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275_1963 AT

275. Verordnung: Abänderung der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Abänderung der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung.

Auf Grund des § 4 b des Gesetzes vom

6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die

Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 128/1954,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung,

BGBl. Nr. 200/1955, wird abgeändert

wie folgt

Die Anlage II hat zu lauten

„ANLAGE II

GEBÜHREN FÜR DIE VETERINÄRBEHÖRDLICHE

GRENZKONTROLLE.

Für die Durchführung der tierärztlichen Grenzkontrolle

sind folgende Gebühren zu entrichten

1. Grenztierärztliche Abfertigungsgebühren.

2. Kennzeichnungsgebühren.

Für eine Kennzeichnung gemäß § 15 dieser

Verordnung sind gleichzeitig mit den grenztier-

ärztlichen Abfertigungsgebühren folgende Gebühren

zu entrichten

3.

Trifft eine Sendung nicht zu dem in der Anmeldung

angegebenen Zeitpunkte in der Eintrittsstelle

ein und wurde der Grenztierarzt aus

Anlaß dieser Anmeldung berufen, so hat der

Grenztierarzt eine Stunde zuzuwarten. Für die

eine halbe Stunde übersteigende Wartezeit ist

eine Wartegebühr von S 20'— zu entrichten.

4.

Muß der Grenztierarzt aus Anlaß eines um

mehr als eine Stunde verspäteten Einlangens einer

Sendung gesondert berufen werden, so ist für

diese Berufung eine Gebühr von S 30'— zu entrichten.

5.

Führt der Grenztierarzt die tierärztliche

Grenzkontrolle auf Verlangen des Absenders

oder des Empfängers in der Zeit von 20 Uhr

abends bis 6 Uhr morgens durch, so ist hiefür

eine Gebühr von S 30'— zu entrichten.

6.

Hat das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft gemäß § 14 Abs. 4 dieser Verordnung

die Einfuhr oder Durchfuhr von Sendungen

zugelassen, so erhöhen sich die unter

Z. 1 angeführten Gebühren um 200 v. H."

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