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275. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsstrafgesetz — VStG 1950,

BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 275/1964 wird wie folgt geändert

1. § 21 erhält folgende Überschrift und Fassung

„Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren

von der Verhängung einer Strafe absehen,

wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig

ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend

sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch

gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit

seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen,

sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten

von weiteren strafbaren Handlungen gleicher

Art abzuhalten.

(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

können die Organe der öffentlichen

Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung

oder von der Erstattung einer Anzeige

absehen; sie können den Täter in solchen Fällen

in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit

seines Verhaltens aufmerksam machen."

2. Der erste Satz des § 47 erhält folgende

Fassung

„Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde

oder von einer den Schutz des § 68 des

Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2,

genießenden Person auf Grund ihrer eigenen

dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihnen

abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung

angezeigt, so kann die Behörde ohne

weiteres Verfahren durch Strafverfügung die

verwirkte Strafe festsetzen, es sei denn, daß sie

eine Freiheitsstrafe von mehr als dreitägiger

Dauer oder eine 1000 S übersteigende Geldstrafe

zu verhängen findet."

3. § 50 erhält folgende Fassung

„§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte

Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,

wegen bestimmter von ihnen dienstlich

wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener

Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung

Geldstrafen bis 50 S in einem einheitlich im

vorhinein festzusetzenden Betrage einzuheben.

Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich

Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur

mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben

werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1)

ermächtigen, bei bestimmten Verwaltungsübertretungen

an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages

einen zur postalischen Einzahlung des

Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu

übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht

anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen.

(3) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer

dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen.

Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung

diese Urkunde auf Verlangen des

Beanstandeten vorzuweisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die

Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag

und die Behörde, in deren Namen eingeschritten

wurde, anzugeben. Falls ein Beleg

gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ

zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine

allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich

sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung

zu verwendenden Drucksorten, die Art

ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen

Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen

sind durch Verordnung der Bundesregierung

zu regeln.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein

Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete

die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme

des Beleges (Abs. 2), so ist die

Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung

der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2)

binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als

Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der

Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an

dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem

Täter übergeben wurde. Im Falle der Verweigerung

der Zahlung des Strafbetrages oder der

Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige

an die Behörde zu erstatten.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges

(Abs. 2) nach Ablauf der im Abs. 6 bezeichneten

Frist gezahlt und weist der Täter die Zahlung im

Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist

der Betrag,

a) sofern das Verfahren eingestellt wird (§ 45)

oder eine Ermahnung erteilt wurde (§ 21),

zurückzuzahlen,

b) andernfalls auf eine verhängte Geldstrafe,

auf die Kosten des Strafverfahrens (§ 64)

und des Strafvollzuges (§ 67) sowie auf

allfällige Barauslagen (§ 64 Abs. 3) anzurechnen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am fünfzehnten

Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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