275. Verordnung: Neuerliche Änderung der Vordienstzeitenverordnung 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 7. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 89/1963, und der
14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965,
wird verordnet
Artikel I
Die Vordienstzeitenverordnung 1957, BGBl.
Nr. 228, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 187/1959 und BGBl. Nr. 103/1963 wird geändert
wie folgt
1. Am Ende des § 2 Abs. 1 lit. e ist an Stelle
des Strichpunktes anzufügen
„und die nach Erlangung des Reifezeugnisses
einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung
zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den
Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit
sie ein Jahr nicht übersteigt;"
2. § 2 Abs. 1 lit. h hat zu lauten
„h) die Zeit der Dienstleistung als Gastarzt an
einer nach dem Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/
1949, zugelassenen Ausbildungsstätte, soweit
sie nicht nach lit. e anzurechnen ist;"
3. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) Zeiträume, in denen der Bundesbeamte
außerhalb der Zeit der Vorbereitung auf
die Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die Verwendungsgruppe,
in der er angestellt wurde, eine
Schul- oder Berufsausbildung absolviert
oder sich auf eine entsprechende Abschlußprüfung
oder auf die Erwerbung eines
akademischen Grades vorbereitet hat, sofern
durch diese Tätigkeit seine Arbeitskraft
überwiegend beansprucht wurde und
der ordnungsgemäße Abschluß nachgewiesen
wird."
4. An Stelle des letzten Halbsatzes des § 2
Abs. 4 ist anzufügen
„als Behinderung nach lit. a gelten jedenfalls
eine militärische Dienstleistung ab 1. September
1939 und Zeiträume, in denen der Bundesbeamte
erwerbsunfähiger Schwerbeschädigter im
Sinne des § 9 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, war. Als Behinderung
nach lit. b gelten auch Zeiträume einer nach
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit
um mindestens 90 v. H."
5. Dem § 2 sind folgende Absätze anzufügen
„(6) Bundesbeamten, die am 13. März 1938
dem Bundesheer als zeitverpflichteter Unteroffizier
oder als zeitverpflichtete Mannschaftsperson
angehört haben und nach dem 27. April 1945
wieder in den öffentlichen Dienst getreten sind,
können von der zuständigen Zentralstelle im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen die Zeiträume
als Behinderungszeiten angerechnet werden,
in denen sie zwischen dem 27. April 1945
und dem 1. Juli 1956 dem öffentlichen Dienst
nicht angehörten, wenn sie bis zum 1. Jänner
1961 wieder in den öffentlichen Dienst getreten
sind.
(7) Als Behinderungszeit sind ferner Zeiträume
anzurechnen, in denen ein Beamter erwerbsunfähiger
Schwerbeschädigter im Sinne des
§ 23 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.
Nr. 27/1964, war."
6. Am Ende der lit. g des § 3 Abs. 1 ist der
Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen; lit. h
entfällt.
7. § 4 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Eine gemäß § 2 Abs. 2 lit. c anrechenbare Vordienstzeit
ist einer Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
gleichzuhalten, in die ein Beamter
auf Grund der Ausbildung gelangen könnte,
wenn der Beamte vor Beginn dieser Ausbildung
die gemeinsamen Erfordernisse für die Einreihung
in diese Verwendungsgruppe erfüllt hat."
8. Dem § 4 ist folgender Absatz anzufügen
„(6) Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 6 und
7 sind im vollen Ausmaß anzurechnen."
Artikel II
(1) Bundesbeamte des Dienststandes, die vor
der Kundmachung dieser Verordnung angestellt
worden sind, können beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten
nach der durch Art. I Z. 1 dieser
Verordnung geänderten Fassung der Vordienstzeitenverordnung
1957 angerechnet werden.
(2) § 6 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung
1957 ist mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,
daß die Fristen mit der Kundmachung
dieser Verordnung zu laufen beginnen. Wird der
Antrag binnen sechs Monaten gestellt, so wird
die günstigere Anrechnung der Vordienstzeiten
mit 1. Juli 1965 wirksam.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß auf Pensionsparteien anzuwenden, sofern
der Bundesbeamte nach dem 30. Juni 1965
aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
Artikel III
(1) Bundesbeamte des Dienststandes, die vor
der Kundmachung dieser Verordnung angestellt
worden sind, können beantragen, daß ihnen Vordienstzeiten
nach der durch Art. I Z. 2 bis 5,
7 und 8 dieser Verordnung geänderten Fassung
der Vordienstzeiten Verordnung 1957 angerechnet
werden.
(2) § 6 Abs. 4 der Vordienstzeitenverordnung
1957 ist mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,
daß die Fristen mit der Kundmachung
dieser Verordnung zu laufen beginnen. Wird der
Antrag binnen sechs Monaten gestellt, so wird
die günstigere Anrechnung der Vordienstzeiten
mit 1. Jänner 1967 wirksam.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
sinngemäß auf Pensionsparteien anzuwenden,
sofern der Bundesbeamte nach dem 31. Dezember
1966 aus dem Dienststand ausgeschieden ist.