275. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge
aus Personenstandsbüchern vom 27. September 1956, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE REGIERUNGEN des Königreichs Belgien,
der Französischen Republik, des Großherzogtums
Luxemburg, des Königreichs der Niederlande,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Türkischen Republik als Mitglieder der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
IN DEM WUNSCHE, gemeinsame Bestimmungen
über die Erteilung gewisser für das Ausland
bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern
zu treffen,
HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck
ein Übereinkommen zu schließen, und haben
folgende Bestimmungen vereinbart
Artikel 1
Auszüge aus den Geburten-, Heirats- und
Sterbebüchern können gemäß Artikel 4 und den
diesem Übereinkommen beigefügten Formblättern
A, B und C ausgestellt werden, wenn
ihre Verwendung in dem Staate, in dem sie
benötigt werden, eine Übersetzung erforderlich
macht.
Diese Auszüge werden nur solchen Personen
erteilt, die nach dem innerstaatlichen Recht des
Staates, in dem die Eintragung vorgenommen
worden ist, die Erteilung wortgetreuer Abschriften
des Eintrags verlangen können.
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein
Randvermerk als Bestandteil des Eintrags im
Personenstandsbuch.
Artikel 2
Auf jedem Formblatt ist der feststehende
Wortlaut siebensprahig in Französisch, Deutsch,
Englisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch und
Türkisch vorgedruckt.
Alle Formblätter enthalten den Vermerk, daß
der Auszug auf Grund dieses Übereinkommens
erteilt wird.
Artikel 3
Jeder Auszug ist mit der Unterschrift, dem
Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und dem
Datum der Erteilung zu versehen. Die Angaben
werden in die entsprechenden Felder des Formblattes
eingetragen, und zwar der Text in
lateinischer Schrift und die Daten in arabischen
Ziffern; Monate werden nach ihrer Reihenfolge
im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet.
Kann nach dem Eintrag im Personenstandsbuch
ein Feld des Formblattes nicht ausgefüllt werden,
so wird das Feld durch Striche unbrauchbar gemacht.
Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden
Zur Angabe des Geschlechts
M = männlich
F = weiblich.
Zur Bezeichnung der Auflösung oder Nichtigerklärung
einer Ehe
Dm = Tod des Ehemannes
Df = Tod der Ehefrau
Div = Scheidung
A = Nichtigerklärung.
Diesen Zeichen wird das Datum der Auflösung
oder Nichtigerklärung angefügt.
Artikel 4
Der Auszug aus dem Geburtenbuch enthält
(Formblatt A)
a) den Ort der Geburt
b) den Zeitpunkt der Geburt
c) das Geschlecht des Kindes
d) den Familiennamen des Kindes
e) die Vornamen des Kindes
f) den Familiennamen des Vaters
g) die Vornamen des Vaters
h) den Mädchennamen der Mutter
i) die Vornamen der Mutter.
Der Auszug aus dem Heiratsbuch enthält
(Formblatt B)
a) den Ort der Eheschließung
b) den Zeitpunkt der Eheschließung
c) den Familiennamen des Ehemannes
d) die Vornamen des Ehemannes
e) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er
nicht angegeben ist, das Alter des Ehemannes
f) den Geburtsort des Ehemannes
g) den Familiennamen der Ehefrau
h) die Vornamen der Ehefrau
i) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er
nicht angegeben ist, das Alter der Ehefrau
j) den Geburtsort der Ehefrau
k) den Randvermerk über die Auflösung oder
Nichtigerklärung der Ehe.
Der Auszug aus dem Sterbebuch enthält (Formblatt
C)
a) den Ort des Todes
b) den Zeitpunkt des Todes
c) den Familiennamen des Verstorbenen
d) die Vornamen des Verstorbenen
e) das Geschlecht des Verstorbenen
f) den Zeitpunkt der Geburt oder, wenn er
nicht angegeben ist, das Alter des Verstorbenen
g) den Geburtsort des Verstorbenen
h) den letzten Wohnsitz des Verstorbenen
i) den Familiennamen und die Vornamen des
letzten Ehegatten des Verstorbenen
j) den Familiennamen und die Vornamen des
Vaters des Verstorbenen
k) den Familiennamen und die Vornamen der
Mutter des Verstorbenen.
