275_1962
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275. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Generalstabsprüfung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 275. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Generalstabsprüfung.
1962_275_0 275. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Generalstabsprüfung.
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Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
Die Verordnung über die Generalstabsprüfung,
BGBl. Nr. 130/1962, wird abgeändert wie folgt
§ 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber
je eine schriftliche Arbeit über Themen
aus den im Abs. 3 Z. 5, 6 und 8 genannten
Gegenständen zu verfassen. Für diese Klausurarbeiten,
die sich auf drei Tage erstrecken, ist
dem Prüfungswerber an jedem Tag ein Zeitraum
bis zu fünf Stunden zu bewilligen."