275. Bundesgesetz: 5. Getreidewirtschaftsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung und
Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Getreidewirtschaftsgesetz,
BGBl. Nr. 168/1950, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/
1953, BGBl. Nr. 136/1953, BGBl. Nr. 125/1954,
BGBl. Nr. 103/1955 und des Artikels II dieses
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften ist für die Zeit vom
1. Jänner. 1956 bis 31. Dezember 1956 auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
vom 1. Jänner 1956 an die bisherigen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Art. 10 Abs. 1
Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929) nicht mehr gegeben sind.
Artikel II.
Das Getreidewirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 168/
1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 70/1953, BGBl. Nr. 136/1953, BGBl. Nr. 125/
1954 und BGBl. Nr. 103/1955, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Im § 3 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„1. Juli, für das folgende" die Worte „15. Oktober,
für das laufende" und werden nach den
Worten „Bedachtnahme auf die inländische Produktion"
die Worte „sowie den zusätzlichen
Importbedarf an Weizen hochwertiger Beschaffenheit
und bestimmter Herkunft" eingefügt.
Weiters wird folgender Satz angefügt
„Im Importplan ist insbesondere auch die Menge
des für die Teigwarenerzeugung bestimmten
Hartweizens festzulegen, die im Verlauf des
Wirtschaftsjahres zum Import zugelassen ist."
2. Im § 3 Abs 3 ist nach dem zweiten Satz
einzufügen: „Ein solcher ist insbesondere bei den
gemäß Abs. 1 letzter Satz für die Teigwarenerzeugung
bestimmten Hartweizenmengen anzuwenden,
wenn anzunehmen ist, daß die erforderlichen
Mengen und Qualitäten durch öffentliche
Ausschreibung nicht oder nicht termingerecht
beschafft werden können."
3. Dem § 5 Abs. 3 wird angefügt: „Der Fonds
hat dabei Bedacht zu nehmen, daß der Bedarf
der Bevölkerung an den einzelnen Mahlprodukten
in ausreichender Weise gedeckt werden
kann."
4. Dem § 8 Abs. 2 wird angefügt: „Desgleichen
ist der Fonds berechtigt, durch seine Organe in
den einschlägigen Betrieben während der üblichen
Geschäftszeit Proben der in § 1 genannten Waren
entnehmen zu lassen."
5. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt
„§ 8 a. Der Fonds hat Unternehmern, in deren
Betrieb unter Verletzung bestehender Bestimmungen
Mahlerzeugnissse ohne Bedarfsnachweis
weitergegeben werden, den Rückersatz der gewährten
Ausgleichszuschüsse gemäß § 5 Abs. 1
und der gewährten öffentlichen Stützungsmittel
auf Basis der Roggenvermahlung durch Bescheid
aufzutragen. In gleicher Weise ist der Fonds berechtigt,
den Rückersatz von Fondsmitteln oder
öffentlichen Stützungsmitteln vorzuschreiben,
deren Zahlung durch eine im § 69 Abs. 1 lit. a
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, genannte Handlung erwirkt
wurde. Der Anspruch in diesen Fällen richtet
sich gegen den Unternehmer, dem oder dessen
Betrieb die in Betracht kommenden Beträge zugeflossen
sind."
6. Im § 14 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„Diese sind von den Mühlenbetrieben nach den
Umsätzen in Brotgetreide zu leisten."
7. Im § 18 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Rechtskräftig vorgeschriebene Ausgleichsbeiträge
und Verwaltungskostenbeiträge sowie
Vorschreibungen gemäß § 8 a werden im Verwaltungswege
eingetrieben."
8. Im § 18 werden nach dem Worte „betreffen,"
die Worte „sowie in Angelegenheiten
des § 8 a" eingefügt.
9. Im § 23 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„31. Dezember 1955" die Worte „31. Dezember
1956".
Artikel III.
Mit der Vollziehung des Artikels II dieses
Bundesgesetzes, das am 31. Dezember 1955 in
Kraft tritt, ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.