275. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85/1953, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 25. Juli 1956, BGBl. Nr. 171, vom 22. Jänner
1958, BGBl. Nr. 18, vom 16. Dezember
1964, BGBl. Nr. 297, sowie des § 170 Z. 4 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs-
gesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 200, wird
geändert wie folgt
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung
nachfolgenden Monates an eine Geldentschädigung
in folgender Höhe
1. der Präsident im Ausmaß von 166 v. H.,
2. der Vizepräsident im Ausmaß von 138 v. H.,
3. die ständigen Referenten im Ausmaß von
138 v. H.,
4. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von
83. v. H.
des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied
des Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit
der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes
dem Nationalrat als Abgeordneter
angehören würde.
(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion
eines ständigen Referenten, so erhält er für
diese Funktion keine Entschädigung.
(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen
haben, eine Entschädigung, die für
jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen
Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1
Z. 4 genannten Mitglieder — bemessen nach dem
Anfangsbezug — beträgt.
(4) Außer den Entschädigungen erhalten die
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen
in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54."
2. Abs. 2 des § 5 a hat zu lauten
„(2) Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4
und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen
sind exekutionsfrei. Die steuerrechtliche
Behandlung der auf Grund dieses Bundesgesetzes
gebührenden Entschädigungen wird im Einkommensteuergesetz
1967, BGBl. Nr. 268, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,
BGBl. Nr. 274, geregelt."
Artikel II
(Übergangsbestimmung)
(1) § 4 und § 5 a Abs. 2, erster Halbsatz, des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 in der Fassung
des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes
treten mit 1. Juli 1972 in Kraft. Für das Inkrafttreten
der übrigen Bestimmungen des § 5 a Abs. 2
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, in der
Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes gelten
die Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes
vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 274.
(2) Laufende Ruhe(Versorgungs)bezüge einschließlich
Zulagen sowie laufende Bezüge nach
§ 5 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des § 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 in der Fassung des Art. I gemäß
dem bisher geltenden Recht gebührt haben, sind
nach den Bestimmungen des § 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 in der Fassung des
Art. I Z. 1 des vorliegenden Bundesgesetzes von
dessen Inkrafttreten an neu zu berechnen.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.