275. Verordnung: Bundespolizeikommissariat Schwechat.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
wird verordnet
§ 1. In Schwechat besteht ein Bundespolizeikommissariat.
§ 2. (1) Hinsichtlich der im § 3 Abs. 1 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche
Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
Schwechat das Gebiet der Stadt Schwechat
und den in der Anlage näher umschriebenen Teil
des Flughafens Wien/Schwechat, der auf dem Gebiete
der Gemeinde Fischamend-Dorf liegt.
(2) Hinsichtlich der im § 3. Abs. 2 angeführten
Angelegenheiten umfaßt der örtliche Wirkungsbereich
des Bundespolizeikommissariates Schwechat
zusätzlich zu dem Gebiet der Stadt Schwechat
und dem in der Anlage näher umschriebenen
Teil des Flughafens Wien/Schwechat, der auf dem
Gebiete der Gemeinde Fischamend-Dorf liegt
a) das Bahnhofsterritorium der Bahnstationen
Gmünd, Hohenau und Marchegg,
b) die Bahnkörper der von der Stadtgrenze
von Wien über Gmünd, Hohenau und
Marchegg zur Bundesgrenze führenden
Eisenbahnstrecken,
c) den Straßenzug der Bundesstraße Nr. 9
vom Kilometerstein 57 bis zur Bundesgrenze;
die über Berg führende, in die Bundesstraße
Nr. 9 einmündende Bezirksstraße
in einer Länge von 150 m, von dieser Bundesstraße
an gerechnet; den gegenüber der
Bezirksstraße von Berg in die Bundesstraße
Nr. 9 einmündenden Feldweg in einer
Länge von 150 m von dieser Bundesstraße
an gerechnet,
d) in Gmünd den Straßenzug von der Bundesgrenze
über die Lainsitzbrücke und die
Grenzgasse bis zur Kreuzung Grenzgasse-
Litschauer Straße.
§ 3. (1) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 1 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
Schwechat die Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden
durch Bundesgesetze jeweils über-
tragen sind, sowie die dem Bundespolizeikommissariat
Schwechat durch Niederösterreichische Landesgesetze
übertragenen Aufgaben.
(2) Hinsichtlich des im § 2 Abs. 2 festgelegten
örtlichen Wirkungsbereiches umfaßt der sachliche
Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
Schwechat die den Bundespolizeibehörden
durch Bundesgesetze jeweils übertragenen Angelegenheiten
a) des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm, einschließlich aller im
Interesse der Strafrechtspflege notwendigen
und keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden
Maßnahmen zur Aufklärung
strafbarer Handlungen und zur Sicherung
des Täters,
b) des Paßwesens,
c) der Fremdenpolizei,
d) des Artikels VIII Abs. 1 lit. a, b und c des
EGVG. 1950, BGBl. Nr. 172,
soweit es sich um Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der polizeilichen Grenzabfertigung
handelt.
§ 4. Die Verordnung der Bundesregierung vom
14. September 1954, BGBl. Nr. 230, womit
eine Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis
(Bundespolizeikommissariat) in Schwechat
errichtet wird, tritt außer Kraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.