275. Verordnung: Bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207,
wird verordnet
§ 1. Unter die Bewilligungspflicht nach § 31 a
Abs. 1 fallen die Errichtung und der Betrieb von
Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger
Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich
von Rohölen.
§ 2. (1) Unbeschadet einer anderen Regelung
in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten
fallen unter diese Bewilligungspflicht nicht
a) Brenn- und Kraftstoffe mit einem Stockpunkt
von plus 25° Celsius und darüber,
b) alle übrigen Brenn- und Kraftstoffe, wenn
die in Betracht kommende Menge 1000 l
nicht übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge
ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der
Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen
zu verstehen.