275. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsstrafgesetz — VStG 1950,
BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 275/1964 wird wie folgt geändert
1. § 21 erhält folgende Überschrift und Fassung
„Absehen von der Strafe
§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren
von der Verhängung einer Strafe absehen,
wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig
ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend
sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch
gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen,
sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten
von weiteren strafbaren Handlungen gleicher
Art abzuhalten.
(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
können die Organe der öffentlichen
Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung
oder von der Erstattung einer Anzeige
absehen; sie können den Täter in solchen Fällen
in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens aufmerksam machen."
2. Der erste Satz des § 47 erhält folgende
Fassung
„Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde
oder von einer den Schutz des § 68 des
Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2,
genießenden Person auf Grund ihrer eigenen
dienstlichen Wahrnehmung oder eines vor ihnen
abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung
angezeigt, so kann die Behörde ohne
weiteres Verfahren durch Strafverfügung die
verwirkte Strafe festsetzen, es sei denn, daß sie
eine Freiheitsstrafe von mehr als dreitägiger
Dauer oder eine 1000 S übersteigende Geldstrafe
zu verhängen findet."
3. § 50 erhält folgende Fassung
„§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte
Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,
wegen bestimmter von ihnen dienstlich
wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener
Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung
Geldstrafen bis 50 S in einem einheitlich im
vorhinein festzusetzenden Betrage einzuheben.
Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich
Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur
mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben
werden.
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1)
ermächtigen, bei bestimmten Verwaltungsübertretungen
an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages
einen zur postalischen Einzahlung des
Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu
übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht
anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen.
(3) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer
dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen.
Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung
diese Urkunde auf Verlangen des
Beanstandeten vorzuweisen.
(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die
Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag
und die Behörde, in deren Namen eingeschritten
wurde, anzugeben. Falls ein Beleg
gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ
zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine
allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich
sind.
(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung
zu verwendenden Drucksorten, die Art
ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen
Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen
sind durch Verordnung der Bundesregierung
zu regeln.
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein
Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete
die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme
des Beleges (Abs. 2), so ist die
Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung
der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2)
binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als
Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der
Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an
dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem
Täter übergeben wurde. Im Falle der Verweigerung
der Zahlung des Strafbetrages oder der
Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige
an die Behörde zu erstatten.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges
(Abs. 2) nach Ablauf der im Abs. 6 bezeichneten
Frist gezahlt und weist der Täter die Zahlung im
Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist
der Betrag,
a) sofern das Verfahren eingestellt wird (§ 45)
oder eine Ermahnung erteilt wurde (§ 21),
zurückzuzahlen,
b) andernfalls auf eine verhängte Geldstrafe,
auf die Kosten des Strafverfahrens (§ 64)
und des Strafvollzuges (§ 67) sowie auf
allfällige Barauslagen (§ 64 Abs. 3) anzurechnen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am fünfzehnten
Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.