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275. Bundesgesetz: Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Bundesgesetz: Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

1950, BGBl. Nr. 172, in der

Fassung der EGVG.-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959,

wird abgeändert wie folgt

1. Art. II Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit

Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vorgesehenen Verwaltungsabgaben)

des Bundes, der Länder und der

Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge,

die an sonstige Körperschaften des öffentlichen

Rechts, an Anstalten oder Fonds des

öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie

durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben

werden, sowie in den Angelegenheiten der Kinderbeihilfen

und des Familienlastenausgleiches,

soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung

von Verwaltungsübertretungen handelt,

finden die Verwaltungsverfahrensgesetze keine

Anwendung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung

kann anordnen, daß für die Einhebung der landesgesetzlich

geregelten Beiträge an öffentlich-

rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds,

soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten

haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze

die allgemein für Landesabgaben

geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden

sind."

2. Die in den Art. VII und VIII vorgesehenen

Geldstrafenhöchstsätze werden mit je 1000 S

neu festgesetzt.

Artikel II.

Das in den §§ 34 Abs. 2 und 35 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, vorgesehene Höchstausmaß für Ordnungs-

und Mutwillensgeldstrafen wird mit je

1000 S neu festgesetzt.

Artikel III.

Das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl.

Nr. 172, wird abgeändert wie folgt

1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sofern hienach die Verhängung einer Freiheits-

oder Geldstrafe, die Erteilung einer Verwarnung

oder der Verfall von Gegenständen zulässig

ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 22

Anwendung."

2. § 12 wird wie folgt geändert

a) Die Absätze 1 bis 5 haben zu lauten

„(1) Die Arreststrafe ist im Arrestlokal der

Behörde zu vollziehen, die die Strafe in erster

Instanz verhängt hat, sofern nicht der Strafvollzug

gemäß § 29 a einer anderen Behörde

übertragen worden ist.

(2) Wenn der im Abs. 1 genannten Behörde

keine Räume für die Vollziehung zur Verfügung

stehen oder wenn sie im Einzelfall die Arreststrafe

ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgaben,

insbesondere wegen Platzmangels, nicht vollziehen

kann, so ist, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 5, die Strafe in jenem verwaltungsbehördlichen

Arrestlokal oder gerichtlichen Gefangenhaus

zu vollziehen, das dem Wohnsitz, in

Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes dem

Aufenthaltsort des Beschuldigten zunächst gelegen

ist.

(3) Kommen nach Abs. 2 mehrere Haftlokale

in Betracht, so ist die Arreststrafe bei der Verwaltungsbehörde

und, wenn auch danach noch

mehrere Arrestlokale in Betracht kommen, bei

jener Verwaltungsbehörde zu vollziehen, in

deren sachlichen Wirkungsbereich die Verhängung

der zu vollziehenden Arreststrafe fallen

würde; kann diese Verwaltungsbehörde die Arreststrafe

aus den im Abs. 2 genannten Gründen

nicht vollziehen, so ist sie bei der anderen Verwaltungsbehörde

und, wenn dasselbe auch für

diese zutrifft, im gerichtlichen Gefangenhaus zu

vollziehen.

(4) Kann die Arreststrafe auch bei der nach

Abs. 2 beziehungsweise nach Abs. 3 berufenen

Behörde (Gericht) aus den im Abs. 2 genannten

Gründen nicht vollzogen werden, so ist diese

Behörde bei der Ermittlung des dem Wohnsitz

(Aufenthaltsort) des Beschuldigten zunächst gelegenen

Haftlokales außer Betracht zu lassen.

Die Vorschrift des Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(5) Wird der Beschuldigte von einem Organ

der öffentlichen Aufsicht zum Strafantritt vorgeführt,

so ist die Arreststrafe in jenem verwaltungsbehördlichen

Arrestlokal oder gerichtlichen

Gefangenhaus zu vollziehen, das dem Ort, von

dem aus der Beschuldigte vorgeführt wird, zunächst

gelegen ist. Die Vorschriften der Abs. 3

und 4 finden sinngemäß Anwendung."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3

erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)" und

„(7)"

3. Der zweite Satz des § 19 hat zu lauten

„Dabei sind außer den mildernden und erschwerenden

Umständen im ordentlichen Verfahren

(§§ 40 bis 46) auch die Vermögens- und

Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen."

4. Die Überschrift zu § 21 und § 21 haben zu

lauten

„Verwarnung.

§ 21. Die Behörde kann von der Verhängung

einer Freiheits- oder Geldstrafe absehen und dem

Beschuldigten eine Verwarnung erteilen, wenn

sein Verschulden geringfügig ist, die Folgen der

Übertretung unbedeutend sind und nach den

Umständen des Falles die mildeste zulässige Freiheits-

oder Geldstrafe noch hart wäre."

5. Im § 37 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„Die Sicherheit darf den Betrag von 10.000 S

nicht übersteigen, keinesfalls aber größer sein,

als das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe."

6. § 37 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Sicherstellungsauftrag tritt außer

Kraft, wenn binnen drei Monaten nach seiner

Erlassung kein Straferkenntnis (Strafverfügung)

erflossen ist, wenn das Verfahren eingestellt wird

oder die gegen den Beschuldigten verhängte

Strafe vollzogen ist."

7. Die im § 37 a Abs. 1 vorgesehene Höchstgrenze

der vorläufigen Sicherheit wird mit 250 S

neu festgesetzt.

8. § 37 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Sicherheitssumme wird frei, wenn

binnen drei Monaten nach ihrem Erlag kein

Straferkenntnis (Strafverfügung) erflossen ist,

wenn das Verfahren eingestellt wird oder die

gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen

ist."

9. Im § 44 a hat lit. c zu lauten

„c) die verhängte Strafe und die angewendete

Gesetzesbestimmung;".

10. § 47 hat zu lauten

„§ 47. Wird von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde

oder von einer den Schutz des

§ 68 des Österreichischen Strafgesetzes 1945,

A. Slg. Nr. 2, genießenden Person auf Grund

ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung oder

eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine

Verwaltungsübertretung angezeigt, so kann die

Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung

die verwirkte Freiheits- oder Geldstrafe

festsetzen oder eine Verwarnung erteilen,

wenn sie eine Freiheitsstrafe von höchstens drei

Tagen oder eine Geldstrafe von höchstens 1000 S

zu verhängen oder eine Verwarnung zu erteilen

findet. In der Strafverfügung kann auch auf den

Verfall beschlagnahmter Gegenstände oder ihres

Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der

beschlagnahmten Gegenstände 250 S nicht übersteigt."

11. § 64 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Dieser Beitrag ist für das Verfahren jeder

Instanz mit je 10 vom Hundert der verhängten

Strafe, mindestens jedoch mit je 5 S zu bemessen;

bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der

Kosten ein Tag Arrest gleich 50 S anzurechnen."

Artikel IV.

§ 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, hat zu lauten

„(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen

Fall an Geld den Betrag von 10.000 S, an

Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen."

Artikel V.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1965

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. IV das Bundeskanzleramt,

im übrigen die Bundesregierung betraut.

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