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275_1960 AT

275. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Schwechat.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Schwechat.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

wird verordnet

§ 1. In Schwechat besteht ein Bundespolizeikommissariat.

§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche

Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Schwechat das Gebiet der Stadt Schwechat

und den in der Anlage näher umschriebenen Teil

des Flughafens Wien/Schwechat, der auf dem Gebiete

der Gemeinde Fischamend-Dorf liegt.

(2) Hinsichtlich der im § 3. Abs. 2 angeführten

Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich

des Bundespolizeikommissariates Schwechat

zusätzlich zu dem Gebiet der Stadt Schwechat

und dem in der Anlage näher umschriebenen

Teil des Flughafens Wien/Schwechat, der auf dem

Gebiete der Gemeinde Fischamend-Dorf liegt

a) das Bahnhofsterritorium der Bahnstationen

Gmünd, Hohenau und Marchegg,

b) die Bahnkörper der von der Stadtgrenze

von Wien über Gmünd, Hohenau und

Marchegg zur Bundesgrenze führenden

Eisenbahnstrecken,

c) den Straßenzug der Bundesstraße Nr. 9

vom Kilometerstein 57 bis zur Bundesgrenze;

die über Berg führende, in die Bundesstraße

Nr. 9 einmündende Bezirksstraße

in einer Länge von 150 m, von dieser Bundesstraße

an gerechnet; den gegenüber der

Bezirksstraße von Berg in die Bundesstraße

Nr. 9 einmündenden Feldweg in einer

Länge von 150 m von dieser Bundesstraße

an gerechnet,

d) in Gmünd den Straßenzug von der Bundesgrenze

über die Lainsitzbrücke und die

Grenzgasse bis zur Kreuzung Grenzgasse-

Litschauer Straße.

§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Schwechat die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden

durch Bundesgesetze jeweils über-

tragen sind, sowie die dem Bundespolizeikommissariat

Schwechat durch Niederösterreichische Landesgesetze

übertragenen Aufgaben.

(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten

örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche

Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

Schwechat die den Bundespolizeibehörden

durch Bundesgesetze jeweils übertragenen Angelegenheiten

a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des

Austrittes aus ihm, einschließlich aller im

Interesse der Strafrechtspflege notwendigen

und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden

Maßnahmen zur Aufklärung

strafbarer Handlungen und zur Sicherung

des Täters,

b) des Paßwesens,

c) der Fremdenpolizei,

d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des

EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,

soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang

mit der polizeilichen Grenzabfertigung

handelt.

§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom

14. September 1954, BGBl. Nr. 230, womit

eine Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis

(Bundespolizeikommissariat) in Schwechat

errichtet wird, tritt außer Kraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

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