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275_1969 AT

275. Verordnung: Bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe

Auf Grund des § 31 a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207,

wird verordnet

§ 1. Unter die Bewilligungspflicht nach § 31 a

Abs. 1 fallen die Errichtung und der Betrieb von

Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger

Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich

von Rohölen.

§ 2. (1) Unbeschadet einer anderen Regelung

in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten

fallen unter diese Bewilligungspflicht nicht

a) Brenn- und Kraftstoffe mit einem Stockpunkt

von plus 25° Celsius und darüber,

b) alle übrigen Brenn- und Kraftstoffe, wenn

die in Betracht kommende Menge 1000 l

nicht übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge

ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der

Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen

zu verstehen.

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