275. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der holzverarbeitenden Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 des
Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereich des Fachverbandes
der holzverarbeitenden Industrie wird in
Entsprechung von gemeinsamen Anträgen der
jeweiligen Fachgruppen der holzverarbeitenden
Industrie und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,
für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Steiermark und Wien ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 870 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. im Bundesland Burgenland Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
2. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
inländischen Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Fachgruppe der holzverarbeitenden
Industrie und das Landessekretariat
der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter an
die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,
4. im Bundesland Wien Betriebe, in denen der
Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter(innen) und Lehrlinge (mit Ausnahme
der kaufmännischen Lehrlinge) erreicht hat.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 25
Kärnten 30
Niederösterreich 365
Steiermark 110
Wien 340.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Burgenland vom 31. Jänner
bis 31. Dezember 1977,
2. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis
31. Dezember 1977,
3. im Bundesland Niederösterreich vom
7. Feber bis 17. Dezember 1977,
4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
5. im Bundesland Wien vom 31. Jänner bis
23. Dezember 1977.