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275_1972 AT

275. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85/1953, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 25. Juli 1956, BGBl. Nr. 171, vom 22. Jänner

1958, BGBl. Nr. 18, vom 16. Dezember

1964, BGBl. Nr. 297, sowie des § 170 Z. 4 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs-

gesetzes vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 200, wird

geändert wie folgt

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung

nachfolgenden Monates an eine Geldentschädigung

in folgender Höhe

1. der Präsident im Ausmaß von 166 v. H.,

2. der Vizepräsident im Ausmaß von 138 v. H.,

3. die ständigen Referenten im Ausmaß von

138 v. H.,

4. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von

83. v. H.

des Bezuges, auf den jeweils ein Mitglied

des Nationalrates Anspruch hätte, wenn es seit

der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes

dem Nationalrat als Abgeordneter

angehören würde.

(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion

eines ständigen Referenten, so erhält er für

diese Funktion keine Entschädigung.

(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen

haben, eine Entschädigung, die für

jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen

Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1

Z. 4 genannten Mitglieder — bemessen nach dem

Anfangsbezug — beträgt.

(4) Außer den Entschädigungen erhalten die

Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen

in sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54."

2. Abs. 2 des § 5 a hat zu lauten

„(2) Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4

und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen

sind exekutionsfrei. Die steuerrechtliche

Behandlung der auf Grund dieses Bundesgesetzes

gebührenden Entschädigungen wird im Einkommensteuergesetz

1967, BGBl. Nr. 268, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972,

BGBl. Nr. 274, geregelt."

Artikel II

(Übergangsbestimmung)

(1) § 4 und § 5 a Abs. 2, erster Halbsatz, des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 in der Fassung

des Art. I des vorliegenden Bundesgesetzes

treten mit 1. Juli 1972 in Kraft. Für das Inkrafttreten

der übrigen Bestimmungen des § 5 a Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, in der

Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes gelten

die Inkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes

vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 274.

(2) Laufende Ruhe(Versorgungs)bezüge einschließlich

Zulagen sowie laufende Bezüge nach

§ 5 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

des § 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953 in der Fassung des Art. I gemäß

dem bisher geltenden Recht gebührt haben, sind

nach den Bestimmungen des § 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953 in der Fassung des

Art. I Z. 1 des vorliegenden Bundesgesetzes von

dessen Inkrafttreten an neu zu berechnen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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