Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
275_1976 AT

275. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinde Griffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinde Griffen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70

Packer Straße wird im Bereich der Gemeinde

Griffen wie folgt bestimmt

Die B 70 Packer Straße wird von km 113,773

bis km 114,785 auf die neu hergestellte und

bereits verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

Straßentrasse sowie der als Bundesstraße

aufgelassene Straßenteil aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Griffen aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1:2880) zu ersehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →