275. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinde Griffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70
Packer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Griffen wie folgt bestimmt
Die B 70 Packer Straße wird von km 113,773
bis km 114,785 auf die neu hergestellte und
bereits verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
Straßentrasse sowie der als Bundesstraße
aufgelassene Straßenteil aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Griffen aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1:2880) zu ersehen.