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275. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957

Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 7. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 89/1963, und der

14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965,

wird verordnet

Artikel I

Die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.

Nr. 228, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 187/1959 und BGBl. Nr. 103/1963 wird geändert

wie folgt

1. Am Ende des § 2 Abs. 1 lit. e ist an Stelle

des Strichpunktes anzufügen

„und die nach Erlangung des Reifezeugnisses

einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung

zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den

Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit

sie ein Jahr nicht übersteigt;"

2. § 2 Abs. 1 lit. h hat zu lauten

„h) die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an

einer nach dem Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/

1949, zugelassenen Ausbildungsstätte, soweit

sie nicht nach lit. e anzurechnen ist;"

3. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) Zeiträume, in denen der Bundesbeamte

außerhalb der Zeit der Vorbereitung auf

die Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die Verwendungsgruppe,

in der er angestellt wurde, eine

Schul- oder Berufsausbildung absolviert

oder sich auf eine entsprechende Abschlußprüfung

oder auf die Erwerbung eines

akademischen Grades vorbereitet hat, sofern

durch diese Tätigkeit seine Arbeitskraft

überwiegend beansprucht wurde und

der ordnungsgemäße Abschluß nachgewiesen

wird."

4. An Stelle des letzten Halbsatzes des § 2

Abs. 4 ist anzufügen

„als Behinderung nach lit. a gelten jedenfalls

eine militärische Dienstleistung ab 1. September

1939 und Zeiträume, in denen der Bundesbeamte

erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter im

Sinne des § 9 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, war. Als Behinderung

nach lit. b gelten auch Zeiträume einer nach

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit

um mindestens 90 v. H."

5. Dem § 2 sind folgende Absätze anzufügen

„(6) Bundesbeamten, die am 13. März 1938

dem Bundesheer als zeitverpflichteter Unteroffizier

oder als zeitverpflichtete Mannschaftsperson

angehört haben und nach dem 27. April 1945

wieder in den öffentlichen Dienst getreten sind,

können von der zuständigen Zentralstelle im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen die Zeiträume

als Behinderungszeiten angerechnet werden,

in denen sie zwischen dem 27. April 1945

und dem 1. Juli 1956 dem öffentlichen Dienst

nicht angehörten, wenn sie bis zum 1. Jänner

1961 wieder in den öffentlichen Dienst getreten

sind.

(7) Als Behinderungszeit sind ferner Zeiträume

anzurechnen, in denen ein Beamter erwerbsunfähiger

Schwerbeschädigter im Sinne des

§ 23 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, war."

6. Am Ende der lit. g des § 3 Abs. 1 ist der

Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen; lit. h

entfällt.

7. § 4 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Eine gemäß § 2 Abs. 2 lit. c anrechenbare Vordienstzeit

ist einer Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

gleichzuhalten, in die ein Beamter

auf Grund der Ausbildung gelangen könnte,

wenn der Beamte vor Beginn dieser Ausbildung

die gemeinsamen Erfordernisse für die Einreihung

in diese Verwendungsgruppe erfüllt hat."

8. Dem § 4 ist folgender Absatz anzufügen

„(6) Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 6 und

7 sind im vollen Ausmaß anzurechnen."

Artikel II

(1) Bundesbeamte des Dienststandes, die vor

der Kundmachung dieser Verordnung angestellt

worden sind, können beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten

nach der durch Art. I Z. 1 dieser

Verordnung geänderten Fassung der Vordienstzeitenverordnung

1957 angerechnet werden.

(2) § 6 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung

1957 ist mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,

daß die Fristen mit der Kundmachung

dieser Verordnung zu laufen beginnen. Wird der

Antrag binnen sechs Monaten gestellt, so wird

die günstigere Anrechnung der Vordienstzeiten

mit 1. Juli 1965 wirksam.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß auf Pensionsparteien anzuwenden, sofern

der Bundesbeamte nach dem 30. Juni 1965

aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

Artikel III

(1) Bundesbeamte des Dienststandes, die vor

der Kundmachung dieser Verordnung angestellt

worden sind, können beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten

nach der durch Art. I Z. 2 bis 5,

7 und 8 dieser Verordnung geänderten Fassung

der Vordienstzeiten Verordnung 1957 angerechnet

werden.

(2) § 6 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung

1957 ist mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,

daß die Fristen mit der Kundmachung

dieser Verordnung zu laufen beginnen. Wird der

Antrag binnen sechs Monaten gestellt, so wird

die günstigere Anrechnung der Vordienstzeiten

mit 1. Jänner 1967 wirksam.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

sinngemäß auf Pensionsparteien anzuwenden,

sofern der Bundesbeamte nach dem 31. Dezember

1966 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.

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