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275_1965 AT

275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nachdem das Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge

aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE REGIERUNGEN des Königreichs Belgien,

der Französischen Republik, des Großherzogtums

Luxemburg, des Königreichs der Niederlande,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Türkischen Republik als Mitglieder der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,

IN DEM WUNSCHE, gemeinsame Bestimmungen

über die Erteilung gewisser für das Ausland

bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

zu treffen,

HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck

ein Übereinkommen zu schließen, und haben

folgende Bestimmungen vereinbart

Artikel 1

Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und

Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den

diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern

A, B und C ausgestellt werden, wenn

ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie

benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich

macht.

Diese Auszüge werden nur solchen Personen

erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des

Staates, in dem die Eintragung vorgenommen

worden ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften

des Eintrags verlangen können.

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein

Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im

Personenstandsbuch.

Artikel 2

Auf jedem Formblatt ist der feststehende

Wortlaut siebensprahig in Französisch, Deutsch,

Englisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch und

Türkisch vorgedruckt.

Alle Formblätter enthalten den Vermerk, daß

der Auszug auf Grund dieses Übereinkommens

erteilt wird.

Artikel 3

Jeder Auszug ist mit der Unterschrift, dem

Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und dem

Datum der Erteilung zu versehen. Die Angaben

werden in die entsprechenden Felder des Formblattes

eingetragen, und zwar der Text in

lateinischer Schrift und die Daten in arabischen

Ziffern; Monate werden nach ihrer Reihenfolge

im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet.

Kann nach dem Eintrag im Personenstandsbuch

ein Feld des Formblattes nicht ausgefüllt werden,

so wird das Feld durch Striche unbrauchbar gemacht.

Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden

Zur Angabe des Geschlechts

M = männlich

F = weiblich.

Zur Bezeichnung der Auflösung oder Nichtigerklärung

einer Ehe

Dm = Tod des Ehemannes

Df = Tod der Ehefrau

Div = Scheidung

A = Nichtigerklärung.

Diesen Zeichen wird das Datum der Auflösung

oder Nichtigerklärung angefügt.

Artikel 4

Der Auszug aus dem Geburtenbuch enthält

(Formblatt A)

a) den Ort der Geburt

b) den Zeitpunkt der Geburt

c) das Geschlecht des Kindes

d) den Familiennamen des Kindes

e) die Vornamen des Kindes

f) den Familiennamen des Vaters

g) die Vornamen des Vaters

h) den Mädchennamen der Mutter

i) die Vornamen der Mutter.

Der Auszug aus dem Heiratsbuch enthält

(Formblatt B)

a) den Ort der Eheschließung

b) den Zeitpunkt der Eheschließung

c) den Familiennamen des Ehemannes

d) die Vornamen des Ehemannes

e) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er

nicht angegeben ist, das Alter des Ehemannes

f) den Geburtsort des Ehemannes

g) den Familiennamen der Ehefrau

h) die Vornamen der Ehefrau

i) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er

nicht angegeben ist, das Alter der Ehefrau

j) den Geburtsort der Ehefrau

k) den Randvermerk über die Auflösung oder

Nichtigerklärung der Ehe.

Der Auszug aus dem Sterbebuch enthält (Formblatt

C)

a) den Ort des Todes

b) den Zeitpunkt des Todes

c) den Familiennamen des Verstorbenen

d) die Vornamen des Verstorbenen

e) das Geschlecht des Verstorbenen

f) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er

nicht angegeben ist, das Alter des Verstorbenen

g) den Geburtsort des Verstorbenen

h) den letzten Wohnsitz des Verstorbenen

i) den Familiennamen und die Vornamen des

letzten Ehegatten des Verstorbenen

j) den Familiennamen und die Vornamen des

Vaters des Verstorbenen

k) den Familiennamen und die Vornamen der

Mutter des Verstorbenen.

Außerdem ist jeder Vertragsstaat befugt, die

Formblätter durch weitere Felder für zusätzliche

Angaben aus den Personenstandsbüchern zu ergänzen,

vorausgesetzt, daß der Zusatz vorher von

der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

gebilligt worden ist.

Artikel 5

Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten

Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die

nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des

ausstellenden Staates erteilten Auszüge.

Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten

keiner Beglaubigung.

Artikel 6

Unbeschadet internationaler Vereinbarungen

über die kostenlose Erteilung von Auszügen aus

Personenstandsbüchern werden für Auszüge, die

nach diesem Übereinkommen erteilt werden, die

gleichen Gebühren erhoben wie für die nach dem

innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates

gefertigten Auszüge.

Artikel 7

Dieses Übereinkommen schließt die Erteilung

wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern

nach dem Recht des Staates nicht aus,

in dem die Eintragung vorgenommen worden ist.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden werden beim

Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde

wird ein Protokoll aufgenommen; von

diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten

Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde

gemäß Artikel 8 hinterlegt worden ist.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen

später ratifiziert, tritt es am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 10

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im

gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei

der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder zu

jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den

Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung

erklären, daß dieses Übereinkommen für

eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb

des Mutterlandes oder für Staaten oder

Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat

übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift dieser

Notifizierung. Dieses Übereinkommen tritt in

den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten

am sechzigsten Tag nach Eingang dieser

Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat

in Kraft.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2

abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung

erklären, daß dieses Übereinkommen

für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten

oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.

Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem

Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte

Abschrift der neuen Notifizierung. Das

Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet

am sechzigsten Tag nach Eingang

dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat

außer Kraft.

Artikel 11

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.

Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert

seine Absicht durch eine Urkunde, die beim

Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser

übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift. Das

Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat

am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde

in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden,

nachdem dieses Übereinkommen gemäß

Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision

zum Zwecke seiner Vervollkommnung.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen

Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie

den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang,

gerechnet von dem in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen

Zeitpunkt an.

Das Übereinkommen wird jeweils für weitere

zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es

nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor

Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu

notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten

davon in Kenntnis.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der

sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten

bleibt das Übereinkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,

hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am siebenundzwanzigsten

September neunzehnhundertsechsundfünfzig

in einer Urschrift, die im Archiv des

Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird;

dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem

Wege eine beglaubigte Abschrift.

Für die

REGIERUNG DES KÖNIGREICHES BELGIEN

J. Guillaume

Für die

REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

Guy Deltel

Für die

REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS

LUXEMBURG

Henri Delvaux

Für die

REGIERUNG DES KÖNIGREICHES

DER NIEDERLANDE

Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich

zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen

Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen

enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und

„außerhalb des Mutterlandes" ihren ursprünglichen

Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande

und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich

im Sinne von „Europa" und „außerhalb

Europas" verstanden.

W. v. Boetzelaer

Für die

REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN

EIDGENOSSENSCHAFT

Dr. Ernst Götz

Für die

REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK

F. Bayramoglu

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen

Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt

worden; das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 11 Abs. 1 für Österreich

am 1. Oktober 1965 in Kraft.

Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an

Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Türkei.

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