Außerdem ist jeder Vertragsstaat befugt, die
Formblätter durch weitere Felder für zusätzliche
Angaben aus den Personenstandsbüchern zu ergänzen,
vorausgesetzt, daß der Zusatz vorher von
der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
gebilligt worden ist.
Artikel 5
Die nach den Artikeln 1 bis 4 ausgestellten
Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
ausstellenden Staates erteilten Auszüge.
Sie bedürfen für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
keiner Beglaubigung.
Artikel 6
Unbeschadet internationaler Vereinbarungen
über die kostenlose Erteilung von Auszügen aus
Personenstandsbüchern werden für Auszüge, die
nach diesem Übereinkommen erteilt werden, die
gleichen Gebühren erhoben wie für die nach dem
innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates
gefertigten Auszüge.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen schließt die Erteilung
wortgetreuer Abschriften aus Personenstandsbüchern
nach dem Recht des Staates nicht aus,
in dem die Eintragung vorgenommen worden ist.
Artikel 8
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden werden beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde
wird ein Protokoll aufgenommen; von
diesem wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Artikel 9
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten
Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde
gemäß Artikel 8 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen
später ratifiziert, tritt es am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 10
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres im
gesamten Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei
der Ratifizierung, bei seinem Beitritt oder zu
jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den
Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung
erklären, daß dieses Übereinkommen für
eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb
des Mutterlandes oder für Staaten oder
Hoheitsgebiete gilt, deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat
übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift dieser
Notifizierung. Dieses Übereinkommen tritt in
den in der Notifizierung bezeichneten Hoheitsgebieten
am sechzigsten Tag nach Eingang dieser
Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat
in Kraft.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2
abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifizierung
erklären, daß dieses Übereinkommen
für bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten
oder Hoheitsgebiete außer Kraft tritt.
Der Schweizerische Bundesrat übersendet jedem
Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte
Abschrift der neuen Notifizierung. Das
Übereinkommen tritt für das betreffende Hoheitsgebiet
am sechzigsten Tag nach Eingang
dieser Notifizierung beim Schweizerischen Bundesrat
außer Kraft.
Artikel 11
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.
Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert
seine Absicht durch eine Urkunde, die beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser
übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift. Das
Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat
am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde
in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden,
nachdem dieses Übereinkommen gemäß
Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision
zum Zwecke seiner Vervollkommnung.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen
Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie
den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang,
gerechnet von dem in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen
Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere
zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es
nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor
Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu
notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten
davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der
sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten
bleibt das Übereinkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am siebenundzwanzigsten
September neunzehnhundertsechsundfünfzig
in einer Urschrift, die im Archiv des
Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird;
dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem
Wege eine beglaubigte Abschrift.
Für die
REGIERUNG DES KÖNIGREICHES BELGIEN
J. Guillaume
Für die
REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK
Guy Deltel
Für die
REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS
LUXEMBURG
Henri Delvaux
Für die
REGIERUNG DES KÖNIGREICHES
DER NIEDERLANDE
Im Hinblick auf die Gleichheit, die staatsrechtlich
zwischen den Niederlanden, Surinam und den Niederländischen
Antillen besteht, verlieren die im Übereinkommen
enthaltenen Ausdrücke „Mutterland" und
„außerhalb des Mutterlandes" ihren ursprünglichen
Sinn hinsichtlich des Königreichs der Niederlande
und werden infolgedessen in bezug auf das Königreich
im Sinne von „Europa" und „außerhalb
Europas" verstanden.
W. v. Boetzelaer
Für die
REGIERUNG DER SCHWEIZERISCHEN
EIDGENOSSENSCHAFT
Dr. Ernst Götz
Für die
REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
F. Bayramoglu
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen
Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1965.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Beitrittsurkunde ist am 1. September 1965 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt
worden; das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 11 Abs. 1 für Österreich
am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Bisher gehören diesem Übereinkommen folgende weitere Staaten an
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz, Türkei.