275. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 55
Kirchschlager Straße wird im Bereich der Gemeinde
Mannersdorf an der Rabnitz wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei km 27,0 in einem Linksbogen die bestehende
Bundesstraße, führt sodann in gestreckter Linienführung
südlich der alten Trasse und bindet bei
km 28,109 in einem Rechtsbogen wieder in die
bestehende Bundesstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Mannersdorf
an der Rabnitz aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Plänen zu entnehmen.