275. Bundesgesetz: Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
1950, BGBl. Nr. 172, in der
Fassung der EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959,
wird abgeändert wie folgt
1. Art. II Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit
Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vorgesehenen Verwaltungsabgaben)
des Bundes, der Länder und der
Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge,
die an sonstige Körperschaften des öffentlichen
Rechts, an Anstalten oder Fonds des
öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie
durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben
werden, sowie in den Angelegenheiten der Kinderbeihilfen
und des Familienlastenausgleiches,
soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung
von Verwaltungsübertretungen handelt,
finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine
Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung
kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich
geregelten Beiträge an öffentlich-
rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds,
soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten
haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze
die allgemein für Landesabgaben
geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden
sind."
2. Die in den Art. VII und VIII vorgesehenen
Geldstrafenhöchstsätze werden mit je 1000 S
neu festgesetzt.
Artikel II.
Das in den §§ 34 Abs. 2 und 35 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, vorgesehene Höchstausmaß für Ordnungs-
und Mutwillensgeldstrafen wird mit je
1000 S neu festgesetzt.
Artikel III.
Das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl.
Nr. 172, wird abgeändert wie folgt
1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sofern hienach die Verhängung einer Freiheits-
oder Geldstrafe, die Erteilung einer Verwarnung
oder der Verfall von Gegenständen zulässig
ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 22
Anwendung."
2. § 12 wird wie folgt geändert
a) Die Absätze 1 bis 5 haben zu lauten
„(1) Die Arreststrafe ist im Arrestlokal der
Behörde zu vollziehen, die die Strafe in erster
Instanz verhängt hat, sofern nicht der Strafvollzug
gemäß § 29 a einer anderen Behörde
übertragen worden ist.
(2) Wenn der im Abs. 1 genannten Behörde
keine Räume für die Vollziehung zur Verfügung
stehen oder wenn sie im Einzelfall die Arreststrafe
ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben,
insbesondere wegen Platzmangels, nicht vollziehen
kann, so ist, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 5, die Strafe in jenem verwaltungsbehördlichen
Arrestlokal oder gerichtlichen Gefangenhaus
zu vollziehen, das dem Wohnsitz, in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes dem
Aufenthaltsort des Beschuldigten zunächst gelegen
ist.
(3) Kommen nach Abs. 2 mehrere Haftlokale
in Betracht, so ist die Arreststrafe bei der Verwaltungsbehörde
und, wenn auch danach noch
mehrere Arrestlokale in Betracht kommen, bei
jener Verwaltungsbehörde zu vollziehen, in
deren sachlichen Wirkungsbereich die Verhängung
der zu vollziehenden Arreststrafe fallen
würde; kann diese Verwaltungsbehörde die Arreststrafe
aus den im Abs. 2 genannten Gründen
nicht vollziehen, so ist sie bei der anderen Verwaltungsbehörde
und, wenn dasselbe auch für
diese zutrifft, im gerichtlichen Gefangenhaus zu
vollziehen.
(4) Kann die Arreststrafe auch bei der nach
Abs. 2 beziehungsweise nach Abs. 3 berufenen
Behörde (Gericht) aus den im Abs. 2 genannten
Gründen nicht vollzogen werden, so ist diese
Behörde bei der Ermittlung des dem Wohnsitz
(Aufenthaltsort) des Beschuldigten zunächst gelegenen
Haftlokales außer Betracht zu lassen.
Die Vorschrift des Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(5) Wird der Beschuldigte von einem Organ
der öffentlichen Aufsicht zum Strafantritt vorgeführt,
so ist die Arreststrafe in jenem verwaltungsbehördlichen
Arrestlokal oder gerichtlichen
Gefangenhaus zu vollziehen, das dem Ort, von
dem aus der Beschuldigte vorgeführt wird, zunächst
gelegen ist. Die Vorschriften der Abs. 3
und 4 finden sinngemäß Anwendung."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3
erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)" und
„(7)"
3. Der zweite Satz des § 19 hat zu lauten
„Dabei sind außer den mildernden und erschwerenden
Umständen im ordentlichen Verfahren
(§§ 40 bis 46) auch die Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen."
4. Die Überschrift zu § 21 und § 21 haben zu
lauten
„Verwarnung.
§ 21. Die Behörde kann von der Verhängung
einer Freiheits- oder Geldstrafe absehen und dem
Beschuldigten eine Verwarnung erteilen, wenn
sein Verschulden geringfügig ist, die Folgen der
Übertretung unbedeutend sind und nach den
Umständen des Falles die mildeste zulässige Freiheits-
oder Geldstrafe noch hart wäre."
5. Im § 37 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„Die Sicherheit darf den Betrag von 10.000 S
nicht übersteigen, keinesfalls aber größer sein,
als das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe."
6. § 37 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Sicherstellungsauftrag tritt außer
Kraft, wenn binnen drei Monaten nach seiner
Erlassung kein Straferkenntnis (Strafverfügung)
erflossen ist, wenn das Verfahren eingestellt wird
oder die gegen den Beschuldigten verhängte
Strafe vollzogen ist."
7. Die im § 37 a Abs. 1 vorgesehene Höchstgrenze
der vorläufigen Sicherheit wird mit 250 S
neu festgesetzt.
8. § 37 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Sicherheitssumme wird frei, wenn
binnen drei Monaten nach ihrem Erlag kein
Straferkenntnis (Strafverfügung) erflossen ist,
wenn das Verfahren eingestellt wird oder die
gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen
ist."
9. Im § 44 a hat lit. c zu lauten
„c) die verhängte Strafe und die angewendete
Gesetzesbestimmung;".
10. § 47 hat zu lauten
„§ 47. Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde
oder von einer den Schutz des
§ 68 des Österreichischen Strafgesetzes 1945,
A. Slg. Nr. 2, genießenden Person auf Grund
ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder
eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine
Verwaltungsübertretung angezeigt, so kann die
Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung
die verwirkte Freiheits- oder Geldstrafe
festsetzen oder eine Verwarnung erteilen,
wenn sie eine Freiheitsstrafe von höchstens drei
Tagen oder eine Geldstrafe von höchstens 1000 S
zu verhängen oder eine Verwarnung zu erteilen
findet. In der Strafverfügung kann auch auf den
Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres
Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der
beschlagnahmten Gegenstände 250 S nicht übersteigt."
11. § 64 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Dieser Beitrag ist für das Verfahren jeder
Instanz mit je 10 vom Hundert der verhängten
Strafe, mindestens jedoch mit je 5 S zu bemessen;
bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der
Kosten ein Tag Arrest gleich 50 S anzurechnen."
Artikel IV.
§ 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, hat zu lauten
„(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen
Fall an Geld den Betrag von 10.000 S, an
Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen."
Artikel V.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1965
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. IV das Bundeskanzleramt,
im übrigen die Bundesregierung betraut.