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275_1974 AT

275. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 55

Kirchschlager Straße wird im Bereich der Gemeinde

Mannersdorf an der Rabnitz wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

bei km 27,0 in einem Linksbogen die bestehende

Bundesstraße, führt sodann in gestreckter Linienführung

südlich der alten Trasse und bindet bei

km 28,109 in einem Rechtsbogen wieder in die

bestehende Bundesstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Mannersdorf

an der Rabnitz aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Plänen zu entnehmen.

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