275. Verordnung: Abänderung der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 b des Gesetzes vom
6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die
Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 128/1954,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung,
BGBl. Nr. 200/1955, wird abgeändert
wie folgt
Die Anlage II hat zu lauten
„ANLAGE II
GEBÜHREN FÜR DIE VETERINÄRBEHÖRDLICHE
GRENZKONTROLLE.
Für die Durchführung der tierärztlichen Grenzkontrolle
sind folgende Gebühren zu entrichten
1. Grenztierärztliche Abfertigungsgebühren.
2. Kennzeichnungsgebühren.
Für eine Kennzeichnung gemäß § 15 dieser
Verordnung sind gleichzeitig mit den grenztier-
ärztlichen Abfertigungsgebühren folgende Gebühren
zu entrichten
3.
Trifft eine Sendung nicht zu dem in der Anmeldung
angegebenen Zeitpunkte in der Eintrittsstelle
ein und wurde der Grenztierarzt aus
Anlaß dieser Anmeldung berufen, so hat der
Grenztierarzt eine Stunde zuzuwarten. Für die
eine halbe Stunde übersteigende Wartezeit ist
eine Wartegebühr von S 20'— zu entrichten.
4.
Muß der Grenztierarzt aus Anlaß eines um
mehr als eine Stunde verspäteten Einlangens einer
Sendung gesondert berufen werden, so ist für
diese Berufung eine Gebühr von S 30'— zu entrichten.
5.
Führt der Grenztierarzt die tierärztliche
Grenzkontrolle auf Verlangen des Absenders
oder des Empfängers in der Zeit von 20 Uhr
abends bis 6 Uhr morgens durch, so ist hiefür
eine Gebühr von S 30'— zu entrichten.
6.
Hat das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft gemäß § 14 Abs. 4 dieser Verordnung
die Einfuhr oder Durchfuhr von Sendungen
zugelassen, so erhöhen sich die unter
Z. 1 angeführten Gebühren um 200 v. H."