert
oder unmöglich macht.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte
Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung
zu berücksichtigen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden Gegenstände für verfallen
erklärt werden (§ 17 VStG in der Fassung
BGBl. Nr. 101/1977).
§ 18. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörden an der
Vollziehung des § 17 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 17 der zuständigen
Beziirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
VII. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 19. Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, wird durch Lenkungsmaßnahmen nach
diesem Bundesgesetz nicht berührt. Bei der Erteilung
von Ausfuhrbewilligungen für Waren,
die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
unterliegen, ist jedoch darauf Bedacht zu
nehmen, daß die Sicherung der inländischen Versorgung
nicht gefährdet wird.
§ 20. Die auf Grund des § 10 Abs. 2 Rohstofflenkungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 106, am
30. Juni 1978 in Geltung stehende „Anordnung
Nr. 2/Schrott des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 23. Dezember 1950,
betreffend die Lenkung des Verkehrs von Eisenschrott
aller Art (einschließlich Gußbruch und
Nutzeisen)", kundgemacht am 29. Dezember
1950 in der „Wiener Zeitung" Nr. 301, in der
Fassung der „Anordnung Nr. 1/Gußbruch des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 13. August 1951, betreffend die Lenkung
des Verkehrs mit Eisengußbruch aller
Art", kundgemacht am 22. August 1951 in der
„Wiener Zeitung" Nr. 192, bleibt bis 31. Dezember
1978 als Bundesgesetz in Geltung.
VIII. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
des II. Abschnittes am 1. Juli 1978 in
Kraft.
(2) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
tritt am 1. Jänner 1979 mit der Maßgabe in
Kraft, daß Genehmigungen gemäß § 6 sowie
Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Abschnittes
erteilt beziehungsweise erlassen werden dürfen,
jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
des II. Abschnittes wirksam werden.
§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1980 außer Kraft.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich des § 12 Abs. 2 vierter bis siebenter
Satz und des § 14 der Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für
Inneres;
3. im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.