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275_1977 AT

275. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der holzverarbeitenden Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der holzverarbeitenden Industrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 des

Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereich des Fachverbandes

der holzverarbeitenden Industrie wird in

Entsprechung von gemeinsamen Anträgen der

jeweiligen Fachgruppen der holzverarbeitenden

Industrie und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,

für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,

Steiermark und Wien ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 870 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind

1. im Bundesland Burgenland Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

2. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

inländischen Arbeiter erreicht hat,

3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Fachgruppe der holzverarbeitenden

Industrie und das Landessekretariat

der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter an

die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,

4. im Bundesland Wien Betriebe, in denen der

Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter(innen) und Lehrlinge (mit Ausnahme

der kaufmännischen Lehrlinge) erreicht hat.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 25

Kärnten 30

Niederösterreich 365

Steiermark 110

Wien 340.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Burgenland vom 31. Jänner

bis 31. Dezember 1977,

2. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis

31. Dezember 1977,

3. im Bundesland Niederösterreich vom

7. Feber bis 17. Dezember 1977,

4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

5. im Bundesland Wien vom 31. Jänner bis

23. Dezember 1977.

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