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275_1962 AT

275. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Generalstabsprüfung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Generalstabsprüfung.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

Die Verordnung über die Generalstabsprüfung,

BGBl. Nr. 130/1962, wird abgeändert wie folgt

§ 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber

je eine schriftliche Arbeit über Themen

aus den im Abs. 3 Z. 5, 6 und 8 genannten

Gegenständen zu verfassen. Für diese Klausurarbeiten,

die sich auf drei Tage erstrecken, ist

dem Prüfungswerber an jedem Tag ein Zeitraum

bis zu fünf Stunden zu bewilligen."

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