274. Verordnung: Pflasterer-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Lehrberuf Pflasterer
§ 1. (1) Der Lehrberuf Pflasterer ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt
werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung
der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes,
der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen
Zusammenhängen,
3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
4. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,
5. Herstellen von Geländeprofilen,
6. Aufbauen, Planieren und Verdichten des Oberbaues,
7. Herstellen der für die Straßenerhaltung relevanten Wände aus Beton und Steinmauerwerk,
8. Herstellen von Entwässerungsanlagen,
9. Festlegen, Vermessen und Ausstecken von Baustellen,
10. Pflastern, Versetzen und Verlegen von Pflasterdecken aus allen Materialien,
11. Pflastern, Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus allen Materialien,
12. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster,
13. Abschluss- und Komplettierungsarbeiten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für den Lehrberuf Pflasterer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln,
dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt
wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer gliedert sich in eine praktische und in eine
theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich und umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik,
Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfungskandidat das
Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss
einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu
umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
1. Ausmessen,
2. Bestimmen des Radius,
3. Einspannen,
4. Nivellieren mit Visierkreuzen,
5. Zurichten der Werkstoffe,
6. Pflastern, Verlegen und Versetzen in ungebundener und gebundener Bettung,
7. Rammen,
8. Ausführung von Anschlüssen (Anfängen) und Einfassungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs
Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend
1. Niveaugerechte und saubere Pflasterung,
2. fachgerechte Ausführung,
3. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Die Themenstellung
hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen
über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige
Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form
eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder
Problemen zu führen.
(3) Im Fachgespräch ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen. Der Prüfling soll zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die
für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung
dieses Auftrags begründen kann.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich
ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen
Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Gewichtsberechnung,
3. Prozentrechnung,
4. Raumberechnung,
5. Materialbedarfsberechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werk- und Hilfsstoffe,
2. Werkzeuge,
3. Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist in diesem Gegenstand nach 60 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. Die
Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.............................................. 2 Lehrlinge,
2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................... 2 Lehrlinge,
3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......................................... 3 Lehrlinge,
4. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......................................... 4 Lehrlinge,
5. fünf fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................................... 5 Lehrlinge,
6. sechs bis 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für jede Person .... ein weiterer Lehrling,
7. ab 16 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei Personen...... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Pflasterer, BGBl. Nr. 241/1987, treten unbeschadet
des Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Pflasterer, BGBl. Nr. 84/1977, tritt unbeschadet des
Abs. 4 mit 30. Juni 2002 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Pflasterer ausgebildet werden, sind gemäß der in
Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und
können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 angeführten
Prüfungsordnung antreten.
(5) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Pflasterer nach den Ausbildungsvorschriften gemäß Abs. 2 zurückgelegt
wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Pflasterer voll anzurechnen.