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275_1955 AT

275. Bundesgesetz: 5. Getreidewirtschaftsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 275. Bundesgesetz: 5. Getreidewirtschaftsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.) Die Erlassung und

Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Getreidewirtschaftsgesetz,

BGBl. Nr. 168/1950, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/

1953, BGBl. Nr. 136/1953, BGBl. Nr. 125/1954,

BGBl. Nr. 103/1955 und des Artikels II dieses

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften ist für die Zeit vom

1. Jänner. 1956 bis 31. Dezember 1956 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

vom 1. Jänner 1956 an die bisherigen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Art. 10 Abs. 1

Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Das Getreidewirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 168/

1950, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 70/1953, BGBl. Nr. 136/1953, BGBl. Nr. 125/

1954 und BGBl. Nr. 103/1955, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Im § 3 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„1. Juli, für das folgende" die Worte „15. Oktober,

für das laufende" und werden nach den

Worten „Bedachtnahme auf die inländische Produktion"

die Worte „sowie den zusätzlichen

Importbedarf an Weizen hochwertiger Beschaffenheit

und bestimmter Herkunft" eingefügt.

Weiters wird folgender Satz angefügt

„Im Importplan ist insbesondere auch die Menge

des für die Teigwarenerzeugung bestimmten

Hartweizens festzulegen, die im Verlauf des

Wirtschaftsjahres zum Import zugelassen ist."

2. Im § 3 Abs 3 ist nach dem zweiten Satz

einzufügen: „Ein solcher ist insbesondere bei den

gemäß Abs. 1 letzter Satz für die Teigwarenerzeugung

bestimmten Hartweizenmengen anzuwenden,

wenn anzunehmen ist, daß die erforderlichen

Mengen und Qualitäten durch öffentliche

Ausschreibung nicht oder nicht termingerecht

beschafft werden können."

3. Dem § 5 Abs. 3 wird angefügt: „Der Fonds

hat dabei Bedacht zu nehmen, daß der Bedarf

der Bevölkerung an den einzelnen Mahlprodukten

in ausreichender Weise gedeckt werden

kann."

4. Dem § 8 Abs. 2 wird angefügt: „Desgleichen

ist der Fonds berechtigt, durch seine Organe in

den einschlägigen Betrieben während der üblichen

Geschäftszeit Proben der in § 1 genannten Waren

entnehmen zu lassen."

5. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt

„§ 8 a. Der Fonds hat Unternehmern, in deren

Betrieb unter Verletzung bestehender Bestimmungen

Mahlerzeugnissse ohne Bedarfsnachweis

weitergegeben werden, den Rückersatz der gewährten

Ausgleichszuschüsse gemäß § 5 Abs. 1

und der gewährten öffentlichen Stützungsmittel

auf Basis der Roggenvermahlung durch Bescheid

aufzutragen. In gleicher Weise ist der Fonds berechtigt,

den Rückersatz von Fondsmitteln oder

öffentlichen Stützungsmitteln vorzuschreiben,

deren Zahlung durch eine im § 69 Abs. 1 lit. a

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, genannte Handlung erwirkt

wurde. Der Anspruch in diesen Fällen richtet

sich gegen den Unternehmer, dem oder dessen

Betrieb die in Betracht kommenden Beträge zugeflossen

sind."

6. Im § 14 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„Diese sind von den Mühlenbetrieben nach den

Umsätzen in Brotgetreide zu leisten."

7. Im § 18 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Rechtskräftig vorgeschriebene Ausgleichsbeiträge

und Verwaltungskostenbeiträge sowie

Vorschreibungen gemäß § 8 a werden im Verwaltungswege

eingetrieben."

8. Im § 18 werden nach dem Worte „betreffen,"

die Worte „sowie in Angelegenheiten

des § 8 a" eingefügt.

9. Im § 23 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„31. Dezember 1955" die Worte „31. Dezember

1956".

Artikel III.

Mit der Vollziehung des Artikels II dieses

Bundesgesetzes, das am 31. Dezember 1955 in

Kraft tritt, ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

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